Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 88/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-20
Aktenzeichen: L 2 AL 88/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0720.L2AL88.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 118 Abs 1 SGB 3, § 130 Abs 1 SGB 3, § 131 Abs 4 SGB 3
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Nach § 131 Abs. 4 SGB 3 ist dann, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat, Bemessungsentgelt für das zu gewährende Arbeitslosengeld mindestens dasjenige Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Damit greift die Bestandsschutzregelung nach § 131 Abs. 4 SGB 3 nur dann ein, wenn der Arbeitslose zumindest einen Tag innerhalb des 2-jährigen Zeitraumes vor der Antragstellung für das Arbeitslosengeld bezogen hat.(Rn.19)
-
Selbst wenn der Arbeitslose von der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Bestandsschutzregelung in § 131 Abs. 4 SGB 3 falsch beraten worden ist, scheidet eine Berücksichtigung insoweit im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus. Auf diesem Weg kann zwar eine frühere Stellung eines Leistungsantrags, aber nicht der bestandsschutzbegründende Bezug von Arbeitslosengeld, der die tatsächliche Arbeitslosigkeit voraussetzt, fingiert werden. Das Fehlen einer Arbeitslosmeldung und das Fehlen der Arbeitslosigkeit kann nicht nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden, vgl. BSG, Urteil vom 07. Mai 2009 - B 11 AL 72/08.(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 13. August 2009, S 14 AL 298/06
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die Zahlung eines höheren
Arbeitslosengeldes von der Beklagten.
2 Die am ... 1947 geborene Klägerin bezog in der Zeit vom 1.
Januar 2004 bis zum 31. März 2004 Arbeitslosengeld nach einem
wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 430 EUR und der
Leistungsgruppe D/allgemeiner Leistungssatz in Höhe von 17,68 EUR
täglich. Ab dem 1. April 2004 nahm die Klägerin bei dem
Kreissportbund Sch. e.V. in Sch. ein zunächst bis zum 31. März 2005
befristetes Arbeitsverhältnis auf. Dieses geförderte
Arbeitsverhältnis verlängerten die Vertragsparteien mit Vertrag vom
- April 2005 zunächst bis zum 30. März 2006. Im Folgenden
verlängerten die Klägerin und der Kreissportbund Sch. e. V. ihr
befristetes Arbeitsverhältnis mit Vertrag vom 31. März 2006 um
weitere drei Monate bis zum 30. Juni 2006.
3 Am 19. April 2006 meldete sich die Klägerin zum 1. Juli 2006
arbeitslos und beantragte bei der Beklagten ab diesem Zeitpunkt die
Zahlung von Arbeitslosengeld. Nach der vorgelegten
Arbeitsbescheinigung hatte die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli
2005 bis Ende Mai 2006 beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe
insgesamt 13.080,00 EUR brutto (bei einem gleichbleibenden
Monatsbetrag von 1.090 EUR brutto) erzielt. Die Beklagte bewilligte
der Klägerin mit Bescheid vom 10. Juli 2006 für die Dauer von 634
Tagen ab dem 1. Juli 2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 12,46 EUR
täglich. Dabei legte sie ein Bemessungsentgelt von täglich 35,84
EUR zugrunde.
4 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12.
Juli 2006 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus: Das Arbeitslosengeld sei in zu geringer Höhe bewilligt worden,
weil ihr die Leistung zumindest in der zuletzt bezogenen Höhe zu
bewilligen sei. Dies sei ihr auch so zugesagt worden. Die Beklagte
wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006 als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die
Berechnung des Arbeitslosengeldes sei rechtmäßig. Die
Bestandsschutzregelung des § 131 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes
Buch – Arbeitsförderung (SGB III) sei auf den am 1. Juli 2006
entstandenen Anspruch der Klägerin nicht anzuwenden. Die Klägerin
könne sich nicht auf eine wirksame Zusage auf Gewährung einer
höheren Leistung berufen. Ein günstigeres Ergebnis ließe sich auch
nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
herbeiführen.
5 Die Klägerin hat am 24. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht
Magdeburg (SG) erhoben und vorgetragen, ihr sei bei dem
Beratungsgespräch in der Leistungsabteilung der Arbeitsagentur am
26. Januar 2006 gesagt worden, sie könne über den 30. März 2006
hinaus weiterarbeiten, ohne den Bestandsschutz auf Leistungen in
Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeld zu verlieren.
6 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. August 2009 abgewiesen
und die Klageabweisung wie folgt begründet: Die
Bestandsschutzregelung des § 131 Abs. 4 SGB III sei nicht
anwendbar, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die
Klägerin habe nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der
Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 1. Juli 2006
Arbeitslosengeld bezogen. Auch im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs sei keine Fiktion eines solchen Bezuges
möglich.
7 Gegen das ihr am 3. September 2009 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 25. September 2009 beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und ausgeführt: Ihr sei bei dem
Beratungsgespräch am 26. Januar 2006 zugesichert worden, dass die
Bestandsschutzregelung des § 131 Abs. 4 SGB III Anwendung finde.
Ihr Ehemann Klaus P., welcher damals Geschäftsführer ihres
Arbeitgebers gewesen sei, sei bei diesem Gespräch anwesend gewesen.
Auch ihm sei in mehreren Gesprächen mit den Mitarbeitern der
Beklagten versichert worden, dass die Bestandsschutzregelung in
ihrem Falle Anwendung finde. Die Klägerin hat zudem auf ein Urteil
des Hessischen Landessozialgerichts – L 7/10 AL 185/10
verwiesen und gemeint, dieses Gericht habe einen ähnlich gelagert
Fall verhandelt und die Beklagte wegen unterlassener Informationen
zu höheren Leistungen verurteilt.
8 In einem Erörterungstermin am 21. September 2006 hat der Ehemann
der Klägerin angegeben, die Klägerin sei am 31. März 2006, einem
Freitag, nur zur Unterschrift des Anschlussvertrages in der
Kreisgeschäftsstelle des Kreissportbundes gewesen. An diesem Tag
sei ihm vorher nochmals telefonisch von Mitarbeitern der Beklagten
versichert worden, dass die Vertragsverlängerung für die Kläger
keine Nachteile habe. Die Arbeit aufgenommen habe die Klägerin dann
erst am darauffolgenden Montag.
9 Der Mitarbeiter der Beklagten Herr N. L. hat in einer
dienstlichen Stellungnahme vom 2. November 2010 ausgeführt: Der
Ehemann der Klägerin sei ihm im relevanten Zeitraum bekannt
gewesen. Er könne sich aber nicht daran erinnern, von diesem dazu
befragt worden zu sein, ob ein längeres Verbleiben einer
Arbeitnehmerin in der Maßnahme unter dem Aspekt des
Bestandsschutzes problematisch sein könne. Er sei kein
Leistungsexperte und gehe davon aus, keine Aussage dazu getroffen
zu haben.
10 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. August 2009
aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2006 abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juli 2006
Arbeitslosengeld in Höhe von zumindest 17,68 EUR täglich zu
gewähren.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die ihrer
Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil.
15 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte
verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht
eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 13.
August 2009 ist nicht begründet.
17 Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagen vom 10. Juli 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2006 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1
SGG).
18 Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht mit dem angefochtenen
Bescheid ab dem 1. Juli 2006 ein Arbeitslosengeld von 12,46 EUR
täglich bewilligt. Dabei hat die Beklagte zutreffend für das
Bemessungsentgelt das im letzten Jahr vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit der Klägerin am 1. Juli 2006 erzielte
beitragspflichtige Arbeitsentgelt gemäß §§ 129, 130 Abs. 1, 131
Abs. 1 SGB III zugrunde gelegt. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III
ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende
beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im
Bemessungszeitraum erhielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst
gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III die beim Ausscheiden des
Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis
abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der
versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der
Bemessungsrahmen umfasst gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ein Jahr
und endet mit dem letzten Tag des letzten
Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des
Anspruches. Der für die Klägerin maßgebliche Bemessungszeitraum
umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume vom 1. Juli 2005 bis 30.
