Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 290/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-21
Aktenzeichen: L 1 R 290/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1021.L1R290.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Allein der Verdacht, der Kläger betreibe ein Verfahren weiter, um Zahlungspflichten hinauszuzögern, reicht nicht zur Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGG. (Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 27. Juli 2009, S 6 R 151/09, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Halle vom 27. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Halle, dem Kläger zusätzlich
Gerichtskosten in Höhe von 200,00 Euro aufzuerlegen, wird
aufgehoben.
Das Verfahren ist in beiden Instanzen gerichtskostenfrei. Die
Beteiligten haben sich in beiden Instanzen keine Kosten zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger streitet mit der Beklagten wegen der Erhebung von
Beiträgen und Säumniszuschlägen.
2 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 20. April 2001 in der
Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 30. August 2001 fest, dass
der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als
Handelsvertreter im Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis zum 30.
September 2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buchs des
Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung –
(SGB VI) versicherungspflichtig ist, und setzte Beiträge für diesen
Zeitraum fest. Die diesbezüglich beim Sozialgericht Halle (SG)
erhobene Klage (Az. S 12 RA 60/02) wies das SG mit Urteil vom 25.
November 2003 ab. Der Kläger nahm im Berufungsverfahren (Az. L 1 RA
40/04) am 14. April 2005 die Klage zurück.
3 Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 forderte die Beklagte von dem
Kläger Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 4.132,36
EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 1. August 2005 Widerspruch und
wandte sich auch in der Folgezeit gegen Mahnschreiben der
Beklagten, die mit weiteren Bescheiden vom 29. September 2005 und
vom 28. Oktober 2005 die Summe der Forderung (einschließlich
Säumniszuschlägen) auf 4.257,62 EUR feststellte. Seine Widersprüche
begründete der Kläger nicht, sondern teilte mit, dass er sich das
Recht vorbehalte, einen gesonderten Schriftsatz durch einen
beauftragten Rechtsbeistand nachzureichen. Mit Widerspruchsbescheid
vom 15. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers
daraufhin zurück und führte aus, dass die Bescheide nach der
bekannten Sachlage nicht zu beanstanden seien.
4 Mit einer am 17. Juli 2006 beim SG erhobenen Klage wandte sich
der Kläger gegen die Beitragsforderungen und Säumniszuschläge. Mit
Urteil vom 9. Juli 2008 (S 4 R 575/06) hob das SG die
streitbefangenen Bescheide in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2006 auf. Die Beklagte habe
ihrer Entscheidung die Bezugsgrößen der Beitragsbemessung zugrunde
gelegt, die in den alten Bundesländern gegolten hätten. Der Kläger
habe seine selbständige Tätigkeit aber in den neuen Bundesländern
verrichtet. Deshalb sei die Bezugsgröße Ost maßgeblich.
5 Mit Bescheid vom 26. September 2008 erklärte die Beklagte
erneut, dass der Kläger in der Zeit vom 15. Oktober 1999 bis zum
30. September 2000 versicherungspflichtig gewesen sei und setzte
die Höhe der fälligen Beiträge auf 2.091,10 EUR fest. Hiergegen
legte der Kläger am 30. Oktober 2008 Widerspruch ein, ohne diesen
zu begründen. Mit weiterem Bescheid vom 26. November 2008 setzte
die Beklagte erneut die Pflichtbeiträge für die Zeit vom 15.
Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 und beginnend ab dem 15.
Oktober 1999 Säumniszuschläge fest. Die Gesamtsumme beläuft sich
laut diesem Bescheid auf 4.187,19 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom
18. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom
31. Oktober 2008 zurück. Nach der bekannten Sachlage sei ihre
Entscheidung nicht zu beanstanden.
6 Hiergegen hat der Kläger am 26. Februar 2009 beim SG Klage
erhoben, die er nicht weiter begründete. Er hat darauf verwiesen,
dass das Verfahren bereits gerichtlich erörtert worden sei. Das SG
hat mit Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 die Klage abgewiesen und
entschieden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen
habe, sowie ihm zusätzliche Gerichtskosten in Höhe von 200,00 EUR
auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe sich
an die Vorgabe des Urteils des SG vom 9. Juli 2008 gehalten. Die
Versicherungspflicht des Klägers sei dem Grunde nach für den
Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 durch
vorausgegangene Verfahren bereits abschließend geklärt. Ihrer Höhe
nach seien weder die Beitragsfestsetzung noch die Berechnung der
Säumniszuschläge zu beanstanden. Die Beitragsforderungen seien auch
noch nicht verjährt. Die Kostenentscheidung folge daraus, dass es
sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handle, in dem der
Kläger um die Beitragshöhe wegen einer selbständigen Tätigkeit
streite. Die Verhängung weiterer Kosten in Höhe von 200,00 EUR
ergebe sich aus § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen
rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Gerichts. Es dränge sich
der Verdacht auf, der Kläger wolle lediglich die Zahlung der
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ohne sachlichen Grund
hinauszögern. Mit gesondertem Beschluss hat das SG am 27. August
2009 den Streitwert auf 2.091,10 EUR festgesetzt.
7 Gegen den ihm am 11. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid
hat der Kläger am 26. August 2009 Berufung eingelegt und die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er wolle eine
Doppelbescheidung durch die Beklagte vermeiden. Er wolle
"nicht durch Doppelbescheidung für eine imaginäre
Altersrentenleistung durch sozialversicherungspflichtige Beiträge
(über)zahlen, die ihm dann ab dem Renteneintrittsalter wegen
schwebender Rechtswirksamkeit nicht zugestanden wird".
8 Der Kläger beantragt sinngemäß,
9 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 27. Juli 2009
sowie die Bescheide der Beklagten vom 26. September 2008 und vom
26. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.
Februar 2009 aufzuheben.
10 Die Beklagte verteidigt ihre Verwaltungsentscheidungen und
beantragt,
11 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Halle vom 27. Juli 2009 zurückzuweisen.
12 Der Senat hat mit Beschluss vom 29. April 2010 den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und unter anderem auf
die fehlende hinreichende Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens
im Hinblick auf die Hauptsache verwiesen. Der Kläger hat sich zu
den Gründen dieser Entscheidung trotz Aufforderung nicht
geäußert.
13 Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die
Gerichtakten mit den Az. S 12 RA 60/02 und S 4 R 575/06 haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Sachvortrags der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Berufung des Klägers hat in der Hauptsache keinen Erfolg (unter
1.). Im Hinblick auf die erstinstanzlichen Kostenentscheidungen ist
die Berufung hingegen erfolgreich (2.).
15 1. Die Berufung ist in der Hauptsache unbegründet, weil der
Bescheid der Beklagten vom 26. September 2008 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 rechtmäßig ist und den
Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Das SG hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht
abgewiesen.
16 Bezüglich der Versicherungspflichtigkeit dem Grunde nach wird
auf die Entscheidung des SG vom 25. November 2003 verwiesen; im
Berufungsverfahren (Az. L 1 RA 40/04) nahm der Kläger die Klage
zurück. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 26. September
2008 erneut erklärt, dass der Kläger in der Zeit vom 15. Oktober
1999 bis zum 30. September 2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
versicherungspflichtig war, wiederholt sie die bereits getroffene
Entscheidung, ohne dass dem ein neuer Regelungsgehalt zukommen
würde. Die Beklagte hat mit dem zuletzt genannten Bescheid und dem
weiteren Bescheid vom 26. November 2008 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 der Höhe nach
zutreffend die bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung fälligen
Beiträge berechnet und Säumniszuschläge festgesetzt. Bei ihrer
Berechnung ist die Beklagte nunmehr zutreffend von der Bezugsgröße
Ost ausgegangen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb
die Festsetzungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen
sollten.
17 2. Soweit das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid entschieden
hat, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist
dies unzutreffend. Denn nach dem hier anwendbaren § 193 SGG sind
Kosten nicht zu erstatten. Es handelt sich – abweichend von
der Auffassung des SG – nicht um ein
gerichtskostenpflichtiges Verfahren im Sinne von § 197a SGG,
sondern um ein privilegiertes Verfahren nach § 183 SGG. Nach
letztgenannter Vorschrift ist das Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit u. a. für Versicherte kostenfrei, soweit sie
in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Der
Kläger ist als Versicherter beteiligt. Denn er ist aufgrund der
Entscheidung der Beklagten, die auch das SG für zutreffend gehalten
hat, versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
18 Der Senat hat den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle
hinsichtlich der Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192
Abs. 1 Nr. 2 SGG aufgehoben, da die Voraussetzungen nicht
nachweisbar erfüllt sind. Die Entscheidung des SG, wonach dem
Kläger Gerichtskosten in Höhe von 200,00 Euro auferlegt werden,
verletzt diesen in seinen Rechten. Gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG
kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet
wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die
Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der
Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden
die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt wurde und er
auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des
Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Der Kläger muss
offensichtlich gegen bessere Einsicht gehandelt haben (vgl.
Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 192 Rdnr. 9). Es ist
zweifelhaft, ob der Kläger trotz des Hinweises des SG in der
Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid das Verfahren
rechtsmissbräuchlich fortgesetzt hat. Allein der Verdacht, der
Kläger führe nur deshalb das Verfahren fort, um die Zahlung der
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ohne sachlichen Grund
hinauszuzögern, reicht hierfür nicht.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
20 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor.