Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 248/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-23
Aktenzeichen: L 1 R 248/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0623.L1R248.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 GG, Art 14 GG, § 2 Abs 2 AAÜG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Als Teil der sog. Systementscheidung ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR in die bundesrepublikanische gesetzliche Rentenversicherung vom BVerfG ausdrücklich nicht beanstandet worden, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat darin keine Verletzung von Europarecht gesehen, vgl. EGMR, 25. September 2007 - 12923/03.(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 2. Juli 2009, S 12 R 372/07, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Magdeburg vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten als Versorgungsträger für
die Zusatzversorgungssysteme die Zahlung einer
Zusatzrente/Betriebsrente.
2 Der am ... 1934 geborene Kläger, dem nach dem Diplom der
Technischen Hochschule für Chemie "C. Sch." L.-M. vom 08.
August 1968 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurökonom
verliehen worden ist, zahlte zur Zeit der DDR ab dem 01. April 1973
Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Mit
Urkunde vom 22. April 1986 ist er durch die Regierung der DDR mit
Wirkung vom 01. Februar 1986 in das Zusatzversorgungssystem der
Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen
und medizinischen Einrichtungen einbezogen worden.
3 Die Beklagte erkannte mit Bescheiden vom 31. Oktober 1996 und
20. August 2001 folgende Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu
Zusatzversorgungssystemen an:
4 01. August 1968 bis 15. April 1985: Zugehörigkeit zur
Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
5 16. April 1985 bis 30. Juni 1988: Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen.
6 01. Juli 1988 bis 30. Juni 1990: Zugehörigkeit zur Freiwilligen
zusätzlichen Altersversorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und
andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits-
und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten
Apotheken.
7 Seit dem 01. Juni 1997 bezieht der Kläger von der Beklagten als
Rentenversicherungsträger eine Altersrente für langjährig
Versicherte.
8 Bereits in einem früheren Verfahren hatte der Kläger versucht,
gegen die Beklagte als Zusatzversorgungsträger die Zahlung einer
Zusatzrente auf der Grundlage der Urkunde vom 22. April 1986
durchzusetzen. Das Sozialgericht Magdeburg hatte die entsprechende
Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2005 – S 8 RA 84/04 –
abgewiesen. Eine dagegen eingelegte Berufung beim
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 1 R 51/06) nahm der Kläger im
Mai 2006 zurück.
9 Am 05. Oktober 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung der
Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
vom 23. Juni 2004 auf den Feststellungsbescheid vom 19. Dezember
1997, weil das BVerfG die Systementscheidung der Bundesregierung
für verfassungswidrig erklärt habe. Mit Bescheid vom 07. November
2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies den dagegen am 06.
Dezember 2006 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
26. Juni 2007 zurück.
10 Daraufhin hat der Kläger am 23. Juli 2007 Klage beim
Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Das BVerfG habe in seiner
Entscheidung vom 23. Juni 2004 die Systementscheidung in der
bisherigen Anwendung für verfassungswidrig erklärt und auf
bestimmte Verantwortungsträger begrenzt. Auf seinen
Zusatzversorgungsvertrag dürfe die Systementscheidung nicht
angewendet werden. Aus seinem Vertrag vom 22. April 1986, der unter
dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes (GG) stehe, stehe ihm eine
Zusatzrente/Betriebsrente zu. Er habe einen Rechtsanspruch auf eine
monatliche Zusatzrente in Höhe von 409 Euro. Vor dem SG hat der
Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu
verurteilen, ihm eine angemessene Zusatzrente nach den Bestimmungen
seiner Urkunde vom 22. April 1986 über die Einbeziehung in die
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen zu
gewähren.
11 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2009 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zulässig sei.
