Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 59/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-23
Aktenzeichen: L 2 AL 59/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0623.L2AL59.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 65 SGB 3, § 71 SGB 3, § 328 Abs 3 S 2 SGB 3, § 11 Abs 4 BAföG, § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 BAföG ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Ergeht ein Verwaltungsakt vorläufig, so muss wegen der endgültigen Regelung keine Aufhebung der vorläufigen Bewilligung stattfinden. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Leistung ein Leistungsanspruch in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB 3 zu erstatten.(Rn.32)
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Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) richtet sich nach dem Bedarf und dem anzurechnenden Einkommen. Bei der BAB gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen § 11 Abs. 4 BAfög sowie die Vorschriften des 4. Abschnitts des BAföG mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend.(Rn.36)
-
Mit der sog. Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sind sowohl die nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BAföG abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträge als auch die angemessenen freiwilligen Versicherungen für private Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung abgegolten. Sonstige Versicherungsbeiträge sind gemäß § 21 BAföG nicht absetzbar. Haftpflichtversicherungsbeiträge werden über die Einkommensteuerberechnung berücksichtigt.(Rn.54)
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Von dem hiernach zu berücksichtigenden Einkommen ist der nach § 25 Abs. 1 BAföG maßgebliche Freibetrag in Abzug zu bringen.(Rn.61)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 9. Juni 2010, S 3 AL 158/08, Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung
ihrer Klage gegen eine Rückforderung von Berufsausbildungsbeihilfe
(BAB).
2 Die am ... 1983 geborene Klägerin nahm am 1. August 2000 eine
Ausbildung zur Industriekauffrau auf, die sie am 17. August 2001
abbrach. Die Beklagte hob die hierfür erteilte Bewilligung von BAB
ab dem 18. August 2001 auf.
3 Am 30. Juni 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten
erneut BAB für eine am 1. September 2003 beginnende und
voraussichtlich am 17. August 2006 endende Ausbildung zur Friseurin
und legte den Ausbildungsvertrag vor. Die monatliche
Ausbildungsvergütung im ersten Jahr betrug 155 Euro und stieg im
zweiten Jahr auf 180 Euro und sodann auf 205 Euro. Zur Wohnung gab
die mit einem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind G.-S.
(geboren am 2002) zusammenlebende Klägerin monatliche Kosten von
insgesamt 371,30 Euro an. Die Klägerin machte
Kinderbetreuungskosten von monatlich 180 Euro wegen der
Unterbringung des Kindes in einer Kindertagesstätte geltend. Zum
Einkommen ihrer zusammenlebenden Eltern reichte die Klägerin den
gemeinsamen Einkommensteuerbescheid der Eltern für das Jahr 2001
ein. Im September 2003 informierte die Klägerin die Beklagte
darüber, dass ihr arbeitsloser Vater ab dem Februar 2003 keine
Arbeitslosenhilfe erhalte und ihre Mutter ab dem 1. November 2003
ebenfalls arbeitslos werde.
4 Mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 bewilligte die Beklagte der
Klägerin BAB ab dem 1. September 2003 bis zum 28. Februar 2005 in
Höhe von monatlich 173 Euro. Hierbei berücksichtigte sie bereits
die geringeren Einkünfte des Vaters der Klägerin im Jahr 2003. In
der zum Bestandteil erklärten Anlage des Bescheides führte die
Beklagte aus, der Bescheid sei vorläufig ergangen: Eine endgültige
Berechnung sei derzeit nicht möglich, weil der
Einkommensteuerbescheid des Vaters der Klägerin für die Jahre 2003
bis 2005 jeweils nicht vorliege. Wenn die Klägerin diese
Einkommensteuerbescheide unverzüglich nach Erhalt vorlege, werde
über den Anspruch abschließend entschieden. Die vorläufige BAB sei
auf die endgültige BAB anzurechnen und Überzahlungen seien zu
erstatten. Dem Bescheid fügte die Beklagte einen
"Aktualisierungsantrag" für das Einkommen der Mutter der
Klägerin bei: Sollte sich deren Einkommen ändern, bitte sie um
Nachweise über das bisher erzielte Einkommen ab dem 1. Januar 2003
sowie um den Bewilligungsbescheid über die Höhe des
Arbeitslosengeldes. Sollte der Vater der Klägerin dadurch wieder
einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben, bitte sie, diesen
Bescheid ebenfalls vorzulegen. Die Beklagte wies darauf hin, dass
die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sowie die Fahrtkosten der
Klägerin nicht berücksichtigt seien, weil die Klägerin keine
Nachweise vorgelegt habe.
