Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 371/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-01
Aktenzeichen: L 1 R 371/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0701.L1R371.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 1 Abs 1 S 2 AAÜG, § 5 Abs 1 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 AAÜG ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Das AAÜG ist nur dann anwendbar, wenn eine konkrete Zusage auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem (hier: zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) vorliegt. (Rn.17)
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Das AAÜG hat den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1.8.1991 erfassten" Personen nicht erweitert und das Neueinbeziehungsverbot nicht modifiziert (Entgegen BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 2). (Rn.21)
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Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG lässt sich eine Erweiterung der Anwendbarkeit des AAÜG auf Personen, die am 30.6.1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, nicht begründen, da eine Ungleichbehandlung zu der von § 1 Abs 1 S 2 AAÜG erfassten Personengruppe zu rechtfertigen wäre. (Rn.25)
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Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art 20 Abs 2 und 3 GG ergeben. (Rn.21)
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Der VEB Baumechanik Magdeburg war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der Vorschriften zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. (Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 9. Juli 2007, S 18 R 496/05, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.
2 Der am ... 1948 geborene Kläger war nach der Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom 27. Juli 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war vom 14. Mai 1969 bis 30. April 1974 als Technologe beim Schwermaschinenkombinat E. T. tätig. Vom 1. Mai 1974 bis zum 31. Juli 1981 arbeitete er als Abteilungsleiter Technologie bzw. Grundfondsökonomie im VEB B. M ... Vom 1. August 1981 bis zum 31. Dezember 1986 war er als Hauptmechaniker und später als Abteilungsleiter Rationalisierungsmittelbau beim VEB T. Gebäudeausrüstung M. beschäftigt. Hiernach war er vom 1. Januar 1987 bis zum 30. Juni 1990 Hauptabteilungsleiter Produktion beim VEB K. UNITRAS M ... Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er seit dem 1. Januar 1988. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
3 Der Kläger beantragte am 21. März 2002 bei der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen. Mit Bescheid vom 24. August 2004 stellte die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit fest, lehnte den Antrag des Klägers aber bezogen auf den Zeitraum der Beschäftigung beim VEB B. M. vom 1. Mai 1974 bis 31. Juli 1981 ab, da der Kläger in dieser Zeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Mit dem am 9. September 2004 eingelegten Widerspruch wandte der Kläger ein, dass es sich bei dem VEB B. M. um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gehandelt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Der Beschäftigungsbetrieb VEB B. M. sei der Gruppe der Reparatur- und Montagebetriebe des Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbaues zuzuordnen und damit kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder der Bauwirtschaft gewesen.
4 Daraufhin hat der Kläger am 26. Mai 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und u. a. ausgeführt, der Betrieb habe sich mit der Hohldielenfertigung beschäftigt. Es seien komplette Maschinenanlagen konzipiert worden, Reparaturen vor Ort durchgeführt und Maschinen entsprechend gewartet worden; es seien auch Ersatzteile geliefert worden. Damit sei der VEB B. M. mittelbar und unmittelbar an der Massenproduktion für den Wohnungsbau beteiligt gewesen. Das SG hat betriebliche Unterlagen von der Beklagten angefordert und an den Kläger übersandt. Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2007 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe im Juni 1990 nicht darauf vertrauen dürfen, in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen gewesen zu sein. Es komme nicht darauf an, ob der VEB B. M. in den Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems gefallen sei.
5 Gegen den ihm am 18. Juli 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. August 2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Auffassung des SG stehe im Widerspruch zur Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Hiernach könne eine Versorgungsanwartschaft auch ohne konkreten Einbeziehungsakte bestehen, wenn – wie vorliegend – der Kläger am 30. Juni 1990 einen Anspruch auf die Versorgungszusage gehabt hätte.
6 Der Kläger beantragt sinngemäß,
7 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2004 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 26. April 2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. Mai 1974 bis zum 31. Juli 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2007 zurückzuweisen.
10 Sie führt ergänzend aus, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb um eine sogenannte "leere Hülle" gehandelt habe.
11 Der Senat hat den Kläger daraufhingewiesen, er habe in einem Parallelverfahren entschieden, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein diesem gleichgestellter Betrieb gewesen sei, und ihm das Urteil vom 16. Dezember 2009 (L 1 R 413/06) sowie die diesem Urteil zugrunde liegenden Unterlagen übersandt (u. a. Beweisaufnahme vom 16. Januar 2009).
