Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 85/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: L 2 AL 85/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0324.L2AL85.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 1 SGB 4, § 71 SGB 9, § 73 SGB 9, § 75 Abs 3 SGB 9, § 80 SGB 9
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Die aus § 71 SGB 9 folgende Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen besteht für wenigstens 5 % der Arbeitsplätze. Solche Arbeitsplätze sind alle Stellen, auf denen u. a. Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als besetzter Pflichtarbeitsplatz gilt nach § 75 Abs. 3 SGB 9 auch der schwerbehinderte Arbeitgeber selbst.(Rn.25)
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Ein Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen ist nicht i. S. von § 75 Abs. 3 SGB 9 in der Person des Arbeitgebers besetzt, wenn der Gesellschafter bzw. Inhaber einer juristischen Person selbst schwerbehindert ist. Der Sinn der Ausgleichsabgabe liegt darin, die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Bei einem Fremdgeschäftsführer ist deshalb zu prüfen, ob er als Arbeitnehmer beschäftigt und im Rahmen der Pflichtquote zu berücksichtigen ist, vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 RAr 79/91.(Rn.33)
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Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person gilt regelmäßig nicht als Arbeitnehmer. Ist der Geschäftsführer am Stammkapital der Gesellschaft zu weniger als 50 % beteiligt, so liegt dann keine abhängige Beschäftigung vor, wenn er nach der vertraglichen Regelung und deren tatsächlicher Durchführung im Wesentlichen weisungsfrei ist.(Rn.35)
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Hat er die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu beachten, ist eine feste Geschäftsführervergütung vereinbart, ebenso eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, mit Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation, so ist regelmäßig von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen. Als Schwerbehinderter ist er damit nach § 75 SGB 9 auf einen Pflichtarbeitsplatz anzurechnen.(Rn.43)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 11. November 2008, S 9 AL 483/05, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider
Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 3.120 Euro
festgesetzt.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Beklagte die Anzeige der Klägerin zur Besetzung der Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu Recht korrigieren konnte.
2 Die Klägerin ist als gemeinnützige GmbH gegründet und im Handelsregister eingetragen. Sie ist Mitglied im D. K. verband B. e.V. (jetzt D. K. verband S. Landkreis e.V. mit Sitz in B. ), der zugleich ihr einziger Gesellschafter ist.
3 Die Klägerin sandte der Beklagten mit Schreiben vom 13. Januar 2005 eine Berechnung von Pflichtarbeitsplätzen, der Beschäftigungspflicht, der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote, der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Personen und der zu zahlenden Ausgleichsabgabe für das Jahr 2004 auf Grundlage des § 80 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Hierin führte die Klägerin bei schwankenden Beschäftigtenzahl zwischen 172 und 184 Arbeitnehmern (jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl 177,67) drei Arbeitnehmer auf, die Pflichtarbeitsplätze nach § 80 Abs. 1 SGB IX besetzten. Hierzu zählte die Klägerin auch ihren damaligen Geschäftsführer, Herrn M., der zu 50 v.H. schwerbehindert ist. Die Klägerin errechnete aufgrund dieser Angaben eine Ausgleichsabgabe von 18.460 Euro.
4 Mit als "Feststellungsbescheid gemäß § 80 Absatz 2 SGB IX für das Kalenderjahr 2004" bezeichnetem Schreiben vom 28. Februar 2008 stellte die Beklagte die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten mit nur zwei und eine Ausgleichsabgabe von 21.580 Euro fest: Die Klägerin habe die Anzeige nicht richtig erstattet, da nach § 75 SGB IX ein schwerbehinderter Arbeitgeber nur auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werde, wenn er eine natürliche Person sei.
5 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus: Nach ihrer Ansicht sage die Bestellung als Geschäftsführer nichts über die Arbeitnehmereigenschaft bzw. Eigentümerstellung aus und im Übrigen sei ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz anzurechnen.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der in der Anzeige der Klägerin für die Berechnung einer Ausgleichsabgabe aufgeführte schwerbehinderte Herr M. sei nicht zu berücksichtigen. Der Geschäftsführer einer GmbH könne kein Arbeitnehmer im Sinne des § 73 SGB IX sein. Das gelte selbst dann, wenn er als Angestellter beschäftigt werde und eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bestehe.
