Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 23/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-23
Aktenzeichen: L 2 AL 23/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0623.L2AL23.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 130 Abs 3 Nr 1 SGB 3, § 131 Abs 4 SGB 3
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Die Erweiterung des Bemessungsrahmens gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB 3 von einem auf zwei Jahre ermöglicht es nicht, im Bemessungsrahmen liegende niedrige Monatsverdienste von der Bemessung auszunehmen, sondern dient einzig und allein der zeitlichen Erweiterung des Bemessungsrahmens.(Rn.24)
-
Nach § 131 Abs. 4 SGB 3 ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des neuen Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat. Damit soll der bisherige Bestand des Anspruchs eines Arbeitslosen für einen Zeitraum von zwei Jahren auch dann gewahrt bleiben, wenn aus den letzten Beschäftigungen ein geringerer Anspruch auf Arbeitslosengeld folgen würde. Die Bereitschaft des Arbeitslosen soll auf diese Weise gefördert werden, auch eine geringer entlohnte Beschäftigung aufzunehmen.(Rn.25)
-
Der Bezug von Arbeitslosengeld i. S. von § 131 Abs. 4 SGB 3 ist ein tatsächlicher Vorgang. Voraussetzung ist, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Leistungen erhalten hat. Nicht ausreichend ist, dass Leistungen nur bewilligt worden sind.(Rn.27)
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Bei der Bestandsschutzregelung in § 131 Abs. 4 SGB 3 handelt es sich nicht um eine Folgewirkung der Bestandskraft eines früheren Verwaltungsaktes, sondern um eine Sondervorschrift zur Bestimmung des Bemessungsentgelts in ausgewählten Fällen.(Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 21. Januar 2010, S 11 AL 49/09
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) nach dem
Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB
III).
2 Der am 1968 geborene und seit dem Jahr 2005 geschiedene Kläger
war im Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 5. Juni 2007 als Arbeitnehmer
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis und die Beschäftigung des
Klägers endeten am 5. Juni 2007 durch eine sofort wirksame
Kündigungserklärung des Arbeitgebers. Am 6. Juni 2007 meldete sich
der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos. In der
Arbeitgeberbescheinigung schilderte der Arbeitgeber zum
Kündigungsgrund arbeitsvertragswidriges und strafbares Verhalten
des Klägers. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten, diese
Darstellung sei zutreffend. Im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31.
Mai 2007 rechnete der Arbeitgeber ein beitragspflichtiges
Bruttoentgelt von insgesamt 25.617,30 Euro ab. Darin war für den
Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 31. Mai 2007 ein
beitragspflichtiges Entgelt von insgesamt 4.459,38 Euro
enthalten.
3 Die Beklagte nahm mit einem als rechtsbehelfsfähig bezeichneten
Schreiben vom 27. Juni 2007 an, dass aufgrund
arbeitsvertragswidrigen Verhaltens des Klägers eine Sperrzeit für
den Bezug von Alg vom 6. Juni 2007 bis 28. August 2007 eingetreten
sei. Des Weiteren bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni
2007 Alg ab dem 6. Juni 2007 in Höhe von täglich 27,23 Euro, wobei
die Beklagte aber annahm, dass aufgrund einer Sperrzeit der
Anspruch bis zum 28. August 2007 ruhe. Hiergegen erhob der Kläger
keinen Widerspruch.
4 Der Kläger nahm ab dem 25. August 2007 ein mehr als 15
Arbeitsstunden wöchentlich umfassendes Beschäftigungsverhältnis
auf. Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung des Alg ab dem 25.
August 2007 auf. Das Arbeitsverhältnis endete am 16. November 2007.
Der Kläger war bereits ab dem 25. September 2007 arbeitsunfähig und
bezog seit dem 7. November 2007 Krankengeld, welches bis
einschließlich 24. März 2009 gezahlt wurde.
5 Am 19. Dezember 2008 meldete sich der Kläger zum 25. März 2009
bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg unter Angabe der
Steuerklasse I und verneinte, dass er ein Kind bzw. einen Anspruch
auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag habe. Der Arbeitgeber
bescheinigte ein beitragspflichtiges Entgelt im Zeitraum vom 25.
August 2007 bis 16. November 2007 von 2.677,29 Euro.
