Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 20/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-19
Aktenzeichen: L 2 AL 20/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0519.L2AL20.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 144 Abs 4 SGB 3, § 330 Abs 3 SGB 3, § 48 Abs 4 SGB 10
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Eine Sperrzeit tritt u. a. ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses verhindert.(Rn.36)
-
Die Sperrzeit beträgt im Fall der zweiten Ablehnung einer Arbeit nach § 144 Abs. 4 SGB 3 sechs Wochen. Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, dass die Behörde bereits einen ersten Pflichtenverstoß i. S. einer Sanktionsfolgeentscheidung festgestellt haben bzw. den Arbeitslosen hierüber in Kenntnis gesetzt haben müsste.(Rn.44)
-
Eine nochmalige Warnung des Arbeitslosen vor der Regelung zu den Folgen von wiederholten Pflichtverstößen durch Bescheide oder sonstige Hinweise ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus Verhältnismäßigkeitsgründen notwendig. Es bedarf infolgedessen keiner konstituierenden Regelung, auf die eine nochmalige Entscheidung zu einer Sperrzeit erst aufbauen könnte.(Rn.47)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2008
wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob aufgrund der Ablehnung
einer Arbeitsaufnahme eine Sperrzeit für den Bezug von
Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch
– Arbeitsförderung (SGB III) eingetreten ist.
2 Der am ... 1967 geborene und geschiedene Kläger bezog bis Januar
2004 Arbeitslosenhilfe. Ab dem 19. Januar 2004 bis zum 31. Januar
2005 war der Kläger befristet als Monteur bzw.
Gas/Wasserinstallateur beschäftigt. Am 26. November 2004 meldete
sich der Kläger bei der Beklagten arbeitsuchend. Am 21. Januar 2005
meldete er sich mit Wirkung zum 1. Februar 2005 bei der Beklagten
arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihm am 16.
März 2005 Alg ab dem 1. Februar 2005 für eine Gesamtanspruchsdauer
von 240 Tagen nach einem täglichen Bruttoarbeitsentgelt von 61,29
Euro (täglicher Leistungssatz 27,33 Euro). Tatsächlich zahlte sie
an den Kläger ab dem 1. Februar 2005 bis zum 4. April 2005 Alg in
Höhe von täglich 13,67 Euro, für den 5. April 2004 26,57 Euro und
ab dem 6. April 2005 Alg in Höhe von täglich 27,33 Euro aus. Die
geminderten Auszahlungen des Alg an den Kläger im Zeitraum vom 1.
Februar 2005 bis 5. April 2005 erfolgten aufgrund einer Minderung
des Alg wegen nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung von
insgesamt 875 Euro.
3 Die Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 11. Februar 2002
einen Stellenvorschlag bei der Fa. G.H.N. Zeitarbeit GmbH aus B.
(im Folgenden GHN) als Gas- und Wasserinstallateur.
4 Mit Schreiben vom 24. März 2005 unterbreitete die Beklagte dem
Kläger ein Stellenangebot bei der Fa. B. GmbH aus St. (im Folgenden
B.) als Sanitärinstallateur. Nach dem Schreiben handelte es sich um
eine ab dem 1. April 2005 zu besetzende Stelle in einer
Bautischlerei zur Montage von Laboreinrichtungen und
Sanitäranschlüssen in Vollzeit mit einem Gehalt nach Vereinbarung
in St. bzw. bundesweit. Der Kläger sollte sich nach dem Schreiben
umgehend schriftlich bewerben. Das Schreiben enthielt eine
Rechtsfolgenbelehrung, dass eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung
eintrete, wenn der Kläger die Stelle ohne wichtigen Grund nicht
annehme oder nicht antrete bzw. das Zustandekommen des
Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindere. Diese
Sperrzeit betrage längstens zwölf Wochen. Bei erstmaligem Anlass
für den Eintritt einer Sperrzeit umfasse die Sperrzeit drei Wochen,
beim zweiten Anlass sechs Wochen. Während der Sperrzeit ruhe der
Anspruch auf Alg und die Anspruchsdauer mindere sich um die Tage
der Sperrzeit. Weitere Hinweise zu den Voraussetzungen des Alg und
wann eine Sperrzeit eintrete, seien dem "Merkblatt für
Arbeitslose, Ihre Rechte – Ihre Pflichten" zu
entnehmen.
