Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 9. Senat — L 9 B 4/08 KA — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-04
Aktenzeichen: L 9 B 4/08 KA
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0804.L9B4.08KA.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 Abs 2 GKG, § 95 SGB 5
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Fehlen genügende Anhaltspunkte für eine andere Bestimmung des Streitwertes einer sog. Konkurrentenklage gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrags für einen in einer vertragsärztlichen Praxis angestellten Arzt, so ist von dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs, 2 GKG auszugehen.(Rn.4)
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Bei einer solchen Klage, mit der die Zulassung eines anderen Arztes bzw. die Erteilung eines Versorgungsauftrags für einen Konkurrenten verhindert werden soll, kann nicht auf das wirtschaftliche Interesse abgestellt werden, das für den eigenen Zulassungsstreit maßgeblich ist. Vielmehr ist wie bei einer Konkurrentenklage in einer Zulassungsstreitigkeit der Auffangstreitwert von 5.000.- €. für drei Jahre bzw. zwölf Quartale zu berücksichtigen. Für eine weitere Erhöhung gibt es keinen Anhaltspunkt, vgl. LSG Essen, Beschluss vom 04. Mai 2011 - L 11 KA 120/10 B, sowie BSG, Urteil vom 07. Dezember 2006 - B 6 KA 42/06.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 23. Januar 2008, S 6 KA 80/05, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2008
wird abgeändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf
60.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde
zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die
Streitwertfestsetzung für ein durch Vergleich beendetes,
gerichtskostenpflichtiges Klageverfahren.
2 Die Kläger betreiben eine zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassenen Gemeinschaftspraxis. Sie hatten für eine damals in
ihrer Praxis angestellte Fachärztin für Innere Medizin bei der
Beigeladenen zu 3) die Erteilung eines Versorgungsauftrags für die
Betreuung chronisch niereninsuffizienter Patienten beantragt. Nach
Ablehnung dieses Antrags und erfolglosem Widerspruch hatten die
Kläger hierzu eine mittlerweile ebenfalls erledigte Klage mit dem
Ziel, die Erteilung des Versorgungsauftrags zu erstreiten, beim
Sozialgericht Magdeburg (SG) anhängig gemacht. In diesem Verfahren
(Aktenzeichen S 65 KA 32/05) war der Streitwert auf 679.341,00 EUR
festgesetzt worden. Im dem hier relevanten Klageverfahren wandten
sich die Kläger im Wege der sogenannten Konkurrentenklage gegen die
Erteilung eines Versorgungsauftrags für den Beigeladenen zu 2)
durch die Beklagte, weil sie davon ausgingen, ihr eigentliches
Begehren (Erteilung des Versorgungsauftrags für die bei ihnen
beschäftigte Ärztin) könne nur Erfolg haben, wenn die Verteilung
des Versorgungsauftrags an den Beigeladenen zu 2) der in der Praxis
der Beigeladenen zu 1) tätig war, verhindert werde.
3 Beide genannte Klageverfahren endeten durch gerichtlichen
Vergleich, der in einer nichtöffentlichen Sitzung des SG am 19. Mai
2006 geschlossen wurde.
4 Das SG hat für das hier relevante Klageverfahren (der
"Konkurrentenklage") den Streitwert mit Beschluss vom 23.
Januar 2008 auf 15.000,00 EUR festgesetzt und zur Begründung
ausgeführt, mangels genügender Anhaltspunkte für eine andere
Bestimmung sei nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG)
von einem Streitwert von 5.000,00 EUR aufzugehen, der wegen der
Bedeutung der Sache auf 15.000,00 EUR zu erhöhen sei.
5 Gegen den ihnen am 31. Januar 2008 zugestellten Beschluss haben
die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten am 25. Februar 2008
Beschwerde eingelegt. Sie meinen, auch im hier betroffenen
Klageverfahren sei der Streitwert nach dem wirtschaftlichen
Interesse am erstrebten Versorgungsauftrag auf 679.341,00 EUR
festzusetzen; diese ergebe sich aus einer Gesamtschau der
Verfahren.
6 Sie beantragen sinngemäß,
7 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. Januar 2008
abzuändern und den Streitwert für das Klageverfahren auf 679.341,00
EUR festzusetzen.
8 Die anderen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht
geäußert.
9 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug
genommen.
II.
10 Die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in
Verbindung mit § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist nur zum
Teil begründet.
11 Das SG hat für die in diesem Verfahren gebotene Bestimmung des
Streitwerts zutreffend auf § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen, wonach
ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen ist, wenn der Sach- und
Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügende
Anhaltspunkte bietet. Bei der sogenannten Konkurrentenklage, mit
der die Zulassung eines anderen Arztes bzw. die Erteilung einen
Vorsorgungsauftrags für einen Konkurrenten verhindert werden soll,
kann nicht auf das wirtschaftlichen Interesse abgestellt werden,
dass für den eigenen Zulassungsstreit maßgeblich ist (so auch LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2011- L 11 KA 120/10 B,
zitiert nach juris). Dies würde – nach der Anzahl der
Konkurrenten – zu einer nicht gerechtfertigten
Multiplizierung des Streitwerts führen. Allerdings ist, wie bei
Konkurrentenklage in Zulassungsstreitigkeiten, auch hier - wo es in
der Sache um die zukunftsgerichtete Erteilung eines
Versorgungsauftrags geht - der Streitwert von 5.000 EUR für drei
Jahre bzw. zwölf Quartale zu berücksichtigen (vgl. dazu
Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2006 – B 6 KA
42/06, zitiert nach juris), woraus sich die Summe von 60.000 EUR
ergibt. Für eine weitere Erhöhung nach § 52 Abs. 1 SGG ergeben sich
bei diesem Wert keine Anhaltpunkte.
12 Dieser Beschluss ist nach § 193 SGG nicht anfechtbar.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 68 Abs. 3
Satz 2 GKG.