Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat — L 3 R 330/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-13
Aktenzeichen: L 3 R 330/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0713.L3R330.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 43 Abs 1 SGB 6, § 43 Abs 2 SGB 6, § 240 Abs 1 S 1 SGB 6, § 240 Abs 2 SGB 6
Leitsatz
Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Postfacharbeiter" führt nicht zur Einordnung in die Gruppe der Facharbeiter nach dem Mehrstufenschema des BSG, wenn keine mehr als zweijährige Anlernzeit bzw betriebliche Ausbildung durchlaufen wurde, um diese Qualifikation zu erlangen, und die tarifvertragliche Einstufung in eine Angelerntengruppe erfolgte. (Rn.60)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 26. Juni 2007, S 2 R 90016/06
vorgehend SG Stendal, 26. Juni 2007, S 2 R 16/06
nachgehend BSG, kein Datum verfügbar, B 5 R 304/11 B
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
2 Die am ... 1960 geborene Klägerin durchlief nach ihrer Schulausbildung (10-Klassen-Abschluss) von September 1976 bis Februar 1978 erfolgreich eine Berufsausbildung zur Schuhfacharbeiterin und war zunächst in dem erlernten Beruf tätig. Sie nahm im November 1985 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Post als "Mitarbeiter in der vereinigten Zustellung" auf, das schließlich auf die D. Post AG überging. Neben der Beschäftigung nahm sie circa von 1989 bis Mitte 1990 an einer Erwachsenenqualifikation zum Postfacharbeiter - wohl mit einer Schulung von acht Stunden an einem Tag der Woche - teil (Facharbeiterzeugnis vom 5. Juli 1990). In ihrem letzten bis zum 31. Dezember 2003 andauernden Arbeitsverhältnis für diese Arbeitgeberin war sie seit dem 1. Januar 1993 als Briefzustellerin mit dem Fahrrad bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden vollzeitbeschäftigt. Die tarifliche Eingruppierung nach den maßgebenden Tarifverträgen der D. Post bzw. der D. Post AG erfolgte bis zum 17. Mai 1986 in die Lohngruppe 4, dann in die Lohngruppe 5, ab dem 18. November 1989 in die Lohngruppe 6, ab dem 18. November 1993 in die Lohngruppe 6a und zuletzt in die Entgeltgruppe 3 mit Besitzstand der vorausgegangenen Lohngruppe. Die Klägerin bezog ab dem 30. Dezember 2003 bis zur Aussteuerung am 28. September 2004 Krankengeld. Anerkannt wurde ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 30.
3 Auf den (zweiten) Rentenantrag der Klägerin vom 17. August 2004, den sie mit Somatisierungsstörungen, einem Blasenleiden, einem Fibromyalgie-Syndrom und einer Schilddrüsenerkrankung begründete, zog die Landesversicherungsanstalt (LVA) Sachsen-Anhalt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, zunächst u.a. den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik G. vom 25. August 2003 über die im Juli/August 2003 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme bei. Als Diagnosen sind dort ein Fibromyalgie-Syndrom, ein chronisch-rezidivierendes pseudoradikuläres rechtsbetontes Syndrom der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS), eine Somatisierungsstörung und Migräne aufgeführt. Die Klägerin könne als Postfacharbeiterin sowie in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in allen Schichtformen sechs Stunden und mehr täglich arbeiten. Aus einem Bericht von Dipl.-Psych. E. vom 7. November 2003 geht zur Frage der Hirnleistungsfähigkeit der Klägerin hervor, auf Grund einer testpsychologischen Untersuchung habe sich eine prämorbide Intelligenz im Durchschnittsbereich (IQ von 97) mit deutlich verminderten Werten in den Bereichen Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Gedächtnisleistung, Arbeitstempo und Konzentrationsfähigkeit ergeben.
4 Aus dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren lag eine Arbeitgeberauskunft der D. Post AG von November 2003 vor, aus der sich u.a. eine Vollbeschäftigung der Klägerin als Zustellerin in einer regelmäßig mittelschweren und gelegentlich schweren Tätigkeit seit dem 1. Januar 1993, eine abgeschlossene Lehre im Rahmen der Erwachsenenqualifikation und die obengenannte tarifvertragliche Einstufung ergibt.
5 Die LVA holte ein Gutachten von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. vom 21. Januar 2005 ein, die feststellte, die Klägerin habe sich in einem guten Allgemein- und leicht adipösen Ernährungszustand befunden und sei kontaktfähig und -bereit, freundlich und zugewandt gewesen. In den ersten Minuten des Kontakts habe sich eine erhebliche Affektlabilität gezeigt; sie habe zugleich lachen und weinen können. Die Stimmungslage sei bedrückt bei verminderter Schwingungsfähigkeit gewesen. Der Gedankengang sei verlangsamt, teils vom Thema abweichend und ausufernd gewesen. Die Persönlichkeit habe als deutlich gestört mit ängstlichen, selbstunsicheren und gehemmten Anteilen imponiert. Die Klägerin neige zu verstärkter Selbstbeobachtung und zur hypochondrischen Beschwerdeverarbeitung; sie habe sich in eine Schonhaltung begeben. Die Merkfähigkeit und Konzentration seien im Gespräch leicht beeinträchtigt gewesen. Bei der Klägerin lägen als Gesundheitsstörungen ein hirnorganisches Psychosyndrom mit deutlicher kognitiver Leistungsminderung unklarer Genese, eine Somatisierungsstörung, eine strukturell gestörte Persönlichkeit und eine Blasenentleerungsstörung vor. Die gesamten psychologischen Leistungstests seien auffällig gewesen. Das dort erreichte niedrige Intelligenzniveau entspreche nicht dem schulischen Werdegang der Klägerin und begründe den Verdacht einer Demenz. Die Testergebnisse seien nicht allein durch die psychische Leistungsminderung zu erklären, sodass eine weiterführende Diagnostik notwendig erscheine. Allerdings hätten sich auch für eine Simulation keine Anhaltspunkte gefunden. Die Klägerin könne in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Postzustellerin nicht mehr eingesetzt werden. Unter den Bedingungen des freien Arbeitsmarktes könne sie drei bis unter sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere körperliche und geistig anspruchslose Arbeiten erbringen. Es bestünden erhebliche Einschränkungen des Konzentrations- und Reaktionsvermögens. Arbeiten unter Stress, im Zeitakkord, mit Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge sowie Verantwortung für Personen und Maschinen seien ihr nicht zuzumuten. Die Prognose sei abhängig von der weiteren Diagnostik und den Möglichkeiten einer speziellen Therapie.