7 Hiergegen hat die Klägerin am 11. November 2005 Klage beim Sozialgericht Dessau (SG) erhoben.
8 Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2005 als rechtswidrig erachtet und mit Urteil vom 11. November 2008 aufgehoben: Die Anzeige der Klägerin sei nicht unrichtig gewesen, denn ihr Geschäftsführer sei auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen anzurechnen. Er sei als schwerbehinderter Mensch auf einem Arbeitsplatz der Klägerin beschäftigt. Der Geschäftsführer der Klägerin sei als Arbeitnehmer anzusehen, weil er eine Tätigkeit nach Weisungen der Klägerin ausübe und in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Seine Arbeitszeit richte sich nach einer 40-Stunden-Woche. Er erhalte eine Geschäftsführervergütung von brutto 58.287,27 Euro jährlich ohne Gewinnbeteiligung, dafür aber mit für Arbeitnehmer typischen Ansprüchen auf Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation. Auch eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei vereinbart. Die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers sei zwar eingeschränkt, aber nicht vollständig entfallen, weil er die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu beachten habe. Der Geschäftsführer sei der Gesellschafterversammlung umfangreich berichtspflichtig. Eine Streitwertentscheidung hat das SG nicht getroffen und die Beklagte lediglich zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin verurteilt.
9 Gegen das ihr am 18. November 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Dezember 2008 Berufung erhoben: Eine wie die Klägerin als GmbH geführte Gesellschaft werde durch Organe vertreten, wozu auch ein Geschäftsführer gehöre. Der Geschäftsführer sei daher ein vertretungsbefugtes Organ der Klägerin und nicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX beschäftigt. Nach dieser Vorschrift seien Arbeitsplätze alle Stellen, auf denen insbesondere Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Geschäftsführer einer GmbH sei kein Arbeitnehmer. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um einen angestellten Geschäftsführer handele. Maßgebend sei nicht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, sondern ob ein Pflichtplatz mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt sei. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn es sich nicht um ein Organ der Gesellschaft handele. Der Geschäftsführer der Klägerin sei zudem Kreisgeschäftsführer des alleinigen Gesellschafters der Klägerin. Darum habe er vollkommen unabhängig agieren können. Die Beklagte meint, der Streitwert des Verfahrens bemesse sich allein nach der aus ihrem Feststellungsbescheid folgenden höheren Ausgleichsabgabe von 3.120 Euro.
10 Die Beklagte beantragt,
11 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. November 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 Die Klägerin beantragt,
13 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14 Sie bringt vor, ihr Geschäftsführer habe nicht vollkommen unabhängig handeln können. Eigentliches Vertretungsorgan des Kreisverbandes sei die Kreisversammlung und der Kreisvorstand, nicht der Kreisgeschäftsführer. Der Kreisgeschäftsführer werde vom Kreisvorstand bestimmt und unterstehe der Aufsicht des Vorstandsvorsitzenden. Der Streitwert des Verfahrens bemesse sich auch nach den Festsetzungen der Ausgleichsabgabe für die Folgejahre. Die Klägerin habe hierzu Rückstellungen in Höhe von 30.708 Euro gebildet.
15 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die Berufung der Beklagten ist nicht erfolgreich.
17 Sie ist gegen das Urteil des SG nach § 143 SGG statthaft und
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1
SGG eingelegt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere ist sie ohne Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG eröffnet.
Es handelt sich insbesondere nicht um eine Klage, die einen
Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, der eine Geldleistung zum Inhalt
hat. Die Klägerin hat auf der Grundlage des Feststellungsbescheides
keine Zahlungen zu leisten. Erst das Integrationsamt würde
verbindlich über die Zahlung entscheiden (vgl. 77 Abs. 4 SGB
IX).
18 Gegenstand der Klage bzw. der Berufung der Beklagten ist, ob die
Beklagte aufgrund einer unrichtigen Anzeige der Klägerin zum Erlass
eines feststellenden Verwaltungsakts vom 28. Februar 2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2005 über die
Grundlagen der Ausgleichsabgabe berechtigt war.
19 Die Berufung gegen das Urteil des SG ist nicht begründet.
20 Das SG hat das Klagebegehren zutreffend nur als Anfechtungsklage
(§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) behandelt. Die Klage ist als
Anfechtungsklage zulässig und in dieser Form allein ausreichend.
Eine Anfechtungsklage ist zulässig, wenn sich das Begehren auf eine
vollständige bzw. teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts
richtet. So liegt es hier, denn die Klägerin zielt mit ihrer Klage
nur auf die Aufhebung des Verwaltungsakts der Beklagten vom 28.
Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober
2005, der eine Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsabgabe
sein kann.
21 Die Klage ist nicht auf die Klärung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet und daher nicht
als Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG zu behandeln
(a.A. LSG Bayern 21.01.2010 – L 9 AL 489/05 – Juris Rn.
19). Sie ist auch nicht als Gestaltungsklage auf die Erteilung
eines "richtigen" Feststellungsbescheides gerichtet (a.A.
LSG Baden-Württemberg v. 18.12.2009 - L 8 AL 5297/08 – Juris
Rn. 17) Zwar liegt ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten
vor. Unter einem Rechtsverhältnis sind die Rechtsbeziehungen
zwischen Personen zu verstehen, die sich aus einem konkreten
Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis der Personen
ergeben. Das Rechtsverhältnis gründet hier darin, dass die Beklagte
für die Feststellung zuständig ist, wie viele Arbeitsplätze im
Unternehmen bestehen und mit Schwerbehinderten besetzt sind. Diese
Frage wäre im Rahmen des Rechtsverhältnisses klärungsfähig.
Vorliegend müsste die Feststellungsklage allerdings mit einer
Anfechtungsklage verbunden werden, weil die Klägerin mindestens
auch daran interessiert ist, den Bescheid der Beklagten formell
beseitigt zu sehen. Das gleiche gilt für die Gestaltungsklage. Dem
Rechtsschutzziel der Klägerin ist aber vorliegend mit der
Anfechtungsklage bereits vollends genügt, so dass andere
Klageformen subsidiär sind. Wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 SGB IX nicht vorliegen, d.h. etwa keine fehlerhafte Anmeldung
vorliegt, ist ein von der Anmeldung abweichender Verwaltungsakt
rechtswidrig. Liegt darin gleichzeitig eine subjektive
Rechtsverletzung der Klägerin vor, ist der belastende
Verwaltungsakt aufzuheben. Damit entfallen die Feststellungen der
Beklagten. Die Feststellungsklage bietet der Klägerin keinen
weitergehend benötigten Rechtsschutz. Der Feststellungsbescheid
nach § 80 Abs. 3 SGB IX ersetzt die freiwillige und korrekte
Meldung des Arbeitgebers. Darüber hinaus gehende Wirkungen sind
gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG v. 06.05.1994 - 7 RAr 68/93 - BSGE 74,
176 – Juris Rn. 22) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG
v. 16.12.2004 – 5 C 70/03, BVerwGE 122,322 – Juris Rn.
14) haben die nach § 80 Abs. 3 SGB IX ergehenden Verwaltungsakte
der Beklagten keine Bindungswirkung für die nicht von der Beklagten
vorzunehmende (vgl. § 77 Abs. 4 SGB IX) Festsetzung der
Ausgleichsabgabe. Mithin ist es nicht notwendig, dass die Gerichte
im Rahmen der Anfechtung eines Feststellungsbescheides gemäß § 80
Abs. 3 SGB IX die für die Berechnung der Ausgleichsabgabe
zutreffende Zahl der Beschäftigten und der auf die Ausgleichsabgabe
anzurechnenden Schwerbehinderten feststellen bzw. den
Feststellungsbescheid in diesem Sinne ändern.
22 Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, weil das SG die
von der Klägerin angefochtenen Verwaltungsakte zu Recht aufgehoben
hat. Die Anzeige der Klägerin war in Bezug auf die Berücksichtigung
des Geschäftsführers richtig, so dass ein abweichender
Feststellungsbescheid nicht zu ergehen hatte. Der schwerbehinderte
Geschäftsführer der Klägerin ist auf einem ihrer Arbeitsplätze als
Arbeitnehmer beschäftigt und daher auf einen Pflichtarbeitsplatz
für schwerbehinderte Menschen anzurechnen.
23 Die rechtliche Grundlage für den Erlass eines sog.
Feststellungsbescheides, wenn ein Arbeitgeber keine, eine
unrichtige oder unvollständige Anzeige im Sinne 80 Abs. 2 SGB IX an
die Beklagte richtet, findet sich allein in § 80 Abs. 3 SGB IX.
24 Die damit implizit vorausgesetzte Anzeigepflicht besteht gemäß
den Vorschriften der §§ 70 ff. SGB IX für die Klägerin. Sie war
Arbeitgeberin und verfügte zum Zeitpunkt der Anzeige für das Jahr
2004 jahresdurchschnittlich über mehr als 20 Arbeitsplätze und
unterlag damit der sog. Pflichtquote im Sinne des § 71 Abs.1 SGB
IX.
