Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 82/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: L 1 R 82/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0526.L1R82.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 256a SGB 6, § 254b SGB 6, § 255a SGB 6, Art 3 GG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Neben der nach dem SGB 6 berechneten Rente ist die Zahlung einer eigenständigen Zusatzrente aus im Beitrittsgebiet entrichteten Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gesetzlich nicht vorgesehen. Das BVerfG (Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95) hat die Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in eine allein nach dem SGB 6 berechnete Rente für verfassungsgemäß erklärt.(Rn.27)
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Die Vorschrift des § 256a SGB 6 regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten aus nachgewiesenen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Die Ermittlung von Entgeltpunkten erfolgt aufgrund der individuellen Verdienste des Versicherten und der Durchschnittsentgelte. Damit wird gewährleistet, dass der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet.(Rn.29)
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Die Regelungen des SGB 6 sind verfassungsgemäß. Insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Der Überleitung von Renten aus dem Recht der ehemaligen DDR liegt ein sachgerechtes Konzept zugrunde, das einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält.(Rn.30)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Halle vom 12. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die
Höhe der Altersrente des Klägers zutreffend bestimmt hat.
2 Der am ... 1940 geborene Kläger besuchte ab 1954 die Oberschule
und bestand dort am 5. Juni 1958 die Reifeprüfung. Nach den
Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis absolvierte er in
den Zeiträumen vom 29. Juni 1956 bis zum 11. August 1956, vom 8.
Juli 1957 für 17 Tage und vom 12. Juni 1958 bis zum 12. Juli 1958
Ferieneinsätze mit beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten. In der
Zeit vom 26. August 1958 bis zum 15. Juli 1960 war er Angehöriger
der Nationalen Volksarmee (NVA). Vom 12. September 1960 bis zum 10.
Mai 1966 war er Student an der Hochschule für Bauwesen L ... Mit
Urkunde dieser Hochschule vom 12. Dezember 1967 wurde ihm der
akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. Für den Zeitraum
vom 17. Juli 1961 bis zum 12. August 1961 ist eine Beschäftigung
als Lagerarbeiter im Versorgungskontor und vom 27. Februar 1962 bis
zum 12. März 1962 beim VEB Hermes jeweils mit beitragspflichtigen
Arbeitsverdiensten eingetragen. Bereits ab dem 9. Mai 1966 war der
Kläger beim VEB Starkstrom-Anlagenbau Halle und ab dem 9. Januar
1967 im volkseigenen Bau- und Montagekombinat Chemie (BMK)
beschäftigt. Diese Beschäftigung dauerte bis zum 17. September
1990. Anschließend war der Kläger arbeitslos. Vom 1. Dezember 1990
bis zum 31. Dezember 1995 war er versicherungspflichtig bei der
Debeka beschäftigt und anschließend wieder arbeitslos. Im Rahmen
dieser Arbeitslosigkeit absolvierte er eine
Weiterbildungsmaßnahme.
3 Ab September 1975 entrichtete der Kläger Beiträge zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) für ein
Einkommen bis maximal 1.200,00 Mark monatlich.
4 Mit Bescheid vom 6. August 1999 stellte der
Zusatzversorgungsträger den Zeitraum vom 1. Dezember 1967 bis zum
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten
Arbeitsentgelten fest.
5 Auf den Antrag des Klägers vom 2. Mai 2000 bewilligte die
Beklagte diesem mit Bescheid vom 16. August 2000 Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 1. Juli
2000. Sie legte 52,2870 persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie
0,9630 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen
Versicherung zugrunde und wies einen monatlichen Rentenzahlbetrag
in Höhe von 2.087,33 DM aus. Im Versicherungsverlauf führte die
Beklagte die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung sowie die
Zeiten der Ferieneinsätze und Tätigkeiten während des Studiums auf,
letztere als Zeiten mit Pflichtbeiträgen. Für die Zeit des
Wehrdienstes vom 26. August 1958 bis zum 15. Juli 1960 verzeichnete
sie ebenfalls Pflichtbeiträge. Sie legte insoweit die von der
Wehrbereichsverwaltung VII unter dem 3. September 1998 mitgeteilten
Entgelte zugrunde. Ab dem 1. Dezember 1967 führte sie Zeiten und
Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(AAÜG) und ab dem 1. September 1975 Zeiten und Entgelte der FZR
auf. Im Rahmen der Vergleichs- und Gesamtleistungsbewertung wurden
bei den beitragsfreien Zeiten insgesamt 33 Kalendermonate
Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung
berücksichtigt. Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten
erfolgte die Berücksichtigung von insgesamt 9 Kalendermonaten, in
denen im Sozialversicherungsausweis Ferieneinsätze und Tätigkeiten
während des Studiums mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt
eingetragen waren.
