Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 309/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-23
Aktenzeichen: L 5 AS 309/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0823.L5AS309.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 16b Abs 1 S 1 SGB 2, § 16 Abs 1 SGB 3, § 119 Abs 1 SGB 3, § 39 Abs 1 SGB 1
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Die Gewährung eines Einstiegsgelds nach § 16b SGB 2 setzt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. § 16b SGB 2 ist keine Rechtsgrundlage für eine erneute Förderung nach Zeitablauf einer befristeten Förderung bei gleichbleibenden Verhältnissen, auch wenn grundsätzlich eine längere Förderung möglich gewesen wäre. (Rn.21)
-
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist - außer in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null - der Ermessensspielraum der Behörde zu beachten. Eine Verpflichtung zur Leistung kommt daher regelmäßig nicht in Betracht. (Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 11. Juni 2011, S 13 AS 1311/11 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vom 11. Juni 2011 werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Antragstellerin
und Beschwerdeführerin auf Einstiegsgeld nach § 16b
Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II) im Sinne einer Weitergewährung ab dem 18. April 2011.
2 Die Antragstellerin ist 1966 geboren. Sie bezieht mindestens
seit Januar 2010 bis heute als Bedarfsgemeinschaft mit ihren zwei
Kindern Regelleistungen nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Am
9. Januar 2010 nahm sie eine bis zum 8. Januar 2011 befristete
Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Servicecenter auf. Das
monatliches Bruttogehalt betrug 975,00 EUR bei einer
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von
"mindestens" 30 Stunden. Hierfür beantragte die
Antragstellerin am 19. Januar 2010 die Gewährung von Einstiegsgeld.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2010 bewilligte der Antragsgegner
Einstiegsgeld in Höhe von 179,50 EUR monatlich bis zum 8. Juli
2010.
3 Zum 1. Juli 2010 erhöhten sich die Arbeitszeit der
Antragstellerin auf 35 Stunden/Woche und ihr monatliches
Bruttoentgelt auf 1.137,50 EUR. Unter Berücksichtigung des erhöhten
Gehaltes bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin mit
Bescheid vom 10. August 2010 bis zum 8. Januar 2011 ein
Einstiegsgeld in Höhe von 161,55 EUR/Monat.
4 Im Dezember 2010 wurde das befristete Arbeitsverhältnis der
Antragstellerin bis zum 8. Januar 2012 verlängert. Daraufhin
stellte sie am 9. Dezember 2010 erneut einen Antrag auf Gewährung
von Einstiegsgeld für die Zeit bis zum 8. Januar 2012. Dies lehnte
der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 ab und führte
aus, die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei hier bereits
nachhaltig erfolgt, da das Arbeitsverhältnis verlängert worden sei.
Das Ziel, die Hilfebedürftigkeit mit der Aufnahme der
Erwerbstätigkeit zu überwinden, sei mit einer weiteren Förderung
nicht erreichbar. Die Antragstellerin erhalte weiterhin
Arbeitslosengeld II als ergänzende Leistung.
5 Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und führte
aus, ihre berufliche und finanzielle Situation habe sich nicht
geändert. Das Einstiegsgeld könne bis zu 24 Monate gewährt werden,
soweit auch für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit vorliege. Mit
Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 wies der Antragsgegner den
Widerspruch zurück und führte zur Begründung weiter aus, die
Gewährung von Einstiegsgeld stehe im Ermessen des zuständigen
Leistungsträgers. Bei der Entscheidung über den Verlängerungsantrag
sei Ermessen ausgeübt worden. Neben der persönlichen Situation der
Antragstellerin sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass die
Erwerbstätigkeit am Wohnort in Magdeburg ausgeübt werde. Soweit
Wohn- und Arbeitsort weniger als 30 km voneinander entfernt lägen,
sei die Dauer der Förderung auf 12 Monate beschränkt. Für diesen
Zeitraum sei bereits Einstiegsgeld gewährt worden. Hiergegen erhob
die Antragstellerin eine bis heute bei dem Sozialgericht Magdeburg
anhängige Klage.