6 Die Beklagte lehnte den Rentenantrag danach ab. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei gegenüber demjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten noch nicht auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken. Sie sei noch fähig, leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne starken Zeitdruck, häufige Zwangshaltungen, erhöhte Unfallgefahr sowie ohne höhere mentale Anforderungen sechs Stunden und mehr täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Nach dem beruflichen Werdegang sei bei ihr von einem Hauptberuf als Briefzustellerin auszugehen. Nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema sei sie in die Gruppe der Angelernten im unteren Bereich einzuordnen und könne daher einen Berufsschutz nicht in Anspruch nehmen (Bescheid vom 3. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2006).
7 Mit ihrer am 18. Januar 2006 bei dem früheren Sozialgericht Stendal erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie sei nicht in der Lage, mindestens drei bzw. sechs Stunden pro Tag zu arbeiten. Auf Grund ihrer psychischen und physischen Probleme sei der Arbeitsmarkt für sie verschlossen. Ihre erlernte Tätigkeit könne sie nicht mehr ausüben; Verweisungstätigkeiten kämen nicht in Frage.
8 Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. H. hat in seinem vom Sozialgericht eingeholten Befundbericht vom 13. März 2006 angegeben, die Klägerin sei aus seiner Sicht erwerbsunfähig. Trotz intensiver Bemühungen habe eine Besserung nicht erzielt werden können. Nach dem Befundbericht des Orthopäden und Rheumatologen Dr. J. vom 14. März 2006 sind der Klägerin auf Grund der zusätzlich bestehenden Gesundheitsstörungen im orthopädisch-rheumatologischen Gebiet allenfalls leichte Arbeiten - wegen der psychosomatischen Probleme wahrscheinlich nicht vollschichtig - möglich. Einschränkungen bestünden auch hinsichtlich der Wegefähigkeit und der Gebrauchsfähigkeit der Arme.
9 Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der D. Post AG vom 22. Mai 2006 eingeholt, die im Wesentlichen der Arbeitgeberauskunft von November 2003 entspricht. Die Tätigkeit sei zu einem Drittel in geschlossenen Räumen und zu zwei Dritteln im Freien auszuüben gewesen.
10 Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie Z. vom 11. Juli 2006 eingeholt. Die Klägerin habe u.a. angegeben, einige Male am Tag an einem weitgehenden Kraftverlust in den Beinen und Armen zu leiden; wiederholt sei ein minutenlanges Versagen der Beine - bis zum Sturz - aufgetreten. Aktuell tue ihr der ganze Körper - am schlimmsten die Muskulatur und die Knochen - weh. Morgens könne sie kaum auftreten; die Füße seien steif und schmerzhaft. Bei der Untersuchung seien die Bewegungsabläufe, wie Gangbild, Be- und Entkleiden, Besteigen und Verlassen der Untersuchungsliege, vollkommen unauffällig gewesen. Die Wirbelsäule weise eine deutliche Fehlhaltung auf; die Beweglichkeit der linken Schulter sei infolge einer Verklebung der Gelenkkapsel in der Beweglichkeit mäßig eingeschränkt. Das linke Kniegelenk zeige eine beginnende Arthrosesymptomatik, sei aber noch reizlos und frei beweglich. Die grobe Kraft in der Arm- und Beinmuskulatur sei voll erhalten. Es fänden sich keine Zeichen für eine Reizung der aus dem Hals- und Lendenmark austretenden Nervenwurzeln. Manche Krankheitssymptome, so die Intensität der als unerträglich geschilderten Beinschmerzen und die Angaben über den wiederholten und Minuten anhaltenden Kraftverlust in den unteren Extremitäten, seien in der vorgetragenen Art und Intensität nicht hinreichend erklärbar. Glaubhaft und nachvollziehbar seien Spannungsschmerzen in der Muskulatur, in der linken Schulter mit Ausstrahlung in den Arm und belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie. Die Auswirkungen des von anderen Ärzten diagnostizierten Fibromyalgie-Syndroms seien im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu erfassen. Als Gesundheitsstörungen lägen vor:
11 Somatoforme Schmerzstörung.
12 Fehlaufbau der Wirbelsäule (Hohlrundrücken).
13 LWS-Syndrom bei Hohlkreuzbildung und muskulärer Dysbalance.
14 HWS-Syndrom bei muskulärer Dysbalance.
15 Teilsteife des linken Schultergelenks.
16 Umformende Veränderungen im linken Großzehengrundgelenk (Hallux rigidus).
17 Beginnende umformende Veränderungen im linken Kniegelenk.
18 Eine Schwäche der körperlichen Kräfte liege nicht vor. Eine wesentliche Schwäche der geistigen Kräfte sei jetzt ebenfalls nicht zu beobachten gewesen; insoweit werde jedoch auf das Gutachten von Dr. C. verwiesen. Aus orthopädischer Sicht könne die Klägerin leichte bis mittelschwere Arbeiten, in gelegentlichem Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ohne Zwangshaltungen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien wiederholte Arbeiten in Augenhöhe und in gebückter Haltung. Die Berufe der Postzustellerin, der Pförtnerin in der öffentlichen Verwaltung und der Sortiererin kleiner Teile seien als leidensgerecht anzusehen. Die Klägerin könne viermal täglich mehr als 500 Meter zu Fuß zurücklegen, Pkw und Fahrrad fahren und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die Einholung eines weiteren nervenärztlichen Gutachtens werde empfohlen.
19 Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K. vom 20. November 2006 mit einer von Prof. Dr. F., Leitender Oberarzt der Klinik für Neurologie II am Universitätsklinikum M., durchgeführten elektromyographischen und elektroneurographischen Zusatzuntersuchung vom 15. November 2006 eingeholt. Als Ergebnis der Zusatzuntersuchung werden insgesamt keine pathologischen Auffälligkeiten aus neurophysiologischer Sicht angegeben. Bei der Untersuchung durch Prof. Dr. K. habe sich die Klägerin intellektuell etwa durchschnittlich befähigt gezeigt, ohne Zeichen einer gestörten Aufmerksamkeit oder einer Konzentrationsschwäche. In der Stimmungslage sei die Klägerin ausgeglichen und nicht depressiv gestört gewesen. Die Gedächtnisleistungen seien insgesamt gut gewesen, allerdings mit Schwierigkeiten in der Benennung biographischer Zeitangaben und beim "Rückwärtsdenken". Bei der Klägerin lägen eine Somatisierungsstörung, ein Blutniederdruck, eine Beinareflexie beidseits (ohne nachweisbare Nerven- oder Muskelschädigung und ohne Funktionsstörung) sowie eine subjektive Hirnleistungsminderung bei einem klinisch-psychiatrisch im Wesentlichen unauffälligen Befund (mit einer Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit in einem der durchgeführten Tests) vor. In der neurologischen Untersuchung habe bis auf eine leichte Hörminderung links keine Störung der Hirnnerven festgestellt werden können. Die aktive Kraftentfaltung in beiden Armen und Beinen sei nicht eingeschränkt gewesen. Zusammenfassend sei es weder klinisch-neurologisch noch elektrophysiologisch gelungen, für die von der Klägerin geklagten Beschwerden eine organische Ursache aufzudecken. Die subjektiven Angaben zur beeinträchtigten Hirnleistungsfähigkeit und das Ergebnis des Mini-Mental-Status-Tests mit isolierter Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit korrespondierten nicht mit dem Ergebnis der ausgiebigen Exploration mit einem regelrechten Ergebnis der kernspintomografischen Untersuchung des Kopfes. Die Somatisierungsstörung (ohne organische Ursache) sei in der Vergangenheit angemessen psychotherapeutisch behandelt worden. Die Klägerin habe Strategien zur Schmerzbewältigung bzw. -linderung, Entspannung und Beeinflussung ihres Schmerzerlebens erlernen können. Es bestehe zurzeit keine bedeutsame depressive Störung. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche, über das altersentsprechende Maß hinausgehende Minderung der Anpassungs-, Umstellungs- und Konzentrationsfähigkeit der Klägerin bestünden nicht. Sie könne aus neurologisch-psychiatrisch-nervenärztlicher Sicht noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen - auch Tätigkeiten als Postzustellerin, Pförtnerin in der öffentlichen Verwaltung oder Sortiererin kleiner Teile - vollschichtig verrichten. Die Klägerin sei auch in der Lage, viermal täglich 500 Meter zu Fuß zurückzulegen und insbesondere öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Wegen der Somatisierungsstörung sei eine weitergehende ambulante Psychotherapie angezeigt.
20 Die Klägerin hat das Gutachten dann in Kopie mit Anmerkungen und einer schriftlichen Stellungnahme ihres Ehemannes vom 16. Dezember 2006 versehen an das Sozialgericht zurückgesandt und eine erneute neurologisch-psychiatrische Begutachtung verlangt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 150 bis 171 Bd. II der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin hat nachfolgend ein Attest von Dipl.-Med. H. vom 21. Juni 2007 überreicht, in dem er ausführt, dass aus seiner Sicht der Gesundheitszustand der Klägerin derart eingeschränkt sei, dass auch eine Tätigkeit für drei Stunden täglich ausscheide.
21 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2007 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung, da sie noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit nur qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. Sie sei auch nicht berufsunfähig, da sie mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch in ihrem von 1985 bis 2003 versicherungspflichtig ausgeübten Hauptberuf als Briefzustellerin arbeiten könne.