6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. September 2000
Widerspruch und bemängelte u. a. die Anwendung des Rentenwertes
Ost, den krankenversicherungsrechtlichen Status, die fehlerhafte
Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit und die
unzureichende Berücksichtigung der FZR.
7 Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 berechnete die Beklagte die
Altersrente neu, weil sich das Krankenversicherungs- und
Pflegeversicherungsverhältnis geändert habe.
8 Hiernach präzisierte der Kläger seine Widerspruchsbegründung. Er
habe Anspruch auf Feststellung von 42 Monaten Ausbildungszeiten.
Ein Abzug von 9 Monaten, die auch mit Pflichtbeiträgen belegt
seien, sei nicht gerechtfertigt, da durch die Beitragszahlung eine
Reduzierung der Ausbildungszeiten eintrete. Die Bewertung der
Wehrdienstzeiten sei ungerecht, da er hierfür 1,3706 Entgeltpunkte
erhalte, wohingegen bei Wehrpflichtigen für jedes Jahr mindestens
0,7500 Entgeltpunkte berücksichtigt würden. Ferner habe er
Sachbezüge erhalten. Die zur FZR gezahlten Beiträge seien gesondert
zu berechnen. Der aktuelle Rentenwert Ost sei an den aktuellen
Rentenwert West anzugleichen.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 wies die Beklagte
den Widerspruch zurück. Sie führte aus, 42 Kalendermonate
Ausbildungszeiten seien als Anrechnungszeiten berücksichtigt
worden. Hiervon seien 33 Kalendermonate beitragsfreie Zeiten und 9
Kalendermonate beitragsgeminderte Zeiten, da sie gleichzeitig mit
Pflichtbeiträgen belegt seien. Den Wehrdienst habe der Kläger nicht
aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht verrichtet, da die
Wehrpflicht erst durch das Gesetz vom 24. Januar 1962 eingeführt
worden sei. Sachbezüge seien auch nur für die Zeit vor dem 1.
Januar 1957 berücksichtigungsfähig. Für die Höhe der
Arbeitsverdienste sei nach § 6 Abs. 7 Satz 2 AAÜG nicht maßgebend,
ob und ggf. in welchem Umfang Beiträge zum jeweiligen
Versorgungssystem bzw. zur FZR gezahlt worden seien. Auf diese
Weise sei sichergestellt, dass ein aus einem
Beschäftigungsverhältnis erzielter Arbeitsverdienst rentenrechtlich
auch nur einmal berücksichtigt werde. Nach der Rechtssprechung des
Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL
32/95 und 1 BvR 2105/95 –) begegne es keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der
ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine
einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen
Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf
Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten
Bundesländern gleichen, ersetzt habe.
10 Hiergegen hat der Kläger am 18. Oktober 2006 Klage vor dem
Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Er hat sein Begehren hinsichtlich
der weitergehenden Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, einer
Höherbewertung der Zeiten des Wehrdienstes, der besonderen
Berücksichtigung seiner Beiträge zur FZR sowie zur Anwendung des
aktuellen Rentenwertes (West) weiterverfolgt und sein
diesbezügliches Vorbringen vertieft.
11 Mit einem Bescheid vom 3. Januar 2007 hat die Beklagte einen
Überprüfungsantrag des Klägers zu dem Bescheid vom 16. August 2000
im Hinblick auf eine Nachversicherung der Zeit des Wehrdienstes
abgelehnt.
12 Das SG hat mit Urteil vom 12. Januar 2009 die Klage abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreits sei der Bescheid der Beklagten vom 16.
August 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2.
Oktober 2006. Der Bescheid vom 19. Januar 2001 enthalte keine
Änderung oder Ergänzung des Bescheides vom 16. August 2000, da
hierdurch lediglich der Status in der Kranken- und
Pflegeversicherung geändert worden sei. Auch der Bescheid vom 3.
