Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 U 42/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-07
Aktenzeichen: L 6 U 42/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0707.L6U42.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 56 SGB 7, § 44 SGB 10
Orientierungssatz
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Ist bei Erlass eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist, und sind deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden, so ist dieser Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 SGB 10 zurückzunehmen.(Rn.36)
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Wird mit dem Antrag die Feststellung eines weiteren Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls geltend gemacht, so muss der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem nachgewiesenen Schaden als Unfallfolge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.(Rn.37)
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Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus, um nach dem Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einen Beweis zu führen.(Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 8. April 2008, S 3 U 66/05
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Streitgegenstand ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, ob
ein Bandscheibenvorfall zwischen den Halswirbelkörpern (HWK) C6 und
C7 als weitere Unfallfolge festzustellen ist.
2 Der 1970 geborene Kläger stolperte am 5. Juli 2002 gegen 12.00
Uhr beim Wohnungsumzug, als er ein Sofa trug. Beim Abfangen des
Stolperns mit dem rechten Arm verspürte er nach seinen Angaben ein
Knacken im Hals mit Beschwerdezunahmen in der folgenden Zeit. Der
Kläger war vom 12. August bis zum 31. Oktober 2002
arbeitsunfähig.
3 Die Gemeinschaftspraxis der Fachärzte für Neurologie und
Psychiatrie Dres. D. meldete am 22. August 2002 den Unfall der
Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: die Beklagte). Nach
der dortigen Untersuchungen des Klägers am 14. und 15. August 2002
wurde die vorläufige Diagnose eines traumatischen
Bandscheibenvorfalls C 6/C 7 rechts mit deutlichem C 7-Syndrom
gestellt.
4 Der Kläger teilte auf Anfrage der Beklagten dieser auf deren
Vordruck am 3. September 2002 mit, er sei rückwärtsgehend beim
Transport eines Sofas über eine Kuhle gestolpert. Als er sich beim
Hinfallen mit dem rechten Arm nach hinten auf dem Boden abgestützt
habe, habe es in diesem Moment einen Knacks im Halswirbel gegeben
und er habe sich nicht mehr bewegen können. Die Arbeit habe er
hierauf eingestellt und sich nach Hause fahren lassen. Vor diesem
Ereignis habe er noch keine Beschwerden an der Wirbelsäule gehabt.
Die Erstversorgung sei am 16. Juli 2002 durch den Facharzt für
Orthopädie Dr. K. erfolgt. Derzeit werde er von Prof. Dr. F.
(Klinik für Neurochirurgie der Universitätsklinik M.) behandelt.
Auf weitere Nachfrage teilte der Kläger mit, er sei zunächst nur
von einer Verrenkung ausgegangen, die nach einigen Tage Ruhe wieder
verschwinden würde; erst als die Schmerzen unerträglich geworden
seien, habe er sich zu Dr. K. begeben. Nach Angabe des Klägers sei
eine ärztliche Attestierung seiner Arbeitsunfähigkeit nicht
erfolgt, da er als Selbstständiger nicht von einer solchen
Notwendigkeit ausgegangen sei. Eine Krankschreibung sei erstmals ab
dem 12. August 2002 durch Dr. K. und danach ab 16. August 2002
durch Prof. Dr. F. erfolgt.
5 Der Kläger befand sich vom 15. bis zum 20. August 2002 in
stationärer Behandlung im Universitätsklinikum (Klinik für
Neurochirurgie) in M ... Nach der Epikrise von Prof. Dr. F. vom 20.
August 2002 lag ein cervikaler Bandscheibenvorfall HWK 6/7 rechts
mediolateral vor, der durch Operation am 16. August 2002 therapiert
wurde. Die Diagnose erfolgte radiologisch durch
Magnetresonanztomographie (MRT) vom 14. August 2002. Bei der
Operation erfolgte eine mikrochirurgische ventrale Diskektomie und
Implantation eines künstlichen Bandscheibenersatzes in Höhe HWK
6/7.
6 Prof. Dr. F. ging im Arztbrief vom 26. August 2002 von einer
Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. September 2002 und im Arztbrief vom
17. und 30. September 2002 von einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.
Oktober 2002 aus. Nach seinem Arztbrief vom 18. Oktober 2002 sollte
der Kläger bis zum 31. Oktober 2002 nicht mehr als Möbelpacker
arbeiten. Schließlich sollte der Kläger nach dessen Arztbrief vom
30. Oktober 2002 das Tragen von Gewichten von mehr als einem kg auf
dem Kopf oder im Nacken auf unbefristete Zeit vermeiden. Der Kläger
habe nach dem vorgenannten Arztbrief von Prof. Dr. F. berichtet,
dass die einstrahlenden Schmerzen in den rechten Arm nicht mehr
vorhanden seien und es nur noch unter körperlicher Belastung zu
einem lokalen Druckgefühl im Bereich zwischen den Schulterblättern
käme.
7 Dr. K. teilte der Beklagten zunächst telefonisch mit, er führe
keine berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren durch und behandle
nur unfallfremde Erkrankungen. Im Arztbrief vom 11. November 2002
meinte Dr. K., da der Kläger ein eindeutiges Unfallereignis nicht
habe schildern können, sei dieser nicht zum Durchgangsarzt
überwiesen, sondern behandelt worden. Die Röntgenaufnahmen der
Brustwirbelsäule (BWS) und der rechten Schulter hätten keine
knöchernen Verletzungen gezeigt. Der Kläger habe sich am 12. August
2002 erneut wegen akuter Beschwerden im Halswirbelsäulen
(HWS)-Bereich nach einer Drehbewegung im Bett vorgestellt. Nach
Auswertung der neurologischen Befundberichte sei der Kläger am 15.
August 2002 zur Weiterbehandlung in die Neurochirurgie der
Universitätsklinik M. überwiesen worden. Da der Kläger mit
Nachdruck auf eine Unfallfolge vom 5. Juli 2002 hingewiesen habe,
sei ihm eine Überweisung zum Durchgangsarzt ausgehändigt worden.
Dr. K. wies darauf hin, dass er keinerlei Behandlung zu Lasten der
Berufsgenossenschaft durchgeführt habe. Im Arztbrief vom 11.
Februar 2003 teilte Dr. K. mit, dass der Kläger wegen der Folgen
des fraglichen Arbeitsunfalls vom 5. Juli 2002 nicht mehr von ihm
behandelt werde.
8 Prof. Dr. W. (Direktor der Universitätsklinik für
Unfallchirurgie M.) führte in seinem für die Beklagte erstellten
fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 14. Juli 2003 zunächst
aus, ein Nachweis von degenerativen Veränderungen liege nicht vor.
Der Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS C 6/C 7 sei allerdings
nicht als Folge des Arbeitsunfalls vom 5. Juli 2002 zu bewerten.
Das Unfallereignis sei lediglich als Gelegenheitsursache zu
betrachten, denn es sei wegen seiner Geringfügigkeit austauschbar
mit alltäglichen Ereignissen und Verrichtungen des normalen
privaten Lebens, so dass der Gesundheitsschaden mit großer
Wahrscheinlichkeit auch ohne Sturz in ungefähr gleichem Ausmaß
eingetreten wäre. Die angegebenen Symptome und Beschwerden stünden
nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Es
lasse sich weder klinisch noch radiologisch ein Unfallfolgezustand
feststellen, der auf das Ereignis vom 5. Juli 2002 zurückgeführt
werden könnte. Angesichts des vorliegenden Unfallmechanismus müsse
man von einer Distorsion bzw. Kontusion der rechten Schulter
ausgehen mit einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 14 Tagen. Ein Grad
der Erwerbsminderung werde hierdurch nicht erreicht.
9 Mit Bescheid vom 22. September 2003, dem Kläger am 20. Oktober
2003 mit Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt, erkannte die
Beklagte den Unfall vom 5. Juli 2002 als Arbeitsunfall an und
lehnte den Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung ab, da angesichts des beschriebenen
Geschehensablaufs lediglich von einer Distorsion bzw. Kontusion der
rechten Schulter auszugehen sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von
ca. 14 Tagen nach dem Unfallereignis.
10 Mit am 21. November 2003 bei der Beklagten eingegangenen Telefax
legte der Kläger gegen den Bescheid vom 22. September 2003
schriftlich unter dem Datum 20. November 2003 Widerspruch ein, da
er angesichts der erneuerten Bandscheibe seinen Beruf nicht mehr
ausüben könne. Nachfolgend trug er zur Begründung weiter vor, dass
es durch das Hinfallen einen Knacks im HWS-Bereich gegeben habe und
der Bandscheibenvorfall damit nur auf dieses Ereignis
zurückzuführen sei, zumal davor im Schulterbereich keine
Beschwerden bestanden hätten. Die Sachverständigen seien auch von
keinem Vorschaden ausgegangen.
11 Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2004
darauf hin, dass für die Schlussfolgerung des austauschbaren
Ereignisses durch den Sachverständigen von einer so genannten
"stummen" Schadensanlage auszugehen gewesen sei. Unter
dem 18. Juni 2004 teilte die Beklagte schließlich mit, die
Widerspruchsfrist von einem Monat sei nicht gewahrt, nachdem der
Bescheid vom 22. September 2003 am 20. Oktober 2003 bekannt gegeben
worden war, das Widerspruchstelefax aber erst am 21. November 2003
bei ihr eingegangen sei. Für den Fall der Rücknahme des
Widerspruchs werde der Sachverhalt nach § 44 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X) überprüft.
12 Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 nahm der Kläger seinen
Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. September 2003 zurück.
13 Die Beklagte zog den Arztbrief der Radiologischen Praxis Dres.
E. und A. vom 15. August 2002 bei. Nach deren Beurteilung lägen ein
deutlicher, rechts mediolateraler Bandscheibenprolaps HWK 6/HWK 7
mit flacher Kompression des Spinalnerves C 7 rechts, sowie eine
geringgradige diffuse Bandscheibenprotusion C 5/C 6 vor. Die
Beklagte holte von der beratenden OÄ Dr. S. vom Unfallkrankenhaus
B. unter dem 11. Oktober 2004 eine weitere Stellungnahme ein.
14 Dr. S. teilte der Beklagten zur Zusammenhangsbeurteilung mit,
dass unfallmäßige Bandscheibenverletzungen meist mit
Wirbelkörperfrakturen einhergingen. Isolierte traumatische
Bandscheibenverletzungen seien entgegen älterer Lehrmeinungen
aufgrund moderner bildgebender Verfahren nicht anzunehmen. Als
Unfallfolge erschienen Bandscheibenvorfälle stets mit begleitenden
knöchernen oder Bandverletzungen. Für eine Rissbildung in der
Bandscheibe bedürfe es auch eines hinreichend schweren
Unfallereignisses mit einem bestimmten mechanischen Ablauf. Soweit
die typischen begleitenden zum Teil minimalen knöchernen oder
Bandverletzungen in den betroffenen Segmenten nicht nachgewiesen
werden könnten, sei die Schadensanlage als wesentlich anzunehmen.
Deutliche degenerative Veränderungen der HWS im Sinne einer
Osteochondrosis C 5/6, C 6/7, einer Retrospondylose C 6/7 mit
mediolateralem Bandscheibenprolaps nebst Kompression des
Spinalnervs C 7 und einer diffusen Bandscheibenprotusion C 5/6
seien MRT-morphologisch nachgewiesen. Die mehrsegmentalen
Bandscheibenvorfälle wie beim Kläger seien typisch bei einer
degenerativen Ursache, die bis zum Unfalltag als stumme
Schadensanlage vorliege. Nach der MRT hätten auch keine
Begleitverletzungen nachgewiesen werden können. Der Kläger habe
auch erst am 12. August 2002 Dysästhesien im Bereich der Finger der
rechten Hand angegeben, die nach einer Drehbewegung im Bett
aufgetreten seien. In Zusammenschau der Befunde und der
MRT-Aufnahmen erscheine der Unfallmechanismus des Sturzes nicht
geeignet, den Bandscheibenvorfall auszulösen. Da
Bandscheibenvorfälle nur zur Hälfte zu Beschwerden führten, könne
auch angenommen werden, dass entsprechende Veränderungen auch schon
vor dem Unfall vorgelegen hätten. Der Unfall sei daher lediglich
Gelegenheitsursache, nicht aber eine wesentliche Ursache oder
wesentliche Teilursache für die Entstehung der Bandscheibenvorfälle
der HWS.
15 Mit Bescheid vom 23. November 2004 lehnte die Beklagte die
Rücknahme des Bescheides vom 22. September 2003 ab.
Entscheidungsgrundlage des zu überprüfenden Bescheids sei das
Gutachten von Prof. Dr. W. gewesen. Es sei weder das Recht
unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen worden, daher sei der Bescheid nicht zurückzunehmen.