Juni 2006 (365 Tage), da die Klägerin seit 1. Juli 2006 Anspruch
auf Arbeitslosengeld hat. Innerhalb dieses Zeitraums erzielte die
Klägerin ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 13.080 EUR
brutto. Hieraus ergibt sich ein durchschnittliches
Bemessungsentgelt von 35,84 EUR täglich. Von diesem
Bemessungsentgelt hat die Beklagte in zutreffender Anwendung des § 133 Abs. 1 SGB III die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21
% des Bemessungsentgeltes und die Lohnsteuer (Lohnsteuerklasse V)
abgezogen. Von diesem Betrag sind gemäß § 129 Nr. 2 SGB III 60 %
als Arbeitslosengeld zu zahlen. Dies sind 12,46 EUR täglich.
19 Eine abweichende Bemessung unter Heranziehung der
Bestandsschutzregelung des § 131 Abs. 4 SGB III ist nicht möglich.
Maßgeblich ist § 131 Abs. 4 SGB III in der am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Fassung durch das Dritte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848). Die Übergangsregelung im § 434j Abs. 3 SGB III, wonach § 131
Abs. 4 SGB III in der Fassung vom 1. Januar 2004 an geltenden
Fassung keine Anwendung findet, greift nicht ein; sie gilt nur
dann, wenn der neue Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.
Januar 2006 entstanden ist. Nach § 131 Abs. 4 SGB III ist dann,
wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der
Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat,
Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das
Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Der hier im Streit
stehende Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ist mit
Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Juli 2006 entstanden. Damit die
Bestandsschutzregelung nach § 131 Abs. 4 SGB III eingreift, hätte
die Klägerin folglich zumindest einen Tag innerhalb des Zeitraums
vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 Arbeitslosengeld beziehen
müssen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat
vor dem nunmehr streitigen Anspruch zuletzt bis zum 31. März 2004
Arbeitslosengeld bezogen.
20 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, denn die Klägerin kann
nicht so gestellt werden, als ob die Voraussetzungen des § 131 Abs. 4 SGB III erfüllt wären. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch
hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm
aufgrund Gesetzes oder eines sozialen Rechtsverhältnisses
obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung verletzt
hat. Zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und
dem Nachteil des Betroffenen muss ein ursächlicher Zusammenhang
bestehen. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige
Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige
Amtshandlung beseitigt werden können. Letztlich muss die Korrektur
mit dem jeweiligen Gesetzeszweck im Einklang stehen (vgl. BSG,
Urteil vom 1. April 2004, AZ: B 7 AL 52/03 R, Rn. 37 –
zitiert nach juris).
21 Im konkreten Fall kann die Frage, ob eine fehlerhafte Beratung
vorlag, offenbleiben. Selbst wenn die Mitarbeiter der Beklagten die
Klägerin bezüglich der Bestandsschutzregelung in § 131 Abs. 4 SGB
III falsch beraten hätten und die Klägerin sich deshalb nicht
bereits zum 31. März 2006 oder sogar schon zum 1. April 2005
arbeitslos meldete, scheitert eine Korrektur im Wege des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Im Wege des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann zwar eine frühere
Stellung eines Leistungsantrags, aber nicht der
bestandsschutzbegründende Bezug von Arbeitslosengeld, der die
tatsächliche Arbeitslosigkeit voraussetzt, fingiert werden. Mit
Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich zwar
bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete
Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer
Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen.
Begebenheiten tatsächlicher Art lassen sich jedoch in der Regel
nicht durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzen.
Der Arbeitslosengeldbezug, die Arbeitslosmeldung und die
Arbeitslosigkeit sind jedoch solche rechtserheblichen Tatsachen,
die die Beklagte nicht herzustellen vermag. Sie hängen von den
tatsächlichen Umständen bzw. dem tatsächlichen Verhalten des
Arbeitslosen ab. Das Fehlen einer Arbeitslosmeldung und das Fehlen
der Arbeitslosigkeit (Verfügbarkeit und Beschäftigungslosigkeit)
kann mithin nicht nachträglich im Wege des sogenannten
sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (ständige
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, u.a. Beschluss vom
7. Mai 2009 – AZ: B 11 AL 72/08 B, Rn. 16, Urteil vom 31.
Januar 2006 – AZ: B 11a AL 15/05 R, Rn. 19 und Urteil vom 15.