25 Die aus § 71 SGB IX folgende Pflicht zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen besteht für wenigstens 5 Prozent der
Arbeitsplätze. Solche Arbeitsplätze sind gemäß der Legaldefinition
des § 73 Abs. 1 SGB IX alle Stellen, auf denen u.a. Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden. Nach § 73 Abs. 2 SGB IX
(in der für das Jahr 2004 gültigen Fassung) gelten als solche
Arbeitsplätze nicht die Stellen, auf denen die folgenden Personen
beschäftigt werden: 1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 in Betrieben oder
Dienststellen teilnehmen,
26 2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem
Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder
religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher
Religionsgemeinschaften,
27 3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem
Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung,
Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,
28 4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem
Dritten Buch teilnehmen,
29 5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt
werden, 6. Personen, die nach § 19 des BSHG in Arbeitsverhältnissen
beschäftigt werden,
30 7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges
Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit,
unbezahltem Urlaub oder wegen Bezuges einer Rente auf Zeit ruht,
solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.
31 Als Arbeitsplätze gelten gemäß § 73 Abs. 3 SGB IX ferner nicht
Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den
Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens
acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte
weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
32 Gemäß § 75 Abs. 1 SGB IX wird ein schwerbehinderter Mensch auf
die Pflichtquote angerechnet, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne
des § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 4 oder 6 SGB IX beschäftigt
wird. Als besetzter Pflichtarbeitsplatz gilt auch der
schwerbehinderte Arbeitgeber selbst, § 75 Abs. 3 SGB IX.
33 Ein Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen ist nicht
im Sinne § 75 Abs. 3 SGB IX in der Person des Arbeitgebers besetzt,
wenn der Gesellschafter bzw. Inhaber einer juristischen Person
selbst schwerbehindert ist. Auch die Bestellung eines
schwerbehinderten Geschäftsführers lässt den Arbeitgeber nicht
schwerbehindert sein. Ein Organ einer juristischen Person ist dem
Arbeitgeber nicht gleichzustellen. Arbeitgeber im Sinne dieser
Vorschrift kann nur eine natürliche Person sein. Zum einen ist es
schon rein formal ausgeschlossen, dass eine juristische Person
schwerbehindert sein kann. Nach Ansicht des Senats besteht auch
kein Bedürfnis, die Norm so zu interpretieren, dass bei einer
juristischen Person beschäftigte Personen mit Arbeitgeberfunktionen
die Pflichtquote so ausfüllen, dass sie als Arbeitgeber gezählt
werden. Denn der Sinn der Ausgleichsabgabe liegt darin, die
Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu fördern. In einer Entscheidung zu den
Vorläufervorschriften des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung
Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft -
Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) hat das BSG (v. 30.09.1992
– 11 Rar 79/91 – SozR 3-3870 § 9 Nr. 2 – Juris
Rn. 20), ausgeführt, dass aus den §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 7 Abs. 1 SchwbG als Grundsatz deutlich hervorgeht, dass der wesentliche
Zweck des Gesetzes die Erhöhung der Chancen Schwerbehinderter im
Erwerbsleben durch Schaffung von Arbeitsplätzen sei. Arbeitgeber im
SchwbG sei durchgehend die juristische Person oder
Personengesamtheit, nicht jedoch das für diese handelnde Organ bzw.
der gesetzliche Vertreter. Diesem "einheitlichen
Arbeitgeberbegriff" schließt sich der Senat an. Das mit der
Einführung einer Pflichtarbeitsplatzquote verfolgte Ziel der
Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen fordert es
nicht, den Inhaber einer juristischen Person von dieser Pflicht
teilweise freizustellen, nur weil er selbst schwerbehindert ist. Im
Übrigen können die Organe selbst keine Arbeitgeber im Sinne der
Vorschrift sein.
34 Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist es aber nach dem
einheitlichen Arbeitgeberbegriff nicht stets ausgeschlossen, dass
eine als Organ einer Personengesellschaft bzw. Kapitalgesellschaft
handelnde Person auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet wird.