12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
13 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der
Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) ohne mündliche Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG
durch den Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund,
abweichend von den Erklärungen der Beteiligten durch den gesamten
Senat zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B
3 KR 2/08 R – juris). Denn das Gericht weicht nicht in
entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Der Senat hat bereits entschieden, dass der VEB B. M. kein
volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des
Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb war (LSG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 1 R 413/06).
Eine grundsätzlich mögliche Zurückverweisung an das SG nach § 159
Abs. 1 Nr. 2 SGG, da das SG durch Gerichtsbescheid abweichend von
der Rechtsprechung des BSG entschieden hat (LSG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 27. Mai 2010 – L 1 R 225/09), kam hier nicht mehr
in Betracht. Denn der Rechtstreit war nach den Ermittlungen in dem
Verfahren L 1 R 413/06 und dem Urteil des Senats vom 16. Dezember
2009 entscheidungsreif und eine Zurückverweisung nicht
sachgerecht.
15 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Berufung hat keinen Erfolg.
16 Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene
Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im
Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die
dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
17 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten
zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt
nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder
tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech
(Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG)
angehörte.
18 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst
diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19
Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der
DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3
EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570
§ 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
19 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm
von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er
aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein
Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger
Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht
stattgefunden.
20 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der
Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter
I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht
vorliegen (II.).
I.
21 Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den
Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot
modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4
RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese
Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten
Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch
eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu
korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn
die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG
der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine
verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG
wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs"
keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete
Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG
vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des
erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden
Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der
eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene
Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,
die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut
heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,
Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris,
Rn. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der
Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an
der erforderlichen Regelungslücke.
22 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass
durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19
EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer
Untergliederungen oder später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr
(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs.
12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs.
12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den
Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird
dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu
nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren
Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer
gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der
weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten
ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der
Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender
Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von
Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der
Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen
(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine
Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung
des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den
Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung
(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,
S. 146).
23 Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1
Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der
Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002
– B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12). In den
Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die
vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in
ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch
zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,
der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,
S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa
"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
24 Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,
dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe
eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der
Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den
Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen
(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe
ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst
ist.
25 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1
AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.
April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12).
26 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich
zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung
ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine
Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss
vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rn.
36).
27 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG
der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,
die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)
konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe
gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle
Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt
hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rn. 89). Hier
unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen
Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in
der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein
Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der
Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,
die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht
ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
28 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der
Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die
Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,
irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990
jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatten.
29 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser
Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn.
45):
30 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat
seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge
eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden
also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der
gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).
Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der
Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen
Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine
rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die
Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem
betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in
vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen
Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen
Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und
insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine
Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die
Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse
einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit
zu untersagen."
31 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen
den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,
die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch
profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des
AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition
inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung
aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen
stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG
genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2
AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch
bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten
Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem
erfüllt hatten.
32 Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die
möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen
wäre.
33 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass
das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur
anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage
vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,
BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs
im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef
Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. B., BTDrs.
16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass
Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März
1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die
keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei
entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten
berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung
auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des
Bundesverfassungsgerichts.
II.
34 Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der
Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage
kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von
drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.
Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen,
die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit
tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder
des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
35 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei
Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.
Juni 1990 vorgelegen haben.
36 Auch in Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die
Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem
Zusatzversorgungssystem für den zuletzt noch streitgegenständlichen
Zeitraum vom 16. April 1973 bis 31. Dezember 1984, da er während
dieser Zeit die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung
in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte. Eine
Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen
(oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG,
Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR
3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30).
37 Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb
ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil
anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1
Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der
Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die
auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw.
Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sind und denen die
Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG,
Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR
3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4
RA 11/04 R – juris). Nach dem Zweck der AVItech erfasst der
maßgebliche, auf eine industrielle, arbeitsteilige Produktion
beschränkte Produktionsbegriff nur die Neufertigung von Sachgütern,
nicht jedoch die Aufarbeitung, Instandsetzung oder Reparatur. Denn
die Versorgungsordnung sollte einen Anreiz für eine Tätigkeit in
der Industrie bieten, weil und soweit sie einen Massensausstoß
standardisierter Produkte ermöglichte (BSG, Urteil vom 9. April
2002 – B 4 RA 41/01 R – juris). Im Zentrum der
Aufmerksamkeit der sozialistischen Planwirtschaft stand die
Herstellung neuer Produkte, nicht die Erhaltung bestehender
Sachgüter. Daraus ergibt sich, dass Reparatur und Instandsetzung
nicht als Produktion im versorgungsrechtlichen Sinne angesehen
werden kann, selbst wenn sie unter den Bedingungen industrieller
Fertigung erfolgten (vgl. Urteil des Senats vom 20. April 2006
– L 1 RA 253/03 –). Denn durch eine Reparatur soll die
Gebrauchsfähigkeit eines schon vorhandenen Wirtschaftsgutes
erhalten bleiben. Das Gut wird nicht – wie es dem
Produktionsbegriff entsprechen würde – in ein Wirtschaftsgut
von höherer Qualität umgewandelt, sondern entsprechend seiner alten
Funktion weiterverwendbar gehalten (so namentlich BSG, Urteil vom
24. April 2008 – B 4 RS 31/07 R –, LSG B.-B., Urteil
vom 26. Juni 2007 – L 12 RA 110/04 – juris). Inwieweit
die als Neufertigung zu verstehende Massenproduktion von Sachgütern
dem jeweiligen VEB das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund
der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB
beurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B
4 RA 14/03 R – ; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA
44/03 R – ).