Insbesondere stehe der Zulässigkeit nicht das rechtskräftige Urteil
des SG vom 15. Dezember 2005 entgegen. Denn die Beklagte habe auf
Antrag des Klägers neue Bescheide erlassen, die den Rechtsweg zu
den Sozialgerichten erneut eröffnen würden. Die Klage sei jedoch
nicht begründet, weil es im geltenden Recht für den Anspruch des
Klägers keine Rechtsgrundlage gebe. Sämtliche vom Kläger seit dem
01. Februar 1986 erzielten Entgelte seien über die FZR, die
Zusatzversorgung oder die Pflichtversicherung versichert und bei
der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Die
Zusatzversorgungssysteme der DDR seien kraft Gesetzes in die
gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland
überführt worden. Diese sogenannte Systementscheidung sei nach der
Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Es liege weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch
gegen Artikel 14 GG vor. Auf die Entscheidung des BVerfG vom 23.
Juni 2004 könne sich der Kläger nicht berufen, weil seine
berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienste im Rahmen des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht auf ein
Durchschnittseinkommen abgesenkt worden seien. Die
Zusatzversorgungsverträge seien auch nicht mit den Betriebsrenten
der alten Bundesländer vergleichbar. Bei den Betriebsrenten handele
es sich um privatwirtschaftliche Altersversorgungssysteme, während
die Zusatzversorgungsverträge der DDR Ansprüche auf eine staatliche
Rente begründet hätten.
12 Gegen das am 03. Juli 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am
31. Juli 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegt. Sein Anspruch auf eine Zusatz-/Betriebsrente stehe unter
dem Eigentumsschutz des GG. Auf die Rente dürfe die
Bemessungsgrenze der Sozialversicherung nicht angewendet werden.
Sein Anspruch auf Betriebsrente lasse sich durch die
Berechnungsvorschriften des Zusatzversorgungsvertrages exakt
ermitteln. Er betrage monatlich 440 Euro. Außerdem müsse der
Zeitraum für die Berechnung der Zusatzrente bereits ab 1968
beginnen.
13 Der Kläger beantragt,
14 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2009 und
den Bescheid der Beklagten vom 07. November 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2007 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihm eine angemessene Zusatzrente nach den
Bestimmungen seiner Urkunde vom 22. April 1986 über die
Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen zu gewähren.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Magdeburg vom 12. Juni 2009 zurückzuweisen.
17 Sie hält ihre Entscheidung und das diese bestätigende Urteil des
SG für zutreffend.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe
19 Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch
im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die
Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene
Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im
Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die
dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
20 Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung des SG vom 12. Juni 2009 als unbegründet zurück und
sieht gemäß § 153 Absatz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
21 Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die
Entscheidung der Beklagten dem geltenden Recht entspricht und auch
verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) werden die in den
Versorgungssystemen der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 zum AAÜG
erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen unter
anderem wegen Alters zum 31. Dezember 1991 in die
Rentenversicherung überführt. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt
ausdrücklich, dass die Regelungen der Versorgungssysteme ab dem 01.
Januar 1992 nicht mehr anzuwenden sind. Dazu gehört auch die in
Anlage 1 Nr. 4 AAÜG bezeichnete Altersversorgung der Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen. Nach diesen Bestimmungen ist die Beklagte
rechtsfehlerfrei verfahren. Als Teil der sogenannten
Systementscheidung ist die Überführung von Ansprüchen und
Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen vom BVerfG
ausdrücklich nicht beanstandet worden (Urteil vom 28. April 1999
– 1 BvL 32/95 u.a. –, BVerfGE 100, 1 ff.). Auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat darin keine
Verletzung von Europarecht gesehen (Entscheidung vom 25. September
2007, Aktenzeichen 12923/03, zitiert nach juris). Auf den Beschluss
des BVerfG vom 23. Juni 2004 – 1 BvL 3/98 u.a. –
(BVerfGE 111, 115 ff.) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg
berufen, weil er für seinen Fall nicht einschlägig ist. Diese
Entscheidung betrifft die in § 6 Absätze 2 und 3 AAÜG vorgenommenen
Absenkungen der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte. Im Falle
des Klägers sind in den Feststellungsbescheiden der Beklagten
solche Absenkungen aber nicht vorgenommen worden.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat hat auch
erwogen, ob dem Kläger gemäß § 192 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGG
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, weil seine Rechtsverfolgung
missbräuchlich sein könnte. Er hat aber – jedenfalls für das
jetzige Verfahren – davon abgesehen.
23 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im
Sinne von § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen.