Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AS 114/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-13
Aktenzeichen: L 2 AS 114/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0413.L2AS114.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2, § 45 SGB 10, § 330 Abs 2 SGB 3
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Von einem juristisch ausgebildeten Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: Volljurist) kann erwartet werden, dass er eine im Bewilligungsbescheid des Sozialleistungsträgers enthaltene fehlerhafte Berechnung der Kosten der Unterkunft, die auf der unterbliebenen Aufteilung der Unterkunftskosten auf mehrere Bewohner der betroffenen Wohnung beruht, bei einer Durchsicht des Bescheides erkennt. Insoweit ist dem Leistungsempfänger deshalb im Falle der Rücknahme der fehlerhaften Bewilligung ein Vertrauensschutz nicht zuzuerkennen, da zumindest von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Berechnungsfehlers auszugehen ist.(Rn.33)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 14. Mai 2007, S 12 AS 920/06
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen eine Rücknahme- und
Erstattungsentscheidung über die Rückforderung fehlerhaft zu hoch
erbrachter Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II).
2 Der am ... 1974 geborene Antragsteller trat nach dem Ende seines
Studiums der Rechtswissenschaften am 2. Mai 2002 als beamteter
Referendar in den juristischen Vorbereitungsdienst des L S -A. ein.
Am 26. Januar 2005 bestand der Kläger die Zweite juristische
Staatsprüfung. Der Kläger wohnte seit dem 1. Juli 2003 zusammen mit
Frau A. N ... in der Wohnung F ...straße.in H (S ) in einer
gemeinsam angemieteten 3-Raum-Wohnung. Als monatliche Miete waren
295 EUR nebst einer Betriebskostenvorauszahlung von 70 EUR
monatlich vereinbart. Für die Versorgung mit Gas für Heizung
einschließlich Warmwasserbereitung waren im Jahr 2005 zunächst
monatliche Abschläge in Höhe von 59 EUR zu leisten.
3 Am 2. Februar 2005 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf
Leistungen nach dem SGB II. Hierbei erklärte er: Er sei ledig und
alleinstehend. Derzeit habe er kein weiteres Einkommen. Die Wohnung
habe eine Gesamtfläche von 70 m², wovon er eine Wohnfläche von 35
m² selbst nutze. Die Miete betrage insgesamt 365 EUR. Hiervon habe
er 182,50 EUR monatlich zu tragen. Für die Versorgung mit Gas habe
er alleine 29,50 EUR monatlich zu tragen. Von den weiteren
Nebenkosten trage er ebenfalls die Hälfte in Höhe von 35 EUR
monatlich. Mit Frau A N ... bestehe eine Wohngemeinschaft.
4 Mit einer Zwischennachricht vom 16. März 2005 gab die Arge SGB
II H GmbH (Rechtsvorgängerin des Beklagten, zukünftig: Arge) dem
Kläger bekannt, dass sie über seinen Antrag auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts noch nicht abschließend entscheiden
könne, da vom Kläger noch Unterlagen zum Einkommen und Vermögen
auszufüllen seien. Ebenso werde der Nachweis der T ...Krankenkasse
benötigt, dass der Kläger im Rahmen seines Alg II-Bezuges
pflichtversichert werden könne. Die Arge gewährte dem Kläger einen
monatlichen Vorschuss in Höhe von 669,94 EUR und führte zur
Begründung aus, dass die Bearbeitung voraussichtlich noch einige
Zeit in Anspruch nehmen werde. Der Vorschuss sei auf die zustehende
Sozialleistung anzurechnen, so dass sich die Leistung um den
genannten Betrag verringern werde. Sollte der Vorschussbetrag die
zustehende Leistung übersteigen, sei er in Höhe des übersteigenden
Betrages zu erstatten.
5 Der Kläger antwortete der Arge unter dem 21. März 2005 und
führte unter anderem aus, dass er kein weiteres Einkommen bzw.
Vermögen über den gesetzlich eingeräumten Freibeträgen habe. Zudem
teilte er der Arge mit, dass sich seit dem Monat März 2005 die
Heizkostenpauschale auf monatlich 62 EUR erhöht habe. Davon trage
er einen hälftigen Anteil in Höhe von 31 EUR. Dem Schreiben fügte
er ein neu ausgefülltes Zusatzblatt zur Feststellung der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei, in dem der
Kläger die jeweiligen Kostenpositionen durch zwei Personen
teilte.
6 Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 bewilligte die Arge dem Kläger
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für
den Zeitraum vom 2. Februar 2005 bis zum 31. Juli 2005. Für den
Monat Februar 2005 bewilligte die Arge dem Kläger 669,94 EUR und
für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2005 monatlich
744,38 EUR. Dem Bescheid lag ein Berechnungsbogen bei, aus dem
ersichtlich wurde, dass dem Kläger eine monatliche Regelleistung in
Höhe von 331 EUR zuzüglich Leistungen für die Unterkunft und
Heizung in Höhe von monatlich 413,38 EUR gewährt wurden.
7 Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 gab die Arge dem Kläger
Gelegenheit, sich zu dem ihrer Ansicht nach ungerechtfertigt hohen
Leistungsbezug seit dem 2. Februar 2005 zu äußern. Seither erhalte
er aufgrund eines Fehlers Leistungen in Höhe von monatlich 744,38
EUR. Es habe allerdings nur ein Leistungsanspruch in Höhe von
monatlich 538,92 EUR bestanden. Die Kosten der Unterkunft seien
vollständig bei dem Kläger berücksichtigt worden, obwohl er nach
seinen Angaben bei Antragstellung mit Frau N ...in einer
Wohngemeinschaft lebe. Somit seien die Unterkunftskosten für die
Wohnung bei ihm nur zur Hälfte zu berücksichtigen gewesen. Der
Kläger habe die Überzahlung zwar nicht verursacht, aber erkennen
können, dass die Voraussetzungen für die Leistung in der gezahlten
Höhe nicht vorlagen. Es ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von
insgesamt 1.007,86 EUR für den Zeitraum vom 2. Februar 2005 bis zum
30. Juni 2005.
8 Mit einem an die Arge gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2005
erklärte der Kläger, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den
Berechnungsfehler zu erkennen. Die Berechnungen seien für ihn weder
im Ergebnis noch der Höhe nach anhand der einzelnen Posten
nachvollziehbar gewesen. Selbst die genannten Kosten der Unterkunft
und Heizung stimmten nicht annähernd mit den von ihm im Antrag
angegebenen Beträgen überein. Nachdem mehr als drei Monate nach der
Antragstellung vergangen waren, sei er davon ausgegangen, dass der
Bescheid rechnerisch korrekt sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit
des Bescheides habe er Dispositionen getroffen, die er ohne die
gezahlten Beträge nicht habe treffen können. Er habe sich zur
Verbesserung seiner Vermittlungschancen einen Computer und einen
Monitor gekauft. Von dem verbliebenen Geld habe er verschiedene
Sportartikel erworben.
9 Mit Bescheid vom 10. November 2005 nahm die Arge ihren Bescheid
vom 4. Mai 2005 über die Bewilligung der Leistungen im Zeitraum vom
2. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2005 teilweise in Höhe von
1.007,86 EUR zurück und forderte den Kläger zur Erstattung des
Betrages auf. Zur Begründung führte sie aus: Die Kosten der
Unterkunft seien in voller Höhe berücksichtigt worden. Da der
Kläger jedoch mit Frau N ... in einer Wohngemeinschaft lebe, seien
die Kosten der Unterkunft nur zur Hälfte zu berücksichtigen
gewesen. Die Bewilligung sei daher rechtswidrig gewesen. Der Kläger
könne sich nicht auf Vertrauen berufen. Er habe die fehlerhafte
Bewilligung der Leistungen gekannt bzw. erkennen müssen.
10 Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. November
2005 wies die Arge zurück (Widerspruchsbescheid vom 4. April 2006):
Der Kläger habe dem Bewilligungsbescheid vom 4. Mai 2005 und dem
beigefügten Berechnungsbogen entnehmen können, dass als Kosten der
Unterkunft und Heizung jeweils ein Betrag angesetzt worden sei, der
die gesamten nachgewiesenen Kosten der Wohnung umfasse.
11 Am 4. Mai 2006 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Halle (SG)
Klage gegen den Bescheid der Arge in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. April 2006 erhoben.
