Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 158/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-07
Aktenzeichen: L 5 AS 158/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0607.L5AS158.10BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 144 Abs 1 Nr 1 SGB 3 2008 vom 21.12.2008, § 31 Abs 5 SGB 2 2007 vom 10.10.2007
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Vor einer Absenkung der Leistungen nach dem SGB 2 wegen der Verwirklichung eines Sperrzeitentatbestandes ohne Verhängung einer Sperrzeit, ist eine vorherige Rechtsfolgenbelehrung nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 68/09 R).(Rn.42)
-
Eine Sanktionsentscheidung über die vorübergehende Absenkung der Leistungen nach dem SGB 2 ist nicht notwendig mit der konkreten Entscheidung über mögliche zu erbringenden ergänzenden sach- oder geldwerten Leistungen zu verknüpfen, soweit sichergestellt ist, dass im Bedarfsfall Zugang zu solchen Leistungen für den Hilfeempfänger besteht.(Rn.57)
-
Einzelfall zur Verhängung einer Sanktion wegen verschuldeten Herbeiführung des Leistungsfalls durch Verursachung der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.(Rn.48)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 30. März 2011, S 14 AS 587/10 ER
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen
einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihren Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen
einen Sanktionsbescheid des Antrags- und Beschwerdegegners
abgelehnt hat.
2 Die am 1987 geborene Antragstellerin bezog nach der Trennung von
Ehemann und Tochter im Januar 2009 eine Wohnung im
Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und beantragte im März
2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bewilligungsbescheid
vom 5. Oktober 2009 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 vorläufig monatliche
Leistungen iHv 662,71 EUR (359,00 EUR Regelleistungen und 303,71
EUR Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU)).
3 Mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 senkte der Antragsgegner die
Leistungen für den Zeitraum von November 2009 bis Januar 2010 auf
die KdU ab, weil die Antragstellerin sich geweigert habe, eine ihr
am 2. Juli 2009 angebotene Arbeit als Raumpflegerin anzunehmen. Mit
weiterem Bescheid vom selben Tag senkte er für denselben Zeitraum
die Leistungen um 10 % der Regelleistung (36,00 EUR) ab, da sie zum
Meldetermin am 25. September 2009 nicht erschienen sei.
4 Mit weiterem Sanktionsbescheid vom 15. Oktober 2009 ließ der
Antragsgegner die SGB II-Leistungen für den Zeitraum von November
2009 bis Januar 2010 vollständig entfallen, da die Antragstellerin
Ende August 2009 eine Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung abgebrochen habe, obwohl ihr die weitere
Teilnahme zumutbar gewesen sei. Nach Vorsprachen der
Antragstellerin am 22. und 26. Oktober 2009 hob der Antragsgegner
mit Bescheiden vom 23. und 27. Oktober 2009 die
Sanktionsentscheidung wegen der fehlenden Bewerbung auf und
verkürzte die wegen des Abbruchs der Arbeitsgelegenheit sowie wegen
des Meldeversäumnisses verhängten Sanktionen auf einen Zeitraum von
sechs Wochen. Die Antragstellerin hatte sich bereit erklärt, die
ihr bereits im Juli 2009 angebotene Arbeitsstelle als Raumpflegerin
zum 1. November 2009 anzutreten. Den Widerspruch gegen die
Sanktionsbescheide nahm die Antragstellerin daraufhin zurück.
5 Mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2009 gewährte der
Antragsgegner monatliche Gesamtleistungen iHv 267,71 EUR für
November 2009, iHv 483,11 EUR für Dezember 2009, iHv 626,71 EUR für
Januar 2010 und iHv 662,71 EUR für Februar und März 2010 Diesen
Bescheid änderte er unter dem 27. Oktober 2009 erneut ab: Nunmehr
bewilligte er für Dezember 2009 Leistungen iHv 274,71 EUR und für
Januar bis März 2010 iHv 432,71 EUR monatlich, denn u.a. aufgrund
der Arbeitsaufnahme ab 1. November 2009 berücksichtigte er ein
fiktives Einkommen.
6 Nach dem Arbeitsvertrag sollte die Antragstellerin für die
Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden bei
einer Sechs-Tage-Woche einen Bruttolohn von 6,58 EUR pro Stunde
erhalten. Sie nahm am 1. November 2009 die Beschäftigung auf. Am
23. November 2009 meldete sie sich bei der Arbeitsagentur wieder
arbeitslos. Daraufhin forderte der Antragsgegner sie mit Schreiben
vom selben Tag auf, Kündigungsschreiben, Einkommensbescheinigung
und Arbeitsbescheinigung vorzulegen.
7 Nach dem von der Antragstellerin am 17. Dezember 2009
vorgelegten Schreiben vom 23. November 2009 hatte der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis zum 9. Dezember 2009 gekündigt und sie
aufgefordert, die Schlüssel und die Berufsbekleidung bis dahin
abzugeben.
8 Daraufhin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf,
den tatsächlichen Her-gang im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe
anzugeben. Es komme eine Sanktionsentscheidung in Betracht.
Gleichzeitig bat er den Arbeitgeber um Stellungnahme zu den
Beendigungsgründen.
9 Unter dem 28. November 2009, bei dem Antragsgegner am 28.
Dezember 2009 eingegangen, führte dieser aus, die Antragstellerin
habe nur drei Tage gearbeitet, dann sei sie krank geworden, habe
sich aber nicht rechtzeitig gemeldet. Er habe so ab 19. November
2009 keinen Ersatz beschaffen können. Die Antragstellerin sei dann
ohne Gründe nicht mehr erschienen.
10 Ausweislich der Verdienstabrechnung für November 2009 erzielte
die Antragstellerin 108,57 EUR brutto (für 16,5 Arbeitsstunden).
Der Nettobetrag iHv 82,30 EUR wurde am 14. Dezember 2009 ihrem
Konto gutgeschrieben.
11 Bei ihrer Vorsprache am 14. Januar 2010 erklärte die
Antragstellerin, die Kündigungsgründe seien ihr nicht bekannt. Sie
habe ab Mitte November nicht mehr arbeiten brauchen und dann Urlaub
nehmen sollen. Anfang November sei sie krank geschrieben gewesen.
Am 19. November 2009 sei sie lediglich etwas zu spät zur Arbeit
erschienen, wozu die Vorarbeiterin gemeint habe, das könne ja mal
vorkommen. Am 23. November 2009 habe sie von der Kündigung
erfahren.
12 Mit Änderungsbescheiden vom 14. und 21. Januar 2010 änderte der
Antragsgegner die Leistungshöhe erneut ab. Nunmehr bewilligte er
für Dezember 2009 Leistungen iHv 648,31 EUR, für Januar 2010 iHv
662,71 EUR und für die Monate Februar und März 2010 iHv 662,71 EUR
monatlich.
13 In der Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) führte der
Arbeitgeber aus, das Arbeitsverhältnis sei durch eine
arbeitgeberseitige Kündigung zum 9. Dezember 2009 beendet worden.
Anlass sei ein vertragswidriges Verhalten gewesen, denn ab 19.
November 2009 habe die Antragstellerin unentschuldigt gefehlt.
Unter dem 4. Februar 2010 hat er ergänzend ausgeführt, es sei keine
Abmahnung erteilt worden. Aufgrund ihrer wiederholten
Unzuverlässigkeit habe man das Arbeitsverhältnis innerhalb der
Probezeit beendet.
14 Unter dem 8. Februar 2010 erklärte die Antragstellerin im
Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sie sei
an dem Tag, an dem man ihr unentschuldigtes Fehlen vorwerfe, eine
Stunde zu spät zur Arbeit erschienen. Ansonsten sei sie pünktlich
gewesen. Die Kündigung sei nicht begründet worden. Sie habe
versucht, diese durch ein Gespräch mit der Vorarbeiterin
abzuwenden. Sie habe weiter arbeiten wollen, habe jedoch – da
die Kündigung bereits ausgesprochen gewesen sei – dazu keine
Gelegenheit mehr erhalten.
15 Mit Bescheid vom 8. Februar 2010 hat der Antragsgegner die SGB
II-Leistungen im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2010 um 100 %
der Regelleistung auf die KdU-Leistungen reduziert. Die
Antragstellerin habe seit dem 19. November 2009 unentschuldigt
nicht gearbeitet. Aufgrund ihrer Unzuverlässigkeit habe sie somit
die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt.
