Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 243/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-23
Aktenzeichen: L 1 R 243/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0623.L1R243.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 1 Abs 1 S 2 AAÜG, § 5 Abs 1 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (siehe zu den Auslegungskriterien zB BVerfG vom 8.2.1999 - 1 BvL 25/97 = NZA 1999, 597). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine fiktive Einbeziehung nicht möglich (entgegen BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). (Rn.20)
-
Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (entgegen BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes. (Rn.23)
-
Zur betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG. (Rn.37)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 21. Juli 2010, S 6 R 702/09, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Halle vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des
Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz und die dabei erzielten Entgelte
festzustellen sind.
2 Dem am ... 1948 geborenen Kläger verlieh die Technische
Hochschule O. v. G. M. mit Urkunde vom 18. April 1973 den
akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs. Er war danach bis zum
30. Juni 1990 als Konstrukteur, Gruppen- und Abteilungsleiter im
VEB R. H. tätig.
3 Am 18. Februar 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die
Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2009 ab, da die
betriebliche Voraussetzung nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) am 30. Juni 1990 nicht erfüllt gewesen
sei. Den hiergegen am 24. März 2009 eingelegten Widerspruch des
Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli
2009 zurück.
4 Daraufhin hat der Kläger am 14. August 2009 beim Sozialgerichts
Halle (SG) Klage erhoben. Der VEB R. H. sei ein produzierender
Betrieb gewesen. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2010
die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der
Tätigkeitsschwerpunkt des VEB R. H. habe nicht in der industriellen
Sachgüterproduktion gelegen, d. h. nach der Definition des BSG in
dem Erschaffen neuer Erzeugnisse industrieller Art und in der
standardisierten Massenproduktion von Sachgütern in Serie (sog.
fordistisches Produktionsmodell).
5 Gegen den am 27. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat
der Kläger am 27. September 2010 Berufung beim Landessozialgerichts
Sachsen-Anhalt eingelegt und ausgeführt, der VEB R. H. habe sich
schwerpunktmäßig mit der industriellen und serienmäßigen Produktion
von Sachgütern in Form von Rationalisierungsmitteln für die
Getränke- und Möbelindustrie befasst.
6 Der Kläger beantragt,
7 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 21. Juli 2010
und den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2009 in der Gestalt
ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 18. April 1973 bis zum
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei
erzielten Entgelten festzustellen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Halle vom 21. Juli 2010 zurückzuweisen.
10 Sie erwidert, der Beschäftigungsbetrieb sei kein volkseigener
Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der Rechtsprechung des
BSG gewesen.
11 Der Kläger ist daraufhingewiesen worden, dass der Senat der
Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung nicht folgt und
dass es sich bei dem VEB R. H. nach der Rechtsprechung des Senats
nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens oder um einen dem gleichgestellten
Betrieb gehandelt hat. Dem Kläger sind das Urteil des Senats vom
28. Januar 2010 (Az: L 1 R 6/07) sowie die diesem zugrunde
liegenden Unterlagen jeweils in Kopie übersandt worden.
12 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte haben vorgelegen und
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und anschließenden
Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts
und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser
Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im
Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
14 Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene
Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im
Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die
dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
15 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Absatz 3
Satz 1 i. V. m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 Satz 1 Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Zugehörigkeitszeiten zu
einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt
nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG, weil er
weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech
(Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG)
angehörte.
16 Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst
diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19
Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der
DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3
EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG
Nr. 2, S. 11).
17 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm
von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er
aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein
Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger
Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht
stattgefunden.
18 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der
Rechtsprechung des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege
der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die
dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen
(II.).
I.
19 Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den
Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot
modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA
31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom
19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr.
22, 23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG
behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"),
die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG
zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass,
wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem
AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest
keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die
behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen
hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten
"Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung
vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das
Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht
vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des
erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Absatz 2 und 3 GG
ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil
der eindeutige Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG
vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon
nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen
Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien
anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az: B 10 EG 1/08 R,
dokumentiert in juris, Rdnr. 19).