22 Gegen das ihr am 25. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Klägerin am 22. August 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihr Leistungsvermögen sei insbesondere durch psychiatrische und orthopädische Leiden so weit eingeschränkt, dass eine regelmäßige Arbeitsleistung auch nicht für drei Stunden täglich möglich sei. Es bestünden auch erhebliche Zweifel, ob sie wegefähig sei. Die vom Sozialgericht herangezogenen Gutachter lehnten das Krankheitsbild der Fibromyalgie ab, sodass deren Gutachten für die Entscheidung über die Einschränkung ihres Leistungsvermögens unbrauchbar seien. Erforderlich sei die Begutachtung durch einen ausgewiesenen Experten für die Erkrankung Fibromyalgie. Auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sei in die Prüfung einzubeziehen. Sie sei zumindest berufsunfähig, da sie in ihrem bisherigen Beruf als Zustellerin nicht mehr arbeiten könne. Sie genieße Berufsschutz als Facharbeiterin, da sie dieselben Tätigkeiten wie Postfacharbeiter ausgeübt und die gleiche Vergütung erhalten habe. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit sei nicht nachgewiesen worden.
23 Die Klägerin beantragt,
24 das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 26. Juni 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2006 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung (insbesondere bei Berufsunfähigkeit) auf der Grundlage eines Leistungsfalles am 3. Mai 2005 zu bewilligen.
25 Die Beklagte beantragt,
26 die Berufung zurückzuweisen.
27 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei nicht als Facharbeiterin anzusehen, da sie lediglich in einem Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufs tätig gewesen sei. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 basiere nicht ausschließlich auf vorgegebenen Tätigkeitsmerkmalen, sondern auf einem so genannten Bewährungsaufstieg.
28 Zur Anfrage des Berichterstatters, in welchem Zeitraum die Erwachsenenqualifizierung durchgeführt worden sei, welche Ausbildungsinhalte schulisch/betrieblich vermittelt worden seien und welche Auswirkungen die Ausbildung auf die Entlohnung gehabt habe, hat die Klägerin ausgeführt, ihr lägen bezüglich ihrer Ausbildung keine Unterlagen mehr vor und ihre Erinnerungen hierzu seien lückenhaft. Ihr sei damals bedeutet worden, durch die Ausbildung zum Postfacharbeiter könne sie - nach einer ursprünglich befristeten Anstellung - ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erhalten. Sie sei in allen zur Post gehörenden Tätigkeitsbereichen ausgebildet worden. In der praktischen Ausbildung habe sie die Bereiche Postdienst (z.B. Postinnendienst), Paketschalter, Zustellung etc. durchlaufen. Sie sei nachfolgend nicht ausschließlich als Zustellerin beschäftigt gewesen, sondern habe sämtliche Innendienstarbeiten vor dem Zustelldienst zu verrichten gehabt, zu deren Erledigung die durchlaufene Facharbeiterausbildung erforderlich gewesen sei.
29 Der Senat hat Befundberichte von Dr. J. vom 20. Juli 2009, von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie P. vom 24. Juli 2009 (die die Klägerin zwischen 1985 und Januar 2008 zweimal aufgesucht hat), von Dipl.-Psych. E. vom 12. August 2009, von Dipl.-Med. H. vom 10. August 2009 und von der Hautfachärztin (Allergologie) Dr. W. vom 16. April 2010 eingeholt. Dr. J. hat mitgeteilt, die Schultersteife sei ausgeheilt. Bezüglich der Fibromyalgie sei trotz intensiver Bemühungen keine wesentliche Änderung eingetreten. Dipl.-Psych. E. hat bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein nicht wesentlich verändertes Gesamtbefinden angegeben. Sie sei kaum belastbar und habe wiederholte gesundheitliche Einbrüche mit Bettlägerigkeit, massiven Schmerzzuständen und starken depressiven Episoden gehabt. Dipl.-Med. H. hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht belastungsfähig; es bestehe keine Besserungsaussicht. Tätigkeiten seien ihr auch im Umfang von drei Stunden täglich nicht möglich. Dr. W. hat über die ab dem 16. März 2010 durchgeführte Behandlung einer intertriginösen Dermatitis, einer Tinea corporis und einer muccotanen Candidose mit einer am 22. März 2010 eingetretenen Besserung der Haut- und Schleimhautveränderungen berichtet.
30 Der Senat hat ein Gutachten von der Fachärztin für Innere Medizin/Sozialmedizin/Betriebsmedizin Dr. H. vom 5. August 2010 eingeholt. Dort wird ausgeführt, die Klägerin habe sich bei der am 1. Juni 2010 durchgeführten Untersuchung in einem unauffälligen Allgemein- und Kräftezustand befunden. Es hätten ein normaler Hautturgor und ein intertriginöses Ekzem submammär rechts bestanden. Bei der Fahrradergometrie sei die Belastung nach elf Minuten und 2:01 Minuten auf der 100 Watt-Stufe bei muskulärer Erschöpfung und submaximaler Ausbelastungsfrequenz abgebrochen worden. Bei der Klägerin lägen als körperliche und seelische Krankheiten, Gebrechen oder Schwächen vor:
31 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
32 Chronisches HWS- und LWS-Syndrom bei Hohlrundrücken, mit muskulären Reizerscheinungen, mäßiger Osteochondrose, Bandscheibenvorfall C 4/5 und C 5/6 ohne relevante Bedrängung des Myelons, Bandscheibenvorwölbung L 3/4 und L 4/5 mit diskreter Neuroforamenenge rechts und diskreter nervaler Tangierung, klinisch ohne sensomotorische Ausfälle, leichtgradige Bewegungsdefizite der HWS, LWS und Brustwirbelsäule (BWS).