6 Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 12. Februar
2009 Alg ab dem 25. März 2009 in Höhe von 20,76 Euro täglich für
eine Anspruchsdauer von 360 Tagen. Hierbei berücksichtigte sie
Entgelte im Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2007
(angenommenes Entgelt in Höhe von insgesamt 5.459,38 Euro) und vom
25. August 2007 bis zum 6. November 2007 (Entgelt in Höhe von
insgesamt 2.677,29 Euro) für insgesamt 166 Tage, woraus rechnerisch
ein tägliches Entgelt von 49,02 Euro folgte.
7 Hiergegen erhob der Kläger am 17. Februar 2009 Widerspruch: Ihm
stehe aufgrund der vorherigen Bewilligung des Alg im Jahr 2007
Bestandsschutz auf höheres Alg zu.
8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
2. März 2009 zurück: Ein Bestandsschutz komme nicht in Betracht,
weil der Kläger tatsächlich kein Arbeitslosengeld erhalten
habe.
9 Am 11. März 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau
(SG) Klage erhoben, welche das SG mit Urteil vom 21. Januar 2010
abgewiesen hat: Nach der für die Folgebewilligung von Alg geltenden
Bestandsschutzregelung sei es nicht ausreichend, dass Alg zu einem
höheren Leistungssatz bewilligt worden sei. Eine neue Bewilligung
des Alg in Höhe des vorherigen Leistungsbezuges sei nur möglich,
wenn der Kläger das vorher höhere Alg tatsächlich ausgezahlt
erhalten hätte.
10 Gegen das ihm am 25. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der
Kläger am 24. März 2010 Berufung eingelegt: Eine vorher höhere
Bewilligung genüge für die Anwendung der Bestandsschutzregelung. Es
komme – wie auch in der Kommentarliteratur vertreten –
nicht darauf an, ob er eine Auszahlung erhalten habe. Eine weitere
unbillige Härte liege darin, dass zur Bemessung ein Teil des
niedrigeren Arbeitseinkommens mit herangezogen wurde, so dass nur
das Entgelt für 150 Tage vor dem 1. Juni 2007 in die Berechnung
einbezogen werden solle. Aus seiner Bereitschaft, ein
Beschäftigungsverhältnis zu schlechteren Bedingungen einzugehen,
dürfe ihm kein Nachteil erwachsen.
11 Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Januar 2010
sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2009 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2009 abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld zu
bewilligen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Zur Begründung verweist sie auf die ihrer Ansicht nach
zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG. Ergänzend meint sie,
dass der Kläger keine vollziehbare Bewilligung gehabt habe, weil
sein Anspruch nach dem bewilligenden Bescheid ruhte, so dass die
Bestandsschutzregelung nicht zugunsten des Klägers wirke.
16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
17 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
18 Der Senat kann mit dem Einverständnis der Beteiligten durch
Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
19 Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich.
20 Die Berufung des Klägers ist gegen das Urteil des SG nach § 143
SGG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist auch nicht gemäß
§ 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Kläger die Bewilligung
von insgesamt um 2.329,20 Euro höheren Leistungen erstrebt (360
Tage x (27,23 Euro/Tag - 20,76 Euro/Tag)).
21 Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat den Verwaltungsakt
der Beklagten vom 12. Februar 2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 2. März 2009 zu Recht nicht beanstandet.
Die darin enthaltene Bewilligungsentscheidung ist nicht
rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54
Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen höheren Anspruch auf
Arbeitslosengeld ab dem 25. März 2009.
22 Die Bewilligungsentscheidung der Beklagten findet ihre Grundlage
zunächst in §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1 und 119 Abs. 1 SGB III.
Danach hat der Kläger ab dem 25. März 2009 dem Grunde nach Anspruch
auf Arbeitslosengeld. Er ist im Sinne der genannten Vorschriften
arbeitsuchend und ohne Beschäftigung, arbeitslos gemeldet und steht
den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung. Der Kläger
erfüllt auch die Anwartschaftszeit im Sinne der §§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 123 SGB III für den Bezug des Arbeitslosengeldes, weil er in der
Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Erfüllung aller sonstigen
Voraussetzungen des Anspruchs (§ 124 Abs. 1 SGB III) am 25. März
2009 mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Das Arbeitsverhältnis
vom 27. August 2007 bis zum 16. November 2007 begründete die
Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung als Beschäftigter
gemäß § 24 Abs. 1 SGB III. Durch den Bezug des Krankengeldes
bestand ebenfalls ab dem 7. November 2007 bis zum 24. März 2009
eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, weil der
Kläger unmittelbar vor dem Beginn der Zahlung des Krankengeldes
versicherungspflichtig beschäftigt war.