38 Gemessen hieran handelte es sich bei dem VEB B. M. nicht um
einen Produktionsbetrieb, denn diesem Betrieb hat die industrielle
Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion im Sinne einer
Neufertigung von Sachgütern nicht das Gepräge gegeben (LSG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 1 R 413/06).
Dies folgt insbesondere aus den detaillierten, anschaulichen,
differenzierten und deshalb glaubhaften Bekundungen des D. M. im
Termin einer Beweisaufnahme vom 16. Januar 2009 im Verfahren L 1 R
413/06, deren Protokoll dem Kläger übersandt wurde. D. M.
bekundete, dass der Betrieb ursprünglich hauptsächlich Baugeräte
repariert habe. Später habe der Betrieb aber auch z. B.
Betonsteinfertiger, Bauelementefertiger, Stahlformen und die
Transportanlagen für die Plattenwerke gefertigt. Zum Zeitpunkt
seines Ausscheidens aus dem Betrieb habe sich der Anteil der
Neufertigung auf ungefähr 50 % der betrieblichen Tätigkeit
belaufen. Bereits aufgrund dieser glaubhaften Bekundungen des D. M.
steht fest, dass die Produktion von Industriegütern nicht der
Hauptzweck des Betriebes gewesen ist und ihm nicht das Gepräge
gegeben hat. Vielmehr bestand die betriebliche Tätigkeit zu einem
prägenden Anteil in der Reparatur. Dies kommt bereits darin zum
Ausdruck, dass der Betrieb nach den Bekundungen des D. M.
ursprünglich "hauptsächlich" Baugeräte repariert hat.
Dies stimmt überein mit den Angaben des Klägers, wonach Reparaturen
vor Ort durchgeführt wurden, Maschinen gewartet und Ersatzteile
geliefert worden seien. Selbst als später der Anteil der
Neufertigung stärkeres Gewicht gewann, führte dies nicht zu einer
Änderung des Hauptzwecks der betrieblichen Tätigkeit.
39 Die Art und Ausprägung der im Betrieb verrichteten
Reparaturarbeiten gebietet keine abweichende Beurteilung.
Insbesondere können diese Tätigkeiten nicht als Massenproduktion im
Sinne einer Neufertigung von Sachgütern eingestuft bzw. dieser
gleichgestellt werden. Nach den Bekundungen des D. M. wurden die zu
reparierenden Geräte zunächst vollständig auseinander gebaut und
sodann aus regenerierten alten und auch aus neu gefertigten Teilen
vollständig wieder zusammengebaut. Bei dieser Tätigkeit handelt es
sich nicht um die industrielle Massenfertigung im Sinne einer
Neuherstellung von Sachgütern. Weiterhin spricht auch die
Einordnung als Reparatur- und Montagebetrieb im Statistischen
Betriebsregister der DDR dagegen, dass die industrielle
Massenproduktion dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers das Gepräge
gegeben hat. Denn die auf Reparatur und Montage gerichtete
Tätigkeit ist schon begrifflich klar von der Neuherstellung von
Sachgütern durch industrielle Massenproduktion zu unterschieden.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Reparatur die
Wiederherstellung von Geräten, Montage das Zusammensetzen einzelner
Teile. Damit erfassen weder die Reparatur noch die Montage die
eigentliche Produktion im Sinne einer Neuherstellung von
Gegenständen.
40 Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, inwieweit der
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 nur noch eine
"leere Hülle" gewesen ist (vgl. auch Terminsbericht des
BSG Nr. 33/10 vom 16. Juni 2010), kommt es hiernach nicht an.
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
42 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG
bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in
entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG
ab.