6 Am 18. April 2011 hat sie einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt und die Verpflichtung des
Antragsgegners zur vorläufigen Zahlung von Einstiegsgeld verlangt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Ermessen des Antragsgegners
sei auf Null reduziert. Die Bewilligungsvoraussetzungen hätten sich
nicht geändert. Von einer Nachhaltigkeit der Eingliederung in den
ersten Arbeitsmarkt könne angesichts der Befristung des
Arbeitsvertrages nicht gesprochen werden. Nach dem
gesetzgeberischen Willen solle ein finanzieller Anreiz für
Hilfebedürftigen geschaffen werden, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, selbst wenn das Arbeitsentgelt nicht bedarfsdeckend
sei (vgl. Bundestagsdrucksache [BT-Drs.] 15/1516, S. 59). Das
Einstiegsgeld führe zu keiner direkten Lohnsubventionierung, weil
die Leistung direkt an den Hilfebedürftigen und nicht an den
Arbeitgeber fließe. Die Hilfebedürftigkeit müsse nicht vollständig
überwunden werden. Durch das Einstiegsgeld würden auch die
tatsächlichen Chancen auf eine dauerhafte Eingliederung in den
ersten Arbeitsmarkt erhöht, da die Erfolgsaussichten aufgrund der
Berufspraxis höher einzustufen sei. Das Ermessen sei dahin
begrenzt, dass im Regelfall das Einstiegsgeld zu gewähren sei, wenn
die Einkünfte aus der Beschäftigung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nicht die Höhe erreichten, die dem Lohnabstandsgebot
entsprächen. Hier seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, die ein
Abweichen vom Regelfall rechtfertigten. Weiter hat die
Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das einstweilige
Rechtsschutzverfahren beantragt.
7 Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass eine
branchenübliche bzw. tarifliche Bezahlung geleistet würde.
Hilfebedürftige und nicht mehr Hilfebedürftige sollten
grundsätzlich gegenüber vergleichbaren Beschäftigten nicht besser
gestellt werden. Eine Notwendigkeit der Weitergewährung von
Einstiegsgeld über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus sei hier
unter Beachtung des Lohnabstandsgebots zu ungeförderten
Beschäftigten nicht mehr erkennbar. Eine kurzzeitige Besserstellung
könne vertreten werden, nicht jedoch eine langfristige
Besserstellung. Diese sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Schließlich könne hier auch mittelfristig nicht von einem Wegfall,
sondern allenfalls von einer Reduzierung der Hilfebedürftigkeit
ausgegangen werden.
8 Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 hat das Sozialgericht Magdeburg
die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es
eingehend dargelegt, dass das Einstiegsgeld eine Ermessensleistung
sei und auch der Leistungsumfang in das Ermessen des
Leistungsträgers gestellt sei. Ermessensfehler oder gar eine
Ermessensreduzierung auf Null seien bei der vorliegenden Sachlage
nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin ausführe, eine solche
Ermessensreduzierung ergebe sich bereits daraus, dass ihr schon 12
Monate Einstiegsgeld gewährt und das Arbeitsverhältnis verlängert
worden sei, so widerspreche diese Argumentation gerade dem
Grundsatz, dass der Umfang und damit auch die Dauer des Bezuges des
Einstiegsgeldes unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles im Ermessen des Leistungsträgers stünden. Zutreffend
habe der Antragsgegner den Bezug von Einstiegsgeld im
vorhergehenden Jahr, die räumliche Nähe von Arbeits- und Wohnort,
den Erhalt einer branchenüblichen Bezahlung sowie das Ziel der
Wahrung eines Lohnabstandsgebotes zu ungeförderten Beschäftigten
berücksichtigt. Angesichts der Höhe des Bruttoentgeltes bestünden
keine Zweifel, dass das Lohnabstandsgebot eingehalten werde. Es
seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tätigkeit der
Antragstellerin nicht leistungsgerecht oder anders als die
sonstiger Mitarbeiter mit vergleichbarer Tätigkeit vergütet werde.