Januar 2007 sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits, da der Kläger
ein Begehren im Sinne einer Nachversicherung der Wehrdienstzeit
nicht mehr geltend mache. Die Höhe der Rente sei zutreffend
bestimmt. Im Versicherungsverlauf seien 42 Kalendermonate mit
Ausbildungszeiten aufgeführt. Von diesen 42 Kalendermonaten seien
33 Kalendermonate als beitragsfreie Zeit bewertet worden, weitere 9
als beitragsgeminderte Zeit, da sie gleichzeitig mit
Pflichtbeiträgen belegt seien. Diese letzteren Monate seien die, in
denen der Kläger eine Ferientätigkeit mit beitragspflichtigem
Arbeitseinkommen ausgeübt habe, für die also Pflichtbeiträge aus
einer Beschäftigung entrichtet worden seien. Dabei komme es nicht
darauf an, dass die Beschäftigung in den einzelnen Zeiten nicht
immer einen ganzen Monat umfasst habe. Beitragsgeminderte Zeiten
seien nämlich nach § 54 Abs. 3 SGB VI Kalendermonate, die sowohl
mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt seien. Der
Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass sämtliche 42
Kalendermonate der Ausbildung als beitragsfreie Zeiten
berücksichtigt würden. Denn gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI seien die
Monate, die auch mit Pflichtbeiträgen belegt seien, als
beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten. Da jeder Kalendermonat des
Versicherungslebens nur einmal berücksichtigt werden könne, sei es
nicht möglich, die Kalendermonate, die zwei rentenrechtliche
Tatbestände aufweisen würden, doppelt zu zählen, also zum einen als
reine Ausbildungszeiten und zum anderen als reine
Pflichtbeitragszeiten. Dadurch würde sich im
Gesamtversicherungslauf eine unzulässige Verlängerung ergeben, die
nicht den tatsächlichen Verlauf des Versicherungslebens
widerspiegeln würde.
13 Die Zeiten des Wehrdienstes seien im Rentenbescheid ebenfalls
zutreffend mit insgesamt 1,3706 persönlichen Entgeltpunkten (Ost)
bewertet worden, da der Kläger in diesem Zeitraum das von der
Wehrbereichsverwaltung VII mitgeteilte beitragspflichtige
Arbeitsentgelt erzielt habe. Es handele sich nicht um eine
Wehrdienstzeit aufgrund allgemeiner Wehrpflicht, da das
Wehrpflichtgesetz der ehemaligen DDR erst am 24. Januar 1962
erlassen und am 25. Januar 1962 im Gesetzblatt verkündet worden
sei. Nach den Vorschriften der ehemaligen DDR habe es sich bei dem
zeitlich davor liegenden Wehrdienst des Klägers um ein der
Sozialversicherung unterliegendes Verhältnis gehandelt, das die
Beklagte zutreffend auf der Grundlage der tatsächlich erzielten
beitragspflichtigen Arbeitsverdienste berücksichtigt habe. Eine
höhere Entgeltpunktzahl ergebe sich auch nicht dadurch, dass der
Kläger angebe, Sachbezüge erhalten zu haben. Grundlage der
Feststellung der Arbeitsverdienste sei die Bescheinigung der
Wehrbereichsverwaltung über den erzielten beitragspflichtigen
Arbeitsverdienst. Soweit tatsächlich ein beitragspflichtiger
Sachbezug vorgelegen haben sollte, sei er in den mitgeteilten
Bruttoarbeitsentgelten enthalten. Ansonsten habe es sich um einen
beitragsfreien Sachbezug gehandelt.
14 Die von dem Kläger durch die Beitragszahlung zur FZR
versicherten Arbeitsverdienste seien in der Rentenberechnung in
vollem Umfang berücksichtigt worden. Der Rentenberechnung seien die
versicherten Arbeitsverdienste zugrunde gelegt worden, zu denen
auch der durch Beiträge zur FZR versicherte Arbeitsverdienst zähle
(§ 256a SGB VI). Eine daneben wie auch immer geartete Zusatzrente
sei dem Rentensystem des SGB VI fremd. Schließlich habe der Kläger
keinen Anspruch auf eine höhere Rente im Hinblick auf die Anwendung
des aktuellen Rentenwertes Ost, da dieser Wert nach § 254b SGB VI
für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten
Anwendung finde. Der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst erfahre
eine nicht unerhebliche Hochwertung, die im Vergleich zu Rentnern
aus dem alten Bundesgebiet nicht gerechtfertigt wäre, wenn der
höhere aktuelle Rentenwert (West) auch für die Rentner des
Beitrittsgebietes Anwendung finden würde. Die Anwendung des
aktuellen Rentenwertes (West) ließe sich im Fall des Klägers nur
dann rechtfertigen, wenn die Hochwertung der tatsächlich erzielten
Arbeitsverdienste rückgängig gemacht werden würde. Hierdurch würde
eine nicht unerhebliche Rentenminderung bei dem Kläger eintreten,
so dass er durch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost)
letztendlich nicht benachteiligt sei.
15 Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Februar 2009 zugestellte
Urteil am 17. März 2009 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt. Er begehrt weiterhin eine höhere
Altersrente unter Berücksichtigung von 42 Kalendermonaten
Ausbildungszeiten, von mindestens 2,0 Entgeltpunkten für die Zeit
des Wehrdienstes, der Berücksichtigung der Beiträge zur FZR als
"Privatrente" und die Berücksichtigung des aktuellen
Rentenwertes (West). Die 9 Monate Ferienarbeit seien wie seine
Armeezeiten auszuklammern, so dass insgesamt 42 Kalendermonate
Ausbildungszeiten zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich aus § 248 Abs. 3 SGB VI. Er sei genötigt worden, sich als
"Freiwilliger" zur NVA zu melden. Dieser Vorgang stelle
eine vorweggenommene Wehrpflicht dar, die in keiner Weise zu einer
Schlechterstellung gegenüber den Wehrpflichtigen West führen dürfe.
Im Hinblick auf die Armeezeit belegt der Kläger seine Ausführungen
mit einem Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 4. Mai 2006,
worin u. a. ausgeführt wird, dass die Gewinnung von Rekruten für
die NVA gesetzeswidrig gewesen, jedoch nicht in der Absicht
geschehen sei, den Kläger zu schädigen. Die Ausweisung von
Pflichtbeiträgen für die FZR im Rentenbescheid vom 16. August 2000
sei falsch. Die FZR sei vergleichbar mit einer Riester-Rente als
Privatrente. Dass die Höherbewertung der Arbeitsverdienste als
"Geschenk" bezeichnet würde, sei ihm unbegreiflich. Der
höhere Bewertungsfaktor stelle eine Angleichung der beiden total
unterschiedlichen Lohn- und Sozialsysteme her. Die Gesetzeslage
müsse vielmehr dahingehend interpretiert werden, dass der
Rentenwert Ost an West angeglichen werde. Die FZR sei immer, wie
schon der Name erkennen lasse, eine Privatrente gewesen. Sie könne
nicht mit der gesetzlichen Pflichtversicherung in einen Topf
geworfen werden. Eine Kappung der Rente durch Überschreitung der
Beitragsbemessungsgrenze sei nicht zulässig. Die FZR sei vielmehr
als Privatrente anzuerkennen "analog zu den in der BRD bei
privaten Rentenversicherern abgeschlossenen Renten", wie
Lebensversicherungen oder Immobilien zur Altersabsicherung. Dabei
sei es unerheblich, dass die FZR bei der DDR-Sozialversicherung
angesiedelt gewesen und im Sozialversicherungsausweis dokumentiert
worden sei.
16 Der Kläger beantragt,
17 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Januar 2009
aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2000 in
der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006
abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juli
2000 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung
von 42 Kalendermonaten Ausbildungszeiten,
von mindestens 2,0 Entgeltpunkten für die Zeiten des
Wehrdienstes,
der Beiträge zur FZR als Privatrente und
des aktuellen Rentenwertes (West)
zu gewähren.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Halle vom 12. Januar 2009 zurückzuweisen.
20 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihrem
Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 sowie im Urteil des SG vom
12. Januar 2009. Sie verweist weiterhin auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR
2105/05 – juris).
21 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes
und des Sachvortrages wird auf den Inhalt dieser Akten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
22 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
23 Die Berufung ist unbegründet, da die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht i. S. der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
24 Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 16. August 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006 die Rentenhöhe zutreffend bestimmt.