Denn die zitierten Ausführungen des BSG gehen auf einen Fall
zurück, in dem eine natürliche Person Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Klägerin und
gleichzeitig Hauptkommanditist der Klägerin war. In dieser
Fallgestaltung gab es keinen natürlichen Arbeitgeber. Das handelnde
Organ wird vom BSG – wie dargestellt – nicht als
Arbeitgeber gesehen. Die Entscheidung des BSG zur
Nichtberücksichtigung der schwerbehinderten Person folgte aber auch
daraus, dass die Person selbständig tätig war, weil sie aufgrund
der rechtlichen Position über ihre Arbeitskraft, die Arbeitszeit
und den Arbeitsort frei verfügen konnte, ohne Weisungen unterworfen
gewesen zu sein (vgl. BSG a.a.O. Rn. 18). Mithin ist nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Organ einer Gesellschaft ein
Arbeitnehmer im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX sein kann. Auch nach
der von der Beklagten für ihre Auffassung herangezogenen
Rechtsprechung ist zu prüfen, ob sog. Fremdgeschäftsführer als
Arbeitnehmer beschäftigt werden und im Rahmen der Pflichtquote zu
berücksichtigen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 12.12.1997
– 24 A 7234/95 – Juris Rn. 47; VG Ansbach v. 25.03.2004
- AN 14 K 03.02058 – Juris Rn. 24).
35 Vorliegend ist der Geschäftsführer der Klägerin als Arbeitnehmer
beschäftigt. Eine nähere Begriffsbestimmung, welche Personen nach
der Vorschrift des § 73 Abs. 1 SGB IX als Arbeitnehmer gelten, gibt
es nicht. Aus der beispielhaften Ausschlussnorm des § 73 Abs. 2 SGB
IX bzw. aus § 73 Abs. 3 SGB IX (s.o.) wird eine besondere
Begriffsbestimmung nicht deutlich. Aus den Ausschlusstatbeständen
der Vorschrift kann allerdings geschlossen werden, dass eine
typische erwerbsbezogene Arbeitnehmerbeschäftigung ohne staatliche
Förderung oder staatlichen Zwang vorausgesetzt wird. Dies
ermöglicht ohne weiteres den Rückgriff auf die anerkannten
Grundsätze, wann eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt (vgl. auch BSG a.a.O. Rn. 18).
Ausschlaggebend ist nach dem Wortlaut der Norm, ob jemand nach
Weisung bei Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers beschäftigt ist. Unselbständige Arbeit leistet
mithin, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. BSG
v. 13.12.1960 - 3 RK 2/56 - BSGE 13, 196, 197). Persönliche
Abhängigkeit setzt die Eingliederung in den Betrieb und eine
Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus,
insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Die
Weisungsgebundenheit kann zwar bei Diensten höherer Art erheblich
eingeschränkt sein, darf aber nicht vollständig entfallen.
Selbständig tätig ist im Gegensatz dazu, wer über die eigene
Arbeitskraft bzw. über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen
kann (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 – 7 RAr 43/85). Dies
ist bei Organen einer juristischen Person nicht deshalb
ausgeschlossen, weil das Organ in Bezug auf andere Beschäftigte die
Rolle des Arbeitgebers einnimmt (vgl. BSGE 13, 196, 198). Das Organ
selbst kann Arbeitnehmer sein, wenn es seinerseits in einer
persönlichen Abhängigkeit zu einem Weisungsgeber steht (BSG, Urteil
vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80). Daran fehlt es in der Regel, wenn
das Organ selbst in seiner weiteren Rolle als Gesellschafter oder
auf andere Art entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung
nehmen könnte. Eine derartige Stellung liegt regelmäßig dann vor,
wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des
Stammkapitals innehat (BSG, Urteile vom 11. Juni 1990 - 2 RU
59/89). Besteht eine geringere oder keine Beteiligung des Organs an
der Gesellschaft, liegt dann keine abhängige Beschäftigung vor,
wenn es nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur
Gesellschaft und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages
hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit im
Wesentlichen weisungsfrei ist (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 11/7
RAr 71/87). Zu würdigen sind daher zunächst die im
Anstellungsvertrag zur Rechtsstellung des Geschäftsführers
getroffenen Regelungen und die tatsächlichen Umstände der
Tätigkeit. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse hiervon
entscheidend ab, ist auf die tatsächlichen Umstände des
Einzelfalles abzustellen (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr
43/85 - USK 86145).
36 Im vorliegenden Fall sprechen sowohl der Anstellungsvertrag als
auch die weiteren Umstände dafür, dass der Geschäftsführer der
Klägerin weisungsgebunden tätig war.