5 Mit Schreiben vom 19. April 2005 erhielt der Kläger von der
Beklagten ein Stellenangebot als Gas- und Wasserinstallateur bei
der Fa. w. GmbH aus L. (im Folgenden w.).
6 Die B. erklärte schriftlich unter dem 5. April 2004, der Kläger
habe sich nicht bei ihr vorgestellt bzw. beworben.
7 Mit Schreiben vom 18. April 2005 gab die Beklagte dem Kläger
Gelegenheit, sich zu dem möglichen Eintritt einer Sperrzeit wegen
des nicht angenommenen Stellenvorschlags vom 24. März 2005 zu
äußern.
8 Bei einer Vorsprache des Klägers am 10. Mai 2005 vermerkte die
Mitarbeiterin der Beklagten, dass der Kläger geäußert habe, sich
auf die vorangegangenen Stellenvorschläge nicht beworben zu haben,
weil die zu erwartenden Kosten den Arbeitsertrag übersteigen
würden. Er habe weiter angegeben, aufgrund gesundheitlicher
Einschränkungen auf Fahrgemeinschaften angewiesen zu sein, weil
sonst ein zu hoher psychischer Druck zu Risiken auf der Fahrt
führe.
9 Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 stellte die Beklagte den Eintritt
einer Sperrzeit für das Alg des Klägers vom 16. Februar 2005 bis
zum 8. März 2005 fest, hob die Bewilligung des Alg für diesen
Zeitraum ganz auf und forderte die Erstattung des in diesem
Zeitraum gewährten von Alg in Höhe von 287,07 Euro sowie der
Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 158,56 Euro. Zur
Begründung führte die Beklagte aus, dass dem Kläger mit Schreiben
vom 11. Februar 2002 ein zumutbarer Stellenvorschlag (GHN)
unterbreitet worden sei, den er ohne wichtigen Grund nicht
angenommen habe.
10 Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 2005 stellte die Beklagte den
Eintritt einer Sperrzeit für das Alg des Klägers vom 29. März 2005
bis zum 9. Mai 2005 fest, hob die Bewilligung des Alg für diesen
Zeitraum ganz auf und forderte die Erstattung des in diesem
Zeitraum gewährten Alg in Höhe von 1.051,48 Euro sowie der Beiträge
zur Sozialversicherung in Höhe von 226,53 Euro. Die Sperrzeit sei
eingetreten, weil der Kläger nicht gemäß des Stellenvorschlags vom
24. März 2005 (B.) mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen habe und
hierfür keinen wichtigen Grund gehabt habe.
11 Mit einem dritten Bescheid vom 15. Juli 2005 stellte die
Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für das Alg des Klägers vom
10. Mai 2005 bis zum 1. August 2005 fest, hob die Bewilligung des
Alg für diesen Zeitraum ganz auf und forderte die Erstattung von
Alg in Höhe von 1.426,10 Euro sowie der Beiträge zur
Sozialversicherung in Höhe von 226,53 Euro. Der Kläger habe nicht
gemäß des Stellenvorschlags vom 19. April 2005 (work.on) Kontakt
mit dem Arbeitgeber aufgenommen und hierfür keinen wichtigen Grund
mitgeteilt.
