Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AS 347/10 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-13
Aktenzeichen: L 2 AS 347/10 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0713.L2AS347.10B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 380 Abs 1 S 2 ZPO, § 381 ZPO
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Allein der Umstand, dass ein Zeuge Unterlagen, die für den Prozess relevant sein können, kurzfristig dem Gericht zur Verfügung gestellt hat (hier: Behandlungsunterlagen), entbindet ihn nicht von der Pflicht zum Erscheinen in der mündlichen Verhandlung gemäß einer entsprechenden gerichtlichen Ladung. Soweit der Zeuge sein Erscheinen für entbehrlich hält, obliegt es ihm nachzufragen, ob das Gericht dennoch an der Ladung festhält.(Rn.12)
-
Auch wenn ein sozialgerichtliches Verfahren durch einen in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich endet, ist das Gericht nicht von der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen abgehalten.(Rn.12)
Dabei bedarf auch in einem solchen Fall die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens (hier: 200 Euro) keiner besonderen Begründung.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verhängung eines
Ordnungsgelds wegen ihres Nichterscheinens als Zeugin vor dem
Sozialgericht Halle (SG).
2 In dem vor dem SG geführten Klageverfahren S 6 AS 3902/08
stritten die Beteiligten über die Verpflichtung des
Grundsicherungsträgers, der Klägerin Leistungen nach § 22
Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe des Saldos aus einer
Betriebskostenabrechnung zu erbringen. In diesem Zusammenhang hielt
der zuständige Kammervorsitzende beim SG es für klärungsbedürftig,
ob die Klägerin aus medizinischen Gründen (wegen eingeschränkter
Gehfähigkeit) in ihre neue Wohnung umgezogen war. Die Klägerin
legte dazu Bescheinigungen der Beschwerdeführerin vor, bei der sie
sich in hausärztlicher Betreuung befand. Nach Einholung einer
Entbindung der Beschwerdeführerin von der ärztlichen
Schweigepflicht durch die Klägerin forderte das Gericht die
Beschwerdeführerin erstmalig mit Schreiben vom 24. Februar 2009
auf, die die Klägerin betreffenden Behandlungsunterlagen zu
übersenden. Hierauf reagierte die Beschwerdeführerin trotz
mehrfacher Erinnerungen und auch nach Einschaltung der Ärztekammer
Sachsen-Anhalt, die die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer
berufsrechtlichen Pflichten aufforderte, nicht.
3 Mit einem Schreiben vom 8. Juni 2010 erfolgte die Ladung der
Beschwerdeführerin als Zeugin zu einem Termin zur Beweisaufnahme am
8. Juli 2010 um 12.30 Uhr in den Sitzungssaal 3.025 im
Justizzentrum Halle in der Thüringer Strasse 6. Die Ladung war
unter anderem mit dem Hinweis verbunden, einem Zeugen, der ohne
genügende Entschuldigung nicht erscheine, würden die durch sein
Ausbleiben entstandenen Kosten auferlegt und zugleich werde gegen
ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 EUR und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft bis zu sechs
Wochen festgesetzt. Als Beweisthema war "Gehfähigkeit der
Klägerin" angegeben. Außerdem enthielt das Ladungsschreiben
den Zusatz: "Die gesamten Krankenunterlagen der Klägerin sind
im Termin mitzubringen. Falls Sie diese zuvor übersenden, kann
dieser ggf. entfallen!". Ausweislich der in den Gerichtsakten
abgehefteten Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung der
Ladung der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2010 durch Einlegung in
den Briefkasten der Praxis der Beschwerdeführerin. Die
Beschwerdeführerin erschien nicht zu dem Termin am 8. Juli 2010;
auch Behandlungsunterlagen lagen nach dem Inhalt des Protokolls im
Termin nicht vor. Der Rechtsstreit endete durch einen in dem Termin
am 8. Juli 2010 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich.
