Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 361/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-19
Aktenzeichen: L 1 R 361/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0819.L1R361.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz war eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, welche die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt waren. Diese drei Voraussetzungen müssen am 30. 6. 1990 vorgelegen haben, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist.(Rn.32)
-
Die Akademie der Wissenschaften der DDR (AdW) war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie noch des Bauwesens. Denn sie produzierte weder massenhaft Sachgüter noch bestand ihr Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken.(Rn.39)
-
Die AdW kann auch nicht als gleichgestellter Betrieb eingeordnet werden. Sie verfolgte nämlich keine zweck- und betriebsbezogene Forschung und war auch kein Konstruktionsbüro.(Rn.40)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 24. September 2008, S 8 R 478/05, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Halle vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit
zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(AVItech) festzustellen.
2 Der am ... 1944 geborene Kläger bestand ausweislich der Urkunde
der Ingenieurschule für Bauwesen L. vom 24. September 1974 die
staatliche Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Hochbau und erhielt
damit das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Mit
diesem Titel war er bis zum 31. Dezember 1985 als Bauleiter und
Bereichsleiter beim VEB Wohnungsbaukombinat Halle und anschließend
bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Ingenieur für
Investitionsvorbereitung und -durchführung in der Akademie der
Wissenschaften der DDR (AdW), Verwaltungs- und
Dienstleistungseinrichtung (VDE) H. beschäftigt. Beiträge zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er vom 1. Juni
1971 bis zum 31. Dezember 1973. Eine Zusatzversorgungszusage
erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.
3 Am 8. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Feststellung von
Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 4. Januar 2005 mit der Begründung ab, am
30. Juni 1990 sei der Kläger nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt
gewesen, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2.
Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. I der DDR S. 487; im
Folgenden: 2. DB) gefordert habe. Gegen diesen Bescheid legte der
Kläger am 20. Januar 2005 Widerspruch ein und führte aus, die AdW
sei ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Diesen Widerspruch wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005 im
Wesentlichen mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
4 Dagegen hat der Kläger am 17. Mai 2005 Klage beim Sozialgericht
Halle (SG) erhoben und vorgetragen, die AdW sei zweifelsfrei unter
den Begriff des Forschungsinstituts im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2.
DB zu subsumieren. Mit Urteil vom 24. September 2008 hat das SG die
Klage abgewiesen. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb
beschäftigt gewesen. Die AdW, VDE H. habe keine zweck- und
betriebsbezogene Forschung betrieben. Dienstleistungseinrichtungen
der AdW seien Einrichtungen der Forschungsversorgung gewesen, die
durch Konzentration von Betreuungsaufgaben zur Rationalisierung der
Forschung in territorial benachbarten Instituten beigetragen
hätten.
5 Gegen das am 27. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger
am 13. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt und bekräftigt, die AdW sei zweifelsfrei
unter den Begriff des Forschungsinstituts zu subsumieren.
6 Der Kläger beantragt sinngemäß,
7 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. September 2008 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. September 1974 bis
zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieses
Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Berufung zurückzuweisen.
10 Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
11 Der Senat hat folgende Dokumente aus einem Parallelverfahren
beigezogen: Unterlagen aus einer Internet-Recherche vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung zur AdW sowie das
Statut der AdW (Beschluss des Ministerrates vom 28. Juni 1984), die
Gründungsanweisung der VDE H. vom 30. Juni 1973, die Ordnung der
VDE H. vom 24. September 1973 sowie den Jahresbericht 1989 der VDE
H ...
12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
13 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei
der Beratung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend
auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden
erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG)).
15 Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005
beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1
SGG. Denn er hat keinen Anspruch auf Feststellungen gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG, i.d.F.v. Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007,
BGBl. I S. 3024) hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 1974
bis zum 30. Juni 1990, weil er nach den am 30. Juni 1990
vorliegenden Gegebenheiten nicht im Sinne dieser Vorschrift eine
Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hatte.
16 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst
diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 des
Einigungsvertrages (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der
DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3
EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG,
Nr. 2, S. 11).
