Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 209/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-15
Aktenzeichen: L 5 AS 209/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0815.L5AS209.11B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73a SGG, § 172 Abs 3 Nr 2 SGG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist, unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes, immer dann ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.(Rn.11)
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Seit dem 1. 4. 2008 ist die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss auch bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750.- €. nur noch zulässig, wenn PKH auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr i. S. von § 144 Abs. 1 S. 2 SGG im Streit sind.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 21. April 2011, S 16 AS 2427/10
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen
Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das die Gewährung von
Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines sozialgerichtlichen
Klageverfahrens abgelehnt hat.
2 Die Kläger beziehen vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB
II). Sie bilden eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Nach Angaben
des Klägers zu 1 wohnt seine im Jahr 2001 geborene Tochter, die
Klägerin zu 2, 15 Tage des Monats bei ihm und im Übrigen bei ihrer
Mutter. Die Kläger bewohnen eine 67 m² große Wohnung, für die im
hier maßgeblichen Zeitraum eine Gesamtmiete von 442,20 EUR (308,20
EUR Kaltmiete, 58,02 EUR Heizkosten, 75,98 EUR Betriebskosten) zu
zahlen war.
3 Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 11. März 2010 und
Änderungsbescheid vom 30. Juni 2010 u.a. vorläufig Gesamtleistungen
für die Kosten der Unterkunft (KdU) – nach Abzug der
Warmwasserpauschale – iHv 431,20 EUR für die Monate April bis
Juni 2010 und iHv 399,00 EUR für die Monate Juli bis September
2010. Der Widerspruch der Kläger, der auf Übernahme der vollen KdU
gerichtet war, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Juli
2010). Am 3. August 2010 haben die Kläger Klage erhoben, die sie
allein im Hinblick auf die Leistungen für die KdU begründet haben,
und die Bewilligung von PKH beantragt.
4 Mit Änderungsbescheid vom 24. September 2010 hat der Beklagte
für die Monate August und September 2010 Leistungen für KdU iHv
403,53 EUR bewilligt.
5 Das SG hat mit Beschluss vom 21. April 2011, der am 2. Mai 2011
an die Kläger versandt worden ist, den PKH-Antrag wegen mangelnder
Erfolgsaussicht abgelehnt. Es hat darauf hingewiesen, der Beschluss
sei unanfechtbar, da der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht
erreicht werde. Streitgegenständlich sei ein monatlicher Betrag von
maximal 43,20 EUR für die Dauer von sechs Monaten.
6 Gegen den Beschluss haben die Kläger am 27. Mai 2011 Beschwerde
eingelegt. Zur Begründung haben sie sich auf die Ausführungen des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2010 (L 25
B 2246/10 AS PKH) bezogen, wonach eine Beschwerde gegen die
Ablehnung von PKH in Klageverfahren auch dann zulässig sei, wenn
der Streitwert in der Hauptsache den Berufungswert des § 144 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht. Sie meinen,
die Klage habe auch inhaltlich Aussicht auf Erfolg, denn es sei in
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht geklärt, ob
temporäre Bedarfsgemeinschaften auch nur Anspruch auf anteilige KdU
hätten. Würden der Klägerin zu 2 nur hälftige Leistungen für die
angemessenen KdU gewährt, werde den Klägern die Wahrnehmung ihres
Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz faktisch unmöglich
gemacht.
7 Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet.
8 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug
genommen.
II.
9 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Zulässigkeit des
Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf
Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der bis zum 31.
März 2008 geltenden Rechtslage war danach die Beschwerde gegen die
Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der
maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise
war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn
ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die PKH verneint wurden. Die Regelungen sind
durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit
Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2
SGG modifiziert worden.
10 Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO
über die PKH entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in
dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften
über die PKH, soweit das SGG nicht ausdrücklich – etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG – etwas anderes regelt (vgl.
Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl.
2008, § 73a, RN 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert
allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der
ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale
Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung
des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der
"sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde",
ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt
eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des
maßgeblichen Werts des Beschwerdegegen-standes für die Berufung.
Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei
600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1
Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von
750,00 EUR maßgeblich ist.
11 Daher ist mit Wirkung zum 1. April 2008 mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH
– unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts – nunmehr
"zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn
das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, RN 25).
12 Seit dem 1. April 2008 ist die Beschwerde bei einem Wert des
Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn PKH
(auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies
folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 erster
Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr iSv § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im
Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das
Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung
ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar
2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris).
13 Der von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsmeinung des LSG
Berlin-Brandenburg (a.a.O.) folgt der Senat nicht. § 172 Abs. 3 SGG
verdrängt aus den dargelegten Gründen die anzuwendende Vorschrift
des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht.
14 Der Schluss, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung des § 172
Abs. 3 Nr. 1 SGG zum 1. August 2010 inhaltlich klargestellt, dass
der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der
Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen des einstweiligen
Rechtsschutzes gelten solle, nicht dagegen für Klageverfahren,
überzeugt nicht. Zur Begründung beruft sich das LSG
Berlin-Brandenburg auf eine Anregung des Bundesrates, zur
Vorbeugung von Missverständnissen den Ausschluss der Beschwerde
gegen die Ablehnung eines Antrags auf PKH in § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO – zu präzisieren. Der Bundesrat führte zur Begründung
wörtlich aus: "§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG-E bestimmt, dass
die Beschwerde ausgeschlossen ist "in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen
Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren". Diese
Regelung ist missverständlich, denn in Rechtsprechung und Literatur
ist umstritten, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist,
wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne
Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte
(so der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.