Nach telefonischen Angaben des Arbeitgebers der Antragstellerin
erhielten alle Mitarbeiter mit einer vergleichbaren
Wochenarbeitszeit ein solches Gehalt. Eine weiter erforderliche
Förderung der Antragstellerin gegenüber nicht geförderten
Mitarbeitern könne aufgrund der brancheninternen Vergütung daher
als Argument für eine zwingende Weitergewährung von Einstiegsgeld
nicht mehr herangezogen werden. Schließlich sei eine Förderung auch
ausgeschlossen, wenn die angestrebte Tätigkeit keinerlei
berechtigte Chance und Hoffnung zulasse, dass sie auf Dauer dazu
führen werde, die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers und
der Bedarfsgemeinschaft zu beenden. Es sei vorherzusehen, dass die
Antragstellerin auch bei Weitergewährung des Einstiegsgelds im
geförderten Zeitraum weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen
werde. Dies sei in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen. Mit
demselben Beschluss hat das Sozialgericht auch den Antrag auf
Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.
9 Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Juli 2011 sowohl
hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von einstweiligem
Rechtsschutz als auch bezüglich der Verweigerung von
Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt. Zugleich hat sie
Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
für eine Leistungsbewilligung von weniger als 24 Monaten Dauer gebe
es im § 16b Abs. 2 SGB II keine Rechtsgrundlage. Entsprechende
allgemeine ermessensleitende Weisungen seien unwirksam. Auch die
Einführung einer Grenze von 30 km zwischen Wohn- und Arbeitsort
widerspreche dem Sinn und Zweck des § 16b SGB II. Das Ermessen des
Antragsgegners sei hier aufgrund der Vorförderung auf Null
reduziert. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes seien die
Voraussetzungen für ein Dauer-Einstiegsgeld erneut zu prüfen.
Übersteige das Einkommen in der Zwischenzeit den Bedarf, entfalle
die Hilfebedürftigkeit und damit auch der Anspruch auf das
Einstiegsgeld (Hinweis auf Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Auflage 2005, § 29 Rn. 30). Da hier kein bedarfsdeckendes
Einkommen erzielt werde, sei weiter Einstiegsgeld zu bewilligen.
Die Familienkomponente sowie die Dauer der vorherigen
Arbeitslosigkeit seien auch nicht genügend berücksichtigt worden.
Zudem komme vorliegend auch ein Anspruch auf eine Förderung nach § 16f SGB II in Frage. Dies habe der Antragsgegner bisher nicht
gesehen; eine entsprechende Ermessungsausübung habe er nicht
vorgenommen (Hinweis auf Beschluss des Landessozialgerichts [LSG]
Berlin-Brandenburg vom 30 Juni 2010, L 14 AS 933/10 B ER).
10 Die Antragstellerin beantragt,
11 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Juli 2011
aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihr ab
dem 18. April 2011 bis zur Entscheidung in der Hauptsache,
längstens bis zum 8. Januar 2012 Einstiegsgeld zu gewähren sowie
ihr Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie zur
Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen.
12 Der Antragsgegner beantragt,
13 die Beschwerde zurückzuweisen.
14 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie
des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und
Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Antragsgegners
sowie die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen L 5 AS 309/11 B ER, L 5
AS 310/11 B und S 13 AS 311/11 haben vorgelegen und sind Gegenstand
der Beratung gewesen.
II.
A.
16 1) Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung ist nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch statthaft
gemäß § 172 Abs. 3 Ziffer 1 SGG. Danach ist die Beschwerde
ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn
in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt. Das von der
Antragstellerin geforderte Einstiegsgeld beläuft sich bereits für
einen Zeitraum von sechs Monaten auf 969,30 EUR (161,55 EUR/Monat)
und übersteigt die maßgebliche Grenze.
