Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat — L 7 VE 1/10 WA — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-11
Aktenzeichen: L 7 VE 1/10 WA
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0811.L7VE1.10WA.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 179 SGG, § 578 ZPO, § 579 ZPO, § 580 ZPO, § 339 StGB
Orientierungssatz
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Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nur im Wege der Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO bzw. der Restitutionsklage nach § 578 ZPO wieder aufgenommen werden.(Rn.10)
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Macht der Verfahrensbeteiligte einen Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend, so hat er nicht nur einen Grund für den Antrag darzulegen, sondern diesen auch entsprechend nachzuweisen. Die bloße Behauptung eines Straftatbestandes nach § 339 StGB genügt nicht für die hinreichend schlüssige Begründung eines Wiederaufnahmegrundes, ebenso wie eine darauf gerichtete Strafanzeige an die zuständige Ermittlungsbehörde.(Rn.11)
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Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, entweder wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 6. November 2006, S 1 SB 168/06
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des
Berufungsverfahrens L 7 V 1/07 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme des
landessozialgerichtlichen Verfahrens L 7 V 1/07, in welchem er die
Überprüfung einer Anerkennung von Funktionsstörungen als
Schädigungsfolge sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) begehrt hat.
2 Der am ... 1921 geborene Kläger nahm als Soldat der deutschen
Wehrmacht von Februar 1941 bis zu seiner Gefangennahme durch
sowjetische Truppen im Februar 1945 am 2. Weltkrieg teil. Nach
seinen Angaben wurde er Ende Februar 1948 aus einem
Internierungslager entlassen. Seit dem 13. Juli 1948 arbeitete er
wieder in seinem erlernten Beruf als Maurer im Bergbaubetrieb K.in
S. Ab dem 1. Januar 1954 war er als Brigadier und Stellvertreter
des Abteilungsleiters und ab dem 1. Januar 1955 als Fahrhauer in
gleicher Funktion in diesem Betrieb tätig. Nach einem
Meisterlehrgang (1957/1958) war er dort bis zum Bezug einer
Invalidenrente ab 1. Juli 1986 als Abteilungsmeister tätig.
3 Am 11. April 1997 stellte der Kläger beim Beklagten unter
Hinweis auf Wirbelsäulenschäden, eine Magenerkrankung mit
Magenteilresektion am 10. Januar 1961 und prothetisch versorgte
Zahnschäden einen Versorgungsantrag. Nach Ermittlungen des
Beklagten und zweier versorgungsärztlichen Gutachten erkannte der
Beklagte mit Bescheid vom 21. April 1998 eine "bohnengroße
Narbe unterhalb des linken Innenknöchels" als Schädigungsfolge
an. Weitere Schädigungsfolgen lägen nicht vor. Eine
Wirbelsäulenschädigung sei nicht Folge des Unfalls in
Kriegsgefangenschaft. Die festgestellten Veränderungen (Fraktur des
4. Lendenwirbelkörpers) seien vielmehr auf den Arbeitsunfall aus
dem Jahr 1958 zurückzuführen. Auch das Magenleiden, das zu einer
Zwei-Drittel-Resektion im Jahr 1961 geführt habe, könne mit der 13
Jahre zurückliegenden Kriegsgefangenschaft nicht in einem
Ursachenzusammenhang gesehen werden. Dies gelte auch für den vom
Kläger geltend gemachten vorzeitigen Zahnverlust. Nach einem
Widerspruch des Klägers ließ der Beklagte den Sanitätsrat Dr. von
R. eine weitere medizinische Stellungnahme vom 3. Dezember 1998
erstellen: Als Beginn der Magenerkrankung könne auf der Basis der
medizinischen Unterlagen das Jahr 1956 bestimmt werden. Selbst wenn
– entsprechend der Angaben des Klägers – er ein halbes
Jahr nach der Entlassung aus der Gefangenschaft magenkrank gewesen
wäre, könne dies nicht mehr auf das spätere Magenleiden mit
Operation als Schädigungsfolge bezogen werden, da hierfür der
Zeitraum zu lang sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1999 zurück. Mit seiner
hiergegen beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage (S 1 33/99) hat
der Kläger begehrt, eine "Schädigung der Wirbelsäule, Zustand
nach Magenteilresektion und Verlust von Zähnen" als weitere
Schädigungsfolge anzuerkennen und eine Kopie eines Urteils des
Bezirksarbeitsgerichts Halle vom 15. Februar 1963 vorgelegt. In
diesem Arbeitsrechtsstreit hatte er erfolglos seinen damaligen
Arbeitgeber wegen unzureichender Versorgung und wegen beruflicher
Überlastung für die eingetretene Magenerkrankung verantwortlich
gemacht und Schadensersatz verlangt. Das Sozialgericht Halle hat
die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2001 abgewiesen. Dagegen hat
der Kläger fristgemäß Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt (S 7 V 10/01) und die Ansicht vertreten,
es bestehe unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und der damit verbundenen Beweiserleichterung eine Kausalbeziehung
zwischen der Infektion mit Heliobacter pylori, der nachgewiesenen
Entwicklung einer chronischen Magenschleimhautentzündung, der
Fortentwicklung zu einem Magengeschwürleiden und der Notwendigkeit
der Magenteilresektion. Aufgrund der besonderen Bedingungen in der
Gefangenschaft seien bei ihm degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule aufgetreten. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat
die Berufung mit rechtskräftigem Urteil vom 5. März 2003
zurückgewiesen.
4 Am 31. Mai 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die
Überprüfung seiner Versorgungsangelegenheit und reichte Gutachten
der Unfallkasse B. vom 22. Februar 1962, 4. März 1964, 28. Februar
1966 und 10. April 1968 ein. Unter Hinweis auf diese Gutachten
führte der Kläger aus: Er habe nicht an einem Magengeschwür,
sondern einem Ulcusleiden des Zwölffingerdarms gelitten, das durch
eine bakterielle Infektion entstanden sei. Bereits vor dem
Arbeitsunfall habe es spondylotische Veränderungen der Wirbelsäule
gegeben, die auf die Internierungszeit zurückzuführen seien. Mit
Bescheid vom 31. Januar 2006 lehnte der Beklagte eine Rücknahme des
Bescheides vom 21. April 1998 ab. Nach fristgemäßen Widerspruch des
Klägers zog der Beklagte medizinische Unterlagen vom Arbeitsunfall
vom 9. Juni 1958 bei und ließ die ärztlichen Befunde von Dr. W.
unter dem 10. April 2006 auswerten, der mitteilte: Es fehle an
Brückensymptomen, die einen Ursachenzusammenhang zwischen dem
Wirbelsäulenschaden und der Magenerkrankung und den Bedingungen der
Kriegsgefangenschaft wahrscheinlich machten. Der Kläger sei wegen
einer Gastroduodenitis und eines Zwölffingerdarmgeschwürs von
September bis Oktober 1956 stationär behandelt worden. Er habe
dabei angegeben, die Beschwerden bestünden seit zwei Jahren.
Hinweise auf eine gefangenschaftsbedingte Schädigung der
Wirbelsäule seien nicht erkennbar. Durch die neuen Unterlagen
ergebe sich daher keine neue Bewertung. Mit Widerspruchsbescheid
vom 20. Juni 2006 (Absendevermerk vom 21. Juni 2006) wies der
Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 21.
Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und sein Begehren
weiter verfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem
Sozialgericht Halle vom 6. November 2006 hat der Kläger die
Aufhebung der Bescheide, die Anerkennung von Funktionsstörungen
durch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und eines
Dumpingsyndroms nach Magenteilresektion als Schädigungsfolge sowie
die Gewährung einer Beschädigtenrente beantragt. Das Sozialgericht
hat die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und sich zur
Begründung im Wesentlichen auf die Bewertung des Beklagten
gestützt. Der Kläger hat gegen das ihm am 13. Dezember 2006
zugestellte Urteil am 8. Januar 2007 Berufung beim
Landesozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, das die Berufung mit
Urteil vom 20. Oktober 2009 zurückgewiesen hat. Auf die
Urteilsgründe wird ausdrücklich Bezug genommen.
5 Der Kläger ist gegen das am 11. Januar 2010 zugestellte Urteil
am 1. Februar 2010 mit folgendem wörtlichen Antrag vorgegangen:
"Wegen rechterheblicher Mängel im Urteil beantrage ich die
Wiederaufnahme des Verfahrens und das Urteil im Sinne einer
Anerkennung der Magenerkrankung und deren Folgen (Dumping-Syndrom)
als Schädigungsfolge, abzuändern." Auf zwölf Seiten hat er die
aus seiner Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung des Senats gerügt. Der
Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2010 unter
Hinweis auf den Gesetzeswortlaut darüber informiert, dass die
Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 179
Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 580
Zivilprozessordnung (ZPO) besonders hoch seien. Daraufhin hat der
Kläger am 19. Februar 2009 erneut dargestellt, warum seine
Magenerkrankung als Schädigungsfolge hätte anerkannt werden müssen
und das bisherige Vorgehen des Senats rechtswidrig sei. Das Urteil
stützte sich offenkundig nicht auf Tatsachen sondern auf
"Falschdeutungen bzw. Verfälschungen von Beweismitteln".
Eine Wiederaufnahme nach § 580 ZPO sei daher berechtigt. In
weiteren Schreiben vom 25. Februar 2010, 15. März 2010, 25. Mai
2010 und 30. Juni 2010 hat er diese Auffassung bekräftigt. Der
Berichterstatter hat mit Schreiben vom 1. Juli 2010 auf die seiner
Rechtsansicht nach fehlenden Wiederaufnahmegründe hingewiesen und
eine Entscheidung des Senats im Beschlusswege ohne mündliche
Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG angekündigt. Der Kläger hat in
weiteren Schreiben vom 9. Juli 2010, 19. August 2010, 16. September
2010, 20. September 2010, 13. November 2010, 18. Januar 2011, 7.
Februar 2011, 22. Februar 2011 und 21. Juli 2011 an seinem
bisherigen Vorbringen festgehalten und insbesondere dem
Berichterstatter strafbares Verhalten vorgeworfen.
6 Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
7 Der Senat ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines
Verfahrens L 7 V 1/07 zuständig, da er mit seinem Urteil vom 20.
Oktober 2009 die Instanz gemäß § 179 SGG i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO
beendet hat.
8 Der Senat konnte den Antrag des Klägers entsprechend § 153 Abs. 4 SGG im Beschlusswege als unzulässig verwerfen. Die Berufsrichter
des Senats sind nach Anhörung des Klägers übereinstimmend zu dem
Ergebnis gelangt, dass eine mündliche Verhandlung nicht
erforderlich und die Wiederaufnahmeklage unzulässig ist (vgl. zur
analogen Anwendung von § 153 Abs. 4 auf unzulässige
Wiederaufnahmeverfahren z.B. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Aufl. 2008, § 197 Rdn. 9a sowie § 153 Rdn.14). Der Kläger ist zu
diesem Verfahren im Schreiben vom 1. Juli 2010 angehört worden. Das
vereinfachte Beschlussverfahren ist hier auch entsprechend §§ 158
Satz 1 und 2 SGG möglich. Nach dieser Vorschrift kann eine nicht
statthafte oder aus sonstigen Gründen unzulässige Berufung durch
Beschluss als unzulässig verworfen werden. Entsprechendes gilt wenn
eine Wiederaufnahmeklage nach § 179 SGG in Verbindung mit §§ 579,
580 ZPO gegen eine Berufungsentscheidung unzulässig ist. Die
Wiederaufnahmeklage des Klägers kann daher nach beiden
Verfahrensvorschriften im Beschlusswege als unzulässig verworfen
werden.
9 Der am 1. Februar 2010 vom Kläger eingereichte Schriftsatz ist
von seinem Wortlaut und dem inhaltlichen Begehren nach objektivem
Empfängerhorizont als Wiederaufnahmeantrag auszulegen. Trotz seines
späteren Vorbringens, insbesondere dem Berichterstatter ein
strafrechtsrelevantes Verhaltens vorzuhalten, hat er die
Entscheidungsbefugnis aller beteiligten Senatsmitglieder zu keinem
Zeitpunkt angegriffen und damit auch keinen Befangenheitsantrag
gegen den Berichterstatter oder gegen weitere Senatsmitglieder
gestellt. Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 V 1/07
ist mangels schlüssiger und hinreichend belegter Begründung nicht
statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
10 Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1
SGG nur nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder
aufgenommen werden. Dies erfolgt durch Nichtigkeitsklage, § 579
ZPO, oder durch Restitutionsklage, § 578 ZPO. Die Voraussetzungen
beider Klagen liegen nicht vor. Für eine Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 ZPO liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat
derartige Anfechtungsgründe weder behauptet noch dargelegt, was
jedoch Voraussetzung für eine statthafte und damit zulässige
Nichtigkeitsklage wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9.Aufl, 2008, § 179 Rdnr 4 ff). Auch die Voraussetzungen einer
Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO sind nicht gegeben. Eine
Restitutionsklage findet statt, wenn (1.) der Gegner durch
Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht
schuldig gemacht hat; (2.) eine Urkunde, auf die das Urteil
gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; (3.) bei
einem Zeugnis oder Gutachten, auf welchem das Urteil gegründet ist,
der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der
Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; (4.) wenn das Urteil von dem
Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter
durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat
erwirkt wurde; (5.) ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der
sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung
seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; (6.)
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren
Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das
Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil
aufgehoben worden ist; (7.) wenn die Partei (a) ein in derselben
Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder (b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt
wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben
würde, (8.) wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle
festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 6. bis 8. hat der Kläger zu
keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Gemäß § 581 Abs. 1 ZPO findet in
den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 die Restitutionsklage nur statt,
wenn wegen der genannten Straftatbestände eine rechtskräftige
Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder
Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen
Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann.
11 Das Vorbringen des Klägers genügt den hohen Anforderungen an
eine hinreichende Begründung für einen Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 1. bis 5. ZPO nicht. Hiernach hat der Antragsteller nicht
nur einen Grund für den Antrag darzulegen, sondern diese auch
entsprechend nachzuweisen. Insbesondere ist der Nachweis zu führen,
dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies
würde eine bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung
voraussetzen oder zumindest einen auf Tatsachen gegründeten Vortrag
erfordern, der zum sicheren Nachweis einer in § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO
bezeichneten strafbaren Handlung führen würde. Der von dem Kläger
erhobene Vorwurf eines strafbaren Verhaltens der Senatsmitglieder
bei der Urteilsfassung ist in keiner Weise geeignet, einen
Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 5 ZPO hinreichend darzulegen.
Weder liegt eine strafrechtliche Verurteilung von Senatsmitgliedern
vor, noch hat der Kläger darauf gerichtete Nachweise vorgelegt, die
zu einer derartigen Verurteilung im Sinne der Vorschrift genügen
würden. So würde z.B. die bloße Behauptung eines Straftatbestandes
nach § 339 Strafgesetzbuch ebenso wie eine darauf gerichtete
Strafanzeige an die zuständige Ermittlungsbehörde für die
hinreichend schlüssige Begründung eines Wiederaufnahmegrundes nicht
genügen (so zutreffend Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. August
2004 – V K 1/03, zitiert nach juris).
12 Soweit der Kläger dem Senat in der Urteilsfindung eine bewusste
Falschdeutung und eine bewusste Verfälschung vorwirft, handelt es
sich um bloße Behauptungen ohne Substanz. Auch für einen Vorwurf
der vorsätzlichen Rechtsbeugung ist nichts ersichtlich, das einen
solchen Vorwurf stützen könnte. Der Kläger hätte – wenn er
das Urteil des Senats für fehlerhaft hält – das Rechtsmittel
der Nichtzulassungsbeschwerde wählen müssen, worauf er in der
Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 20. Oktober 2010 und nochmals
mit Schreiben vom 8. Februar 2010 ausdrücklich hingewiesen worden
ist. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.
13 Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch nicht gemäß § 179
Abs. 2 SGG statthaft. Es ist kein Beteiligter strafgerichtlich
verurteilt worden, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der
Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch
behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
14 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
15 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen
nicht vor.