September 2008 – L 8 SO 80/08 ER –, Juris = Nds.Rpfl.
2009, S. 74), oder ob bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses
neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe
des § 144 Absatz 2 SGG heranzuziehen sind (so der 6. Senat des LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS
458/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 32). Mit der
Beschränkung auf "im Rahmen dieser Verfahren" gilt der
Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf
Prozesskostenhilfe zudem nur in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die Ablehnung eines
Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach § 172 Absatz 3
Nummer 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese Frage ist in der
Rechtsprechung bislang ebenfalls heftig umstritten (vgl. zum
Meinungsstand: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Dezember 2009
– L 7 AS 563/ 09 B PKH –, Juris Rn. 6 ff.; LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 – L 2 R
527/09 B –, Juris Rn. 17 m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 29. März 2010 – L 6 AS 122/10 B –, Juris
Rn. 12 ff.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.
Auflage, § 73a Rn. 12b). Mit der Neuregelung bliebe das Problem
bestehen, dass in Hauptsacheverfahren gegen die Ablehnung eines
Antrags auf Prozesskostenhilfe weitergehende
Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem Klageverfahren
selbst." Es ist richtig, dass die Bundesregierung eine Prüfung
des Einwandes zusagte, das Gesetz aber entsprechend dem Entwurf
ohne Änderungen in Kraft trat. Allein daraus lässt sich jedoch
nicht schließen, dass der Gesetzgeber die PKH-Beschwerde in
Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR
(weiterhin) für zulässig gehalten hätte (so auch: LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, Az.: L 34 AS
2182/10 B PKH; Beschluss vom 29. Oktober 2010, Az.: L 25 B 2246/08
AS PKH; Beschluss vom 27. September 2010, Az.: L 20 AS 1602/10 B
PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, Az.: L 1 AL
212/09 B PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az.: L
7 AS 436/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010,
Az.: L 9 AL 133/10 B PKH; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss
vom 3. September 2010, Az.: L 11 AS 146 und 152/10, alle
recherchiert über juris). Angesichts der von den
Landessozialgerichten vor der Gesetzesänderung überwiegend
vertretenen Auffassung hätte es dann vielmehr nahegelegen,
anlässlich der Gesetzesänderung eine ausdrückliche Regelung dahin
gehend aufzunehmen, dass die Beschwerde in Klageverfahren
ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist aber nicht erfolgt.
15 Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die
Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits
manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs.
14/163, S. 14): "In Rechtsprechung und Literatur ist seit
langem umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen
sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein
Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in
diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine
Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert
erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige
Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation
möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im
Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der
Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich
geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere
Grundlage zu stellen. Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß
angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die
Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht
kein Grund für die wirtschaftlich weniger bedeutsame
Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der
Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden
Instanzenzug zu eröffnen. Bei PKH-Sachen greift die Beschränkung
des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der
Erfolgsaussichten." Die Anwendung dieses Gedankens auch für
sozialrechtliche Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits
sichergestellt durch die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG. Für
andere als Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den
Konvergenzgedanken des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat
der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 23. Februar
2005 (Az.: XII ZB 1/03, Juris) entschieden, eine Beschwerde gegen
eine PKH-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort
einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49,
57 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in
denen die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine
ausdrückliche Regelung für die Behandlung von PKH-Verfahren in
Verfahren der rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlte
sowohl in der ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die
Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führte mithin nicht zum vom
Gesetzgeber geäußerten Willen, die Konvergenz auch in
sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
sicherzustellen. Es bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung,
zumal in der Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage
umstritten war. Der Bundesfinanzhof hat es sogar als
"allgemeinen Rechtsgrundsatz" bezeichnet, dass der
Rechtsschutz in einem Nebenverfahren (hier: PKH-Verfahren) nicht
über den Rechtszug der Hauptsache hinausgehen sollte (Beschluss vom
19. Oktober 2000, Az.: VII B 233/00, juris; differenzierend BGH,
Beschluss vom 18. Mai 2011, Az.: XII ZB 265/10, juris). So soll
vermieden werden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im
abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren
zu einander sich widersprechenden Entscheidungen gelangen.
16 Unter Anwendung dieser Grundsätze erreicht die
streitgegenständliche Summe nicht den Berufungswert von 750,00 EUR.
Allein streitgegenständlich ist das Begehren der Kläger auf
Übernahme der vollständigen Mietaufwendungen iHv 442,20 EUR
monatlich für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum. Hiervon sind
die bereits gewährten Leistungen (431,20 EUR für April bis Juni
2010; 399,00 EUR für Juli 2010; 403,53 EUR für August und September
2010) abzuziehen. Somit ergibt sich ein Beschwerdewert iHv 153,54
EUR (3 x 11,00 + 43,20 + 2 x 38,67).
17 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).