33 Migräne.
34 Fersensporne und Arthrose der Großzehengrundgelenke ohne Gangstörung.
35 Retropattellararthrose der Kniegelenke mit geringen Funktionsstörungen.
36 Arterielle Hypertonie (neu) ohne Neigung zu Entgleisungen.
37 Die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden seien mit diesen krankhaften Veränderungen verbunden. Die im Mittelpunkt stehende chronische Schmerzstörung werde durch somatische und psychische Faktoren ohne eigenen Krankheitswert (die die Klägerin bei zumutbarer Willensanstrengung im Übrigen mit den erlernten Strategien überwinden könne) hervorgerufen. Bei den psychischen Anteilen handele es sich nicht um Zustände von Aggravation oder Simulation. Die Klägerin betone unbewusst übertrieben ihre Krankheitssymptome, deren Schwere nicht im Verhältnis zu den objektiven körperlichen, psychischen und apparativen Untersuchungsergebnissen stehe. Hinweise für kognitive Störungen oder eine relevante depressive Störung lägen nicht vor. Mit dem Beharren auf den diffusen Beschwerden verfolge die Klägerin auch die Erlangung von Aufmerksamkeit und vermehrter Zuwendung bzw. letztendlich das Ziel sozialer Absicherung. Insgesamt seien die Kriterien der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - ohne eine daraus resultierende zeitliche Leistungsbegrenzung und Funktionsbeeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates - erfüllt, wenn auch emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen nicht hätten bestätigt werden können. Eine nicht zu unterschätzende Rolle könne die Arbeitslosigkeit in der Aufrechterhaltung der Schmerzen besitzen. Die vorliegende klassische Migräne, über die die Klägerin spontan überhaupt nicht berichtet habe, ändere an dieser Einschätzung nichts. Hinsichtlich der Fibromyalgie hätten an zehn definierten Druckpunkten Schmerzen ausgelöst werden können; Gleiches habe aber auch für zahlreichen nicht definierte Druckpunkte zugetroffen, sodass die Kriterien der Fibromyalgie nicht erfüllt seien. Das Wirbelsäulensyndrom sei muskulär und degenerativ bedingt durch eine mäßige Osteochondrose ohne relevante Einengung von Spinalkanal oder Foramina. Es verursache leichtgradige Bewegungsdefizite der Gesamtwirbelsäule mit muskulären Reizerscheinungen, die durch rückenmuskelstabilisierende Übungen besserungsfähig seien. Sensomotorische Ausfälle bestünden klinisch nicht. Die Missempfindungen der Hände seien eher pseudoradikulär bedingt. Die Schultersteife sei ausgeheilt.
38 Die Klägerin könne mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen noch sechs Stunden täglich körperliche leichte bis mittelschwere Arbeiten - z.B. leichte Sortier- oder Büroarbeiten - im Gehen, Stehen oder Sitzen mit einem gelegentlichen Wechsel zwischen diesen Haltungsarten verrichten. Zu vermeiden seien eine einseitige körperliche Belastung oder häufige Zwangshaltungen, häufiges Bücken oder Knien, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel, häufige Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Einwirkung von Zugluft, Nässe, Temperaturschwankungen, an rotierenden Maschinen, auf Treppen, Gerüsten oder Leitern, unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband und in Wechselschicht. Sie müsse bei einer mindestens sechsstündigen täglichen Arbeitszeit außer einer viertel- und einer halbstündigen Arbeitspause keine weiteren zusätzlichen Pausen einlegen. Es sei der Klägerin mindestens eine Wegstrecke von 2.000 Metern zu Fuß zumutbar. Sie könne auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen. An die geistigen, mnestischen und psychischen Fähigkeiten seien durchschnittliche Anforderungen zu stellen. Die festgestellte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe auf Dauer; eine wesentliche Besserung des Leistungsvermögens sei nicht erwartbar. Die Leistungseinschätzung von Dr. C. sei auf Grund der dort erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Ein Widerspruch bestehe z.B. zwischen den von dieser Gutachterin beschriebenen verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit der Klägerin und ihrer ausufernden Schilderung der Beschwerden in lebhafter Psychomotorik. Auch die diskrete Kraftminderung der Extremitäten und die Missempfindungen am linken und rechten Bein rechtfertigten die zeitliche Leistungsminderung nicht.
39 Die Klägerin hat an der eigenen Einschätzung ihres Leistungsvermögens festgehalten und Atteste von Dipl.-Psych. E. vom 24. September 2010 und Dipl.-Med. H. vom 14. September 2010 und 3. Februar 2011 übersandt, die jeweils ihre Angaben zu einer unter drei Stunden täglich herabgesunkenen Belastbarkeit der Klägerin wiederholt haben.
40 Die Beklagte hat für eine Zuordnung des bisherigen Hauptberufs der Klägerin zur Stufe (maximal) der oberen Angelernten (vorsorglich) unter näherer Erläuterung des körperlichen Anforderungsprofils die Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte benannt.
41 Die Klägerin hat daraufhin zu der ihr aus anderen Verfahren bekannten und von der Beklagten benannten Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherungsunternehmen (BDWS) vom 20. Dezember 2007 ausgeführt, Mitarbeiter dieses Verbandes seien zu berufskundlichen Stellungnahmen nicht befähigt. Sie könne auf Grund ihrer psychischen Erkrankung, die einem Publikumsverkehr entgegenstehe, und ihrer orthopädischen Leiden und Hauterkrankung nicht in der benannten Verweisungstätigkeit arbeiten. Bezüglich der von ihr übersandten Fotos von Hautarealen, die jeweils auf der Rückseite von Dipl.-Med. H. gestempelt sind, wird auf Bl. 359 bis 362 Bd. III der Gerichtsakte Bezug genommen.
42 Der Senat hat schließlich noch einen Befundbericht von Dres. M. (vom 3. Mai 2011) eingeholt, in dem insbesondere ein flüssiges Gangbild der Klägerin, eine sichere Standprüfung und ein diskret verminderter Faustschluss rechts angegeben werden.
43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
44 Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen.
45 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung und wegen teilweiser Erwerbsminderung
(insbesondere bei Berufsunfähigkeit) nicht zu. Der angefochtene
Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
deshalb nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
46 Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum
Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser
bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll
erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und vor Eintritt der
Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 43
Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte,
die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu
sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI
nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen.
47 Die Klägerin ist nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert in
diesem Sinne. Dabei geht der Senat von folgendem Leistungsbild aus:
Die Klägerin kann noch sechs Stunden täglich körperliche leichte
bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen mit einem
gelegentlichen Wechsel zwischen diesen Haltungsarten verrichten. Zu
vermeiden sind eine einseitige körperliche Belastung oder häufige
Zwangshaltungen, häufiges Bücken oder Knien, häufiges Heben, Tragen
oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel,
häufige Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Einwirkung von Zugluft,
Nässe, Temperaturschwankungen, an rotierenden Maschinen, auf
Treppen, Gerüsten oder Leitern, unter Zeitdruck (im Akkord/am
Fließband) und in Wechselschicht. Die Klägerin ist
durchschnittlichen Anforderungen an die geistigen, psychischen und
mnestischen Fähigkeiten gewachsen.
48 Dieses Leistungsbild ergibt sich aus den überzeugenden und im
Ergebnis und in den wesentlichen Gesichtspunkten übereinstimmenden
Gutachten der Sachverständigen Z. vom 11. Juli 2006, Prof. Dr. K.
vom 20. November 2006 und Dr. H. vom 5. August 2010.
49 Bei der Klägerin liegen degenerative Veränderungen (vor allem in
Form einer Osteochondrose) an der HWS, der LWS und den Knien vor,
die aber keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder
sensomotorische Störungen verursachen. Die Beeinträchtigungen an
der Wirbelsäule und an den Knien verursachen der Klägerin glaubhaft
Schmerzen. Soweit diese organischen Befunden zugeordnet werden
können, schränken sie aber die Verrichtung von leichten bis
mittelschweren Arbeiten nicht ein. Zuletzt haben Dres. M. in ihrem
Befundbericht vom 3. Mai 2011 auf eine unauffällige Gang- und
Standprüfung verwiesen, sodass die von der Klägerin angegebenen
Beeinträchtigungen ihrer Steh- und Gehfähigkeit bis zum völligen
Ausfall nicht nachvollziehbar sind.
50 Bezüglich der von der Klägerin wiederholt vorgetragenen
unerträglichen Schmerzen, denen in diesem Umfang kein organisches
Korrelat gegenüber steht, kann offen bleiben, ob sie im Rahmen der
Diagnose Fibromyalgie-Syndrom oder somatoforme Schmerzstörung zu
prüfen sind. Selbst wenn man das Erkrankungsbild der Fibromyalgie
als eigenständiges Krankheitsbild berücksichtigt, liegen die von
den Befürwortern geforderten Parameter der Erkrankung nicht vor.
Denn die zur Feststellung des Erkrankungsbildes geprüften Druck-
und Kontrollpunkte bestätigen das Vorliegen dieser Erkrankung, wie
Dr. H. in ihrem Gutachten vom 5. August 2010 überzeugend dargelegt
hat, bei der Klägerin nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt der
somatoformen Schmerzstörung oder Somatisierungsstörung ist nicht
erkennbar, dass die Klägerin tatsächlich in so einem Umfang an
Schmerzen leidet, dass sie hierdurch über die organisch
verursachten Beeinträchtigungen hinausgehend wesentlich in ihrer
Belastbarkeit eingeschränkt ist. Das belegt insbesondere der von
der Klägerin wiederholt dargelegte Tagesablauf, der von den
Belastungen her bei einer anderen zeitlichen Strukturierung auch
mit einem leidensgerechten Beschäftigungsverhältnis von sechs
Stunden täglich zu vereinbaren wäre.
51 Eine psychische Erkrankung hat sich bei der Klägerin auch im
Übrigen nicht gezeigt. Insoweit ist allein Dr. C. in ihrem im
Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten vom 21. Januar 2005 zu
einer anderen Einschätzung gelangt. Diese beruhte aber wesentlich
auf dem schlechten Abschneiden der Klägerin in verschiedenen
schriftlichen Tests, das zu der Verdachtsdiagnose einer Demenz
führte. Bereits Dr. C. hat insoweit aber auf einen weiteren
Abklärungsbedarf hingewiesen. Zudem hat sie als Erklärung für das
Testergebnis des "Baum-Tests" eine gelegentliche
Unaufrichtigkeit der Klägerin vermutet. Nach den durch drei
gerichtliche Sachverständige demgegenüber festgestellten wesentlich
besseren Leistungsergebnissen genügen die Ausführungen von Dr. C.
nicht, das Ergebnis der durchschnittlichen Anforderungen genügenden
geistigen, mnestischen und psychischen Fähigkeiten der Klägerin in
Frage zu stellen. Dr. H. hat insoweit dargelegt, dass die Klägerin
unbewusst übertrieben ihre Krankheitssymptome überbetont, um als
sekundären Krankheitsgewinn vermehrte Aufmerksamkeit zu erlangen.