5 Am 9. Oktober 2003 reichte die Klägerin einen Nachweis über die
Zahlung von 210 Euro monatlich für den Kindergarten ein.
6 Mit Bescheid vom 25. November 2003 bewilligte die Beklagte der
Klägerin BAB ab dem 1. September 2003 bis 28. Februar 2005 in Höhe
von monatlich 303 Euro, da sie nunmehr die Aufwendungen für die
Kinderbetreuung in Höhe von monatlich 130 Euro berücksichtigte. In
der Begründung des Bescheides stellte die Beklagte die
Vorläufigkeit des Bescheides fest und gab erneut Hinweise auf die
mögliche Aktualisierung des Einkommens der Mutter der Klägerin.
Fahrtkosten setzte die Beklagte mangels Nachweisen nicht ab.
7 Am 24. März 2004 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin
auf Berechnung der BAB nach dem aktuellen Einkommen der Eltern
(Aktualisierung) zusammen mit einem Einkommensnachweis der Mutter
für Arbeitslosengeld seit dem 1. November 2003 ein. Auf diesen
Antrag bat die Beklagte die Klägerin auch um Aktualisierung der
Einkommensangaben des Vaters. Dem kam die Klägerin zunächst nicht
nach.
8 Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 bat die Beklagte die Klägerin
um die Vorlage der Einkommensnachweise des Vaters für die Jahre
2004 und 2005. Die Klägerin reichte sodann die gemeinsamen
Einkommensteuerbescheide der Eltern für das Jahr 2004 und das Jahr
2005 ein. Auf Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin am 24.
Januar 2008 noch den gemeinsamen Einkommensteuerbescheid des Jahres
2006 vor.
9 Mit Bescheid vom 30. Juni 2008 lehnte die Beklagte den Antrag
der Klägerin auf BAB ab, da sie unter Berücksichtigung ihres
Ausbildungsentgelts und des anzurechnenden Einkommens der Eltern im
Zeitraum vom 1. September 2003 bis 28. Februar 2005 keinen
Leistungsanspruch habe.
10 Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 forderte die Beklagte von der
Klägerin die Erstattung der im Zeitraum vom 1. September 2003 bis
28. Februar 2005 gezahlten BAB in Höhe von 5.454,00 Euro: Die
Klägerin habe im genannten Zeitraum vorläufig BAB in Höhe von
monatlich 303 Euro erhalten. Bei der endgültigen Entscheidung sei
festgestellt worden, dass kein Anspruch bestehe. Auf den
ablehnenden Bescheid werde Bezug genommen.
11 Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2008 zurück.
12 Am 12. August 2008 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Dessau
(SG) Klage erhoben, die das SG mit Urteil vom 9. Juni 2010
abgewiesen hat: Die Beklagte habe die gezahlte BAB für den Zeitraum
vom 1. September 2003 bis 28. Februar 2005 in Höhe von 5.454,00
Euro zurückfordern können, weil sie der Klägerin hierüber nur eine
vorläufige Bewilligung erteilt habe. Aus den später mit den
Einkommensteuerbescheiden vorgelegten Einkommensnachweisen ergebe
sich unter Berücksichtigung des Bedarfs der Klägerin und dem
Anrechnungsbetrag, dass die Klägerin keinen Anspruch gehabt habe.
Verjährung sei nicht eingetreten.