37 Der zwischen der Klägerin und deren Geschäftsführer unter dem
28. Oktober 1999 unterzeichnete Geschäftsführervertrag weist die
für eine unselbständige Beschäftigung wesentlichen Merkmale einer
Unterordnung unter die Weisungen der Klägerin auf. Nach dem Inhalt
des Anstellungsvertrages übernimmt der Geschäftsführer zwar die
gesamte Vertretung der Gesellschaft, hat diese Aufgabe u.a. aber
nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und dem
weiteren Inhalt des Vertrages auszuführen. Der Vertrag ist auf acht
Jahre befristet abgeschlossen und kann jeweils um ein Jahr
verlängert werden. Der Vertrag ist vorzeitig außerordentlich
kündbar, wenn der Geschäftsführer z.B. schwerwiegend gegen die
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verstößt. Die Vergütung
beträgt 114.000 DM, worin bereits Urlaubs- und Weihnachtsgeld
enthalten sind. Es wird dem Geschäftsführer gestattet, gleichzeitig
als Geschäftsführer des Kreisverbandes tätig zu sein, wofür er eine
Aufwandsentschädigung erhält. Der Geschäftsführer stellt seine
gesamte Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst der Klägerin.
Nebentätigkeiten bedürfen einer besonderen Zustimmung. Der
Geschäftsführer hat Anspruch auf Urlaub von 36 Tagen, erhält im
Krankheitsfall seine Vergütung für sechs Wochen fortgezahlt sowie
eine Altersvorsorge.
38 Nach der ursprünglichen Bestimmung zur Geschäftsführung im
Gesellschaftervertrag der Klägerin (§ 8) war der Geschäftsführer
vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Er hat die Beschränkungen
einzuhalten, die ihm von dem Gesellschaftervertrag auferlegt werden
und ist an die Bestimmungen übergeordneter Gliederungen des D.
gebunden. Zudem ist der Geschäftsführer der
Gesellschafterversammlung regelmäßig berichtspflichtig. Der
vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung unterliegen
beispielsweise die Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans
einschließlich des Stellen- und Investitionsplans,
Grundstücksgeschäfte und Darlehen soweit ein Wert von 50.000 DM
überschritten wird und der Abschluss von Miet-/Pacht- und
Leasinggeschäften, soweit ein Wert von 25.000 DM überschritten
wird.
39 Nach diesem sich ergänzenden Vertragswerk ist der
Geschäftsführer formell der Gesellschafterversammlung
weisungsunterworfen. Deren Weisungsrecht erstreckt sich sowohl
global auf die Haushalts- und Stellenplanung als auch auf einzelne
laufende Geschäfte.
40 Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der
Geschäftsführer entgegen dieser vertraglichen Bindung tatsächlich
im Wesentlichen weisungsfrei tätig war.
41 Dies belegen zum einen die Angaben des Geschäftsführers in der
mündlichen Verhandlung beim SG als auch die im Berufungsverfahren
von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen.
42 In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Geschäftsführer
angegeben, regelmäßig 40 und mehr Stunden für die Klägerin tätig zu
sein. Seinen Urlaub habe er mit seiner Vertretung, einer
Abteilungsleiterin, absprechen müssen. Diese habe von der
Gesellschafterversammlung Prokura erhalten. Er erhalte über sein
Gehalt hinaus keine Vergütung.
43 Es ist insbesondere auch nichts dafür ersichtlich, dass aus der
Stellung des Geschäftsführers als Kreisgeschäftsführer eine
weisungsfreie Tätigkeit folgt bzw. dass der Geschäftsführer
vollkommen unabhängig handeln konnte. Nach dem von der Klägerin
übersandten Anstellungsvertrag als Geschäftsführer des
Kreisverbandes (Kreisgeschäftsführer) sind seine Aufgabenfelder die
Dienstaufsicht über alle Leistungsbereiche, die Kooperation mit der
Klägerin, das Controlling, der Katastrophenschutz,
Breitenausbildung, Blutspende, Kleiderkammer, Wasserwacht,
Mitgliederverwaltung und –betreuung sowie alle damit in
Zusammenhang stehenden ehrenamtlichen Aufgaben, Projektsteuerung
und –entwicklung, Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem
Vorsitzenden und die Vertretung in Gremien. Dabei hat der
Kreisgeschäftsführer aber die Vereinssatzung, die Beschlüsse des
Vorstands und die weiteren Bestimmungen des Anstellungsvertrages zu
beachten und handelt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.
Vertraglich ist das Anstellungsverhältnis als Kreisgeschäftsführer
als (gleichzeitig genehmigte) Nebentätigkeit des Geschäftsführers
gegen ein Entgelt von 630 DM monatlich ausgestaltet. Der
Kreisverband ist in die Organe der Kreisversammlung und den
Kreisvorstand gegliedert. Die Kreisversammlung ist das oberste
Beschlussorgan des Kreisverbandes. Der Kreisvorstand besteht aus
dem Vorsitzenden, Stellvertreter, Schatzmeister, Kreisverbandsarzt,
Justiziar, bis zu vier weiteren Personen, die von der
Kreisversammlung gewählt werden können, den Vertretern der
Rotkreuz-Gemeinschaften und dem Kreisgeschäftsführer. Als Vorstand
fungiert ein geschäftsführender Vorstand aus dem Vorsitzenden,
Stellvertreter, Schatzmeister, Justiziar und dem
Kreisgeschäftsführer als besonderem Vertreter mit vollem
Stimmrecht. Rechtsverbindliche Erklärungen werden vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des
Vorstands abgegeben. Der Kreisgeschäftsführer ist verantwortlich
für die Führung der Kreisgeschäftsstelle und unterliegt hierbei der
Aufsicht des Vorstandsvorsitzenden. Dabei wickelt er die laufenden
Geschäfte und die Beschlüsse der Kreisversammlung und des
Kreisvorstandes ab. Aus diesem Vertragswerk folgt nach Ansicht des
Senats, dass der Einfluss des Kreisgeschäftsführers auf die
Klägerin gering ist, weil sie lediglich Mitglied im Kreisverband
ist und nicht vom Kreisverband gesteuert wird bzw. kein Einfluss
des Kreisgeschäftsführers so besteht, dass er die Geschäftsführung
der Klägerin (und damit sich selbst) im Einzelnen und die
Arbeitsbedingungen des Geschäftsführers bestimmen kann. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass über die Beschlüsse der Kreisversammlung
bzw. des Kreisvorstandes die Befugnisse und die Gestaltungsmacht
des Geschäftsführers größer ausgestaltet sind als nach dem
eigentlichen Anstellungsvertrag mit der Klägerin.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Das Verfahren ist
nicht gerichtskostenfrei, weil die Klägerin nicht zu einer der nach
§ 183 SGG privilegierten Personen gehört. Die Beklagte trägt als
erfolglose Rechtsmittelführerin zunächst die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens. Der Senat muss zudem die in der ersten
Instanz ergangene Kostenentscheidung korrigieren. Die Beklagte ist
vom SG lediglich zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der
Klägerin verurteilt worden. Die Beklagte hat aber die gesamten
Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
45 Die Streitwertfestsetzung durch Beschluss folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz
(GKG). Die Klage betrifft nicht eine bezifferte Geldforderung oder
auf einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert ist danach gemäß der sich aus dem Antrag der
Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach dem Ermessen
des Senats zu bestimmen und hat das wirtschaftliche Interesse der
Klägerin am Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Vom Ausgang des
Verfahrens hängt mittelbar ab, ob die Klägerin statt 21.580 Euro
nur 18.460 Euro als Ausgleich zu zahlen hat. Ihr wirtschaftliches
Interesse am Ausgang des hiesigen Verfahrens beschränkt sich daher
auf 3.120 Euro und nicht auf die von der Klägerin gebildeten
Rückstellungen von 30.708 Euro. Nicht einzubeziehen ist das
wirtschaftliche Interesse aus folgenden Feststellungsbescheiden
bzw. die Höhe der Ausgleichsabgabe in Folgejahren. Diese sind nicht
unmittelbar Gegenstand der hiesigen Entscheidung. Zudem ist bei
einer auf eine Teilforderung beschränkt erhobenen Klage der
Streitwert auch nicht etwa nach der Gesamtforderung zu bemessen,
obwohl die Entscheidung des Gerichts selbstverständlich auch
Auswirkungen auf die Gesamtforderung hat. Würde der Senat das
wirtschaftliche Interesse über das Klagebegehren hinaus bewerten,
würde er den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, gegebenenfalls
kostengünstig ein Musterverfahren zu führen.
46 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung auf gesicherter rechtlicher Grundlage ohne
grundsätzliche Bedeutung.