Auch die wiederholt vorgelegten Atteste des Hausarztes und des
behandelnden Psychologen können dem Gesichtspunkt der von der
Klägerin im persönlichen Kontakt vermittelten Hilfebedürftigkeit -
wie sie diese auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat gezeigt hat - geschuldet sein, der sich ein behandelnder
Arzt, anders als ein gerichtlicher Sachverständiger, nicht ohne
Weiteres verschließen kann.
52 Soweit die Klägerin auf ihre Hauterkrankung verweist, ist der
Senat nach den Ausführungen in Ermittlungen eingetreten, die aber
einen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Befund nicht
ergeben haben. Ein solcher ist weder dem Befundbericht von Dr. W.
noch dem auf Grund einer nachfolgend durchgeführten Untersuchung
erstellten Gutachten von Dr. H. zu entnehmen. Soweit die Klägerin
im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf
Medikamentenunverträglichkeiten verwiesen hat, lassen sich daraus
keine Rückschlüsse auf ein dauerhaft, d.h. mindestens sechs Monate
gemindertes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ableiten.
53 Bei der Klägerin liegen auch eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung, eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen, ein Katalog- oder ein Seltenheitsfall
nicht vor, die trotz des vollschichtigen Leistungsvermögens zur
Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die
Beklagte war daher hier nicht verpflichtet, einen konkreten
Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin
reicht noch zumindest für leichte körperliche Verrichtungen wie
z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne
Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen
von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen in
dem Beschluss des Großen Senats (GS) des BSG vom 19. Dezember 1996
- GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33 f.). Das hat
zuletzt Dr. H. in Übereinstimmung mit Herrn Z. und Prof. Dr. K.
bestätigt. Soweit die Klägerin eine "Summierung"
scheinbar in Bezug auf verschiedenen ärztlichen Fachgebieten
zuzuordnende Krankheitsbilder für gegeben erachtet, entspricht dies
den tatsächlichen rechtlichen Anforderungen für unübliche
Arbeitsbedingungen nicht. Auch die Fähigkeit der Klägerin,
Wegstrecken zur Arbeit zurückzulegen, ist nicht in einem zu einer
Rente wegen Erwerbsminderung berechtigenden Umfang
eingeschränkt.
54 Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze bei im Übrigen der Rente wegen voller bzw.
teilweiser Erwerbsminderung entsprechenden besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem
2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist vor
dem hier maßgebenden Stichtag geboren, aber nicht berufsunfähig im
Sinne dieser Vorschrift.
55 Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte,
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im
Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich
herabgesunken ist. Eine Erwerbsminderung in diesem Umfang liegt auf
Grund der Fähigkeit der Klägerin, noch sechs Stunden täglich in der
von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeit als Pförtnerin an
der Nebenpforte zu arbeiten, nicht vor.
56 Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Versicherten ist
auf alle Tätigkeiten abzustellen, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung ihres
Ausbildungsniveaus sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden
können, § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Satz 4 dieser Vorschrift stellt
klar, dass berufsunfähig nicht ist, wer eine zumutbare Tätigkeit
vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen ist.
57 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Leistungsfall der
Berufsunfähigkeit nicht eingetreten. Für die Frage, ob ein
Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger
Beruf" maßgebend. Kann er diesen aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr ausüben, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu
prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist
grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss
also mit dem Ziel verrichtet worden sein, sie bis zum Erreichen der
Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn
die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des
Versicherten gewesen ist (vgl. z.B. Niesel in: Kasseler Kommentar,
§ 240 SGB VI RdNr. 10 m.w.N.).
58 Bisheriger Beruf der Klägerin ist ihre Tätigkeit als Zustellerin
bei der D. Post AG, die sie bis zum Beginn ihrer Arbeitslosigkeit
ausgeübt hat. Diese Tätigkeit kann die Klägerin zur Überzeugung des
Senats im Umfang von sechs Stunden täglich nicht mehr ausüben. Nach
den Arbeitgeberauskünften der D. Post AG von November 2003 und Mai
2006 handelte es sich hierbei um eine regelmäßig mittelschwere und
gelegentlich schwere Arbeit, die zu zwei Dritteln im Freien zu
verrichten war. Da die Klägerin nicht unter Einwirkung von
Temperaturschwankungen arbeiten und keine schweren Arbeiten
verrichten soll, ist ihr diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar.
59 Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche
Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und
gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden
kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten
Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde
legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit
verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der
Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders
qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als
zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer
Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so
genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs-
oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem
Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im
Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wenn er irgendwelche
Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst
niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung
von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten
grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet
werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung
beurteilen lässt.
60 Der bisherige Beruf der Klägerin ist der Gruppe der oberen
Angelernten zuzuordnen. Denn der Klägerin ist nach einer
Erwachsenenqualifikation die Berechtigung zum Führen der
Berufsbezeichnung "Postfacharbeiter" zuerkannt worden.