23 Grundlage der Höhe der Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem
25. März 2009 ist aber nicht die Höhe des zuletzt bezogenen
Arbeitslosengeldes bzw. dessen Bemessungsentgelt, sondern das
Bemessungsentgelt, das im Bemessungsrahmen erzielt wurde.
24 Die Beklagte hat die Bewilligung des Arbeitslosengeldes zu Recht
nach Maßgabe der §§ 129, 130 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 131 Abs. 1
und 133 SGB III vorgenommen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes
beträgt nach § 129 Nr. 2 SGB III für den Kläger des 60 v.H. des
pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelts), das sich aus dem
Bruttoentgelt ergibt, welches sie im Bemessungszeitraum erzielt hat
(Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der
Bemessungszeitraum die bei Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem
jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten
Entgeltabrechnungszeiträume im Bemessungsrahmen. Der
Bemessungsrahmen umfasst gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ein
Jahr, das mit dem letzten Tag des letzten
Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs
endet. Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III wird der
Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn (Nr. 1) der
Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt enthält oder (Nr. 2) es mit Rücksicht auf das
Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart
wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Der Bemessungszeitraum ist hier schon deshalb auf zwei Jahre zu
verlängern, weil im einjährigen Bemessungszeitraum (25. März 2008
bis 24. März 2009) keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen.
Dies hat die Beklagte auch so vollzogen, wenn sie die Entgelte im
erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2007 bis 24. März 2009
ihrer Berechnung zugrunde legt. Die Anwendung der weiteren
Möglichkeit, den Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 SGB III um zwei Jahre zu verlängern, würde zum gleichen
Ergebnis führen. Die Erweiterung des Bemessungsrahmens gemäß § 130
Abs. 3 Nr. 1 SGB III von einem auf zwei Jahre ermöglicht es
entgegen des Wunschs des Klägers nicht, im Bemessungsrahmen
liegende niedrige Monatsverdienste von der Bemessung auszunehmen,
sondern dient einzig und allein der zeitlichen Erweiterung des
Bemessungsrahmens. Die Übrige Berechnung des Leistungsanspruchs auf
Alg ist rechnerisch korrekt und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. Stattdessen dürfte die Beklagte dem Kläger zu hohes Alg
bei den vom Kläger angegebenen Leistungsmerkmalen (Steuerklasse I,
keine Kinderfreibeträge) nach einer angenommenen Gesamtlohnsumme
von 8.136,67 Euro (tägliches Entgelt 49,02 Euro) zu einem
Leistungssatz von 20,76 Euro täglich bewilligt haben. Denn die
Beklagte hat damit – ohne dass dies für die hiesige
Entscheidung Bedeutung erlangt – ihrer Berechnung ein zu
hohes Bruttoentgelt zugrunde gelegt. Im erweiterten
Bemessungsrahmen sind von den Arbeitgebern nur 4.459,38 Euro und
2.677,29 Euro, d.h. insgesamt nur 7.136,67 Euro bescheinigt. Das
nach § 131 Abs. 1 SGB III zu ermittelnde Bemessungsentgelt beträgt
danach täglich nur 42,99 Euro (7.136,67 Euro/166 Tage) statt 49,02
Euro. Hieraus folgt gemäß § 133 Abs. 1 SGB III das Leistungsentgelt
(21 v.H. des Bemessungsentgelts, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag)
von 19,12 Euro.
25 Ein höherer Anspruch als bewilligt steht dem Kläger auch nicht
durch die besitzstandswahrende Regelung zum Bemessungsentgelt nach
§ 131 Abs. 4 SGB III (eingeführt durch das Dritte Gesetz für
moderne Dienstleistungen auf dem Arbeitsmarkt v. 23.12.2003; BGBl.
I S. 2848, in Kraft seit dem 1.1.2004) zu. Nach dieser Vorschrift
ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das
Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose
innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des (neuen)
Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat. Die der Regelung vorgehende
Vorschrift des § 133 Abs.1 SGB III in der bis zum 31.12.2003
geltenden Fassung war ähnlich formuliert: Hat der Arbeitslose
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen, ist
Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das
Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden
ist.