12 Mit Schreiben vom 16. August 2005 erhob der Kläger Widerspruch
gegen die Bescheide der Beklagten vom 15. Juli 2005: Er sei seit
dem Jahr 2001 nur noch in Fahrgemeinschaften gefahren. Zuvor sei er
wiederholt am Steuer eingeschlafen. Sein Aktionsradius sollte daher
300 Kilometer nicht überschreiten. Da sich alle Vorschläge auf
Zeitarbeitsfirmen bezogen, habe er schon im Frühjahr bei der
Agentur für Arbeit vorgesprochen und auf seine eingeschränkte
Fahrtüchtigkeit hingewiesen. Als ihm mit Datum vom 17. Juni 2005
ein Änderungsbescheid zugegangen sei, sei er davon ausgegangen,
dass sein Hinweis Berücksichtigung gefunden habe.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 wies die
Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.
Juli 2005 wegen der Sperrzeit vom 16. Februar 2005 bis zum 8. März
2005 zurück.
14 Mit änderndem Bescheid vom 10. November 2005 zum Bescheid vom
15. Juli 2005 wegen der auf das Angebot vom 24. März 2005 folgenden
Arbeitsablehnung bei der B. stellte die Beklagte den Eintritt einer
Sperrzeit vom 31. März 2005 bis zum 11. Mai 2005 (sechs Wochen)
fest, hob die Bewilligung des Alg für diesen Zeitraum ganz auf und
forderte die Erstattung von Alg in Höhe von 1.078,80 Euro sowie der
zur Sozialversicherung entrichteten Beiträge von 226,53 Euro.
15 Mit weiterem Bescheid vom 10. November 2005 zum Bescheid vom 15.
Juli 2005 wegen der auf das Angebot vom 19. April 2005 folgenden
Arbeitsablehnung bei der work.on stellte die Beklagte den Eintritt
einer Sperrzeit vom 12. Mai 2005 bis zum 3. August 2005 (zwölf
Wochen) fest, hob die Bewilligung des Alg für diesen Zeitraum ganz
auf und forderte die Erstattung von Alg in Höhe von 1.371,50 Euro
sowie der zur Sozialversicherung entrichteten Beiträge von 211,43
Euro
16 Den Widerspruch des Klägers gegen die mit den Bescheiden vom 15.
Juli 2005 und 10. November 2005 festgesetzten Folgen der Sperrzeit
vom 31. März 2005 bis 11. Mai 2005 (Arbeitsangebot der B.) wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 (W 1984/05)
zurück.
17 Den Widerspruch des Klägers gegen die mit den Bescheiden vom 15.
Juli 2005 und 10. November 2005 festgesetzten Folgen der Sperrzeit
vom 12. Mai 2005 bis 3. August 2005 wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 (W 1985/05) zurück.
18 Am 9. Dezember 2005 hat der Kläger bei dem Sozialgericht
Magdeburg (SG) Klage lediglich gegen den Bescheid der Beklagten vom
15. Juli 2005 in der Fassung des Bescheides vom 10. November 2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005
über den Eintritt einer Sperrzeit vom 31. März 2005 bis zum 11. Mai
2005 erhoben.
19 Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 hat das SG nach Beweisaufnahme
durch Vernehmung des Geschäftsführers der B. den Bescheid vom 15.
Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. November
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November
2005 insoweit abgeändert, dass statt einer sechswöchigen nur eine
dreiwöchige Sperrzeit vom 31. März 2005 bis 20. April 2005
eingetreten ist, sich die Anspruchsdauer um 21 Tage mindert und der
Kläger zur Erstattung von 663,43 Euro verpflichtet ist. Im Übrigen
hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur
Begründung hat das SG ausgeführt: Zwar habe das Verhalten des
Klägers eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung begründet, weil das
Arbeitsangebot hinreichend bestimmt und zumutbar gewesen sei und
der Kläger mit den Stellenvorschlägen ordnungsgemäß schriftlich
über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung belehrt war. Der
Kläger habe keinen wichtigen Grund für die Arbeitsablehnung gehabt.