25 Sie hat ausweislich des Versicherungsverlaufs zu ihrem Bescheid vom 16. August 2000 ab der Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers 42 Monate Schul- und Hochschulausbildungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Von diesen 42 Kalendermonaten wurden 33 Kalendermonate als beitragsfreie Zeit bewertet. Weitere 9 Kalendermonate wurden als beitragsgeminderte Zeiten bewertet, da sie gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Diese Monate sind im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2006 zutreffend aufgeführt (Juli 1957: Schule und beitragspflichtiger Ferieneinsatz, Juni 1958 – Juli 1958 Schule und beitragspflichtiger Ferieneinsatz, August 1958 Schule und beitragspflichtige NVA, Juli 1960 beitragspflichtige NVA und Schule, Juli 1961 bis August 1961 Hochschule und beitragspflichtige Tätigkeit, Februar 1962 und März 1962 Hochschule und beitragspflichtige Tätigkeit). Diese Bewertung ergibt sich zutreffend aus § 54 Abs. 3 SGB VI. Danach sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Es wird ergänzend auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2006 verwiesen, denen sich der Senat anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG).
26 Auch die Zeit bei der NVA hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt. Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil vom 12. Januar 2009 und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch aus dem im Berufungsverfahren eingereichten Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 4. Mai 2006 ergibt sich keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Beitragspflichtige Sachbezüge sind in der Entgeltbescheinigung der Wehrbereichsverwaltung VII vom 3. September 1998 nicht aufgeführt. Es bestand daher auch kein Anlass für den Senat, die Antwort der Wehrbereichsverwaltung auf das letzte Schreiben des Klägers an diese vom 13. April 2011 abzuwarten.
27 Es besteht auch keine Anspruchsgrundlage dahingehend, dass die vom Kläger entrichteten Beiträge zur FZR von der Beklagten wie eine private Altersvorsorge berücksichtigt werden müssten. Die Zahlung einer eigenständigen Zusatzrente aus den FZR-Beiträgen neben der nach dem SGB VI berechneten Rente ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. April 1999 (a. a. O.) die sogenannte Systementscheidung (Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in einer allein nach dem SGB VI berechnete Rente) für verfassungsgemäß erklärt. Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersvorsorge oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt hat.
28 Die Verwaltungsentscheidung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte nicht den aktuellen Rentenwert nach § 68 Abs. 1 SGB VI, sondern den Rentenwert Ost nach § 255a SGB VI zugrunde gelegt hat. § 255a Abs. 1 SGB VI enthält die Festlegung, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) der Betrag ist, der sich ergibt, wenn das Verhältnis der Standardrente Ost zur Standardrente West auf den aktuellen Rentenwert für die alten Bundesländer übertragen wird. Dabei ist als Standardrente Ost entsprechend den Festlegungen im Staatsvertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 von der Rente eines Versicherten mit 45 Arbeitsjahren auszugehen, dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst entsprochen hat (BT-Drs. 12/405 zu § 255a, S. 126 - 127). Die Nachteile beim Rentenwert werden durch die Höherwertung der Ostverdienste, also die Gleichwertung der unterschiedlich hohen Durchschnittseinkommen in Ost und West, mehr als kompensiert (Genett, Die Rentenfragen in den neuen Ländern, 15 Jahre nach der Sozialunion, Deutschland Archiv Nr. 3/2005, S. 424, 426).
29 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Anwendung des § 256a SGB VI durch die Beklagte. Die Vorschrift regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten aus nachgewiesenen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Die Ermittlung von Entgeltpunkten erfolgt aufgrund der individuellen Verdienste des Versicherten und der Durchschnittsentgelte. Zuvor werden die Individualverdienste jedoch mit den Faktoren der Anlage 10 (Verhältniswerte Durchschnittsentgelte West zu Ost) umgerechnet, so dass sie den Entgelten in den alten Bundesländern vergleichbar sind. Das so ermittelte Entgelt ist dann an der Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 und am Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zu messen. Damit wird gewährleistet, dass z. B. der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet (BT-Drs. 12/405 zu § 256a, S. 127).
30 Diese Regelungen des SGB VI sind auch nicht verfassungswidrig, insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz) vor. Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt sie dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03 – juris). Der Bundesgesetzgeber ist hier diesen Anforderungen nach Überzeugung des Senats nachgekommen.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
32 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.