26 Die Vorschriften bezwecken und bewirken eine Abweichung von der
Regelbemessung des Arbeitslosengeldes: Der bisherige Bestand des
Anspruchs eines Arbeitslosen soll für einen Zeitraum von zwei
Jahren auch dann gewahrt bleiben, wenn aus den letzten
Beschäftigungen ein geringerer Anspruch auf Alg folgen würde. Dem
liegt nach den Gesetzesmaterialien die Erwägung zugrunde, die
Bereitschaft der Arbeitslosen zu fördern, auch eine geringer
entlohnte Beschäftigung aufzunehmen (vgl. BT-Drucks. 13/4941 S. 178; Brand in Niesel/Brand, SGB III, Kommentar, 5. Aufl., § 131 Rn.
22).
27 Der Kläger hat aber nicht im Sinne des § 131 Abs. 4 SGB III vor
der Entstehung des neuen Anspruchs höheres Arbeitslosengeld
"bezogen", wenn ihm Alg nach einem höheren Arbeitsentgelt
nur bewilligt, aber wegen des ruhenden Anspruchs nicht ausgezahlt
war. Dies ergibt sich schon aus der sprachlichen Fassung der
Vorschrift. Der Begriff "Bezug" knüpft nicht an ein
(Verwaltungs-)Rechtsverhältnis wie eine Anwartschaft, einen Vertrag
oder einen Verwaltungsakt an. Der "Bezug" von Alg im
Sinne des § 131 Abs. 4 SGB III ist daher keine juristische
Tatsache, sondern ein tatsächlicher Vorgang. Mithin setzt ein Bezug
nur voraus, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Leistungen
erhalten hat. Ein Bezug liegt nur vor, wenn ein Anspruch –
aus welchem Rechtsgrund auch immer – erfüllt wurde. Nicht
ausreichend ist daher, dass die Leistungen nur bewilligt sind.
Diese Auslegung des Begriffs Bezug durch den Senat wird dadurch
gestützt, dass im SGB III der Begriff "Bezug" bzw.
"beziehen" auch an anderer Stelle so verwendet wird, dass
darunter die tatsächliche Leistungserbringung verstanden wird. Zum
Beispiel wird in § 311 SGB III (Meldung der Arbeitsunfähigkeit)
sprachlich zwischen den "Beziehern" von Alg und
Antragstellern, also Nichtleistungsbeziehern, unterschieden. Im
Übrigen fügt sich die Auslegung des Senats in die bereits von der
Rechtsprechung geübte Praxis, dass nicht allein die Bewilligung
Anknüpfungsgegenstand für die Besitzstandswahrung im Sinne des § 131 Abs. 4 SGB III ist.
28 Die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung herangezogene
Kommentierung (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Kommentar, § 131
Rn. 56) nach der eine Bewilligung vorausgesetzt ist, es auf die
tatsächliche Auszahlung aber nicht ankommt, ist nach Meinung des
Senats nicht so zu verstehen, dass allein die Bewilligung die
Besitzstandswahrung auslöst. Die Kommentierung erfolgt ersichtlich
nicht wegen eines etwa unklaren Inhalt des Begriffs
"Bezug" in Bezug auf den Fakt der Auszahlung. Damit soll
auch nicht gesagt werden, dass auf die Auszahlung gänzlich
verzichtet werden kann. Mit der etwas missverständlichen
Formulierung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der
Bestandsschutz nicht an die tatsächliche Höhe der Auszahlung
anknüpft, sondern an die Höhe des zugrunde liegenden Anspruchs.