Auch nach erneuter fachmedizinischer Überprüfung der Befunde sei
das Unfallgeschehen nicht geeignet, einen Bandscheibenvorfall
auszulösen. Es sei auch davon auszugehen, dass degenerative
Veränderungen der unteren HWS in Form von Bandscheibenvorfällen C
5/6 und C 6/7 bereits vor dem Unfall vorgelegen hätten, die aber
stumm geblieben seien. Der Unfall sei lediglich als
Gelegenheitsursache, nicht aber als eine wesentliche Ursache oder
Teilursache bei der Entstehung der Bandscheibenvorfälle zu
werten.
16 Am 7. Dezember 2004 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und
trug nachfolgend vor, das Unfallereignis vom 5. Juli 2002 sei für
den Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS Segment C 6/7
ursächlich, was sich aus dem Gutachten vom 14. April 2003 von Dr.
D., erstellt für seine private Versicherung (Volksfürsorge
Versicherungsgruppe H.), ergebe. Danach sei er für schwere
körperliche Arbeiten vollständig berufsunfähig und für leichte
körperliche Tätigkeit zu 30 %. Im Übrigen seien weder durch Dr. K.
noch durch Prof. Dr. W. degenerative Veränderungen der HWS
festgestellt worden. Der Kläger vertrat die Ansicht, im Nachhinein
könne nicht ermittelt werden, ob degenerative Veränderungen im
Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen hätten. Es sei erwiesen, dass der
Bandscheibenvorfall einzig und allein auf der traumatischen Ursache
beruhe. Nach dem für die private Versicherung erstellten Gutachten
von Dr. D. sei er nicht mehr in der Lage, als Möbelträger zu
arbeiten. Es seien ihm nur noch leichte körperliche Arbeiten vier
bis sechs Stunden täglich möglich.
17 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
20. April 2005 unter Hinweis auf das unfallchirurgische
Zusammenhangsgutachten der Dres. Prof. W. und M. vom 14. Juli 2003
zurück, da der Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, einen
traumatischen Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS zu
verursachen. Nach den am 14. August 2002 erstellten MRT-Aufnahmen
hätten zum Unfallzeitpunkt deutliche degenerative Veränderungen der
HWS vorgelegen, die bereits so ausgeprägt gewesen seien, dass es
keiner ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung bedurft hätte,
um den Körperschaden hervortreten zu lassen. Andere
Bewegungsabläufe des täglichen Lebens würden zeitnah zu demselben
Ergebnis geführt haben. Das Gutachten vom 14. April 2003 enthalte
keine wesentlichen Ausführungen zur Zusammenhangsfrage,
insbesondere entsprechend den kausalen und rechtlichen
Bewertungskriterien der gesetzlichen Unfallversicherung. Für die
Begutachtungen sei auch zu berücksichtigen, dass diese erst nach
der Operation zur Bandscheibenentfernung und Einbringung einer
Bandscheibenprothese vom 16. August 2002 erfolgt seien.
18 Der Kläger hat mit der am 17. Mai 2005 beim Sozialgericht
Magdeburg erhobenen Klage sein Begehren weiterverfolgt. Er hat
unter anderem vorgetragen, dass der bei seinem Zivilklageverfahren
gegen die private Versicherung gehörte Gutachter Prof. Dr. H.
festgestellt habe, bei Vorliegen von Überraschungsmomenten, wie bei
einem Ausrutschen oder Beinahesturz, könne das Schadensbild einer
traumatischen Bandscheibenschädigung ausgelöst werden. Dieser
Gutachter habe auch erklärt, eine kategorische Leugnung des
Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Bandscheibenzerreißung
sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger meint unter Bezugnahme auf das
Sachverständigengutachten für das Zivilverfahren, hier seien die
besonderen Umstände geeignet, kausal den Schaden an seiner HWS
herbeizuführen.
19 Nach dem klägerseits vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. vom
9. August 2005, welches anlässlich des Zivilverfahrens gegen die
Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG vor dem Landgericht
Magdeburg eingeholt worden war, könnten nach der heutigen
Lehrmeinung normale gesunde Bandscheiben allein niemals bei einem
Unfall geschädigt werden. In der Regel sei bei einer
Bandscheibenschädigung entweder eine Bandzerreißung oder ein
knöcherner Ausriss gegeben. Es sei aber möglich, dass es bei einer
plötzlich auftretenden Kraft aufgrund der großen Irritation zu
einer Überspannung kommen könne, was schließlich zu kleineren oder
größeren Einrissen führen würde. Dies werde etwa für Fälle schwerer
Stauchungen der LWS bei Stürzen, beim Überschlagen oder beim
Hinausschleudern aus einem offenen Wagen bejaht.
20 Im Beweistermin am 16. Januar 2006 vor dem Landgericht Magdeburg
hat der dortige Sachverständige Prof. Dr. H. unter Bezugnahme auf
Schönberger/Mehrtens/Valentin erläutert, es gebe wenige
Ausnahmefälle für eine alleinige Schädigung der Bandscheibe bei
extremen Belastungen, da es bei traumatischen Ereignissen
grundsätzlich zu knöchernen Verletzungen komme. Voraussetzung für
eine derartige Ausnahme sei, dass es sich um ein geeignetes
Unfallereignis handeln müsse, bei dem es sofort zur Ausbildung
eines klinischen Befundes mit neurologischen Ausfällen komme. Aus
generellen Überlegungen heraus könne er den Bandscheibenvorfall als
Folge des Unfalls nicht ausschließen.
21 Auf Hinweis des Sozialgerichts hat der Kläger am 16. August 2006
nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt, Prof. Dr. H.
gutachtlich zu hören, worauf mit gerichtlichem Schreiben vom 2.
Oktober 2006 vom Kläger ein Kostenvorschuss i.H.v. 1100,- EUR
gefordert worden ist. Trotz Zahlungserinnerungen hat der Kläger den
Vorschuss zunächst nicht geleistet. Nach Ladung zur mündlichen
Verhandlung am 8. April 2008 mit Schreiben vom 4. März 2008 hat der
Kläger schließlich am 27. März 2008 den angeforderten
Kostenvorschuss eingezahlt.
22 Die Beklagte hat sich zur Sache auf den Inhalt des angefochtenen
Widerspruchsbescheides bezogen und darauf hingewiesen, dass das
Gutachten von Prof. Dr. H. nicht den Beweisanforderungen bzw. der
Kausalitätslehre der Gesetzlichen Unfallversicherung entspreche.
Ausweislich des MRT-Befundes vom 14. August 2002 seien deutliche
degenerative Veränderungen der unteren HWS in Gestalt einer
bisegmentalen Bandscheibenprotusion bei C 5/6 und C 6/7 sowie
weitere degenerativer Veränderungen der HWS bewiesen.
23 Mit Urteil vom 8. April 2008 hat das Sozialgericht Magdeburg die
Klage abgewiesen und den Antrag nach § 109 SGG auf Anhörung von
Prof. Dr. H. abgelehnt. Es stehe zur Überzeugung der Kammer nicht
mit Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Abstützen mit dem rechten Arm
auf dem Boden die rechtlich wesentliche Bedingung für den Vorfall
der Bandscheibe C 6/7 gewesen sei. Nach dem MRT-Befund lägen
degenerative Veränderungen vor, die nach unfallmedizinischer
Erfahrung nicht durch ein wenige Wochen zurückliegendes Ereignis
hervorgerufen werden könnten. Die im Rechtsstreit mit der privaten
Versicherung eingeholten Gutachten von Dr. D. und Prof. Dr. H.
enthielten zur Frage des wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs
keine nachvollziehbare Auseinandersetzung, ob das Ereignis vom 5.
Juli 2002 mit Wahrscheinlichkeit die wesentliche Bedingung für den
Bandscheibenvorfall C 6/7 gewesen sei, sondern behandelten die
Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers, inwiefern dieser noch in
der Lage gewesen sei, Tätigkeiten auszuüben. Der Antrag nach § 109
SGG habe sich erledigt, da der Kostenvorschuss auch auf die
Erinnerungen durch das Gericht nicht geleistet worden sei. Soweit
erst nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung der Vorschuss
eingezahlt worden sei und darin im Wege der Auslegung ein weiterer
Antrag gesehen werden könne, sei dieser nach freier Überzeugung des
Gerichts aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden.
Die Zulassung des Antrages hätte die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert, da die mündliche Verhandlung bereits terminiert gewesen
sei.
24 Gegen das ihm am 15. April 2008 zugestellte Urteil hat der
Kläger am 9. Mai 2008 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Berufung eingelegt. Zur Berufungsbegründung nimmt der Kläger unter
umfangreicher Zitierung Bezug auf das vom Landgericht Magdeburg
eingeholte Gutachten von Prof. Dr. H. und meint, es müsse ein
Obergutachten eingeholt werden, da das Sozialgericht sich nicht
ohne Hinzuziehung von Prof. Dr. H. oder eines anderen
Sachverständigen mit den Argumenten des Gutachtens habe
auseinandersetzen dürfen. Es sei die Würdigung des Landgerichts im
dortigen Zivilverfahren zu übernehmen. So habe das Landgericht
darauf hingewiesen, dass er nicht mehr als Möbelpacker tätig werden
könne und dass dies unfallbedingt sein dürfe. Im Übrigen seien die
Beweisanforderung bzw. Beweisregeln im Zivilverfahren und im
vorliegenden Verfahren identisch. Da Prof. Dr. H. degenerative
Veränderungen als wesentliche Ursache für den Bandscheibenvorfall
habe ausschließen können, könne im Umkehrschluss die Feststellung
getroffen werden, dass er - der Kläger - am 5. Juli 2002
unfallbedingt einen Bandscheibenvorfall erlitten habe. Ohne den
Unfall wäre es ohne jeden Zweifel nicht zum Bandscheibenvorfall
gekommen.
25 Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,
26 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. April 2008 und
den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung ihres Bescheides vom 22.
September 2003 den Vorfall der Bandscheibe zwischen
Halswirbelkörper 6 und 7 als Folge des anerkannten Unfalls vom 5.
Juli 2002 festzustellen.
27 Die Beklagte beantragt,
28 die Berufung zurückzuweisen.
29 Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und verteidigt es.
Es könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden, dass der Bandscheibenschaden an der HWS
rechtlich wesentlich kausal auf das geltend gemachte Ereignis vom
5. Juli 2002 zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung
unfallmedizinischer Erfahrungswerte sprächen gegen das Vorliegen
einer traumatisch bedingten Bandscheibenschädigung der ungeeignete
Geschehensablauf, das Fehlen begleitender knöcherner bzw.
ligamentärer Verletzungen und die nachgewiesenen vorbestehenden
degenerativen Veränderungen im Bereich der betroffenen HWS. Weder
Prof. Dr. H. noch Dr. D. hätten in ihren Gutachten für den
Zivilrechtsstreit den rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang
zwischen Unfallgeschehen und Gesundheitsschaden explizit
diskutiert.
30 Auf Anfrage des Berichterstatters hat die Beklagte mit
Schriftsatz vom 8. Dezember 2009 klargestellt, dass das Geschehen
vom 5. Juli 2002 als Arbeitsunfall anerkannt worden ist, dieser
jedoch lediglich zu einer Schulterdistorsion bzw. -kontusion rechts
mit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von ca. 14 Tagen ab
dem Unfalltag geführt habe.
31 Der Senat hat den Operationsbericht vom 16. August 2002 von
Prof. Dr. F. sowie den Arztbericht von Prof. Dr. D. vom 18. August
2002 der Neuropathologie der O.-v.-G.-Universität beigezogen.
Letztgenannter hat das entnommene Bandscheibengewebe untersucht und
eine mäßiggradig degenerativ veränderte Bandscheibe mit diffuser
Pseudozystenbildung mikroskopisch festgestellt.
32 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 sein
Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
erteilt und seinen Antrag nach § 109 SGG ausdrücklich
zurückgenommen. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 9.
Februar 2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
33 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten (hier:
Unfallakte mit Az. ), die sämtlich Gegenstand der Beratung des
Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
34 Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil
ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
35 Die gemäß § 143 SGG statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen
zulässige Berufung ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten
vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
20. April 2004 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in
seinen Rechten verletzt (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger
kann die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides (§§ 77, 85, 87
SGG) vom 22. September 2003 nicht verlangen, da die Beklagte darin
den Bandscheibenvorfall C 6/7 zu Recht nicht als Folge des
Arbeitsunfalls vom 5. Juli 2002 festgestellt hat.
36 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, sofern sich ergibt, dass bei
Erlass eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der
sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht worden sind, dieser Verwaltungsakt
zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch
nach Durchführung der Beweisaufnahme lassen sich keine Tatsachen
erkennen, nach denen der Bescheid vom 22. September 2003
rechtswidrig wäre. Die Beklagte hat zu Recht den Anspruch auf
Feststellung des Bandscheibenvorfalls C 6/7 als zusätzliche Folge
des Arbeitsunfalls vom 5. Juli 2002 abgelehnt, weil der ursächliche
Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem nachgewiesenen
Bandscheibenprolaps als Unfallfolge nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit bewiesen ist.
