Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 332/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-05
Aktenzeichen: L 5 AS 332/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0905.L5AS332.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 1 SGG, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 22 Abs 4 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 131 Abs 1 S 3 SGG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Nach erfolgtem Umzug besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Zusicherung für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs 4 SGB 2. (Rn.17)
Orientierungssatz
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 21.7.2008 - L 26 B 807/08 AS ER). Darüber hinaus wäre die angestrebte Zusicherung auch gar nicht geeignet, dauerhaft Rechtssicherheit zu bieten. Wegen des Verbots einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache kommt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes immer nur eine vorläufige Regelung in Betracht. (Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 14. Juli 2011, S 15 AS 791/11 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen einen
Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG). Dieses hat es
abgelehnt, den Antragsgegner und Beschwerdegegner im Rahmen eines
Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zur Zusicherung i.S.v.
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung
für Arbeitsuchende (SGB II) zu verpflichten.
2 Die Antragsteller beziehen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen
nach dem SGB II und bewohnten zunächst eine 60 m² große
Drei-Raum-Wohnung mit einer Gesamtmiete von zuletzt 418,45
EUR/Monat. Am 2010 wurde der Antragsteller zu 4. geboren.
3 Am 21. März 2011 beantragten die Antragsteller die Zusicherung
für eine neue Unterkunft. Sie legten ein Angebot über eine
Vier-Raum-Wohnung in W., B., mit einer Wohnfläche von 83,84 m² und
einer Gesamtmiete von 565,32 EUR/Monat vor. Sie gaben an, die
jetzige, zu kleine Wohnung sei zum 30. Juni 2011 kündbar. Es fielen
keine Kosten an, da der Umzug in Eigenleistung durchgeführt werde.
Leistungen für eine Wohnungserstausstattung machten die
Antragsteller ebenfalls nicht geltend. Der Antragsgegner lehnte mit
Bescheid vom 21. April 2011 die Zusicherung ab. Der Umzug sei zwar
erforderlich, das vorliegende Wohnungsangebot jedoch
unangemessen.
4 Die Antragsteller haben den Mietvertrag am 27. April 2011 mit
Wirkung zum 1. Juni 2011 unterschreiben. Für Juni und Juli 2011 ist
mietvertraglich eine reduzierte Mietzahlung i.H.v. 155,34 EUR/Monat
vereinbart worden. Nach ihren Angaben ist der Umzug am 5. Juli 2011
erfolgt.
5 Am 2. Mai 2011 haben die Antragsteller beim Sozialgericht
Dessau-Roßlau im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen
Rechtsschutz die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zusicherung
der Kostenübernahme begehrt. Dessen Richtlinie zu den
Unterkunftskosten fehle eine Ermächtigungsgrundlage und die Werte
seien nicht schlüssig. Ohne den Abschluss des Mietvertrags wäre die
in Aussicht genommene Wohnung anderweitig vermietet worden. Auch
danach bestehe noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie benötigten
Gewissheit, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
übernommen würden, oder ob sie das neue Mietverhältnis gleich
wieder kündigen müssten. Voraussichtlich müssten sie jahrelang auf
eine Hauptsacheentscheidung warten. Ohne die Zusicherung könnten
sie auch keine Kostenerstattung für den Umzug erhalten.
6 Der Antragsgegner hat eingewendet, die in Aussicht genommene
Wohnung sei nicht angemessen. Außerdem fehle ein Eilbedürfnis, da
der Umzug erst zum 1. Juli 2011 möglich sei.
7 Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 14. Juli
2011 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle
an einem Anordnungsanspruch. Nach der Unterschrift unter den
Mietvertrag könne die erstrebte Zusicherung keine Schutzwirkung
mehr entfalten. Die in Anspruch genommene Rechtssicherheit lasse
sich auch durch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in
dem nur eine vorläufige Regelung getroffen werden könne, nicht
erreichen. Für die Umzugskosten sei gegebenenfalls ein
Klageverfahren anzustrengen.
8 Dagegen haben die Antragsteller am 9. August 2011 Beschwerde
beim erkennenden Senat eingelegt und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe beantragt. Sie tragen vor, ein Anspruch auf
Zusicherung bestehe auch nach Abschluss des Mietvertrags und
erfolgtem Einzug. Ohne die erstrebte Zusicherung könne ihr Bedarf
nicht sichergestellt werden. Falls das Beschwerdeverfahren
erfolglos ende, wäre ihnen eine Kündigung des Mietverhältnisses
möglich.
9 Die Antragsteller beantragen,
10 den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. Juli 2011
aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihnen gemäß § 22 Abs. 4 SGB II
zuzusichern, dass er ihre Aufwendungen für die Wohnung in W., B.
übernimmt.
11 Der Antragsgegner beantragt,
12 die Beschwerde zurückzuweisen.
13 Er hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie
des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und
Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Antragsgegners hat
vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
15 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173
Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben.