Entschuldigungsgründe habe sie nicht angegeben. Die Entscheidung
beruhe auf § 31 Abs. 5 iVm mit Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 6 SGB II. Auf
Antrag könnten ihr ergänzende Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen gewährt werden.
16 Am 11. Februar 2010 legte die Antragstellerin anwaltlich
vertreten Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ein und führte
aus, sie habe am 19. November 2009 nicht unentschuldigt gefehlt. Am
20. November 2009 sei sie pünktlich erschienen und habe drei
Stunden gearbeitet. Bis zum 22. November 2009 sei sie
krankgeschrieben gewesen. Am Montag, den 23. November 2009, sei ihr
bei Arbeitsbeginn die Kündigung mitgeteilt worden. Es handle sich
um die Reaktion auf ihre Erkrankung.
17 Am 22. Februar 2010 hat die Antragstellerin beim SG um
einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung ihre
Angaben aus dem Widerspruch wiederholt und ergänzend vorgetragen,
am 20. November 2009 habe sie von 5 bis 15 Uhr gearbeitet. Die
Rechtsfolgenbelehrung sei fehlerhaft.
18 Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner unter dem
19. März 2010 die vom Arbeitgeber geführten Stundenzettel für den
Monat November 2009 vorgelegt. Daraus ergeben sich dreistündige
Beschäftigungen am 6. und 7. November 2009. Der 8. November 2009
war ein arbeitsfreier Sonntag. Am 9. November 2009 hat die
Antragstellerin drei Stunden gearbeitet. Danach war sie bis
einschließlich 17. November 2009 erkrankt. Am 18. November 2009
arbeitete sie 1,5 Stunden. Für die folgenden Tage des Monats waren
keine Arbeitsstunden eingetragen und vermerkt "nicht mehr
erschienen". Dazu hat er ausgeführt, nach dem Stundenzettel
sei es nicht möglich, dass die Antragstellerin am 18. November 2009
gearbeitet habe. Für die Folgetage ergebe sich keine
Arbeitsunfähigkeit. Bei der Aufnahme einer Beschäftigung des ersten
Arbeitsmarktes sei keine Rechtsfolgenbelehrung erforderlich.
19 Die Antragstellerin hat ergänzend vorgetragen, der
Sanktionsbescheid sei rechtswidrig, weil auch die Kündigung
rechtswidrig sei. Sie sei zuvor nicht abgemahnt und die
Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden. Im Übrigen habe der
Arbeitgeber den Leistungsträger so frühzeitig von einem
Fehlverhalten zu unterrichten, dass dieser noch eingreifen könne.
Sie habe am 23. November 2009 ihre Arbeitskraft zur Verfügung
gestellt. Dass sie danach nicht mehr erschienen sei, sei ihr nicht
vorwerfbar, denn sie habe die Schlüssel an die Vorarbeiterin
herausgeben müssen. Die Erfassung der Arbeitszeiten durch den
Arbeitgeber sei nicht korrekt erfolgt. Schließlich sei der
Sanktionsbescheid schon deshalb rechtswidrig, weil er keine
Entscheidung über die ergänzenden Sachleistungen enthalte.
20 Mit Beschluss vom 30. März 2010 hat das SG den Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung
ausgeführt, die Voraussetzungen von § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b
SGB II seien erfüllt. Eine Absenkung der Leistungen sei danach
möglich, wenn das sperrzeitrelevante Ereignis eintrete und der
Betroffene wegen der Ausübung einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis stehe.
Es sei unerheblich, ob die Beschäftigung zum Wegfall der
Hilfebedürftigkeit geführt habe oder wegen eines zu geringen
Entgelts aufstockende SGB II-Leistungen bezogen würden. Das
unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit ab dem 19. November 2009
sei vertragswidrig. Ein Nachweis für die behauptete
Arbeitsunfähigkeit sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht
vorgelegt worden. Während der Probezeit sei der Arbeitgeber
berechtigt gewesen, eine Kündigung auszusprechen, da die
Antragstellerin die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz
(KSchG) nicht erfüllt habe. Schließlich hätte die Antragstellerin
auch erkennen müssen, dass unentschuldigtes Fehlen zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses führen würde. Mit der Entscheidung über
die Sanktion müsse nicht gleichzeitig über die zu erbringenden
Sachleistungen nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II entschieden werden. Es
reiche aus, wenn der Leistungsträger in dem Sanktionsbescheid auf
die Möglichkeit der Erbringung dieser Sachleistungen hinweise.
21 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2010 hat der Antragsgegner
den Widerspruch zurückgewiesen. Der Antragstellerin sei in der
Probezeit gekündigt worden, weil sie unentschuldigt gefehlt habe.
Dies sei ein vertragswidriges Verhalten, welches Anlass für die
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben habe. Damit habe sie
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt. Einen wichtigen Grund, den sie gemäß § 144 Abs. 1 S. 3 SGB III darzulegen und nachzuweisen habe, habe sie nicht geltend
gemacht. Es lägen daher die Voraussetzungen für den Eintritt einer
Sperrzeit und damit gleichzeitig für eine Sanktion nach § 31 Abs. 4
Nr. 3 Buchstabe b SGB II vor. Der Sanktionszeitraum vom 1. März bis
zum 31. Mai 2010 entspreche den Vorgaben von § 31 Abs. 6 SGB II.
Eine Verkürzung des Sanktionszeitraums nach § 31 Abs. 6 S. 4 SGB II
sei nicht in Betracht gekommen, da das bisherige Verhalten nicht
erkennen lasse, dass die Antragstellerin sich zukünftig im
erforderlichen Umfang ihren Obliegenheiten widmen werde. Auch die
vorherige Maßnahme beim Paritätischen Wohlfahrtsverband sei wegen
unentschuldigten Fehlens beendet worden.
22 Mit Bescheid vom 1. April 2010 hat der Antragsgegner für April
und Mai 2010 unter Berücksichtigung der Sanktion iHv 359,00 EUR
Leistungen iHv 304,03 EUR monatlich sowie für Juni bis September
2010 iHv 663,03 EUR monatlich bewilligt. Für die Monate März bis
Mai 2010 hat der Antragsgegner Lebensmittelgutscheine ausgegeben,
die die Antragstellerin auch eingelöst hat.
23 Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 8. April 2010
Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, sie habe nach Erlass des
Widerspruchsbescheids am 8. April 2010 Klage erhoben, die beim SG
unter dem Aktenzeichen S 14 AS 1089/10 anhängig sei. Zugleich hat
sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
24 Auf Aufforderung der Berichterstatterin, die behauptete
Arbeitsunfähigkeit zu belegen und zu dem Stundenzettel des
Arbeitgebers Stellung zu nehmen, hat sie ausgeführt, es komme auf
den Nachweis der Krankschreibung nicht an. Da sie sich den
Arbeitsplatz selbst gesucht habe, müsse das sperrzeitwürdige
Verhalten gesondert beurteilt werden. Eine Eigenkündigung sei nicht
sperrzeitrelevant. Dies müsse erst recht bei einer
arbeitgeberseitigen Kündigung gelten. Im Übrigen habe sie eine
geringfügige Beschäftigung ausgeübt, die nicht
sozialversicherungspflichtig sei. Es mangele an einer
Rechtsfolgenbelehrung für die Arbeitsaufgabe. Eine Sanktion ohne
Rechtsfolgenbelehrung sei rechtswidrig. Eine Anhörung sei nicht
durchgeführt worden.
25 Die Antragstellerin beantragt,
26 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. März 2010
aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 anzuordnen.
27 Der Antragsgegner beantragt,
28 die Beschwerde zurückzuweisen.
29 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Vorlage
einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung relevant. Ein
vertragswidriges Verhalten iSv § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II
iVm § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III liege vor, wenn sie der Arbeit
unentschuldigt ferngeblieben sei. Eine krankheitsbedingte
Verhinderung sei ein Entschuldigungsgrund, den sie zu belegen habe.
Eine Eigenkündigung aus wichtigem Grund liege nicht vor.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des
Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
31 Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3
Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 S. 1 SGG). Der Beschwerdewert von 750,00 EUR
ist überschritten, da mit dem angegriffenen Bescheid die bewilligte
Regelleistung iHv 359,00 EUR monatlich (für März 2010:
Leistungsbescheid vom 5. Oktober 2009 in der Gestalt der
Änderungsbescheide vom 14. und 21. Januar 2010; für April und Mai
2010: Bewilligungsbescheid vom 1. April 2010 mit gesondertem
Ausspruch zur Minderung iHv 359,00 EUR) für die Dauer von drei
Monaten um 100 % abgesenkt worden ist.
32 Durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage könnten die in den vorgenannten Bescheiden verfügten
Bewilligungen der Regelleistung für die Dauer des
Hauptsacheverfahrens wieder aufleben.
33 Die Beschwerde ist unbegründet, da die Voraussetzungen für eine
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin
gegen den Bescheid vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 nicht vorliegen. Zu Recht
hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
abgelehnt.
34 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist statthaft nach
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im
Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann
das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1
Satz 2 SGG).
35 Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1.
Januar 2009 (Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008,
BGBl I S. 2917) und bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung
haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
der die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt,
zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende
Wirkung. Der hier im Wege der isolierten Anfechtungsklage
anzugreifende Sanktionsbescheid vom 8. Februar 2010 in der Fassung
des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2010 entscheidet über den
vollständigen Entzug der für den Monat März 2010 bereits
bewilligten und für Mai und Juni 2010 mit Bescheid vom 1. April
2010 bewilligten Regelleistung für die Dauer von insgesamt drei
Monaten. Der dagegen eingelegten Rechtsbehelf (Klage beim SG) hat
daher keine aufschiebende Wirkung.
36 Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche
Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage
sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht
entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RN 12).
Es trifft eine eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der
sofortigen Vollziehung nach denselben Gesichtspunkten wie die
Widerspruchsbehörde in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG. Bei
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der
Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher
Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des
Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des betroffenen
Verwaltungsakts oder die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage
können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht
begründen oder eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie
können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach
dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender
anzusehen sind als das Interesse des Betroffenen an der
aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden
Abwägung der Interessen sind vor allem die Natur, Schwere und
Dringlichkeit der dem Betroffenen auferlegten Belastungen und die
Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren
Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu
berücksichtigen.
37 Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angegriffenen Absenkungsbescheide. Es überwiegt daher das mit
der gesetzlichen Regelung regelmäßig zu bevorzugende Interesse des
Antragsgegners am Vollzug des Bescheids gegenüber dem Interesse der
Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihres
Rechtsbehelfs.
38 Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 SGB II den Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dem
SGB II um die Regelleistung abgesenkt.
39 Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit die
Antragstellerin rügt, sie sei vor Erlass des Sanktionsbescheids
nicht angehört worden, trifft dies ausweislich der Verwaltungsakte
des Antragsgegners nicht zu. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009
hat der Antragsgegner sie gebeten, den beigefügten Fragebogen zur
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszufüllen. Das
Schreiben enthielt weiterhin den ausführlichen Hinweis, dass nach
Angaben des Arbeitgebers Kündigungsgrund die Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Antragstellerin gewesen
sei. Der Antragsgegner wies weiter darauf hin, dass die Verhängung
einer Sanktion drohte. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch bei
ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 14. Januar 2010 noch selbst
Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht.
Schließlich hat sie erst unter dem 8. Februar 2010 den übersandten
Fragebogen ausgefüllt und beim Antragsgegner abgegeben. Im Übrigen
wäre die erforderliche Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch
die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erfolgt, in dem die
dann anwaltlich vertretene Antragstellerin die Möglichkeit hatte,
sich erneut sachgerecht und umfassend zu äußern.
40 Nach § 31 Abs. 5 S. 1 SGB II wird bei erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, die – wie die zum Zeitpunkt des Erlasses
der angegriffenen Bescheide 22-jährige Antragstellerin – das
15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
haben, das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4
genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II (KdU)
beschränkt.
41 In § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II sind (gestufte)
Absenkungsmöglichkeiten für mehrere Einzeltatbestände der
"Arbeitsverweigerung" geregelt. Diese gelten nach Satz 2
der Vorschrift nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen
wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II gelten die in Abs. 1 geregelten
Absenkungsmöglichkeiten entsprechend u.a. bei einem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, der die im SGB III genannten Voraussetzungen für
den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen
eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Diese bereits aus
dem Bundessozialhilfegesetz übernommene Absenkung bei
Verwirklichung eines Sperrzeitentatbestands ohne verhängte
Sperrzeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 3b BSHG) hat die Funktion,
Hilfeempfänger, die mangels Leistungsberechtigung nach dem SGB III
nicht mit einer Sperrzeit belegt werden können, denselben
Bedingungen zu unterwerfen wie Leistungsberechtigte nach dem SGB
III.
42 Die hier vorliegende Arbeitgeberkündigung kann nach § 31 Abs. 4
Nr. 3 Buchstabe b SGB II einen Kürzungstatbestand begründen, weil
diese Regelung auf die hier vorliegende Konstellation anwendbar
ist. Damit wird Bezug genommen auf § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III,
nachdem eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eintritt, wenn der
Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG), Urteil vom 22.
März 2010, Az.: B 4 AS 68/09 R, Juris RN 13) erfordert eine
Absenkung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II wegen eines
Sperrzeitereignisses – entgegen der Auffassung der
Antragstellerin – keine vorherige Rechtsfolgenbelehrung.
43 Nach dem BSG (a.a.O., RN 14) ist die Vorschrift nicht nur auf
pflichtwidrige Handlungen anwendbar, die zeitlich vor einer
Antragstellung oder dem Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II
liegen. Zwar habe sich der Gesetzgeber in vielen Fallgestaltungen
in den Absätzen 1, 2 und 4 des § 31 SGB II bei der
Ausdifferenzierung der Absenkungs- und Wegfallgründe konkret auf
die für SGB II-Bezieher im Grundsicherungsrecht neugeschaffenen
Obliegenheiten bezogen. Daher sei bei § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b
SGB II in Bezug auf die Sperrzeitregelungen des § 144 Abs. 1 S. 2
Nr. 1 bis 7 SGB III grundsätzlich unabhängig von einem
Leistungsbezug nach dem SGB II im Einzelfall zu prüfen, ob die
Pflichtverletzung von dem Sanktionstatbestand erfasst werde. Die
Anwendung dieses Sanktionstatbestands setze jedoch voraus, dass das
von dem Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten nicht bereits von § 31 Abs. 1 SGB II erfasst werde und das sperrzeitrelevante Ereignis
zu einem Zeitpunkt eintrete, in dem eine Beziehung des
Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III bestehe.
44 Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der
Arbeitsplatzverlust der Antragstellerin ist nicht unter einen der
Tatbestände von § 31 Abs. 1 SGB II zu subsumieren. Sie hat sich
nicht geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (§ 31 Abs. 1 Buchstabe a SGB II); die von ihr ausgeübte Arbeit war
auch nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1
Buchstabe b SGB II). Die konkrete Arbeit ist auch nicht von dem
Antragsgegner vermittelt worden, so dass sie auch weder unter § 31
Abs. 1 Buchstabe c noch unter Buchstabe d SGB II fällt. Zwar hatte
der Antragsgegner ihr zuvor mit Vermittlungsvorschlag vom 2. Juli
2009 aufgegeben, sich auf die vom Arbeitgeber angebotenen
Arbeitsstellen als Raumpflegerin zu bewerben, jedoch war aufgrund
dieses Vermittlungsvorschlags ein Arbeitsverhältnis nicht zustande
gekommen. Die daraufhin mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 zunächst
verhängte Sanktion in Form der vollständigen Absenkung der
Regelleistung hatte der Antragsgegner nach einer Vorsprache der
Antragstellerin am 23. Oktober 2009 aufgehoben.
45 Auf Initiative der Antragstellerin – wohl auch zur
Abwendung der Sanktionierung – kam es in der Folgezeit dann
zum Abschluss des Arbeitsvertrags zum 1. November 2009. Insoweit
war jedoch das Tätigwerden des Antragsgegners im Hinblick auf den
konkreten Arbeitgeber zuvor bereits (mit der Ausgabe des
Vermittlungsvorschlags im Juli 2009) beendet gewesen.
46 Zudem befand sich die Antragstellerin im Zeitpunkt des
Eintretens des sperrzeitrelevanten Ereignisses (Kündigung) in einem
Sozialversicherungsrechtsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit
als SGB III-Träger (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B
4 AS 20/09 R, juris RN 24). Entgegen der Auffassung ihres
Prozessbevollmächtigten übte die Antragstellerin bei ihrem
Arbeitgeber eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus.
Ausweislich des Arbeitsvertrages war sie teilzeitbeschäftigt mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden (6 Tage zu je 3
Stunden). Damit handelte es sich nicht um eine geringfügige
Beschäftigung, denn das Monatsentgelt hätte die Grenze iHv 400,00
EUR nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch –
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV)
überstiegen (wöchentliches Entgelt: 18 x 6,58 EUR = 118,44 EUR).
Dementsprechend wurden auch von dem im November 2009 erzielten
Bruttoarbeitsentgelt iHv 108,57 EUR Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt, wie sich aus der Verdienstabrechnung ergibt.
47 § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II ordnet die entsprechende
Geltung des § 144 SGB III für Personen an, die einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld I noch nicht erworben haben, aber die
Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen. Grund
für die Einbeziehung einer verhängten Sperrzeit in § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a SGB II und einer sog. fiktiven Sperrzeit nach § 31
Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II ist, dass die Betroffenen auf Grund
der zurückgelegten Versicherungszeiten zur Arbeitslosenversicherung
in einem Sozialversicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit
(BA) stehen. Diese setzt sich ihrerseits typisierend gegen den
Risikofall der Arbeitslosigkeit zur Wehr, deren Eintritt der
Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er
nicht in der gebotenen Weise mitwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 22.
März 2010, a.a.O., RN 16; Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O., RN
24). Von den Absenkungstatbeständen werden daher alle diejenigen
Beschäftigten erfasst, die im Rahmen ihrer Beschäftigung durch die
Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Anwartschaft auf
den Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach § 123 SGB III
erwerben.
48 Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für den Eintritt
einer Sperrzeit nach dem SGB III vor. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB
III ruht ein Leistungsanspruch gegen die BA für die Dauer einer
Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten
hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach Satz 2 Nr. 1
der Vorschrift liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis löst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder
grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Insoweit
kommt nur eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber
in Betracht (vgl. Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 144 RN 41).
Verhaltensbedingt ist eine Kündigung dann, wenn das Verhalten des
Arbeitnehmers die arbeitsvertraglichen Beziehungen beeinträchtigt,
vor allem bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers.
49 Die Antragstellerin hat sich arbeitsvertragswidrig verhalten,
indem sie ab dem 19. November 2009 der Arbeit unentschuldigt
ferngeblieben ist. Sie hat zwar erklärt, sie sei vom 19., bzw. vom
21. November bis einschließlich 22. November 2009 krank und damit
arbeitsunfähig gewesen und habe dies dem Arbeitgeber auch
angezeigt. Sie hat jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen (durch
den Antragsgegner, das SG und die Berichterstatterin) keinen Beleg
für die behauptete Arbeitsunfähigkeit vorgelegt. Ausweislich der
vorgelegten Stundenzettel des Arbeitgebers, an deren Richtigkeit
der Senat keinen Anlass zu Zweifeln hat, war sie lediglich im
Zeitraum vom 10. bis zum 17. November 2009 arbeitsunfähig erkrankt.
Am Mittwoch, den 18. November 2009, erschien sie um 1,5 Stunden
verspätet zur Arbeit und arbeitete die auf dem Stundenzettel
vermerkte Restarbeitszeit von 1,5 Stunden. Danach ist sie
ausweislich der vorgelegten Stundenzettel nicht mehr erschienen.
Die Kausalität zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der
Kündigung durch den Arbeitgeber sind im vorliegenden Fall
offensichtlich. Entsprechend ist auch von einem Verschulden der
Antragstellerin auszugehen. Durch das Nichterscheinen zur Arbeit
hat sie die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder zumindest grob
fahrlässig herbeigeführt.
50 Die vom Arbeitgeber am 23. November 2009 ausgesprochene
Kündigung zum 9. Dezember 2009 war auch wirksam. Gemäß § 622 Abs. 3
Bürgerliches Gesetzbuch kann bei einer vereinbarten Probezeit
– wie hier, vgl. § 5 des Arbeitsvertrags – der
Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, wobei die
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht zur Unwirksamkeit der
Kündigung führt. Hier wurde die Kündigung am Montag, dem 23.