Mai 1985, AZ: 7 RAr 103/83, Rn. 20 - juris).
22 Die Klägerin kann deshalb nicht so gestellt werden, als habe sie
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits am 31. März 2006 oder
schon am 1. April 2005 erworben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld
setzt nach § 118 Abs. 1 SGB III voraus, dass die
Anspruchsberechtigten arbeitslos sind, sich bei der Agentur für
Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt haben. Hier hatte die
Klägerin zwar bereits zum 31. März 2006 (und auch am 1. April 2005)
die Anwartschaftszeit gemäß § 123 SGB III erfüllt. Allerdings lag
jeweils keine Arbeitslosigkeit vor. Arbeitslosigkeit setzt gemäß § 119 Abs. 1 SGB III unter anderem voraus, dass die Arbeitnehmer
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Nr. 1) und den
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht
(Nr. 3). Beide Voraussetzungen lagen nicht vor. Die Klägerin hat
zum einen den Arbeitsvertrag jeweils ohne Unterbrechung verlängert
und stand somit in einem Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt auch
bezogen auf den 31. März 2006, denn mit der Unterschrift unter den
Anschlussvertrag stellte sie sich grundsätzlich wieder dem
Arbeitgeber für weisungsgebundene Arbeit zur Verfügung. Außerdem
stand sie – auch wenn sie am 31. März 2006 nicht gearbeitet
hat – den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht
i.S.v. § 119 Abs. 5 SGB III zur Verfügung. Denn die Klägerin ging
davon aus, sie werde das Arbeitsverhältnis ununterbrochen
fortsetzen und auch die Agentur für Arbeit nahm die Vermittlung der
Klägerin infolge der Verlängerung des Arbeitsvertrages nicht
auf.
23 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin
zitierten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
21.September 2007 (AZ: L 7/10 AL 185/04 – zitiert nach
juris). Das Urteil weicht nicht von der oben zitierten
Rechtsprechung des BSG ab. Dies wird in den Entscheidungsgründen
ausdrücklich klargestellt, indem ausgeführt wird: "Der Senat
stimmt der Auffassung des BSG zu, dass die Arbeitslosmeldung nicht
auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden kann, zu dem der
Arbeitslose noch nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand
und damit der Zweck der Arbeitslosmeldung nicht greifen konnte.
Liegt nämlich keine wirksame Meldung vor, kann die Arbeitsagentur
mangels Kenntnis ihre vorrangige Aufgabe, den Arbeitslosen rasch zu
vermitteln (§ 4 SGB III) nicht erfüllen und eine solche
Aufgabenerfüllung (Vermittlung) ist auch im Wege des
Herstellungsanspruchs nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit
herstellbar bzw. ersetzbar." Das Hessische Landessozialgericht
führt dann weiter aus: "Mit dem genannten Zweck der
Arbeitslosmeldung gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist es jedoch
vereinbar, die rechtlichen Wirkungen der Arbeitslosmeldung als
Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf
einen späteren Zeitpunkt zu verschieben." Eine solche
Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin hat
sich erst zum 1. Juli 2006 arbeitslos gemeldet und war auch
tatsächlich erst ab dem 1. Juli 2006 arbeitslos. Bei ihr wäre nicht
die Verschiebung dieser Meldung auf einen späteren Zeitpunkt,
sondern die Vorverlegung der Meldung auf den 31. März 2006
erforderlich. Eine solche Vorverlegung ist jedoch sowohl nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als auch nach dem
zitierten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts nicht
möglich.
24 Der Klägerin bleibt es unbenommen, einen gegebenenfalls gegen
die Beklagte bestehenden Amtshaftungsanspruch vor der ordentlichen
Gerichtsbarkeit geltend zu machen.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
26 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1und 2 SGG liegen nicht vor.