16 Sie ist auch statthaft gemäß § 173 Abs. 3 Ziffer 1 SGG. Danach
ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
wäre. Hier wäre die Berufung wegen des Überschreitens des
Berufungsstreitwerts von 750,00 EUR ohne Weiteres zulässig. Der
Streitwert einer Zusicherung entspricht dem eines entsprechenden
Verwaltungsakts. Bei einem solchen hätte der Antragsgegner die KdU
regelmäßig mindestens für die nachfolgenden sechs Monate übernommen
(§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Zusicherung zielt demnach auf die
Übernahme der Differenz zwischen den bisherigen und den neuen KdU
(ständige Rechtsprechung des Senats, L 5 B 421/08 AS ER, Beschluss
vom 12. April 2010). Hier beträgt diese monatliche Differenz 146,87
EUR (565,32 EUR - 418,45 EUR); bezogen auf einen sechsmonatigen
Bewilligungszeitraum ergibt sich ein Streitwert von 881,22 EUR.
17 Die Beschwerde war jedoch als unzulässig zu verwerfen. Das
Rechtsschutzinteresse für die begehrte vorläufige Zusicherung ist
spätestens mit dem Umzug der Antragsteller in die neue Wohnung am
5. Juli 2011 entfallen. Offen bleiben kann hier, ob dies auch schon
ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gilt, da die
Beschwerde hier nach dem Umzug eingelegt worden ist.
18 Unzulässig ist ein Rechtsmittel dann, wenn ein sachliches
Bedürfnis des Rechtsmittelführers nicht mehr besteht, weil ihm die
weitere Rechtsverfolgung in diesem Verfahren keine rechtlichen oder
tatsächlichen Vorteile mehr bringen und das Rechtsschutzziel nicht
mehr erreicht werden kann (so auch: Bundessozialgericht (BSG),
Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 5/10 R (14) bei einer Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22
Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. bis zum 31. Dezember 2010 nach
erfolgtem Umzug).
19 Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II n.F., der inhaltlich § 22 Abs. 2 SGB II
a.F. entspricht, soll vor Abschluss eines Vertrags über eine neue
Unterkunft die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die
Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich
zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der
Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
20 Nach dem erfolgten Umzug ist über die Höhe der von dem
Antragsgegner zu leistenden KdU im Rahmen eines gesonderten
Verfahrens über die Bewilligung höherer Leistungen bzw. im Rahmen
des Antrags auf Weiterbewilligung von Leistungen zu befinden. Dort
ist als Vorfrage eines Anspruchs auf höhere angemessener KdU
notwendigerweise auch die Erforderlichkeit des Umzugs und die
Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten zu klären (BSG, a.a.O,
(15)).
21 Die hier begehrte Zusicherung ist keine Voraussetzung für einen
Anspruch auf höhere KdU. Wird eine neue Unterkunft ohne Zusicherung
des Grundsicherungsträgers bezogen, hat dies keine nachteiligen
Folgen, sofern der Umzug erforderlich und die neuen KdU angemessen
sind. Zweck der Zusicherung ist es nicht, den Umzug überhaupt zu
ermöglichen. Ihre Aufgabe besteht lediglich darin, in einem
Vorabverfahren sicherzustellen, dass die KdU der neuen Unterkunft
künftig übernommen werden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 17. Januar 2011, L 6 AS 1914/10 B ER; LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2008, L 26 B 807/08 AS
ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juni 2008, L 9 AS
541/06; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2008, L
10 B 203/08, juris). Nach erfolgtem Umzug besteht für eine
gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung kein
Rechtsschutzinteresse mehr (BSG, a.a.O., (14)). Die Angemessenheit
der neuen KdU ist Gegenstand der Prüfung bei der nun erforderlichen
Anpassung der Bewilligungsbescheide nach § 48 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
(SGB X) bzw. der Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB
II.
22 Der Umzug ist hier bereits vor der Beschwerdeeinlegung
durchgeführt worden. Daher fehlt aus den genannten Gründen das
Rechtsschutzbedürfnis für das eingelegte Rechtsmittel.
23 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der
Antragsteller, wonach die Fortführung des Rechtsstreits notwendig
sei, um Gewissheit über die Höhe der KdU zu erlangen und
gegebenenfalls die Wohnung wieder kündigen zu können. Ein
Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 133 Rn. 9b; LSG
Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Darüber hinaus wäre die von den
Antragstellern angestrebte Zusicherung auch gar nicht geeignet,
ihnen dauerhaft "Rechtssicherheit" zu bieten. Wegen des
Verbots einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache kommt in einem
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes immer nur eine
vorläufige Regelung in Betracht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
a.a.O., § 86b Rn. 31).
24 Keine andere Bewertung ergibt sich aus dem Einwand, ohne eine
Zusicherung käme eine Kostenerstattung für den Umzug gemäß § 22
Abs. 6 Satz 1 SGB II nicht in Betracht. Nach der Durchführung des
Umzugs sind die entstandenen Kosten bezifferbar und können beim
Antragsgegner geltend gemacht und ggf. nach Ablehnung und
Durchführung des Widerspruchsverfahrens eingeklagt werden. Dies
dürfte indes hier nicht relevant sein, denn die Antragsteller haben
noch im Antrag auf Zusicherung vom 21. März 2011 ausdrücklich
erklärt, keine Umzugskosten geltend zu machen.
25 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren war abzulehnen.
26 Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die
Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm
dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar
ist.
27 Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss,
eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88
-, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in
Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich
ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist
(Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R
-, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
28 Das Beschwerdeverfahren hatte bereits bei Einlegung des
Rechtsmittels am 9. August 2011 wegen des bereits erfolgten Umzugs
keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die obigen
Ausführungen verweisen.
29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177
SGG).