13 Am 9. Juli 2010 hat die Klägerin gegen das ihr am 16. Juni 2010
zugestellte Urteil Berufung mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils
und des Bescheides vom 26. Juni 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides erhoben. Die Klägerin meint, die Beklagte
habe mit dem Bescheid vom 25. November 2003 die Vorläufigkeit der
Bewilligung nicht wirksam geregelt, weil der Verweis auf
entsprechende Anlagen nicht ausreiche. Es widerspreche dem
Bestimmtheitsgebot, wenn der Empfänger des Bescheides den
Verfügungssatz erst aus den Anlagen herauszufinden habe. Der
Hinweis auf die Vorläufigkeit sei nicht drucktechnisch
hervorgehoben gewesen. In der Begründung zur Vorläufigkeit werde
lediglich auf das Einkommen ihres Vaters aus den Jahren 2004 und
2005 abgestellt. Daher habe sich die Vorläufigkeit nicht auf das
Einkommen ihrer Mutter bezogen. Die Beklagte habe einen
Vertrauenstatbestand geschaffen, weil sie im Rahmen der Bearbeitung
eines Folgeantrages nicht darauf hingewiesen habe, dass in der
Vergangenheit kein Anspruch bestanden habe. Die Jahresfrist für die
Aufhebung der Bewilligung sei verstrichen. Die Beklagte habe das
Einkommen des Vaters falsch angerechnet, weil sie die anteilige
Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag nicht berücksichtigt
habe. Nicht nachvollziehbar sei, warum ein Betrag von 852,80 Euro
auf das Einkommen des Vaters anzurechnen sei. Weiter seien die
Einkommensfreibeträge der Eltern und deren Werbungskosten
(Kaufpreis eines PKW, Fahrtkosten und Versicherungsbeiträge) zu
berücksichtigen.
14 Die Klägerin beantragt,
15 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. Juni 2010 und
den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 aufzuheben.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Die Beklagte meint, die Berufung sei nicht begründet und
verweist auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen des
SG.
19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
21 Der Senat kann mit dem Einverständnis der Beteiligten durch
Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
22 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
23 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG ist nach § 143
SGG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist auch nicht gemäß
§ 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil sie sich gegen ein Urteil des
SG richtet, das sie in Höhe von 5.454,00 Euro beschwert.
24 Gegenstand der Berufung ist das Urteil des SG, mit dem es die
Anfechtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) gegen den
Verwaltungsakt der Beklagten vom 26. Juni 2008 über die Erstattung
der BAB in Höhe von 5.454,00 Euro in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 abgewiesen hat.
25 Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat den angefochtenen
Verwaltungsakt der Beklagten vom 26. Juni 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2008 zu Recht nicht beanstandet.
Die darin enthaltene Erstattungsforderung ist nicht rechtswidrig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.
Die Beklagte muss von der Klägerin die Erstattung der vorläufig
gewährten BAB in vollem Umfang verlangen.
26 Die Erstattungsforderung der Beklagten lässt sich auf die
endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs auf BAB gemäß § 328
Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –
Arbeitsförderung (SGB III) stützen.
27 Für die Bewilligung von BAB als einer Geldleistung nach dem SGB
III gilt die Vorschrift des § 328 Abs. 1 SGB III (in der Fassung
durch Gesetz vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594). Nach § 328 Abs. 1
Nr. 3 kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig
entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des
Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich
längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer
die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung
entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Umfang und Grund der
Vorläufigkeit sind anzugeben.
28 Gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III sind auf Grund einer
vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit
mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht
oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
29 Die Beklagte hat abschließend durch den Verwaltungsakt vom 26.
Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008
entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf BAB im Zeitraum
vom 1. September 2003 bis 28. Februar 2005 zustand.
30 Die Beklagte war zur endgültigen Festsetzung des Anspruchs
berechtigt, weil sie zuvor nur eine vorläufige Regelung im Sinne
des § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III getroffen hatte. In den
Verwaltungsakten vom 1. Oktober 2003 und 25. November 2003 wird
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchem
Grund BAB im Zeitraum vom 1. September 2003 bis 28. Februar 2005
stets nur vorläufig bewilligt werde. Die Beklagte wollte erkennbar
an die Bewilligung nur solange gebunden sein, wie die Angaben zum
Einkommen der Mutter und des Vaters der Klägerin für die Jahre 2003
bis 2005 nicht vorliegen. Die Verwaltungsakte sind nicht deshalb
endgültig ergangen, weil sich die Vorläufigkeit erst aus einer
Anlage ergibt. Die aus mehreren Blättern bestehenden Schreiben zur
Bewilligung bilden eine Einheit, wenn bereits auf dem ersten Blatt
die weiteren Anlagen zum Bestandteil der Bewilligung erklärt und
zusätzlich sogar nochmals aufgezählt werden. Ein besonderer
drucktechnisch hervorgehobener Hinweis auf die Vorläufigkeit ist
für deren Wirksamkeit nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich die
Vorläufigkeit wie hier aus dem Text der Bewilligung ersehen lässt.
Die Vorläufigkeit erfasste den gesamten Verfügungssatz, d.h. die
gesamte Leistung, und erfolgte in Bezug auf die Berücksichtigung
der Einkünfte der Eltern. Die Beklagte hat auch wegen der drohenden
Arbeitslosigkeit der Mutter und damit wegen den sich im Jahr 2003
ändernden Einkünfte beider Eltern nur eine vorläufige Regelung
getroffen. Der Hinweis in der Begründung zielt bei sachgerechtem
Verständnis der Vorläufigkeitserklärung nicht allein auf die
Einkünfte des Vaters. Denn zum einen haben die Eltern der Klägerin,
was die Klägerin aufgrund des zuvor eingereichten
Einkommensteuerbescheides auch wusste, gemeinsame
Einkommensteuerbescheide erhalten. Die Klägerin konnte daher gar
keinen nur an den Vater gerichteten Einkommensteuerbescheid
einreichen. Zum anderen konnte die Bewilligung im Jahr 2003 das
Einkommen der Mutter der Klägerin in den Folgejahren ebenfalls nur
prognostizieren, so dass eine endgültige Bewilligung mit einem
feststehenden Einkommen der Mutter schlicht unmöglich war. Dies
wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin bereits mit dem
ersten vorläufigen Bescheid vom 1. Oktober 2003 einen
Aktualisierungsantrag zum Einkommen der Mutter erhalten hat, mit
dem sie Änderungen wegen der sich wechselseitig beeinflussenden
Einnahmen (Arbeitslosenhilfe für den Vater) erklären sollte.
31 Hinsichtlich der weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen einer
endgültigen Entscheidung nach einer wirksamen vorläufigen
Bewilligung hat die Beklagte kein Ermessen auszuüben und die
Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es ist auch
nicht mehr zu prüfen, ob die Beklagte ursprünglich zu Recht nur
eine vorläufige Bewilligung erteilt hatte (vgl. BSG v. 15.08.2002 -
B 7 AL 24/01 R - SozR 3-4100 § 147 Nr. 1 – Juris Rn. 18). Der
Senat schließt sich dem an.
32 Ergehen Verwaltungsakte vorläufig, muss wegen der endgültigen
Regelung keine Aufhebung der vorläufigen Bewilligung stattfinden.
Die für die verwaltungsförmliche Aufhebung und Erstattung geltenden
Regelungen der §§ 45 ff. des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB
X), treten als allgemeine Regelungen für endgültige Verwaltungsakte
gegenüber der besonderen Regelung in § 328 SGB III für vorläufige
Verwaltungsakte zurück. Vorläufige Verwaltungsakte binden die
Beklagte nur so lange, wie keine endgültige Entscheidung ergeht.
Die Beklagte kann ihre Neuberechnung unter Einbezug der vorläufigen
Zahlungen auf § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III stützen, wonach auf Grund
der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die
zustehende Leistung anzurechnen sind. Soweit mit der abschließenden
Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer
Höhe zuerkannt wird, bestimmt § 328 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB
III (in der Fassung des Gesetzes vom 16.12.1997, BGBl. I S. 2970),
dass auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu
erstatten sind.
33 Soweit die Pflicht zur Erstattung bereits aus § 328 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB III begründet ist, ist nicht mehr entscheidend,
dass sich die Erstattungsforderung der Beklagten zusätzlich auf § 71 Abs. 2 SGB III i.V.m. der §§ 24 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 1
Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) stützen
lässt. Die genannten Regelungen verdrängen die allgemeine Regelung
des § 328 SGB III nicht. Gemäß § 71 Abs. 2 SGB III sind für die
Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die
Berücksichtigung von Freibeträgen grundsätzlich die Vorschriften
des BAföG maßgeblich (§ 11 Abs. 4 BAföG sowie die Vorschriften des
Vierten Abschnittes des BAföG). In § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG –
als eine der Vorschriften des Vierten Abschnitts in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Mai 1990, BGBl. I S. 936 – ist bestimmt,
dass auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung
von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen
ist, wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich
wesentlich niedriger als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen
Zeitraum (Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor
Beginn des Bewilligungszeitraums). Ausbildungsförderung wird dann
nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung
geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum
endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend
entschieden (§ 24 Abs. 3 Satz 5 BAföG). Für diesen Fall bestimmt § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, dass insoweit der Bewilligungsbescheid
aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten ist.
