Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 467/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-17
Aktenzeichen: L 1 R 467/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1117.L1R467.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG, Anl 1 Nr 4 AAÜG, Art 19 EinigVtr ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Das AAÜG ist nur dann anwendbar, wenn eine konkrete Zusage auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem (hier: zusätzliche Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz) vorliegt. Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG lässt sich eine Erweiterung der Anwendbarkeit des AAÜG auf Personen, die am 30.6.1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, nicht begründen (Entgegen BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 2). (Rn.19)
-
Zur persönlichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG (hier: keine Einbeziehung eines Lektors). (Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 24. Oktober 2007, S 10 R 838/05, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten
zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des
Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der
"Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der
Deutschen Demokratischen Republik" mit den dabei erzielten
Entgelten festzustellen sind.
2 Der am ... 1944 geborene Kläger schloss sein Studium am 10. Juli
1970 ausweislich der Urkunde der Martin-Luther-Universität H.-W.
mit dem akademischen Grad eines Diplom-Biologen ab. In der Zeit vom
6. August 1973 bis zum Juli 1981 war er als wissenschaftlicher
Assistent beim Rat der Stadt Gera, Abteilung für Kultur, und bei
den Museen der Stadt Gera und später als Leiter des Museums der
Stadt Gera beschäftigt. Ab Juli 1981 bis zum 30. Juni 1990 war er
beim Urania-Verlag tätig, wobei im Sozialversicherungsausweis die
Tätigkeit als "Bereichsleiter/ Lektor" bezeichnet wurde.
Eine schriftliche Versorgungszusage aus einem
Zusatzversorgungssystem erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
3 Am 21. September 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten
die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und bezog sich
auf die Zusatzversorgungssysteme Nr. 19 und Nr. 21 der Anlage 1 zum
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Die Beklagte
lehnte diesen Antrag ab. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht
Magdeburg (SG) machte der Kläger erstmals auch eine Zugehörigkeit
zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG geltend
(Az. S 18 RA 302/02). Das SG hat mit Urteil vom 15. Juli 2004 die
Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren (Az. L 1 RA 284/04)
schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Der Beklagte
verpflichtete sich, über die Frage der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG im Zeitraum vom
6. August 1973 bis zum 30. Juni 1990 einen rechtsbehelfsfähigen
Bescheid zu erteilen sowie ggf. tatsächlich erzielte
Arbeitsentgelte festzustellen.
4 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. April 2005 die begehrte
Feststellung ab. Der "Urania-Verlag" habe nicht zum
Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems der Intelligenz in
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen gehört. Hiergegen legte der Kläger am 3. Mai 2005
Widerspruch ein und führte aus, er sei in der Zeit vom 18. Juli
1981 bis zum 30. Juni 1990 Cheflektor beim Ziemsen-Verlag gewesen,
der zur Urania-Verlagsgruppe gehört habe. Dass er als Cheflektor
dort tätig gewesen sei, ergebe sich daraus, dass auch sein
Amtsvorgänger Cheflektor gewesen sei. Dies ließe sich anhand eines
Auszugs aus der Zeitschrift "Naturschutz im Land
Sachsen-Anhalt" belegen. Verlage seien auch unter die
Begrifflichkeiten des § 6 der Verordnung über die Altersversorgung
der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen,
pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVVO-Int) zu
fassen. Denn es handele sich bei Verlagen um "Einrichtungen
des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens". Die
Ausrichtung der Verlagsgruppe sei mit den heutigen
populärwissenschaftlichen Darstellungen vergleichbar. Es seien
Sachbücher für die verschiedensten Themengebiete erstellt worden.
Diese seien auf die Weiterbildung ausgerichtet gewesen und sollten
den Leser über einzelne wissenschaftliche Gebiete unterrichten,
aufklären und Lösungsvorschläge unterbreiten. Im Ziemsen-Verlag sei
auch die weltbekannte wissenschaftliche Monografien-Reihe "Die
Neue Brehm-Bücherei" veröffentlicht worden, für die er
vollinhaltlich verantwortlich gezeichnet habe. Die Beklagte wies
diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005
zurück und wiederholte ihre Begründung aus dem
Ausgangsbescheid.
5 Der Kläger hat am 11. August 2005 erneut Klage beim SG erhoben.
Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren
wiederholt und ergänzt. Eine Benennung der Verlage in § 6 AVVO-Int
sei unterblieben, da es keinen Sinn mache, Verlagsleiter,
Chefredakteure und Cheflektoren in § 2a AVVO-Int als Angehörige der
wissenschaftlich tätigen Intelligenz zu bezeichnen, die Verlage
jedoch dann in § 6 AVVO-Int aus dem Anwendungsbereich
herauszunehmen. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober
2007 die Klage abgewiesen und unter Abweichung von der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Begründung ausgeführt,
dass eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht
möglich sei. Der Kläger habe weder Ansprüche und Anwartschaften aus
einer Versorgungsordnung erworben, noch Vertrauen auf deren Erwerb
bilden können.