20 Die Auslegung des § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG hat sich am Wortlaut,
dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik zu
orientieren (siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG,
Beschluss vom 8. Februar 1999, Az: 1 BvL 25/97, dokumentiert in
juris). Zwar mag man bei alleiniger Anknüpfung an den Wortlaut
wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem
Verständnis der Norm gelangen können, welches nicht allein auf die
tatsächliche Einbeziehung abstellt. Bei Berücksichtigung der
weiteren Auslegungskriterien verbietet sich dieses Ergebnis
aber.
21 Bereits nach der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG waren
dem Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG nur zwei Tatbestände zu
entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war
der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft
oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder
verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 3/06 R,
dokumentiert in juris, Rdnr. 17, 16; davon abweichend begründet
nunmehr der 5. Senat die fiktive Einbeziehung bereits mit dem
Wortlaut, siehe BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09
R, dokumentiert in juris, Rdnr. 23, 24, 27).
22 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass
durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19
EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer
Untergliederungen oder später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr
(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11),
weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4,
5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf
den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die
Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu
nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste
und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung
ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung
ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese
Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung,
Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des
Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der
Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der
Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen
(a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine
Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung
des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den
Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung
(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,
S. 146).
23 Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das
Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil
vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris,
Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine
gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer
politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer
rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung
geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich,
ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt
entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17
EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall
erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter
Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in
ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben
sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehabG,
GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei
Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung
des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999, Az: 3 C 5/98,
dokumentiert in juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren
nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur
dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem
Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine
Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten,
vergleichbar der Regelung des § 5 Absatz 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut
von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des
Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus
behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen
wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5
RS 3/09 R, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der
Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit
nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im
Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des
BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu
einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.
24 Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der
Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002,
Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien
findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene
Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein
Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch
zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG,
der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a.
O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa
"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
25 Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1
Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung
der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten"
Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage
nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den
Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen
(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe
ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst
ist.
26 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass
das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur
anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage
vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,
BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs
im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef
Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. Bunge, BTDrs.
16/13916 vom 21. August 2009).
27 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1
AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.
April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12).
28 Art. 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich
zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung
ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine
Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 26. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in
juris, Rdnr. 36).
29 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG
der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,
die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)
konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe
gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle
Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt
hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 13. März 2007, Az: 1 BvF 1/05, dokumentiert in juris, Rdnr.
89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen
Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in
der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein
Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der
Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,
die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht
ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
30 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der
Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe
die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen
waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni
1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatten.
31 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser
Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O.,
Rdnr. 45):
32 "Der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis
hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge
eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden
also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der
gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).
Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der
Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen
Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine
rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die
Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem
betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in
vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen
Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen
Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1
Absatz 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und
insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine
Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die
Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse
einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit
zu untersagen."
33 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen
den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und
denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven
Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den
Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR
keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer
zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem
ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte
lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen.
Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Absatz 1
Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30.
Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein
Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
II.
34 Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844,
VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von
drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (siehe BSG,
Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in
juris, Rdnr. 32),
35 von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Voraussetzung),
36 von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche
Voraussetzung),
37 und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Absatz 1 der 2. DB) oder in einem
durch § 1 Absatz 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
38 Damit das AAÜG anwendbar ist, müssen diese Voraussetzungen am
30. Juni 1990 vorgelegen haben (BSG, a. a. O., Rdnr. 17).
39 Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1.
August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven
Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da
die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.
40 Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat bereits entschieden,
dass bei einer Beschäftigung im VEB R. H. im Juni 1990 die
betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist (siehe das den
Beteiligten bekannte Urteil vom 28. Januar 2010 Az: L 1 R 6/07).
Der Senat sieht sich nicht veranlasst diese Rechtsprechung in Frage
zu stellen.
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
42 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im
Sinne von § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht
der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der
Rechtsprechung des BSG ab.