Nach Meinung des Senats zielt die - im Übrigen vereinzelt
gebliebene - Formulierung in der zitierten Kommentierung auf die
Klärung der Rechtsfrage, ob die auf die Bewilligung folgende
Auszahlung oder der tatsächliche Anspruch für den Umfang des
Besitzstandsschutzes maßgebend ist. In dieser Frage, bzw. dazu, ob
die Bewilligung noch solange bzw. soweit maßgeblich sein kann, wie
sie nicht aufgehoben ist, finden sich in der Rechtsprechung
widersprechende Entscheidungen (dafür LSG Celle-Bremen vom
31.05.2006 - L 7 AL 161/03 – Juris; dagegen z.B. LSG
Schleswig-Holstein v. 26.09.2008 – L 3 AL 81/07 –
Juris). In diesen Fällen fand jedoch zum einen eine Auszahlung der
Leistungen statt und zum anderen besteht an sich Klarheit darin,
dass nicht die (womöglich rechtswidrige) Bewilligung und Auszahlung
die Begründung für den besonderen Bestandsschutz ist, sondern das
höhere Arbeitsentgelt der Vergangenheit (vgl. LSG
Schleswig-Holstein v. 26.09.2008 – L 3 AL 81/07 – Juris
Rn. 41 m.w.N.; Coseriu/Jakob in Mutschler/Bartz/Schmidt-de Caluwe,
SGB III, Kommentar, 3. Aufl., § 131 Rn. 44). Es handelt sich bei
der Bestandsschutzregelung in § 131 Abs. 4 SGB III nämlich nicht um
eine Folgewirkung der Bestandskraft eines früheren
Verwaltungsaktes, sondern um eine Sonderbestimmung zur Bestimmung
des Bemessungsentgelts in ausgewählten Fällen. Aus der Diskussion
um die Konkurrenz zwischen der Bestandskraft der vorgehenden
Bewilligung und einer Folgebewilligung nach dem an sich aus dem
Arbeitsentgelt folgenden zutreffenden Bemessungsentgelt kann daher
für die Auslegung des Begriffs "Bezug" nichts gewonnen
werden. Letztlich ist also für die günstigere Bemessung nach dem
vorherigen Arbeitsentgelt immer der tatsächliche Bezug
vorausgesetzt gewesen (vgl. auch Rolfs in Gagel, SGB III/SGB II,
Kommentar, § 131 Rn. 35). Aus der obigen Problematik heraus kann
dem noch hinzugefügt werden, dass nur der rechtmäßige tatsächliche
Bezug relevant ist, wobei es auf die Auszahlung aufgrund einer
früheren Bewilligung ankommt (vgl. LSG Bayern v.14.01.2010 –
L 8 AL 220/08 – Juris).
29 Damit befindet sich die vom Kläger herangezogene Kommentierung
in Übereinstimmung mit der sonstigen Kommentierung und Praxis, dass
Anknüpfung für den Bestandsschutz nicht die vorgehende Bewilligung
oder deren Höhe (mithin deren Auszahlung) ist. Entscheidend ist der
wirkliche Anspruch, der entstanden und zu erfüllen war. Es geht
nicht darum, die Bestandskraft der vorherigen Bewilligung zu
beachten und damit womöglich einen rechtswidrigen Zustand weiter zu
perpetuieren. Denn bei der Prüfung des Anspruchs nach neuerlicher
Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit ist bei neuer Anwartschaft
grundsätzlich eine vollständig "neue" Anspruchsprüfung
vorzunehmen, d.h. die korrekte Bewilligungshöhe zu finden. Nur die
dadurch mögliche geringere Anspruchshöhe aufgrund eines niedrigeren
Arbeitsentgelts in der Zwischenzeit soll für einen
Übergangszeitraum von (jetzt) zwei Jahren verhindert werden. Dies
hat aber mit der Bestands- und Wirkungskraft der vorgehenden
Bewilligung nichts zu tun.
30 Nur so kann auch das gesetzgeberische Ziel erreicht werden, dass
sich Arbeitslose unter Verzicht auf das Arbeitslosengeld zu der
Aufnahme einer Beschäftigung trotz geringerem Arbeitsentgelt bereit
finden. Beziehen die Arbeitslosen tatsächlich kein Alg, besteht aus
der Sicht der Arbeitslosenversicherung keine akute Veranlassung,
die Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung im Hinblick
auf die Vorbeschäftigung mit einem besonderen Anreiz zu
versehen.
31 Im Übrigen dürfte sich der Gesetzgeber auch wegen der ansonsten
erheblichen verwaltungspraktischen Probleme entschieden haben, für
den Bestandsschutz nicht an die Bewilligung, sondern an den
tatsächlichen Bezug anzuknüpfen. Wollte man nur die Bewilligung
heranziehen, würde der Bestandsschutz nicht nur in einem wie hier
gelagerten, sondern in allen Fällen relevant, in denen der Anspruch
zwar zuerkannt ist, aber ruht und daher nicht zu erfüllen ist. Eine
solche Konstellation tritt nicht nur - wie hier - während eines
verhältnismäßig kurzen Zeitraums wie einer Sperrzeit nach § 144 SGB
III ein, sondern kann vielfältige Gründe haben (vgl. §§ 142, 143,
143a SGB III), die zu einem weitaus längeren Ruhenszeitraum führen,
so dass die gleichmäßige Anwendung der Bestandsschutzfrist von zwei
Jahren nach dem letzten Bezug nicht gewährleistet wäre.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
33 Die Revision ist nicht gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Insbesondere hat die Auslegung von § 131 Abs. 4 SGB III keine
grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich anhand bereits geübter
Praxis ableiten lässt und hierzu keine uneinheitliche Praxis
vorliegt.