34 Die Bestimmung der Rückforderungssumme durch die Beklagte
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat
zutreffend errechnet, dass die Klägerin keinen Leistungsanspruch
auf BAB hatte und hat den Umfang der zu erstattenden Leistungen
korrekt bestimmt.
35 Der Anspruch der Klägerin auf BAB dem Grunde nach richtet sich
nach §§ 59 ff. SGB III. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin
grundsätzlich keinen Anspruch auf BAB hätte.
36 Die Höhe der BAB richtet sich nach dem Bedarf (§§ 65 ff. SGB
III) und dem anzurechnenden Einkommen (§ 71 SGB III).
37 Der Bedarf der Klägerin beträgt gemäß § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAföG monatlich 310 Euro. Hinzu
kommt ein Betrag für Unterkunftskosten), der die Höchstbeträge
gemäß § 13 Abs. 3 BAföG nicht übersteigen kann. Vorliegend bewohnt
die Klägerin die Wohnung zusammen mit ihrem Lebensgefährten, der
auch Mietvertragspartei ist, und dem gemeinsamen Kind. Die Kosten
der Unterkunft dürften der Klägerin nur zu einem Drittel
(Kopfteilprinzip) zuzurechnen sein. Wenn man der Klägerin –
wie die Beklagte vorgeht – nur die Hälfte der Kosten
zurechnet, ergibt sich eine Bedarfserhöhung von 185,65 Euro
monatlich (Miete einschließlich Nebenkosten von 371,30 Euro
monatlich/2). Diese Problematik wirkt sich hingegen nicht aus.
38 Bedarfserhöhende Fahrtkosten für Fahrten zwischen der
Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten) im
Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III hat die Klägerin nie geltend
gemacht.
39 Die Kosten für Arbeitsmittel sind gemäß § 66 Abs. 3 S. 1 und 3
SGB III in Höhe von 11 Euro monatlich und die Kosten für die
Kinderbetreuung sind in Höhe von maximal 130 Euro monatlich
bedarfserhöhend zu berücksichtigen.
40 Daraus folgt ein Gesamtbedarf (nach der günstigeren Berechnung
der Beklagten zum Unterkunftsbedarf) von monatlich 636,65 Euro.
41 Nach § 71 Abs. 1 SGB III sind auf den Gesamtbedarf das Einkommen
des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser
Reihenfolge anzurechnen.
42 Beim BAB gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen
Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11
Abs 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG mit
den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend (§ 71 Abs 2
Satz 1 SGB III). Abweichend (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB III in der
bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Fassung) von
43 § 22 Abs. 1 BAföG ist das Einkommen des Auszubildenden
maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist,
Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind jedoch zu
berücksichtigen;
44 § 23 Abs. 3 des BAföG bleiben 52 Euro der Ausbildungsvergütung
und abweichend von § 25 Abs. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 510 Euro
anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen
Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich
ist;
45 § 23 Abs. 4 Nr. 2 des BAföG werden Leistungen Dritter, die zur
Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht
angerechnet.
46 Gemäß § 21 Abs. 1 BAföG gilt – vorbehaltlich der weiteren
Regelungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2a, 3 und 4 BAföG
– als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte, im Sinne
von § 2 Abs. 1 u. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
47 Das gemäß § 71 Abs. 1 SGB III vorrangig anzurechnende eigene
Einkommen der Klägerin beträgt aus den Einkünften für den gesamten
Bewilligungszeitraum (12 x 155 Euro + 6 x 180 Euro / 18)
durchschnittlich 163,33 Euro monatlich (vgl. zu diesem nach § 22
Abs. 2 BAföG angezeigten Vorgehen: BSG v. 08.07.2009 - B 11 AL
20/08 R - SozR 4-4300 § 71 Nr. 5 – Juris Rn. 20).