Die Klägerin ist indes nicht auf Grund dieser Ausbildung als
Facharbeiterin einzustufen. Sie hat keine mehr als zweijährige
Anlernzeit bzw. betriebliche Ausbildung durchlaufen, um diese
Qualifikation zu erlangen. Selbst wenn man die tatsächliche
Berufsausübung als praktische Ausbildung berücksichtigt, erreicht
man bei einer Schulung an einem Tag in der Woche diesen zeitlichen
Umfang nicht (vgl. zu den Unterschieden der Regelausbildung von
mehr als zwei Jahren und sonstigen Wegen, die postbetriebliche
Prüfung abzulegen: BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ
79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23; BSG Urteil vom 22. August 2002 -
B 13 RJ 19/02 R - juris). Auch auf Grund der tarifvertraglichen
Einstufung ergibt sich eine Zuordnung der Klägerin zur Gruppe (nur)
der Angelernten. Die der Arbeitgeberauskunft der D. Post AG von
November 2003 zu entnehmende Entlohnung als Facharbeiter steht dem
nicht entgegen, da sich aus dem maßgebenden Entgelt-Tarifvertrag
der D. Post AG keine eindeutige Zuordnung der Entgeltgruppe 3 (nur)
zu Facharbeitertätigkeiten nach einer abgeschlossenen Ausbildung
ergibt. Vielmehr werden von dieser Entgeltgruppe alle Tätigkeiten
erfasst, die aufgabenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten
erfordern, die in der Regel durch eine einschlägige abgeschlossene
Berufsausbildung bzw. durch entsprechende anderweitige berufliche
Erfahrung erworben werden können. Ein Bestandsschutz nach der
Lohngruppe 6a führt hier ebenfalls für sich genommen nicht zu einer
Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter, soweit - wie hier - nicht
eindeutig das gesamte Ausbildungs- und Tätigkeitsspektrum eines in
mehr als zwei Jahren ausgebildeten Facharbeiters abgedeckt wird
(vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O.). Die Klägerin hat
auch auf Nachfrage konkrete Angaben zu ihrer Ausbildung nicht
gemacht, sodass eine detaillierte Bewertung nach Maßgabe dieser
Gesichtspunkte von vornherein ausscheidet. Soweit sie auf in
entsprechenden Ausbildungen übliche Abläufe verweist, ergibt sich
daraus nichts anderes, da die Erwachsenqualifizierung bereits nach
ihrem zeitlichen Ablauf nicht für die Regelausbildung maßgebenden
Bedingungen folgt.
61 Die Klägerin ist damit sozial auf die von der Beklagten während
des Berufungsverfahrens benannte Tätigkeit des Pförtners an der
Nebenpforte zumutbar verweisbar. Diese Tätigkeit ist auch auf dem
Arbeitsmarkt vorhanden. Diesbezüglich wird insbesondere auf die den
Beteiligten bekannte Auskunft des BDWS vom 20. Dezember 2007
verwiesen. Es ist nicht erkennbar, wer einen besseren Überblick
über die tatsächliche Arbeitsmarktsituation in diesem Bereich als
dieser Verband haben sollte. Ein gerichtlicher Sachverständiger
würde sich diese Angaben aus anderen Quellen verschaffen.
62 Der Klägerin ist die Tätigkeit einer Pförtnerin an der
Nebenpforte auch gesundheitlich zumutbar.
63 Das BSG hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass
sich hinter der Berufsbezeichnung "Pförtner" eine
Vielzahl von konkreten Pförtnertätigkeiten verbirgt, die je nach
Einsatz- und Aufgabenbereich unterschiedliche Anforderungen an den
Versicherten stellen. Daraus soll sich die Anforderung ergeben, die
in Betracht kommende Tätigkeit weiter zu spezifizieren (vgl. BSG,
Urteil vom 22. Mai 2001 - B 13 RJ 13/02 R - juris). Die Tätigkeit
des so genannten Pförtners (bzw. der Pförtnern) an der Nebenpforte,
wie der Senat diese seiner Beurteilung zugrunde legt, besteht
hauptsächlich darin, überwiegend für den Verkehr der
Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass
z.B. durch Öffnen einer Schranke oder Pforte mittels Knopfdrucks zu
gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch
und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des
Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende
Tätigkeit verbunden mit stehenden und gehenden Tätigkeiten ausgeübt
(Auskunft des BDWS vom 29. September 2006, vom 20. Dezember 2007).
Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist nicht mit dem
Heben und Tragen von Lasten verbunden. Darüber hinaus stellt die
Pförtnertätigkeit an die Funktionstüchtigkeit der Arme und Beine
keine besonderen Anforderungen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch
Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung: LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 17. Oktober 1997 - L 8 J 262/97 - juris). Die Tätigkeit
erlaubt einen beliebigen Haltungswechsel sowie ein Hin- und
Hergehen in der Pförtnerloge. Der Pförtner an der Nebenpforte muss
durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit,
Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht gewachsen
sein und über ein normales Hör- und Sehvermögen verfügen.
Schließlich sind Pförtner an der Nebenpforte keinen besonderen
Anforderungen an das Kommunikationsvermögen ausgesetzt, da sie
lediglich gelegentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur
ausnahmsweise mit Publikum haben. Der Pförtner an der Nebenpforte
arbeitet zudem regelmäßig in zwei Tagesschichten.
64 Nach den vorliegenden medizinischen Gutachten kann die Klägerin
die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte unter
Zugrundelegung dieses Anforderungsprofils ausüben. Es wird insoweit
auf die obigen Ausführungen zum Leistungsbild verwiesen.
65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
66 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass
der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG
genannten Gerichte abweicht.