17 2) Die Beschwerde ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 86b
Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt
wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des
Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit
der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines
Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in
der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der
einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache
nicht vorweg genommen werden.
18 Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das
Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle
richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses
Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig
keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen
zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur
eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des
Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache
nicht bindet.
19 Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft
gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend
wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die
Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist
die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Ein
Anordnungsanspruch ist nicht erkennbar.
20 a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 16b SGB II, da dessen
Voraussetzungen nicht gegeben sind. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift
kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen
Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur
Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das
Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die
Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit
entfällt.
21 § 16b SGB II soll - wie die Vorgängervorschrift des § 29 SGB II
(in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I 2006, S. 1706-1720) -
dem Hilfebedürftigen einen Anreiz für die Aufnahme einer
unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit bieten (vgl.
BT-Drucks 15/1516 S. 59). Er setzt mithin voraus, dass das
Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Eine Bewilligung
scheidet insoweit grundsätzlich aus, wenn - wie hier - keine
Leistung im Zusammenhang mit der Aufnahme, sondern die Förderung
einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass
gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der
Beschäftigung bestehen, beispielsweise von einer geringfügigen zu
einer vollen Erwerbstätigkeit (Bundessozialgericht [BSG], Urteil
vom 23. November 2006, B 11b AS 3/05 R, Juris Rn. 16 unter Hinweis
auf Lauterbach in Gagel, SGB II, Stand Dezember 2005, § 29 Rn.
9).
22 Hinzu kommt, dass in § 16b SGB II (wie zuvor in § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.a.O.) eine vorhergehende Arbeitslosigkeit des
Hilfesuchenden vorausgesetzt wird. Ob der Begriff
"arbeitslos" i.S. des § 16b SGB II mit den Kriterien des
Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III)
gleichzusetzen ist, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung.
Die Antragstellerin war jedenfalls unter keinem Gesichtspunkt
arbeitslos. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in §§ 16 Abs. 1,
119 Abs. 1 SGB III definiert. Arbeitslosigkeit setzt danach
Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen zur Beendigung der
Beschäftigungslosigkeit, die Verfügbarkeit in subjektiver wie
objektiver Hinsicht sowie schließlich die Arbeitslosmeldung voraus
(BSG, a.a.O.). Die Antragstellerin hatte jedoch bei Antragstellung
am 9. Dezember 2010 seit fast einem Jahr eine Tätigkeit im Umfang
von zuletzt 35 Wochenstunden bei branchenüblicher bzw. tariflicher
Bezahlung ausgeübt.
23 Ob die Antragstellerin bei der erstmaligen Antragstellung am 19.
Januar 2010 einen Anspruch auf Gewährung von Einstiegsgeld für zwei
Jahre gehabt hätte, kann der Senat offen lassen. Der Verwaltungsakt
vom 1. Februar 2010 ist bestandskräftig. Anzumerken ist allerdings,
dass die Ausführungen des Sozialgerichts zur Möglichkeit einer
Unterschreitung der maximalen Förderdauer nachvollziehbar sind.
Wenn die Förderung bereits dem Grunde nach in das Ermessen des
Antragsgegners gestellt ist, sollte im Normalfall auch eine
Teilförderung (insbesondere in zeitlicher Hinsicht) nicht
ausgeschlossen sein.
24 Selbst wenn man - entgegen dem Wortlaut des § 16b SGB II - eine
Weitergewährung von Einstiegsgeld bei Verlängerung eines
befristeten Arbeitsvertrages grundsätzlich für zulässig halten
würde, so könnte eine Verpflichtung des Antragsgegners zur
vorläufigen Zahlung von Einstiegsgeld nur bestehen, wenn er in der
Hauptsache zu einer positiven Entscheidung verpflichtet wäre. Dies
ist aber nicht der Fall. Denn die im Rahmen des § 16b SGB II von
dem Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung wäre nicht zu
beanstanden.
25 Die Besonderheit einer Ermessensleistung ist, dass das Gesetz
der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise bei
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall keine
bestimmte Rechtsfolge vorgibt. Die Antragsteller haben in diesen
Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung
nach § 39 des Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB
I), nicht jedoch auf eine bestimmte Leistung. Die gerichtliche
Kontrolle ist beim Vorliegen eines Beurteilungsspielraums auf die
Frage beschränkt, ob der Antragsgegner von einem zutreffenden und
vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob er die
durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt
ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat.
26 Es sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine
Entscheidung des Antragsgegners, hier Einstiegsgeld nicht zu
gewähren, stets ermessensfehlerhaft wäre. Nur wenn das Ermessen
ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden
kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein
Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung. Eine
"Ermessensreduzierung auf Null" ist jedoch nur dann
gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige
Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist.
Grundsätzlich ist auch im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen
Rechtsschutzes, außer in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf
Null, der Behörde ein Spielraum zur Ausführung des ihr auferlegten
Ermessens zu belassen (so Beschluss des Senats vom 7. Juli 2011, L
5 AS 177/11 B ER, bisher unveröffentlicht). Das Gericht kann nicht
sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des
Leistungsträgers setzen.
27 Bei der Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden
Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Sollten die allgemeinen Richtlinien des Antragsgegners zur
Ermessungsausübung fehlerhaft sein, so müsste er sein Ermessen neu
ausüben. Dass nur eine Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin
getroffen werden kann, ist nicht ersichtlich. Nach § 16b Abs. 2 SGB
II wird das Einstiegsgeld, soweit für diesen Zeitraum eine
Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der
Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer
der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft
berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte lebt. Hier war die Antragstellerin bei
Antragstellung am 9. Dezember 2010 bereits fast ein Jahr nicht mehr
arbeitslos. Dies soll nach dem Wortlaut des § 16b Abs. 2 SGB II bei
der Entscheidung ermessenslenkend berücksichtigt werden. Damit kann
auch eine Ablehnung gerechtfertigt werden.
28 Sofern man angesichts dieser Rechtslage noch eine Folgenabwägung
für notwendig halten sollte, ginge diese ebenfalls zu Ungunsten der
Antragstellerin aus. Denn ihr drohen keine weiteren Nachteile, wenn
sie das Einstiegsgeld verspätet erhält (anders der Sachverhalt in
dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2010, L 14 AS
933/10 B ER, Juris). Sie hat neben den Regelleistungen nach dem SGB
II eigenes Erwerbseinkommen. Es ist nicht unzumutbar, hiervon den
Lebensunterhalt zu bestreiten; dies ist der Normalfall für die
sogenannten Aufstocker. Weitere Härten sind weder ersichtlich noch
vorgetragen.
29 b) Der Senat kann offen lassen, ob hier die Möglichkeit einer
Förderung nach § 16f SGB II trotz des Umgehungs- und
Aufstockungsverbots (dazu BSG, Urteil vom 6. April 2011, juris Rn.
18; Thie in LPK-SGB II, § 16f Rn. 4) in Betracht kommt. Diese
Leistungen stehen auf jeden Fall im Ermessen des Antragsgegners.
Hier gilt damit nichts anderes als oben unter a) ausgeführt.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG.
B.
31 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht ist
gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und im
Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der
Antragstellerin hierfür kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe
zusteht.
32 Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
33 Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss,
eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88,
NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in
Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich
ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG,
Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
34 Erfolgsaussichten in diesem Sinne lagen jedoch aus den o.g.
Gründen nicht vor.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
C.
36 Aus dem gleichen Grunde wie bei B. ausgeführt war auch die
Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (L 5
AS 309/11 B ER) abzulehnen.
37 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).