Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer — 6 Sa 167/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-08
Aktenzeichen: 6 Sa 167/10
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2011:0308.6SA167.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 1 AltTZTV, § 5 Abs 2 AltTZTV, § 5 Abs 3 AltTZTV, MinNettoV 2008
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Bei der Ermittlung des Mindestnettobetrages gemäß § 5 Abs 2 und 3 TV-ATZ (juris AltTZTV) sind auch dann die Werte aus der Mindestnettobetrags VO (juris MinNettoV 2008) zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung unterhält.(Rn.31)
Orientierungssatz
Anwendung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (AltTZTV).
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Halle (Saale), 3. März 2010, 8 Ca 2452/09, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Halle vom 03.03.2010 – 8 Ca 2452/09 – wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden
Vergütung im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
2 Der Kläger ist seit 1978 bei dem beklagten Land bzw. dessen
Funktionsvorgänger als Berufsschullehrer tätig. Er unterrichtet an
der … . Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich
aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme (Arbeitsvertrag vom
19.08.1992 – Bl. 6 f.d.A.) nach Maßgabe des BAT-O sowie nach
den diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträgen.
3 Am 20.12.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag
im Blockmodell (Bl. 9 f.d.A.) ab, beginnend am 01.11.2008.
4 Der Kläger ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
Er unterhält vielmehr eine private Kranken- und Pflegeversicherung.
Das beklagte Land erstattet ihm gemäß §§ 257 SGB V, 61 SGB XI
anteilig die hierfür anfallenden Versicherungsbeiträge.
5 Der Kläger ist der Auffassung, das beklagte Land errechne die
ihm seit 01.11.2008 zustehende Vergütung im Rahmen des
Altersteilzeitvertrages nicht korrekt. Bei der Ermittlung des sog.
2. Aufstockungsbetrages gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 des
Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (im Folgenden
TV-ATZ), wonach ihm 83 % des bisherigen Nettoentgeltes als
Vergütung zustehe (Mindestnettobetrag), lege das beklagte Land
unzulässigerweise die Werte aus der in § 5 Abs. 3 TV-ATZ in Bezug
genommenen Mindestnettobetragsverordnung zugrunde, da jene Werte
auf die sich bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer
ergebenden Abzüge vom Bruttolohn abstellen. Ein solcher Abzug falle
bei ihm jedoch aufgrund seiner privaten Krankenversicherung nicht
an. Er habe vielmehr aus dem so ermittelten Nettobetrag die
Versicherungsbeiträge abzuführen, was quasi zu einer
Doppelbelastung führe. Das für ihn maßgebliche Nettoentgelt sei
daher nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV-ATZ, nämlich anhand der
bei einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer gewöhnlich
anfallenden Abzüge, zu ermitteln.
6 Bei einem auf dieser Basis errechneten Nettoentgelt erhöhe sich
der 2. Aufstockungsbetrag in seinem Fall um – rechnerisch
unstreitige – 195,13 EUR netto monatlich.
7 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger nach erfolgloser
Geltendmachung (Schreiben vom 03.06.2009 – Bl. 15 f.d.A.) den
vorstehend ermittelten Anspruch für die Monate November 2008 bis
Mai 2009 in Höhe von insgesamt … EUR netto
weiter.
8 Der Kläger hat beantragt,
9 das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.365,91
EUR netto Differenz - Arbeitsentgelt für den Zeitraum von November
2008 bis Mai 2009 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 18.06.2009 zu zahlen.
10 Das beklagte Land hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der 2.
Aufstockungsbetrag sei im Fall des Klägers korrekt anhand der Werte
aus der Mindestnettobetragsverordnung ermittelt worden. Die
tarifliche Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TV-ATZ lasse keinen
Raum für eine individuelle Ermittlung des 2. Aufstockungsbetrages.
Dies sei von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich so vereinbart
worden. Auf dieser Basis sei für die streitgegenständlichen Monate
die dem Kläger zustehende Altersteilzeitvergütung korrekt ermittelt
worden.
13 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.03.2010 die Klage
abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe
kein Anspruch auf weitere Altersteilzeitvergütung in Form eines
erhöhten 2. Aufstockungsbetrages zu, da § 5 Abs. 2 und Abs. 3
TV-ATZ eine Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse in
Form einer privaten Krankenversicherung nicht vorsehen. Wegen der
weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl.
110 – 116 d.A. verwiesen.
14 Gegen dieses, ihm am 12.04.2010 zugestellte Urteil hat der
Kläger am 30.04.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.07.2010 am 09.07.2010
begründet.
15 Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er unter Aufrechterhaltung
seines Rechtsstandpunktes sein Klageziel weiter. Im Übrigen sei ihm
im Rahmen der Informationsveranstaltungen vor Abschluss des
ATZ-Vertrages eine effektive Vergütung von 83 %
„seines“ bisherigen Nettoentgeltes seitens des
beklagten Landes zugesagt worden.
16 Der Kläger beantragt,
17 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 03.03.2010
– 8 Ca 2452/09 abzuändern und das beklagte Land zu
verurteilen, an den Kläger 1.365,91 EUR netto Differenz –
Arbeitsentgelt für den Zeitraum von November 2008 bis Mai 2009
nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
18.06.2009 zu zahlen.
18 Das beklagte Land beantragt,
19 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
20 Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung und
legt – nach Auflage durch das Berufungsgericht – zur
Ergänzung seines Sachvortrages korrigierte Vergütungsabrechnungen
(Bl. 187 ff.d.A.), die in den streitgegenständlichen Monaten
wirksam gewordene tarifliche Vergütungserhöhungen berücksichtigen,
vor. Auf die Erläuterungen hierzu – S. 2 des Schriftsatzes
vom 01.12.2010 (Bl. 184 d.A.) – wird Bezug genommen.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf
die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
22 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im
Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist
nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage
abgewiesen. Dem Kläger steht für die streitgegenständlichen Monate
keine weitere Vergütung aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu. Das beklagte Land hat vielmehr
mit den vorgenommenen Zahlungen den Vergütungsanspruch des Klägers
erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
I.
23 Ein Anspruch auf weitere Vergütung folgt nicht aus § 5 TV-ATZ.
Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
24 (1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich
des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der
vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur
Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser Bezüge
aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des
Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile,
Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und
Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1
Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O)
unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2
Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
25 (2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der
Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen
Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges
Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach
beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine
Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der
sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden
Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.
…
26 (3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2
ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des
Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger
Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unter-abs. 1
Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene
Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des
Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die
bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A
des Altersteilzeitgesetzes). …
27 Die von dem beklagten Land ausweislich der korrigierten
Vergütungsabrechnungen (Bl. 187 ff.d.A.) ermittelten und auch
ausgezahlten Beträge für die Monate November 2008 bis Mai 2009
entsprechen den Vorgaben dieser Bestimmungen.
28 1. Das beklagte Land hat, was auch der Kläger nicht in Zweifel
zieht, die maßgebliche (Teilzeit-)Vergütung nach § 4 TV-ATZ und
auch den 1. Aufstockungsbetrag gemäß § 5 Abs. 1 TV-ATZ korrekt
unter Berücksichtigung der zum März 2009 rückwirkend erfolgten
Vergütungserhöhungen ermittelt, wie sich aus der Tabelle auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 01.12.2010 entnehmen lässt. Dabei hat das
beklagte Land zu Recht den Zuschuss zur privaten Kranken- und
privaten Pflegeversicherung des Klägers bei der Berechnung des 1.
Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt. Diese Leistung
entspricht dem Arbeitgeberanteil an den
Sozialversicherungsbeiträgen eines gesetzlich versicherten
Arbeitnehmers und zählt daher nicht zum Brutto entgelt
i.S.d. § 4 TV-ATZ.
29 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist weiterhin der 2.
Aufstockungsbetrag (§ 5 Abs. 2, Abs. 3 TV-ATZ) von dem beklagten
Land zutreffend bestimmt worden.
30 a. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 TV-ATZ
ist der Mindestnettobetrag nicht anhand des von dem Arbeitnehmer
zuletzt oder in einem bestimmten Referenzzeitraum vor Beginn der
Altersteilzeit individuell bezogenen Nettoverdienstes zu ermitteln.
Maßgeblich sind vielmehr die Werte der
Mindestnettobetragsverordnung, die auf den tarifvertraglich
festgelegten Wert von 83 % hochzurechnen sind. Diese
Verfahrensweise der Tarifpartner, nämlich den Mindestnettobetrag
anhand der üblicherweise bei Arbeitnehmern anfallenden Abzüge
„abstrakt“ zu bestimmen, ist von ihrer
Rechtsetzungsmacht abgedeckt. Die Kammer schließt sich der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.10.2008 (9 AZR
466/07) an. Die von den Tarifpartnern gewählte
„abstrakte“ Berechnungsweise ist auch deshalb nicht zu
beanstanden, weil es sich bei den Aufstockungsbeträgen nicht um die
unmittelbare Gegenleistung für die von dem Arbeitnehmer erbrachte
Arbeitsleistung handelt. Die tariflichen Regelungen gewähren dem
Arbeitnehmer vielmehr über die ihm „eigentlich“
zustehende Teilzeit-Vergütung hinaus eine zusätzliche Leistung.
31 Auch für Arbeitnehmer, die eine private Kranken- und
Pflegeversicherung unterhalten, enthält Abs. 3 des § 5 TV-ATZ keine
abweichende Berechnungsweise für die Ermittlung des
Mindestnettobetrages. Abs. 3 Satz 2 sieht lediglich für den Fall,
dass das für die Berechnung maßgebliche Entgelt den
Tabellenhöchstwert übersteigt, eine Ermittlung anhand der
gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfallenden Abzüge vor. Ob im Rahmen
dieser Vorschrift der Arbeitgeber verpflichtet ist, die tatsächlich
von dem Arbeitnehmer entrichteten Versicherungsbeiträge (abzüglich
des geleisteten Zuschusses) zu berücksichtigen oder aber ob auch
insoweit – wofür der Begriff „gewöhnlich“ spricht
– eine Pauschalierung zu erfolgen hat, kann dahinstehen, weil
vorliegend das maßgebliche Vollzeit-Einkommen des Klägers in den
streitgegenständlichen Monaten nicht die in der Verordnung
enthaltenen Höchstwerte überstiegen hat. Sonstige Anhaltspunkte
dafür, dass die Tabellenwerte der vorgenannten Verordnung für
privat krankenversicherte Arbeitnehmer nicht anwendbar sein sollen,
sind nicht erkennbar. Die Tarifpartner haben vielmehr
„unterschiedslos“ in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV-ATZ auf diese
Tabellenwerte zur Ermittlung des 2. Aufstockungsbetrages verwiesen.
Ein irgendwie gearteter Anhaltspunkt im Wortlaut des
Tarifvertrages, wonach für diese Arbeitnehmergruppe eine
anderweitige Berechnung vorgesehen sei, ist nicht erkennbar. Es
muss daher – wie das Bundesarbeitsgericht bereits in der
vorstehend zitierten Entscheidung ausgeführt hat – bei einer
„abstrakten“ Berechnungsweise auch für Arbeitnehmer
verbleiben, die eine private Krankenversicherung und eine private
Pflegeversicherung unterhalten. Die Situation dieser
Arbeitnehmergruppe weicht auch nicht grundlegend von der
Konstellation ab, die die Tarifpartner bei der von ihnen
vorgenommenen Bezugnahme auf die Mindestnettobetragsverordnung im
Auge hatten. Das Unterhalten einer privaten Kranken- und
Pflegeversicherung stellt letztendlich – wie auch die eine
Steuerpflicht auslösende Mitgliedschaft in einer Kirche –
einen persönlichen Umstand des in Altersteilzeit befindlichen
Arbeitnehmers dar, der gerade nicht bei der Ermittlung des 2.
Aufstockungsbetrages individuell zu berücksichtigen ist.
32 b. Die Berechnung des 2. Aufstockungsbetrages entspricht, wie
sich ebenfalls der Tabelle auf Seite 2 des Schriftsatzes vom
01.12.2010 entnehmen lässt, den Vorgaben der
Mindestnettobetragsverordnung. Das beklagte Land hat zutreffend die
Vergütung für eine Vollzeittätigkeit ohne VBL-Beiträge angesetzt (§ 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 2. Halbsatz TV-ATZ) und die hierfür
maßgeblichen Werte in der Mindestnettobetragsverordnung betreffend
die Steuerklasse IV korrekt auf 83 % hochgerechnet.
II.
33 Der klageweise geltend gemachte Anspruch ergibt sich weiterhin
nicht aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung der Parteien
(§ 611 BGB), wonach dem Kläger als Altersteilzeitvergütung
mindestens 83 % „seines“ bisherigen Nettoeinkommens
zustehen sollte.
34 1. Aus der Vertragsurkunde ergeben sich für eine derartige
Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte.
35 2. Dass ein hierzu befugter Vertreter des beklagten Landes dem
Kläger ein diesbezügliches Vertragsangebot unterbreitet hat, hat
dieser nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es verbleibt
mithin bei dem allgemeinen Grundsatz, dass dem Inhalt einer
Vertragsurkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit
zukommt. Dies gilt umso mehr, als bei öffentlichen Arbeitgebern
aufgrund der haushaltsrechtlichen Bindungen regelmäßig nicht davon
ausgegangen werden kann, die abgegebenen Erklärungen sollen
Ansprüche begründen, die über das tarifliche Niveau
hinausgehen.
36 3. Dass der Kläger möglicherweise Hinweise vor Abschluss des
ATZ-Vertrages dahin verstanden hat, ihm verbleibe 83 %
„seines“ bisherigen Nettoeinkommens, begründet
schlussendlich keinen hierauf gerichteten vertraglichen Anspruch.
Wenn der Kläger darauf verweist, er hätte in Kenntnis des
tatsächlich sich ergebenden Einkommensniveaus den ATZ-Vertrag
(wohl) nicht abgeschlossen, so hätte für ihn wohl die Möglichkeit
bestanden, nach Erhalt der ersten Vergütungsabrechnungen sich im
Wege der Irrtumsanfechtung von dem ATZ-Vertrag wieder zu lösen.
III.
37 Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg
haben.
B.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
C.
39 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht
statt.
40 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72
Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen
Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Die
maßgebliche Auslegung des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TV-ATZ ist bereits
höchstrichterlich durch die vorstehend zitierte Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts erfolgt.
41 Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von dieser
Rechtsprechung ab.
42 Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.