48 Es verbleibt ein Restbedarf von monatlich 473,32 Euro.
49 Die Klägerin war nicht verheiratet, so dass nach § 71 Abs. 1 SGB
III nur noch das Einkommen der Eltern zu berücksichtigen ist. Im
Streitfall sind die ab dem Ausbildungsjahr erzielten Einkünfte der
Eltern maßgebend. Für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse der
Eltern sind nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich die
Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des
Bewilligungszeitraumes maßgebend, d.h. eigentlich die Verhältnisse
im Jahr 2001. Die ab dem Jahr 2003 erzielten Einkünfte der Eltern
sind hier maßgebend, weil die Klägerin sinngemäß eine
Aktualisierung der Einkommensberechnung begehrt. Auf Antrag des
Auszubildenden sind gemäß § 24 Abs. 3 BAföG die
Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum, d.h. ab dem Jahr
2003 heranzuziehen, wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum
voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem oben genannten
Zeitraum liegt. Die Klägerin hat die Verschlechterung der Einkünfte
der Eltern im September 2003 dargestellt, wenn sie angibt, dass ihr
Vater ab dem Februar 2003 keine Arbeitslosenhilfe erhalte und ihre
Mutter ab dem 1. November 2003 ebenfalls arbeitslos werde. Darin
ist dann auch ein Antrag auf Umstellung der Berechnung nach den
aktuellen Einkommensverhältnissen zu sehen.
50 Der jährliche "Gesamtbetrag der Einkünfte" des Vaters
der Klägerin im Jahr 2003 betrug laut dem Steuerbescheid für das
Jahr 2003 10.717 Euro.
51 Hierbei sind bereits sämtliche Werbungskosten, insbesondere die
geltend gemachten Fahrtkosten, abgezogen. Dies übersieht die
Klägerin in ihrer Berufungsbegründung, wenn sie erneut die
Absetzung von Fahrtkosten als Werbungskosten begehrt. Die von der
Klägerin als unerklärt dargestellte Zurechnung eines Betrages von
852,80 Euro folgt aus den Erklärungen des Vaters, die er bei der
Antragstellung zu seinem Einkommen abgab: Es handelt sich um zu
berücksichtigende Entgeltersatzleistungen (§ 1 Nr. 1 lit. a der
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen
Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV) i.V.m. § 116 Nr. 1 SGB III) in Höhe des vom Vater bezogenen
Arbeitslosengeldes vom 1. Januar 2003 bis 9. Februar 2003.
52 Abzüglich der "Sozialpauschale" von 21,5 Prozent der
Einkünfte (2.304,16 Euro) und einer Zurechnung in Höhe von 852,80
Euro hat die Beklagte daher richtig ein jährlich anrechenbares
Gesamteinkommen von 9.265,64 Euro angenommen. Von dieser Summe ist
allerdings noch der auf den Vater entfallende Anteil der
Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlages abzuziehen (2.218,06
Euro). Sodann ist das noch zu berücksichtigende Jahresamteinkommen
von 7.047,58 Euro auf vier Monate (/12 x 4) zu verteilen, so dass
im Bewilligungszeitraum gerundet 2.349,19 Euro zu berücksichtigen
sind.
53 Für die Mutter der Klägerin ergibt sich nach dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ein Bruttoarbeitslohn von
57.280 Euro und abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.044
Euro ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 56.236 Euro. Abzüglich der
"Sozialpauschale" von 21,5 Prozent der Einkünfte,
höchstens aber 10.400 Euro, errechnet sich ein zu
berücksichtigendes jährliches Einkommen von 45.836 Euro.
Hinzuzurechnen ist noch das Arbeitslosengeld, das der Mutter der
Klägerin ab dem 1. November 2003 in Höhe von insgesamt 2.318,61
Euro zugeflossen ist (täglich 38,01 Euro x 61 Tage). Zusätzlich zu
diesen Einnahmen ist ein der Mutter zugeflossener, aber der
Besteuerung nach dem EStG nicht zugrundegelegter Betrag von 8.181
Euro wegen einer Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes
gemäß § 2 Nr. 5 BAföG-EinkommensV als Einkommen zu berücksichtigen.
Hiervon ist noch der auf die Mutter der Klägerin entfallende Anteil
der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlages in Höhe von
11.638,97 Euro abzuziehen, so dass sich ein Gesamtjahreseinkommen
von 44.696,64 Euro und auf vier Monate verteilt ein noch für den
Bewilligungszeitraum maßgebliches Einkommen von 14.898,88 Euro
errechnet.