November 2009 ausgesprochen und ging am selben Tag der
Antragstellerin zu. Die Kündigung sollte am Mittwoch, dem 9.
Dezember 2009, mithin mehr als zwei Wochen nach Zugang des
Kündigungsschreibens wirksam werden. Entgegen der Auffassung des
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bedurfte es einer
vorherigen Abmahnung nicht, da nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung nicht ihre soziale
Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ist. Anhaltspunkte für
sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
51 Die Antragstellerin hat ihre Arbeitslosigkeit auch verschuldet,
indem sie sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Sie hat erkennen können, dass ein unentschuldigtes Fehlen zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen würde. Im Übrigen war
ihr aus den vorherigen Beschäftigungsverhältnissen (zuletzt in der
Maßnahme beim Paritätischen Wohlfahrtsverband) bekannt, dass
(unentschuldigte) Fehlzeiten zur Kündigung führen können.
52 Demnach liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB
III vor, der das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf
Arbeitslosengeld I begründen würde.
53 Die Antragstellerin hat auch keinen wichtigen Grund für ihr
Verhalten iSv § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachgewiesen. Ihren
Vortrag, sie sei arbeitsunfähig erkrankt gewesen, hat sie trotz
mehrfacher Aufforderung nicht durch Vorlage von Belegen (z.B. der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) glaubhaft gemacht. Es ist dem
Senat nicht verwehrt, dies zu ihren Lasten zu berücksichtigen, da
sie insoweit beweispflichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. November
2010, Az.: B 4 AS 27/10, juris RN 29 f.).
54 Die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines
Sanktionsbescheides nach § 31 SGB II liegen vor. Der Antragsgegner
war nach § 31 Abs. 4 SGB II berechtigt, das Arbeitslosengeld II auf
die Leistungen für die KdU zu beschränken.
55 Der Antragsgegner hat auch nicht gegen die ihm gemäß § 31 Abs. 6
S. 3 SGB II obliegende Pflicht zur Ausübung von Ermessen
hinsichtlich einer möglichen Kürzung auf sechs Wochen unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verstoßen. Zwar
enthalten der Bescheid vom 8. Februar 2010 und der
Widerspruchsbescheid vom 25. März 2010 keine eingehenden Erwägungen
hinsichtlich der Dauer der Sanktion. Jedoch ergibt sich aus den
Darlegungen, dass der Antragsgegner das ihm obliegende Ermessen
erkannt und auch in hinreichender Weise ausgeübt hat. Er hat den
Umstand, dass sich die Antragstellerin hinsichtlich des
unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz wenig einsichtig gezeigt
hat, als ausschlaggebend für die Nichtanwendung der Möglichkeit der
Verkürzung der Dauer des Sanktionszeitraums für die unter 25 Jahre
alten Leistungsberechtigten nach § 31 Abs. 6 S. 3 SGB II
gesehen.
56 Schließlich hat der Antragsgegner auch den Zeitraum der Sanktion
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewählt. Er hat gemäß § 31
Abs. 6 S. 1 SGB II den Beginn der Absenkung mit Wirkung vom 1. März
2010 festgelegt. Der Bescheid vom 8. Februar 2010 ist – wie
sich aus der Einlegung des Widerspruchs am 11. Februar 2010 ergibt
– noch vor dem 1. März 2010 bekannt gegeben und wirksam
geworden iSv § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X.
57 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (so auch 2. Senat
des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2011, Az.: L 2 AS
428/10 B ER, juris RN 36) ist auch die Sanktionsentscheidung nicht
aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend mit der Entscheidung
über die nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu erbringenden ergänzenden
Sach- oder geldwerten Leistungen zu verknüpfen. Hier bestehen
bereits deshalb keine Bedenken, weil der Antragsgegner der
Antragstellerin im Sanktionsbescheid bereits ergänzende
Sachleistungen "in angemessenem Umfang" – in nach
Ansicht des Senats hinreichender Form – angeboten hatte und
die Antragstellerin während des dreimonatigen Sanktionszeitraums
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom
9. November 2010, a.a.O., juris RN 34).
58 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG.
59 Dem Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren war
nicht zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten
Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm
§ 114 ff. Zivilprozessordnung).
60 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177
SGG).