Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 186/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-14
Aktenzeichen: L 5 AS 186/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0914.L5AS186.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 3 Nr 1 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 133 BGB, § 96 SGG, SGB 2
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Die Auslegung von Prozessanträgen erfolgt gem § 133 BGB. Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung entscheidend. Vielmehr ist der wirkliche und anhand äußerer Umstande erkennbare Wille zu erforschen. Im Zweifel soll alles beantragt werden, was dem Leistungsbezieher aufgrund des Sachverhalts zustehen kann, aber auch nicht mehr. (Rn.13)
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Gegenstand eines Klageverfahrens auf höhere Leistungen nach dem SGB 2 ist regelmäßig der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bewilligungsabschnitt. Daran anknüpfend ist der Wert des Beschwerdegegenstands zu ermitteln. Mit der Behauptung der fiktiven Möglichkeit, auch über den Bewilligungsabschnitt hinaus leistungsberechtigt zu sein, kann die Berufungsfähigkeit bzw Beschwerdefähigkeit nicht hergestellt werden. (Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 29. April 2011, S 9 AS 303/11 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vom 29. April 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen Beschluss des
Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung höherer
Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) im
Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.
2 Die Antragsteller erhielten mit Bescheid vom 10. Januar 2011
Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 25. November 2010 bis
30. April 2011. Dabei anerkannte der Antragsgegner als KdU zunächst
473,40 EUR/Monat.
3 Bereits am 3. Februar 2011 haben die Antragsteller beim
Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
gestellt und die Bewilligung von höheren Leistungen unter
Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts, mindestens jedoch
in Höhe von weiteren 148,98 EUR/Monat ab dem 1. Februar 2011 bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache beantragt. Ihnen stünden
Leistungen für die KdU i.H.v. 622,38 EUR/Monat zu.
4 Während des laufenden Verfahrens hat der Beschwerdegegner mit
Änderungsbescheid vom 18. März 2011 eine Neuberechnung für die Zeit
vom 25. November bis 30. April 2011 vorgenommen und als KdU ab
Januar 2011 552,50 EUR/Monat zugrunde gelegt.
5 Das Sozialgericht hat im Beschluss vom 29. April 2011 einen
Anordnungsanspruch verneint und die Beschwerde als unzulässig
angesehen. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 750 EUR
nicht. Es gehe noch um monatlich höhere Leistungen von 69,88 EUR
(622,38 EUR - 552,50 EUR) für den Bewilligungszeitraum bis Ende
April 2011.
6 In ihrer Beschwerde vom 5. Mai 2011 begehren die Antragsteller
nun - wegen der geänderten Rechtslage ab dem 1. Januar 2011 - KdU
in Höhe von 644,10 EUR/Monat. Es handele sich um eine Differenz von
91,60 EUR/Monat. Sie machen geltend, die Beschwerde sei zulässig,
weil § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verfassungskonform
auszulegen sei. Das Sozialgericht sei auch von der Rechtssprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen, weshalb die Berufung
nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen wäre. Ferner tragen sie vor,
bis zur voraussichtlichen Entscheidung der Hauptsache erst nach
Ablauf von zwölf Monaten wäre der Berufungsstreitwert von 750 EUR
überschritten.
II.
7 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Satz 1 SGG
erhoben. Sie ist jedoch nicht statthaft und somit als unzulässig zu
verwerfen.
8 Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre.
9 Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
sind nicht im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
10 Die gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von
obergerichtlicher Rechtsprechung führt hier nicht zur Zulässigkeit
der Beschwerde. Die Beschwerde ist dann unzulässig, wenn die
Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres
zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (ständige
Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluss vom 25.
November 2008, L 5 B 341/08 AS ER, juris). Ein Zulassungsverfahren
ist gesetzlich nur für die Berufung vorgesehen (§ 144 SGG). Eine
analoge Anwendung der Vorschrift auf Beschwerdeverfahren ist
ausgeschlossen.
11 Eine Berufung wäre auch nicht zulässig nach § 144 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht
übersteigt. Das von den Antragstellern im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Rechtsschutzziel hat einen
wirtschaftlichen Wert von 274,80 EUR (91,60 EUR/Monat für die Zeit
vom 1. Februar bis 30. April 2011).
12 Der von den Antragstellern erstinstanzlich gestellte Antrag auf
vorläufige Leistungen ab dem 1. Februar 2011 "bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache" lässt nicht eindeutig
erkennen, für welchen Zeitraum das Ziel des Erlasses einer
einstweiligen Regelungsanordnung begehrt wird. Er ist daher
auszulegen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die
erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden sein.
Es ist im Wege der Auslegung festzustellen, welches das erklärte
Prozessziel ist.
13 Bei der Auslegung von Prozessanträgen ist gemäß § 133
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht der Wortlaut der Erklärung
entscheidend. Es ist vielmehr der wirkliche Wille zu erforschen und
zu berücksichtigen. Dieser kann sich nicht nur aus dem Wortlaut der
Erklärung, sondern auch aus den sonstigen Umständen - etwa dem
Inhalt der Verwaltungsakten - ergeben. Allerdings können nur solche
Umstände bei der Ermittlung des wirklichen Willens berücksichtigt
werden, die für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten
erkennbar sind. Die Auslegung von Prozessanträgen richtet sich auch
danach, welche Leistung möglich ist, wenn der verständige
Antragsteller seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst
hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens
vorliegen. Im Zweifel wird dieser den Antrag stellen wollen, der
ihm am besten zum Ziel verhilft. Dabei ist anzunehmen, dass alles
beantragt wird, was dem Leistungsbezieher aufgrund des Sachverhalts
zustehen kann (BSG, Urteil vom 9. Februar 2011, B 6 KA 5/10 R, (11,
12); Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 49/10 R (12,14),
juris).
14 Unter Anwendung der o.g. Grundsätze hat das Sozialgericht das
Begehren der Antragsteller zu Recht als ein auf den
Bewilligungsabschnitt bezogenes ausgelegt.
15 Hier haben die Antragsteller gegen den Bescheid vom 10. Januar
2011 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. März 2011
Widerspruch eingelegt und die vorläufige Bewilligung höherer
Leistungen nach dem SGB II begehrt. In diesen Bescheiden sind
Regelungen über den Bewilligungsabschnitt vom 25. November 2010 bis
30. April 2011 getroffen worden. Weitere Bescheide über folgende
Bewilligungsabschnitte sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem
Sozialgericht gewesen.
16 Gegenstand eines Klageverfahrens in Streitigkeiten nach dem SGB
II ist auch immer nur der angefochtene Bescheid über den jeweiligen
Bewilligungsabschnitt. Weitere Bescheide für künftige
Bewilligungsabschnitte werden nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des
Verfahrens (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R
(11), juris). Eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über die
Bewilligung von Leistungen nur für den Bewilligungsabschnitt gemäß
§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II hat auch keine Bindungswirkung für
künftige Zeiträume (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010, B 4 AS 77/10
B (7), juris). Daher kann mit der Behauptung einer fiktiven
Möglichkeit, über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nach
dem SGB II zu beziehen, die Berufungsfähigkeit eines
Hauptsacheverfahrens nicht hergestellt werden. Diese ist jeweils
auf das sachlich verfolgbare und materiellrechtlich mögliche
Prozessziel beschränkt, welches von dem Bewilligungszeitraum
definiert wird (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Der
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 3. Februar 2011 ist daher
so auszulegen, dass das Gericht den Antragsgegner zur Bewilligung
höherer Leistungen für die Dauer des laufenden
Bewilligungsabschnitts verpflichten soll. Dies ist der einzige in
der dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechenden
Hauptsache zu stellende Antrag, der zum Erfolg führen könnte.
17 Ein anderes Verständnis des hier im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gestellten Antrags ergibt sich auch nicht aus den
erkennbaren Umständen des Falls. Zwar haben die Antragsteller im
Laufe des Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen, dass bei einer
derzeitigen Entscheidungsfrist von mehr als 12 Monaten durch die
Sozialgerichte bei einem Begehren auf höhere Leistungen i.H.v.
91,60 EUR/Monat der Beschwerdewert von 750 EUR erreicht sei. Das
führt jedoch nicht zu einer anderen Auslegung ihres gestellten
Antrages. Denn insoweit würde ihrem Antrag nachträglich eine
Bedeutung zugemessen, die ihm nach den obigen Grundsätzen über die
Auslegung der Prozesserklärungen während des erstinstanzlichen
Verfahrens nicht zukommt. Darauf weist insbesondere der Umstand
hin, dass die Antragsteller in der Beschwerde gegen den vom
Sozialgericht entschiedenen Zeitraum keine Einwände erhoben
haben.
18 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden
Anwendung von § 193 SGG.
19 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden
(§ 177 SGG).