6 Gegen den ihm am 9. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid
hat der Kläger am 29. November 2007 Berufung beim
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er hat bemängelt,
dass das SG nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur
fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem gefolgt sei.
Eine dem Kläger bekannte Cheflektorin habe eine Versorgungszusage
erhalten. Hieraus werde deutlich, dass nach der gängigen Praxis
auch der Kläger zum begünstigten Personenkreis zugehörig gewesen
sei. Die Entscheidungen des SG und der Beklagten würden den
Gleichheitsgrundsatz verletzen. Es wird die geschwärzte Urkunde zur
Einbeziehung der Kollegin vom 17. Oktober 1990 vorgelegt. Mit einer
vom Senat angeregten Zurückverweisung des Verfahrens an das SG war
der Kläger nicht einverstanden, da dies nur zu einer
Zeitverzögerung führen würde.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 24.
Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2005 in
der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2005
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 6. August
1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen sowie die in diesem Zeitraum erzielten
Arbeitsentgelte festzustellen.
9 Die Beklagte verteidigt ihre Verwaltungsentscheidung und
beantragt,
10 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Oktober 2007 zurückzuweisen.
11 Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der
erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur
fiktiven Einbeziehung nicht folgt.
12 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird
ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im
Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
14 Der Senat hat sich im Rahmen seines Ermessens gem. § 159 SGG
entschieden, den Rechtsstreit nicht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an
das SG zurückzuverweisen. Zwar hat das SG verfahrensfehlerhaft
durch Gerichtsbescheid entschieden, da es bewusst von der ihm
bekannten Rechtsprechung des BSG abgewichen ist (vgl. LSG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Mai 2010 – L 1 R 225/09).
Jedoch ist das im Berufungsverfahren geäußerte Interesse des
Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreits
höher zu gewichten als die Nachteile durch den Verlust einer
Tatsacheninstanz, zumal die Sache entscheidungsreif ist.
15 Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene
Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im
Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die
dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
16 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten
zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt
nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder
tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem
Zusatzvorsorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG angehörte.
17 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst
diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19
Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der
DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3
EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570
§ 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
18 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm
von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er
aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein
Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger
Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht
stattgefunden.
19 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der
Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter
I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht
vorliegen (II.).
I.
20 Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den
Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot
modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4
RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese
Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten
Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch
eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu
korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn
die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG
der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine
verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG
wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs"
keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete
Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG
vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des
erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden
Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der
eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene
Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,
die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut
heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,
Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris,
Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der
Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an
der erforderlichen Regelungslücke.
21 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass
durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19
EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer
Untergliederungen oder später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr
(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs.
12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs.
12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den
Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird
dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu
nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren
Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer
gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der
weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten
ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der
Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender
Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von
Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der
Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen
(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine
Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung
des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den
Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung
(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,
S. 146).
22 Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1
Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der
Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002
– B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12). In den
Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die
vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in
ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch
zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,
der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,
S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa
"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
23 Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,
dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe
eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der
Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den
Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen
(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe
ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst
ist.
24 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1
AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.
April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12).
25 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich
zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung
ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine
Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss
vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris,
Rdnr. 36).
26 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG
der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,
die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)
konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe
gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle
Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt
hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rdnr. 89). Hier
unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen
Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in
der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein
Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der
Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,
die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht
ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
27 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der
Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die
Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,
irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990
jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatten.
28 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser
Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rdnr.
45):
29 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat
seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge
eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden
also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der
gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).
Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der
Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen
Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine
rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die
Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem
betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in
vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen
Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen
Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und
insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine
Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die
Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse
einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit
zu untersagen."
30 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen
den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,
die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch
profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des
AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition
inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung
aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen
stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG
genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2
AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch
bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten
Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem
erfüllt hatten.
31 Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die
möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen
wäre.
32 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass
das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur
anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage
vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,
BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs
im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef
Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. B. , BTDrs.
16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass
Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März
1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die
keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei
entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten
berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung
auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des
Bundesverfassungsgerichts.
II.
33 Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG haben
auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft erworben, denen
aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR eine
Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30.
Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen. Hierzu zählen diejenigen,
die, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum
- Juli 1990 Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten
beanspruchen können.
