Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 287/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-19
Aktenzeichen: L 1 R 287/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0819.L1R287.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 1 Abs 1 S 2 AAÜG, § 5 Abs 1 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Das Institut für Impfstoffe Dessau war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Vorschriften zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. (Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 19. August 2008, S 1 R 505/07, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. August 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine
Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des
Klägers weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei
erzielten Entgelten festzustellen sind.
2 Der am ... 1944 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der
Ingenieurhochschule K. vom 21. Januar 1972 das Recht, die
Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Er war danach bis zum
31. Dezember 1979 als Ingenieurökonom beim VEB Deutsches
Hydrierwerk R. beschäftigt. Vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember
1984 arbeitete er beim Institut für Impfstoffe D. als Mitarbeiter
der Gruppe Wissenschaftliche Arbeitsorganisation (WAO). Vom 1.
Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 war er zunächst als Mitarbeiter
und danach als Gruppenleiter Leitungsorganisation beim VEB I. D.-T.
beschäftigt. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) entrichtete er ab November 1980. Eine schriftliche
Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
3 Mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2006 (Az: S 1 RA 71/04) wies
das Sozialgericht Dessau (heute D.-R. (SG)) eine auf Feststellung
des Beschäftigungszeitraumes vom 21. Januar 1972 bis zum 30. Juni
1990 gerichtete Klage ab. In dem sich anschließenden
Berufungsverfahren (Az: L 1 R 189/06) schlug die Beklagte einen
Vergleich vor, wonach sie anerkenne, dass das Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anwendbar sei, und nach
Abschluss des Verfahrens einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über
die berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG
erteile. Nach Annahme des Vergleichsangebots durch den Kläger
stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 22. März 2007
die Zeiten vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1979 und vom 1.
Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des
Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz und die entsprechenden Arbeitsentgelte fest. Eine
Anerkennung des Zeitraums vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember
1984 (Zeit der Beschäftigung beim Institut für Impfstoffe D.)
lehnte sie mit der Begründung ab, die Beschäftigung sei nicht in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden. Hiergegen
legte der Kläger am 20. April 2007 Widerspruch ein und machte
geltend, bei dem Institut für Impfstoffe habe es sich um einen
produzierenden Betrieb gehandelt, da die Produktion von Impfstoffen
gegenüber der Forschung im Vordergrund gestanden habe. Zum Beleg
legte er ein Schreiben des Geschäftsführers des Impfstoffwerks
D.-T. GmbH vom 1. Februar 2007 vor, der ausführte, dass bereits
seit den 1970er Jahren trotz des Namens "Institut für
Impfstoffe" die Produktion gegenüber der Forschung dominiert
habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2007 wies die
Beklagte diesen Widerspruch zurück. Das Institut für Impfstoffe sei
innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der
Wirtschaftsgruppe 81110 (Wissenschaftliche Forschungsinstitute und
Laboratorien) zugeordnet gewesen. Damit habe es sich nicht um einen
volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einen
gleichgestellten Betrieb nach § 1 Abs. 2 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl.
S. 487) gehandelt. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger nach
seinem Vortrag am 06. September 2007 bekannt gegeben worden.
4 Der Kläger hat daraufhin am 08. Oktober 2007 (einem Montag)
Klage beim SG erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es
sich bei dem Institut für Impfstoffe D. schon immer um einen
Produktionsbetrieb gehandelt habe. Dazu hat er einen Aufsatz über
das Institut, ein Schreiben der IDT B. GmbH vom 21. November 2007,
das bereits genannte Schreiben der Impfstoffwerk D.-T. GmbH vom 1.
Februar 2007 sowie weitere betriebliche Unterlagen vorgelegt. Nach
dem Schreiben der IDT B. GmbH ergebe sich aus den Umsatzzahlen und
weiteren Kennziffern der Charakter des Instituts als
Produktionsbetrieb. Die Zuordnung als Akademie entspreche nur den
staatlichen Regulierungen der DDR, nicht aber den tatsächlichen
Leistungen. Das SG hat Registerauszüge zum Institut für Impfstoffe
D. beigezogen. Es hat mit Gerichtsbescheid vom 19. August 2008 die
Klage abgewiesen. Bei dem Institut für Impfstoffe D. habe es sich
nicht um einen volkseigenen Betrieb gehandelt. Das Institut sei
auch kein Forschungsinstitut gewesen, da seine Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten nicht die Förderung der massenhaften
Herstellung von Gütern und Waren oder Bauwerken im Sinne des
fordistischen Produktionsmodells bezweckt hätten.
5 Gegen den am 22. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat
der Kläger am 11. September 2008 Berufung beim Landessozialgericht
eingelegt. Er ergänzt sein bisheriges Vorbringen und trägt vor,
dass das Institut für Impfstoffe eine anwendungsbezogene Forschung
und Entwicklung auf dem Gebiet der bedarfsgerechten Versorgung mit
Biopräparaten, Impfstoffen, Arzneimitteln, pharmazeutischen
Grundstoffen und Diagnostica verfolgt habe. Die Intensivierung und
Rationalisierung der Produktion habe zu den Aufgaben des Institutes
gehört. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebes habe eindeutig
in der Produktion gelegen. Diesbezüglich verweist er erneut auf die
Schreiben der Impfstoffwerk D.-T. GmbH vom 1. Februar 2007 sowie
der IDT B. GmbH vom 21. November 2007.
6 Der Kläger beantragt,
7 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19.
August 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.
März 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4.
September 2007 abzuändern, und
die Beklagte zu verpflichten, auch die Zeit vom 1. Januar 1980 bis
zum 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem
Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
8 Die Beklagte verteidigt ihre Verwaltungsentscheidung und
beantragt,
9 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. August 2008
zurückzuweisen.
10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
11 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die
Gerichtsakte im Verfahren mit dem Az. S 1 RA 71/04 haben vorgelegen
und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der
Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
12 Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene
Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im
Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die
dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
13 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 8 Abs. 3
Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch die Zeit vom
- Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit
zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie
die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt
werden.
14 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob der Senat der
Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ablehnend
z.B. Urteile vom 19. März 2009 - L 1 R 91/06 - sowie vom 22.
Oktober 2009 - L 1 R 299/06 - jeweils juris). Es kommt auch nicht
darauf an, ob der Senat hinsichtlich der Anwendbarkeit des AAÜG an
die Feststellung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 22. März 2007,
in dem diese ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG
erfüllt seien, gebunden ist. Denn zumindest für den hier streitigen
Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1984 sind die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AAÜG nicht erfüllt.
15 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit
zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder
Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der
Rentenversicherung. Der Kläger erfüllte aber in der streitigen Zeit
vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1984 nicht die später nach
Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen abstraktgenerellen und
zwingenden Voraussetzungen (so BSG, z.B. Urteil vom 9. April 2002 -
B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen
Versorgungssystems der technischen Intelligenz.
16 Das Institut für Impfstoffe D. war kein volkseigener
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein
gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.
17 Der Arbeitgeber des Klägers war in der streitigen Zeit nach den
Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
das Institut für Impfstoffe D ... Damit handelt es sich nicht um
einen volkseigenen Betrieb. Dies ist aber nach der Rechtsprechung
des BSG Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch.
18 Das Institut für Impfstoffe war auch kein Forschungsinstitut im
Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Forschungsinstitute im Sinne dieser
Vorschrift sind nur Forschung betreibende selbständige
Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und
betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist
(BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - juris, Rdnr.
23). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers lag der Hauptzweck des
Instituts für Impfstoffe D. aber nicht in der wissenschaftlichen
Forschung und Entwicklung, sondern in der Produktion. Dieser
Vortrag wird bestätigt durch die Auskünfte der IDT B. GmbH vom 21.
November 2007, wonach es sich bei dem Institut um einen
Produktionsbetrieb gehandelt habe, sowie des Geschäftsführers der
Impfstoffwerk T. GmbH vom 1. Februar 2007, wonach die Produktion
gegenüber der Forschung seit Ende der 1970er Jahre dominiert habe.
Auch aus dem vorgelegten Aufsatz des Wilfried Heinicke
("Impfstoff- und Arzneimittelindustrie"), den der Kläger
mit seiner Klagebegründung eingereicht hat, geht hervor, dass die
Hauptaufgabe des Instituts die Bereitstellung von Impfstoffen, Sera
und Diagnostica sowie Hormon- und Fermentpräparaten gewesen
ist.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
20 Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG
liegen nicht vor.