54 Weitere Abzüge für Versicherungen waren nicht vorzunehmen. Mit
der sogenannten Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sind
sowohl die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BAföG abzugsfähigen
Sozialversicherungsbeiträge als auch die angemessenen freiwilligen
Versicherungen für private Kranken-, Unfall- oder
Lebensversicherung abgegolten. Die sonstigen von der Klägerin als
Abzugsbeträge geltend gemachten Versicherungen der Kfz sind nicht
als Versicherungsbeiträge gemäß § 21 BAföG absetzbar.
Haftpflichtversicherungsbeiträge sind bereits über die
Einkommensteuerberechnung berücksichtigt. Zuzahlungen für Brillen
sind keine Werbungskosten, sondern höchstens außergewöhnliche
Belastungen und haben mit 329,74 Euro keine Relevanz. Die
monatlichen Kreditraten für die Anschaffung eines Pkw von 166 Euro
können aufgrund der pauschaliert abgeltenden steuerrechtlichen
Regelungen für die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten geltend
gemacht werden bzw. sind nicht gemäß § 21 BAföG absetzbar.
55 Im Jahr 2004 erzielte der Vater der Klägerin einen Gesamtbetrag
der Einkünfte von 6.513 Euro, der abzüglich einer Sozialpauschale
von 1.400,30 Euro und der Einkommensteuer von 63 Euro und zuzüglich
Entgeltersatzleistungen von 5.569 Euro (insgesamt 10.618,70 Euro)
zu berücksichtigen ist.
56 Die Mutter der Klägerin erhielt in Jahr 2004 insgesamt 12.801
Euro Entgeltersatzleistungen.
57 Im Jahr 2005 erzielte der Vater der Klägerin einen Gesamtbetrag
der Einkünfte von 11.271 Euro, der abzüglich der Sozialpauschale
von 2.423,27 Euro mit noch 8.847,73 Euro zu berücksichtigen ist.
Hiervon sind anteilig zwei Monate, d.h. eine Summe von 1.474,62
Euro relevant.
58 Die Mutter der Klägerin erzielte im Jahr 2005 einen Gesamtbetrag
der Einkünfte von 6.441 Euro, der abzüglich der Sozialpauschale von
1.384,82 Euro in Höhe von 5.056,18 Euro zu berücksichtigen ist.
Hiervon sind für zwei Monate 842,70 Euro zuzurechnen.
59 Im gesamten Bewilligungszeitraum sind aus dem Einkommen des
Vaters somit 2.349,19 Euro + 10.618,70 Euro + 1.474,62 Euro, d.h.
insgesamt 14.442,51 Euro zu berücksichtigen. Verteilt auf den
18monatigen Bewilligungszeitraum errechnet sich ein monatliches
Einkommen von 802,36 Euro.
60 Aus dem Einkommen der Mutter sind der Klägerin 14.898,88 Euro +
12.801 Euro + 842,70 Euro (insgesamt 28.542,58 Euro) zuzurechnen.
Verteilt auf den 18monatigen Bewilligungszeitraum errechnet sich
ein monatliches Einkommen von 1.585,69 Euro.
61 Danach ergibt sich für die Eltern der Klägerin insgesamt ein
monatlich zu berücksichtigendes Einkommen von 2.388,05 Euro.
Hiervon ist nach § 25 Abs. 1 BAföG ein monatlicher Freibetrag von
1.440,00 Euro in Abzug zu bringen. Von dem verbleibenden
monatlichen Einkommen in Höhe von 948,06 Euro bleibt nach § 25 Abs. 4 BAföG die Hälfe anrechnungsfrei, so dass sich ein anrechenbares
monatliches Einkommen in Höhe von 474,03 Euro errechnet.
62 Die Berechnung der Erstattung der Beklagten in Höhe von 5.454,00
Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die Klägerin bei
einem Restbedarf von 473,32 Euro keinen Anspruch hat und die
Rückforderung mithin die gesamten vorläufig gezahlten Leistungen
(18 x 303 Euro) umfasst.
63 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193 Abs. 1 und 4 SGG.
64 Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2 SGG liegen nicht vor.