34 Hiernach hatte der Kläger jedoch keinen fiktiven Anspruch auf
eine Versorgungsanwartschaft nach der Rechtsprechung des BSG. Denn
er war kein Angehöriger der wissenschaftlich tätigen Intelligenz im
Sinne des hier nur in Frage kommenden § 2 Buchst. a) AVVO-Int.
Hiernach galten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen
Intelligenz u. a. auch Cheflektoren.
35 Für den Senat ist nicht feststellbar, dass der Kläger am 30.
Juni 1990 beim Urania-Verlag als Cheflektor eingestellt oder als
solcher geführt worden war. Dies ergibt sich aus einer
Gesamtwürdigung der Aktenlage und der Aussagen des Klägers. Von
einer solchen Tätigkeit kann ausgegangen werden, wenn der
Betreffende arbeitsrechtliche Unterlagen vorlegen kann, aus denen
sich zweifelsfrei ergibt, dass er als Cheflektor eingestellt worden
ist und diese arbeitsvertragliche Abrede auch noch am 30. Juni 1990
bestanden hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. November
2009, L 1 R 443/06 zur Tätigkeit des Konstrukteurs, vgl. BSG,
Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 1/06 R –
juris).
36 Nach dem Sozialversicherungsausweis war der Kläger am 30. Juni
1990 als Bereichsleiter und Lektor, aber eben nicht als Cheflektor
im Urania-Verlag eingestellt und geführt. Gemäß § 286c Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB
VI) beinhalten Eintragungen im Ausweis für Arbeit und
Sozialversicherung eine Vermutung der Richtigkeit und
Vollständigkeit. Diese Vermutung hat der Kläger zur Gewissheit des
Senats nicht widerlegen können. Seinen letzten Arbeitsvertrag vor
dem 30. Juni 1990 konnte er nicht mehr vorlegen. Dass der
Amtsvorgänger im Ziemsen-Verlag in einer Zeitschrift als Cheflektor
benannt wurde (Zeitschrift "Naturschutz im Land
Sachsen-Anhalt", Jahrgang 40, Heft 1, Seite 38), widerlegt die
Vermutung nicht. Es kann offen bleiben, ob aus dieser einzelnen
Fundstelle überhaupt auf die arbeitsvertragliche Stellung des
Amtsvorgängers geschlossen werden kann. Jedenfalls kann der Senat
daraus nicht die vom Kläger begehrte Feststellung ableiten, dass
dieser von seinem Arbeitgeber als Cheflektor eingestellt oder als
solcher geführt worden war. Auch aus den Angaben des Klägers in der
öffentlichen Sitzung des SG vom 15. Juli 2004 wie aus den weiteren
Äußerungen des Klägers dahingehend, dass er seine Rolle als
diejenige eines Cheflektors verstanden hat, lässt sich nichts
anderes ableiten. Maßgeblich ist insoweit die Berufsbezeichnung in
den arbeitsrechtlichen Unterlagen. Es hätte nach Auffassung des
Senats auch nahegelegen, den Kläger als Cheflektor und nicht als
Bereichleiter / Lektor einzustellen, wenn eine Beschäftigung als
Cheflektor beabsichtigt gewesen wäre. Schließlich lässt sich auch
aus der schriftlichen Auskunft des ehemaligen Verlagsleiters
Friedrich-Karl Künne vom 5. Juli 2004 nicht entnehmen, dass der
Kläger als Cheflektor eingestellt oder als solcher geführt worden
ist. Herr K. teilt vielmehr mit, dass der Kläger als
Lektoratsleiter tätig war. Er habe damit alle jene Aufgabenbereiche
ausgeführt, die das Arbeitsfeld eines Cheflektors ausmachen. Eine
Einstellung des Klägers als Cheflektor ergibt sich hieraus jedoch
gerade nicht.
37 Eine korrigierende Auslegung des § 2 Buchst. a) AVVO-Int
dahingehend, dass nicht nur Cheflektoren erfasst waren, sondern
auch solche Lektoren, die die Aufgaben eines Cheflektors ausübten,
kommt nicht in Betracht. Die Auslegung der abstraktgenerellen
Regelungen des Versorgungsrechts hat sich strikt an deren Wortlaut
zu orientieren. Einer erweiternden Auslegung steht das
Analogieverbot entgegen (BSG, Beschluss vom 14. Februar 2008 - B 4
RS 133/07 B - juris, vgl. Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01
R - juris).
38 Die Entscheidung wird nicht dadurch zu Gunsten des Klägers
beeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten
der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung möglicherweise
festgestellt hat. Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher
Sachlage nicht berufen. Denn auf eine rechtswidrige
Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen
Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des
Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne
gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher
(rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht
(BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 –
BVerfGE 50, 142, 166).
39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
40 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im
Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der
Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der
Rechtsprechung des BSG ab.