17 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm
von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er
aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein
Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger
Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht
stattgefunden.
18 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der
Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter
I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht
vorliegen (II.).
I.
19 Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den
Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot
modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA
31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme
führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung
("Wertungswiderspruch"), die durch eine
verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren
sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme
des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der
einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine
verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG
wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs"
keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete
Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG
vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des
erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden
Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der
eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene
Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,
die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut
heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,
Urteil vom 19. Februar 2009 -B 10 EG 1/08 R -juris, Rdnr. 19). Auch
für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt
es - wie noch auszuführen sein wird - an der erforderlichen
Regelungslücke.
20 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass
durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19
EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer
Untergliederungen oder später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr
(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 11), weitere
Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113,
146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IVA; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10,
11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den
EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die
Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu
nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste
und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung
ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung
ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese
Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung,
Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des
Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der
Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der
Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen
(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine
Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung
des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den
Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung
(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,
S. 146).
21 Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1
Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der
Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B
4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet
sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene
Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein
Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch
zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,
der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,
S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa
"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
22 Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,
dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe
eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der
Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den
Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen
(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe
ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst
ist.
23 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1
AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.
April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12).
24 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich
zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung
ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine
Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss
vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a. -juris, Rdnr. 36).
25 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG
der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,
die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)
konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe
gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle
Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt
hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 -juris, Rdnr. 89). Hier
unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen
Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in
der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein
Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der
Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,
die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht
ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
26 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der
Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die
Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,
irgendwann vor dem - aber nicht am - 30. Juni 1990 jedoch alle
Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
27 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser
Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rdnr.
45):
28 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat
seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge
eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden
also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der
gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).
Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der
Personenkreis, der irgendwann vordem 30. Juni 1990, aber nicht am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen
Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne ... Für eine
rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die
Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem
betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in
vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen
Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen
Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und
insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine
Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die
Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse
einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit
zu untersagen."
29 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen
den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,
die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch
profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des
AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition
inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung
aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen
stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG
genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2
AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch
bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten
Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem
erfüllt hatten.
30 Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die
möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen
wäre.
31 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass
das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur
anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage
vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,
BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs
im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef
Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge,
BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen,
dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab
März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen
Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR
rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis
der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten
Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.
II.
32 Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des
Bundessozialgerichts folgen würde, hätte das Begehren des Klägers
keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive
Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 - im
Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von
drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.
Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
33 (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte
Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
34 (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben
(sachliche Voraussetzung), und zwar
35 (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb
(betriebliche Voraussetzung).
36 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei
Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.
Juni 1990 vorgelegen haben.
37 In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991
(dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf
Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte
nicht die abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl.
dazu Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1
Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Hierzu gehört neben
der hier gegebenen Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung
(insbes. "Ingenieur") zu führen, auch die Beschäftigung
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des
Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb.
38 Für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist,
ist auf die AdW als Ganzes und nicht isoliert auf die VDE H.
abzustellen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Statuts der AdW handelte es
sich bei dieser Einrichtung um eine juristische Person und
Haushaltsorganisation. Haushaltsorganisationen waren bis zu einem
bestimmten Grade verselbständigte staatliche Einrichtungen der DDR.
Aus § 4 der Ordnung der VDEH. ergibt sich, dass diese Bestandteil
der einheitlichen Haushaltsorganisation der AdW war. Weder der
Gründungsanweisung noch dieser Ordnung oder dem Statut der AdW ist
zu entnehmen, dass es sich bei der VDE H. um eine selbständige
juristische Person handelte. Vielmehr konnte auch deren Direktor
nach § 5 der Ordnung der VDE H. nur im Namen der AdW tätig werden.
Somit handelte es sich bei der VDE um eine unselbständige
Einrichtung der AdW.
39 Die AdW war aber weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens noch war sie ein gleichgestellter
Betrieb (so bereits Urteil des Senats vom 23. September 2009 - L 1
R 342/06 -). Die AdW war schon kein volkseigener Betrieb - was der
Name verdeutlicht - und erst recht kein Produktionsbetrieb im Sinne
der 2. DB. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem
Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss,
weil andernfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in
§ 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der
Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die
Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb
muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw.
Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil
vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47).
Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des
Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte
Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung
von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom
8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S. 20 f.).
Bei der AdW handelte es sich weder um einen Produktionsbetrieb der
Industrie noch des Bauwesens. Denn sie produzierte weder massenhaft
Sachgüter noch bestand ihr Hauptzweck in der Massenproduktion von
Bauwerken.
40 Die AdW kann auch nicht als gleichgestellter Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB eingeordnet werden. Nach dieser Vorschrift waren
den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche
Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien;
Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen;
Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen;
Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie
des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und
volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie);
Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und
Ministerien.
41 Bei der AdW handelte es sich nicht um ein wissenschaftliches
Institut bzw. Forschungsinstitut im Sinne dieser Vorschrift.
Wissenschaftliche Institute bzw. Forschungsinstitute im
vorgenannten Sinne sind Forschung betreibende selbstständige
Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und
betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war,
und zwar in der Gestalt einer rechtlich selbstständigen
Wirtschaftseinheit als Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober
2004 - B 4 RA 40/04 R -, SozR 4-8570 § 5 Nr. 5). Zu den durch § 1
Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben
gehören demnach vor allem volkseigene Betriebe, die nicht
Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und
Entwicklung war (vgl. BSG a.a.O.). In der DDR wurde zwischen
(staatlicher) Forschung an der AdW und an den dem Ministerium für
Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und
wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. die Verordnung
über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen
und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25.
Februar 1970 (GBI. II der DDR S. 189); Verordnung über die Leitung,
Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der
Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen - Forschungs-VO
- vom 23. August 1972, GBl. II der DDR S. 589) und der Forschung an
den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die AdW und
die Hochschulen hatten die Aufgabe, nach neuen Erkenntnissen über
bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach
neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten
planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und
Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die
Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen
sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte
Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in
die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern (§ 2 Abs. 2
Forschungs-VO). Den Wirtschaftseinheiten hingegen oblag die zweck-
und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als
grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion
verfügten auch über wissenschaftlichtechnische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate,
Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe - Kombinats-VO - vom 8.
November 1979, GBl. I der DDR S. 355). Sie hatten die Verantwortung
nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die
Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlichtechnischem
Höchststand (vgl. § 2 Kombinats-VO 1979; dazu auch § 15 Abs. 2 der
Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen
Betriebe, Kombinate und WB vom 28. März 1973, GBl. I der DDR S. 129
und §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte
und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar
1967, GBl. II der DDR S. 121). Nach § 34 Abs. 3 der Kombinats-VO
1979 war der Betrieb verpflichtet, die wissenschaftlichtechnische
Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung
der Volkswirtschaft auszurichten.
42 Die AdW verfolgte jedoch gerade keine zweck- und
betriebsbezogene Forschung. Zwar mögen einzelne Forschungsprojekte
auch von unmittelbarem Interesse für die Industrie gewesen sein,
dies führt jedoch nicht zur Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 der 2.
DB. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch dann nicht, wenn es sich
beim VDE um eine gegenüber der AdW verselbständigte
Einrichtung/Betrieb gehandelt hätte. Insoweit fehlt es an den für
ein Forschungsinstitut konstitutiven Forschungsaufgaben. Die
beigezogenen Unterlagen lassen eine entsprechende Aufgabenstellung
der VDE nicht erkennen. Insbesondere die in § 2 der Ordnung der VDE
genannten Aufgabenstellungen betreffen ausschließlich Verwaltungs-
und Versorgungsaufgaben, nennen jedoch keine selbständige
Forschungsarbeit der VDE.
43 Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch
kein Konstruktionsbüro im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Für die
AdW ist diese Feststellung offensichtlich. Aber auch wenn auf die
VDE abgestellt würde, ergäbe sich im Hinblick auf die in § 2 der
Ordnung der VDE genannten Aufgabenstellungen kein anderes
Ergebnis.
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
45 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im
Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der
Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der
Rechtsprechung des BSG ab.