Allerdings sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die
Sperrzeit kürzer als von der Beklagten angenommen zu bemessen. Denn
dem Kläger sei gleichzeitig mit mehreren Bescheiden vom gleichen
Tag der Eintritt der Sperrzeiten bekanntgegeben worden, so dass er
sein Verhalten nicht mehr habe ändern können. Die Rechtssache habe
wegen der Frage, ob eine verschärfte zweite Sperrzeit wegen
Arbeitsablehnung die Kenntnis über den Eintritt der ersten
Sperrzeit voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung.
20 Gegen das ihr am 27. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die
Beklagte am 23. Februar 2009 Berufung erhoben: Dem Gesetzeswortlaut
seien zeitliche Vorgaben über den Eintritt der Sperrzeiten bzw.
deren Bescheidung nicht zu entnehmen. Stattdessen setze eine
erhöhte Sperrzeit nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich eine
zweite Ablehnung der Aufnahme einer Arbeit voraus. Aus der
Gesetzesbegründung lasse sich die Notwendigkeit einer zeitlichen
Abfolge ebenfalls nicht erkennen. Die vom SG als notwendig
erachtete Warnung sei bereits durch die Rechtsfolgenbelehrung
bewirkt. Das SG beabsichtige, entgegen der Intention der
Sperrzeitenregelung, eine Güter- und Risikoabwägung vorzunehmen,
das Instrument der Sperrzeit erzieherisch einzusetzen. Dem Kläger
sei eine Abwägung möglich gewesen, ob er das ihm aufgrund der
Rechtsfolgenbelehrung bekannte Risiko des Eintritts einer Sperrzeit
in Kauf nimmt. Im Übrigen sei die Sperrzeitenregelung kaum
handhabbar, wenn tatsächlich erst nach der Feststellung einer
Sperrzeit ein erneutes sperrzeitbewehrtes Arbeitsangebot an die
Arbeitslosen gegeben werden könnte. Es bestehe die Gefahr einer
Verzögerung der Vermittlung. Bei mehreren kurz nacheinander
folgenden Arbeitsangeboten würde stets nur eine Sperrzeit
eintreten, wenn dazwischen nicht jeweils der Eintritt einer
Sperrzeit festgestellt sei.
21 Die Beklagte beantragt,
22 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2008
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
23 Der Kläger beantragt,
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Er hält das Urteil des SG für zutreffend und führt weiter aus,
dass er ab dem 1. April 2005 erkrankt und an einer Bewerbung bei
der B. gehindert gewesen sei. Zudem sei die Stelle bei der B.
bereits am 5. April 2005 besetzt gewesen, so dass seine
Nichtbewerbung nicht kausal für die Verlängerung seiner
Arbeitslosigkeit gewesen sei. Seiner Ansicht nach habe er mit
seiner eingeschränkten Fahrtauglichkeit für Langstrecken einen
wichtigen Grund für sein Verhalten gehabt und dies der Beklagten
auch mitgeteilt.
26 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
27 Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich.
28 Sie ist fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt und auch im Übrigen
zulässig. Insbesondere ist der Senat an die Zulassung der Berufung
durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG), so dass die
Beschränkungen der Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG nicht zu beachten
sind.
29 Die Berufung erweist sich als begründet.
30 Gegenstand des Rechtsstreits ist nur der Verwaltungsakt vom 15.
Juli 2005 in der Fassung des Verwaltungsakts vom 10. November 2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005
über die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit vom 31. März
2005 bis zum 11. Mai 2005 (sechs Wochen) und die vollständige
Aufhebung der Bewilligung des Alg für diesen Zeitraum sowie die
Erstattung von Alg in Höhe von 1.078,80 Euro zuzüglich der zur
Sozialversicherung entrichteten Beiträge von 226,53 Euro. Die
weitere Aufhebung der Bewilligung hat der Kläger mit seiner Klage
nicht angefochten. Sie ist auch nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des
Verfahrens, weil die weitere Aufhebung die hier angefochtenen
Entscheidungen nicht berührt.