Hinter der Sitzungsniederschrift befinden sich dann in der
Gerichtsakte mehrere Blätter mit einem ärztlichen Bericht und
Kopien von Befundunterlagen der Beschwerdeführerin über die
Klägerin. Auf den Unterlagen befindet sich der gerichtliche
Eingangsstempel vom 8. Juli 2010.
4 Mit einem Beschluss vom 8. Juli 2010 setzte der
Kammervorsitzende gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in
Höhe von 200,00 EUR und für den Fall, das dieses nicht beigetrieben
werden könne, Ordnungshaft von zwei Tagen fest. Zugleich wurden der
Beschwerdeführerin die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten
auferlegt. In den Gründen wird ausgeführt, durch die Abgabe eines
Kurzberichts und diverser medizinischer Unterlagen liege keine
ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen der geladenen
Zeugin vor.
5 Die Beschwerdeführerin hat am 20. August 2010 Beschwerde gegen
den Ordnungsgeldbeschluss erhoben und ausgeführt: Sie habe die
Befundunterlagen am Sitzungstag um 9.00 Uhr persönlich mit der
Bitte um Weiterleitung an der Information des Justizzentrums in der
Thüringer Strasse 6 abgegeben. Das SG hat am 20. August 2010 eine
Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses abgelehnt und die Beschwerde
an das Landessozialgericht weitergeleitet.
6 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des
Sozialgerichts Halle vom 8. Juli 2010 mit der Festsetzung eines
Ordnungsgeldes aufzuheben.
7 Die Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat
auf eine Stellungnahme verzichtet.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten
verwiesen.
II.
9 Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige
Beschwerde ist unbegründet.
10 Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden einer ordnungsgemäß
geladenen Zeugin, die nicht erscheint, die durch das Ausbleiben
verursachten Kosten auferlegt und zugleich wird ein Ordnungsgeld
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft festgesetzt. Nach § 381 ZPO unterbleibt die
Auferlegung der Kosten und die Festsetzung von Ordnungsgeld und
Ordnungshaft, wenn die Zeugin glaubhaft macht, dass ihr die Ladung
nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn sie ihr Ausbleiben
genügend entschuldigt. Erfolgt die Glaubhaftmachung nachträglich,
werden die getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
11 Die Zeugin ist hier ordnungsgemäß zum Termin am 8. Juli 2010
geladen worden. Die Ladung war entsprechend § 111 Abs. 2 SGG
ausreichend bestimmt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eines
Ausbleibens erfolgt. Die ordnungsgemäß zugestellte Ladung ist auch
so rechtzeitig zugegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne
Schwierigkeiten erscheinen konnte.
12 Die Beschwerdeführerin hat ihr Ausbleiben am 8. Juli 2010 nicht
genügend entschuldigt. Als Entschuldigung werden nach ständiger
Rechtsprechung in allen Gerichtszweigen nur Gründe anerkannt, die
den Zeugen bzw. die Zeugin ohne sein bzw. ihr Zutun von der
Wahrnehmung des Termins abhalten (vgl. dazu z. B. Beschluss des
Bundesfinanzhofs - BFH -vom 17. März 2011 – III B 46/11
zitiert nach juris). Hier hat die Klägerin keine Gründe
vorgetragen, die sie daran gehindert hätten, wie geladen zum Termin
zu erscheinen. Sofern sie glaubte, sie brauche nicht zu erscheinen,
weil sie Befundunterlagen am Morgen des 8. Juli 2010 an der
Information des Justizzentrums abgegeben hatte, entschuldigt dies
nicht das Nichterscheinen der Zeugin zum Gerichtstermin. Es steht
grundsätzlich nicht im Belieben eines geladenen Zeugen zu
entscheiden, ob sein Erscheinen entsprechend einer gerichtlichen
Ladung noch erforderlich ist. Glaubt eine Zeugin oder ein Zeuge,
die Ladung hätte sich aufgrund zwischenzeitlich eingetretener
Umstände erübrigt, so obliegt es ihr bzw. ihm, zumindest auf der
Geschäftstelle des für die Ladung verantwortlichen Richters
nachzufragen, ob die Ladung aufgehoben wird. Es lagen hier auch
keine besonderen Umstände vor, die eine solche Nachfrage aus Sicht
der Beschwerdeführerin nachvollziehbar als entbehrlich erscheinen
lassen konnten. Das der Beschwerdeführerin mitgeteilte Beweisthema
war so gefasst, dass sie nicht damit rechnen konnte, bei Vorlage
der Behandlungsunterlagen werde in jedem Fall ihre Befragung
entfallen. Durch den Zusatz, bei Übersendung der Krankenunterlagen
vor dem Termin werde dieser "ggf." entfallen, wurde
hinreichend deutlich gemacht, dass sich der Richter eine
Entscheidung über die Terminsaufhebung vorbehielt, damit also nicht
"automatisch" nach Eingang der Unterlagen zu rechnen war.