37 Es bestehen bereits ernste Zweifel gegen den Zusammenhang im
naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, da das Unfallereignis
hinweggedacht werden kann, ohne dass der Bandscheibenvorfall
konkret entfällt. Zunächst gibt der Kläger kein einheitliches
Unfallgeschehen an, da er, wie bereits im sozialgerichtlichen
Urteil festgestellt, einmal davon ausgeht, sich mit dem rechten Arm
auf dem Boden abgestützt zu haben, an anderer Stelle gegenüber den
Ärzten erklärt, mit der rechten Hand das Sofa oder den Sessel
aufgefangen zu haben, wodurch es einen Ruck gegeben habe. Die
beiden Sachverhaltsversionen wirken unterschiedlich auf den rechten
Arm bzw. die rechte Schulter; bei der ersten Variante erfährt der
Arm eine Stoßbelastung durch das Eigengewicht und das getragene
Gewicht, während beim Auffangen bzw. Nachgreifen eine Zugbelastung
im Arm entsteht. Selbst wenn die erste Sachverhaltsvariante als
gegeben unterstellt wird, erscheint die einwirkende Kraft und damit
das Trauma nicht so extrem wie bei den für die Annahme eines
isolierten Bandscheibentraumas angeführten Ausnahmefällen. Es
bestehen somit auch erhebliche Zweifel, ob die Intensität des
Unfallereignisses überhaupt geeignet war, den Ausnahmetatbestand
einer isolierten traumatischen Bandscheibenverletzung
herbeizuführen.
38 Zudem fehlt jeglicher zeitnahe Erstbefund. Der Kläger hat sich
erst am 16. Juli 2002 zu Dr. K. begeben, der von keinem
Arbeitsunfall ausging und den Kläger deswegen auch nicht zu einem
D-Arzt überwies. Dr. K. hat zu dieser Zeit auch noch keinen
Bandscheibenvorfall diagnostiziert, sondern ein HWS-Arm-Syndrom
rechts, eine Blockierung im HWS-BWS-Übergang und eine unausgewogene
Muskulatur. Keine dieser Diagnosen ist später widerlegt worden;
keines dieser Krankheitsbilder ist an einen Bandscheibenvorfall
gebunden. Die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls ist erstmals am
14. August 2002 durch Dr. D. und aufgrund des MRT-Befundes erhoben
worden, nicht aber in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem
Unfallereignis. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass
neurologische Ausfälle in Form von Dysästhesien nach einem Umdrehen
im Bett erst am 12. August 2002 auftraten, gegen den geltend
gemachten Ursachenzusammenhang. Da Bandscheibenvorfälle nicht durch
markante Ereignisse ausgelöst werden müssen und neurologische
Ausfälle erst vom 12. August 2002 an beschrieben sind, kann der
Bandscheibenvorfall auch erst zu dieser Zeit - hervorgerufen durch
das Umdrehen im Bett - aufgetreten sein. Die bloße Möglichkeit
reicht aber nicht aus, um nach dem Maßstab der hinreichenden
Wahrscheinlichkeit einen Beweis zu führen. Insoweit liegen dem
Sachverhalt auch keine widersprüchlichen ärztlichen Gutachten und
Stellungnahmen zugrunde. Nach keinem der vorliegenden Gutachten
oder Stellungnahmen wäre eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des
Ursachenzusammenhangs zu bejahen. Selbst Prof. Dr. H. geht
lediglich von einer Möglichkeit der Verursachung durch den Sturz am
5. Juli 2002 aus, indem er ausführt, dass er einen
Bandscheibenvorfall als Unfallfolge nicht ausschließen könne.
39 Weitere medizinische Ermittlungen waren hier von Amts wegen
nicht veranlasst, zumal sich die zugrunde liegenden Gutachten in
den streitentscheidenden Punkten nicht widersprechen. Das
Sozialgerichtsverfahren kennt auch kein "Obergutachten".
Den Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger ausweislich seines
Schriftsatzes vom 25. Januar 2011 zurückgenommen.
40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
41 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass
der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG
genannten Gerichte abweicht.