31 Die Aufhebung der Bewilligung des Alg im Zeitraum vom 31. März
2005 bis zum 11. Mai 2005 durch die Beklagte und die
Erstattungsforderung erscheinen nicht rechtswidrig und verletzen
den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen
Rechten.
32 Die angefochtenen Verwaltungsakte sind formell nicht zu
beanstanden, insbesondere ist der Kläger vor dem Erlass nach § 24
Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)
ordnungsgemäß angehört worden.
33 Die Grundlage für die Aufhebung der Bewilligung findet sich in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, weil der ursprünglich rechtmäßig
bewilligte Anspruch des Klägers auf Alg durch den Eintritt einer
Sperrzeit nachträglich ruhte bzw. entfallen ist und der Kläger
hiervon wusste bzw. sich dieser Erkenntnis zumindest grob
fahrlässig verschlossen hat.
34 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden.
35 Eine solche wesentliche Veränderung lag hier in dem Eintritt
einer Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens vor, weil
diese gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf
Alg und gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III zur Minderung der
Anspruchsdauer des Alg führt.
36 Eine Arbeitsablehnung stellt versicherungswidriges Verhalten
gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III (in der Fassung des 3.
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2003, BGBl. I S. 2848) dar, wenn ein bei der Agentur für
Arbeit gemeldeter Arbeitnehmer oder Arbeitsloser trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen eine von der Agentur unter Benennung des
Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung
nicht annimmt oder die Anbahnung eines solchen
Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines
Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert.
37 Diese Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen
Arbeitsablehnung liegen vor.
38 Der Kläger hat sich nicht auf den Stellenvorschlag der Beklagten
vom 24. März 2005 beworben und damit das Zustandekommen des
Beschäftigungsverhältnisses bei der B. verhindert.
39 Das Stellenangebot war ausreichend konkret und benannte den
Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit. Es entsprach auch den
Grundsätzen der ordnungsgemäßen Arbeitsvermittlung und war dem
Kläger zumutbar. Wie das SG festgestellt hat, entsprach der Lohn
dem Tarif und die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Es
handelte sich bei ggf. ausbildungsfremden Montage der Möbel um die
für einen ausgebildeten Gas/Wasserinstallateur relativ einfach zu
bewerkstelligende Tätigkeiten des Zusammensetzens vorgefertigter
Platten mittels Schrauben. Zudem waren Firmenfahrzeuge gestellt und
der Kläger wäre wie von ihm gewünscht mit einer Fahrgemeinschaft
unterwegs gewesen.
40 Das Stellenangebot war mit einer hinreichenden
Rechtsfolgenbelehrung versehen.
41 Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die fehlende Bewerbung
des Klägers für die Verlängerung der Arbeitslosigkeit ursächlich
war, weil die B. nach den Aussagen des Geschäftsführers tatsächlich
zwei Arbeitnehmer im April 2005 eingestellt hat.
42 Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, sich nicht zu bewerben,
wenn er meinte, fahruntüchtig zu sein. Diese Einschränkung hätte
auch in der Bewerbung kenntlich gemacht werden können. Eine
Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2005 bis 22. April 2005 hindert
nicht grundsätzlich die rechtzeitige, nämlich umgehende, Bewerbung
ab dem Zugang des Stellenangebots. Eine Erkrankung, die zum
vollständigen Verlust der Möglichkeit geführt hat, sich ab dem
Zugang des Stellenangebots beim Arbeitgeber zu melden, ist von
Kläger schon nicht vorgebracht. Ob dies der Fall gewesen sein
könnte, kann dahinstehen, weil sich der Kläger auch nach dem Ende
seiner Erkrankung am 22. April 2005 nicht bei dem Arbeitgeber
gemeldet bzw. vorgestellt hat.