Zudem konnte die Beschwerdeführerin auch nicht sicher davon
ausgehen, die von ihr erst am Terminstag abgegebenen Unterlagen
würden noch vor dem Termin vorgelegt werden. Nach alledem führt
deshalb hier die Annahme der Beschwerdeführerin, ihren Pflichten
auch ohne Erscheinen zum Termin ausreichend nachgekommen zu sein,
nicht zu einer Entschuldigung für das Nichterscheinen. Nach der
Ausgestaltung der §§ 380, 381 ZPO war das Gericht auch nicht
gehalten, von der Festsetzung des Ordnungsgelds abzusehen, weil der
Termin mit einem Vergleich endete und somit das Ausbleiben der
Beschwerdeführerin letztlich keine nachteilige Wirkungen für das
Verfahren hatte. Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin
konkret nicht auferlegt worden. Weil keine zusätzliche Ladung als
Zeugin mehr erforderlich ist, besteht hierfür auch keine
Veranlassung. Das Ordnungsgeld behält aber seine Berechtigung, denn
es dient allgemein dazu, die Befolgung der Ladung als Zeuge durch
das Gericht im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege
möglichst sicherzustellen. Deshalb stellte § 380 ZPO anders als § 141 Abs. 3 ZPO, der für den Fall des Ausbleibens einer zum Termin
geladenen Partei Anwendung findet, die Entscheidung, ob ein
Ordnungsgeld festzusetzen ist, auch nicht in das Ermessen des
Gerichts.
13 Die Höhe des Ordnungsgelds ist einem Rahmen von 5 EUR bis 1.000
EUR und die ersatzweise Ordnungshaft einem Rahmen von einem Tag bis
zu sechs Wochen zu entnehmen (Art. 6 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch). Die Festsetzung steht im Ermessen des Gerichts.
Bewegt sich die Festsetzung - wie hier mit 200 EUR bzw. ersatzweise
zwei Tage Ordnungshaft – im unteren Bereich des Rahmens, so
bedarf die Ermessensentscheidung auch dann keiner besonderen
Begründung, wenn das Verfahren sich auch ohne Vernehmung der Zeugin
erledigt hat (vgl. Beschluss des - BFH -vom 17. März 2011 –
III B 46/11 zitiert nach juris und auch Beschluss des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 11. April 2011 – L 2 AS 936/10 B
– zitiert nach juris). Der Senat hält im konkreten Fall auch
bei Berücksichtigung des offensichtlichen Irrtums der
Beschwerdeführerin darüber, dass sich ihr Erscheinen erübrigt hätte
und auch angesichts der Erledigung des Verfahrens in dem konkreten
Termin, zu dem die Beschwerdeführerin geladen war, die festgesetzte
Höhe des Ordnungsgeldes für durchaus angemessen. Denn letztlich
hatte die Beschwerdeführerin durch die nach den Verfahrensakten
beharrliche Nichtbefolgung vorangegangener
Mitwirkungsaufforderungen ihre Ladung selbst verursacht und war
auch hinsichtlich der Annahme eines Entfallens ihrer Pflicht, der
Ladung entsprechen zu müssen, zumindest grob fahrlässig.
14 Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
15 Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.