43 Die Dauer der damit eingetretenen Sperrzeit bemisst sich
entgegen der Ansicht des SG mit sechs statt drei Wochen. Die
Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach Bekanntgabe des
Stellenvorschlages. Mangels Zugangsnachweis beginnt die Sperrzeit
nach dem am 30. März 2005 zu vermutenden Zugang (§ 37 Abs. 2 SGB X)
am 31. März 2005 und dauert bis zum 11. Mai 2005 an.
44 Eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung beläuft sich nur bei
erstmaligem versicherungswidrigen Verhalten in Form einer Ablehnung
von Arbeit nach § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf drei Wochen.
Die Sperrzeit beträgt "im Falle der zweiten Ablehnung einer
Arbeit" gemäß § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c SGB III sechs
Wochen. Es handelte sich um den zweiten Pflichtenverstoß des
Klägers, nachdem er sich bereits auf das Stellenangebot vom 11.
Februar 2002 für die Tätigkeit bei der GHN nicht beworben
hatte.
45 Der Wortlaut des § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c SGB III ist
insoweit eindeutig und verlangt nicht, dass die Beklagte bereits
einen ersten Pflichtenverstoß im Sinne einer
Sanktionsfolgeentscheidung "festgestellt" haben müsste
bzw. den Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt haben müsste.
46 Die Dauer der Sperrzeit ist auch nicht aufgrund von Erwägungen
über die Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht
v. 10. Februar 1987, 1 BvL 15/83, BVerfGE 74, 203) der Sperrzeiten
einzuschränken. Die Regelungen des § 144 Abs. 4 SGB III über die
Abstufungen der Dauer der Sperrzeiten tragen dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits Rechnung, wenn wiederholtes
gleichartiges versicherungswidriges Verhalten sanktionsverschärfend
wirkt. Damit hat der Gesetzgeber die durch die Rechtsprechung zuvor
erhobenen Anforderungen nach einer verhältnismäßigen Folge von
Pflichtverletzungen bereits hinreichend aufgegriffen (vgl. Lüdtke
in LPK-SGB III, § 144 Rn. 49).
47 Eine nochmalige Warnung der Arbeitslosen vor der Regelung zu den
Folgen von wiederholten Pflichtenverstößen durch Bescheide oder
sonstige Hinweise der Beklagte ist weder gesetzlich vorgeschrieben
noch aus Verhältnismäßigkeitsgründen notwendig. Denn der
Arbeitslose soll bereits mit den Rechtsfolgenbelehrungen bei jedem
Stellenvorschlag die notwendigen Belehrungen erhalten, die auch die
Dauer der Sperrzeiten umfassen. Es erscheint entgegen den
Ausführungen des SG auch nicht notwendig, dem Arbeitnehmer sicheres
Wissen über den tatsächlichen Eintritt einer Sperrzeit zu
verschaffen, bevor eine erhöhte Sperrzeit (von hier sechs Wochen)
eintreten kann.
48 Es bleibt schon unklar, wie dieses sichere Wissen herbeigeführt
werden soll, d.h. ob bereits der Zugang einer Sperrzeitentscheidung
oder erst deren Bestandskraft genügen soll. "Sicheres"
Wissen um den Eintritt einer Sperrzeit würde erst durch eine
bestandskräftige Regelung herbeigeführt werden, was gegebenenfalls
erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs der Fall sein könnte. Damit
eröffnet sich aber die Problematik, dass für eine längere
Schwebezeit keine verschärften Sperrzeitentscheidungen möglich
wären.
49 Der Ansatz des SG, es müsse dem Kläger Gelegenheit zur
Verhaltensänderung gegeben werden, führt ebenso wenig zu der
Notwendigkeit einer vorherigen Bescheidung über eine erste
Sperrzeit, bevor eine zweite eintritt. Denn Anlass, sein Verhalten
so einzurichten, dass eine Sperrzeit vermieden wird, gibt schon die
Rechtsfolgenbelehrung des Stellenangebots. Mit ihr wird auf die
drohenden Rechtsfolgen hingewiesen. Mehr ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht erforderlich, um eine Sperrzeit eintreten zu
lassen. Denn eine Sperrzeit tritt – im Unterschied etwa zur
früheren Rechtslage zu den Sanktionen in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, vgl. § 31 Abs. 6 Satz 1 1. HS SGB II in der bis zum
31. Dezember 2010 gültigen Fassung – bereits von Gesetzes
wegen ein. Rechtstechnisch gesehen vollzieht die Beklagte die
Folgen der Sperrzeit lediglich mit ihren - bei laufendem Bezug -
aufhebenden Bescheiden nach. Mithin bedarf es keiner
konstituierenden Regelung, auf die eine nochmalige Entscheidung zu
einer Sperrzeit erst aufbauen könnte.
50 Letztlich ist die hier gegebene Konstellation auch nicht mit der
vergleichbar, in denen ggf. eine Einschränkung des § 144 Abs. 4 SGB
III vorzunehmen ist, weil die Beklagte einem Arbeitslosen immer
denselben oder zugleich mehrere Stellenvorschläge erteilt. In der
ersten Konstellation handelt es sich nur um ein und dieselbe
Ablehnung eines Stellenvorschlags. In der letzten Konstellation
lässt sich bei vollständiger Untätigkeit des Arbeitslosen schon
nicht klären, welcher Stellenvorschlag zuerst abgelehnt ist bzw. ob
überhaupt verschiedene Willensentschlüsse vorliegen (vgl. hierzu
Voelzke in Spellbrink/Eicher, § 12 Rn. 311, a.A. Karmanski in
Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 144 Rn. 81).
51 Im Übrigen spricht auch die Regelung in § 147 Abs. 1 SGB III
gegen das vom SG gefundene Ergebnis. Nur für das Erlöschen des
Anspruchs, d.h. für die schärfste Rechtsfolge mehrerer
Pflichtverletzungen ist eine schriftliche Bescheidung über die
Sperrzeiten notwendig.
52 Mithin ist, wie von der Beklagten angenommen, eine zweite
sechswöchige Sperrzeit für den Bezug des Alg im Zeitraum vom 31.
März 2005 bis zum 11. Mai 2005 eingetreten, so dass der
Leistungsanspruch für diese Zeit ruhte.
53 Die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung
nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegen vor. Der Kläger war über
den möglichen Eintritt der Sperrzeit mit der Rechtsfolgenbelehrung
informiert. Wenn er also nicht wusste, dass die Sperrzeit eintritt,
ist seine Unkenntnis als grob fahrlässig zu bewerten. Denn er hat
die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maß dadurch verletzt,
dass er ohne Rückfrage oder Information bei der Beklagten schlicht
untätig geblieben ist, ohne seine Ansicht über das Vorliegen eines
wichtigen Grundes klären zu lassen.
54 Die Fristen zur Rücknahme der Bewilligung gemäß § 48 Abs. 4 SGB
X i.V.m. § 45 Abs. 3 und 5 SGB X sind eingehalten.
55 Die Beklagte durfte von der Rücknahme der Bewilligung mit
Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III
nicht absehen.
56 Die Beklagte hat ihren auf der Aufhebung des Alg beruhenden
Erstattungsanspruch (§ 50 Abs. 1 SGB X) anhand der an den Kläger
gezahlten Leistungen in Höhe von 1.078,80 Euro zutreffend ermittelt
(für 5 Tage 13,67 Euro, für einen Tag 26,57 Euro und für 36 Tage
27,33 Euro). Ebenso sind vom Kläger die von der Beklagten zur
Sozialversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von zusammen
226,53 Euro zu erstatten, § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
58 Die Revision wird nicht gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil
es sich um eine Entscheidung handelt, die auf gesicherter
Rechtslage ergeht und keine grundsätzliche Bedeutung hat.