12 Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2007
abgewiesen: Die Arge habe den Bescheid vom 4. Mai 2005 zu Recht
durch den Bescheid vom 10. November 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 4. April 2006 teilweise für den Monat
Februar 2005 in Höhe von 186,02 EUR und für die Monate März bis
Juni 2005 in Höhe von 205,46 EUR monatlich aufgehoben. Es sei davon
auszugehen, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
4. Mai 2005 infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Der
Kläger sei Volljurist, so dass bei ihm überdurchschnittliche
Erwartungen an die Urteils- und Kritikfähigkeit gestellt werden
könnten. Aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Unterlagen gehe
hervor, dass der Kläger selbst davon ausgegangen sei, nur einen
Anspruch auf die hälftigen Unterkunftskosten zu haben. Es sei daher
wenig glaubhaft, wenn der Kläger nunmehr nicht erkannt haben wolle,
dass die Höhe der gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung
fehlerhaft gewesen sei. Wenn der Kläger fast den doppelten Betrag
als die von ihm selbst angegebenen hälftigen Unterkunftskosten als
Leistung gewährt erhalte, habe er sich zwangsläufig fragen müssen,
wie die höhere Gewährung zustande gekommen sei. Zweifel an der
Leistungsgewährung habe er im Übrigen in seinem Widerspruch
eingeräumt, wenn er ausführe, dass die aufgeführten Berechnungen
weder im Ergebnis noch anhand der einzelnen Rechnungsposten
nachvollziehbar seien. Damit gebe der Kläger zu erkennen, dass er
sich mit den Berechnungen im Bescheid auseinandergesetzt habe und
dass ihm Zweifel an der deren Richtigkeit gekommen seien. Die im
Widerspruchsbescheid angegebenen Rückforderungsbeträge seien
zutreffend ermittelt worden.
13 Am 3. Juli 2007 hat der Kläger gegen den ihm am 4. Juni 2007
zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und wie folgt
begründet: Er habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. Mai
2005 nicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Sein
Vertrauen in den Bestand der Bewilligung sei schutzwürdig. Er habe
die erbrachten Leistungen im Vertrauen auf deren Richtigkeit
verbraucht. Er habe nachweislich Anschaffungen im Gesamtwert von
1.028,75 EUR getätigt. Im Übrigen habe er allenfalls im Zeitpunkt
des Zugangs des ursprünglichen Bewilligungsbescheides überhaupt
Kenntnis von der Zusammensetzung der Leistungen haben können, so
dass aus diesem Grunde eine Rückforderung für die Monate Februar
bis einschließlich April 2005 ausgeschlossen sei. Darüber hinaus
sei ihm für die Prüfung des Bescheides auch eine angemessene Zeit
zu gewähren gewesen. Man könne von einem frisch examinierten
Volljuristen kurz nach dem Inkrafttreten des SGB II kein
Detailwissen zu der Berechnung von ALG II unterstellen. Er habe
nicht wissen können, was ihm als Anspruch zustehe. Das SG verkenne
den Maßstab für ein grob fahrlässiges Verhalten und könne aus
seiner Widerspruchsbegründung nicht entnehmen, dass er Zweifel
gehabt habe. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass der Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid vom 10. November 2005 keine
Ermessensausübung erkennen lasse. Bei ihrer Entscheidung habe die
Arge berücksichtigen müssen, dass der Fehler auf ihr Verhalten
zurückzuführen sei. Die Eintragungen zur Höhe der Kosten der
Unterkunft im Antragsformular seien zum Teil von einer
Sachbearbeiterin vorgenommen worden.
14 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, er
reduziere die Rückforderungssumme nach dem Bescheid der Arge vom
10. November 2005 auf noch 995,93 Euro. Der Kläger hat das
Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen.
15 Der Kläger beantragt,
16 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Mai 2007 und den
Bescheid der ARGE SGB II H vom 10. November 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 4. April 2006 aufzuheben.
17 Der Beklagte beantragt,
18 Die Berufung zurückzuweisen.
19 Er hält die über sein Teilanerkenntnis hinausgehende Berufung
des Klägers für unbegründet: Dem Kläger sei kein Vertrauensschutz
einzuräumen. Er habe die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Aufgrund
seines individuellen Einsichtsvermögens habe der Kläger anhand
einfachster Überlegungen erkennen können, dass eine Gewährung der
vollen Mietkosten nicht korrekt gewesen sein konnte. Selbst wenn
man dem Kläger zugute halte, dass er keine umfassenden Kenntnisse
des gerade in Kraft getretenen Gesetzes gehabt habe, habe ihm
auffallen müssen, dass ihm allein nicht die vollen Mietkosten
zustehen, wenn die Wohnung durch zwei Mitglieder einer
Wohngemeinschaft genutzt wurde. Der Kläger habe zudem mit seinen
eigenen Einträgen in den Antragsformularen den eigenen Anteil
beziffert.
20 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
21 Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich.
22 Sie ist fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt. Die Berufung ist auch im
Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie nicht nach § 144 Abs. 1 SGG
ausgeschlossen.
23 Gegenstand der Berufung ist der die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) des Klägers gegen den Verwaltungsakt der Arge vom 10.
November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April
2006 zurückweisende Gerichtsbescheid des SG.
24 Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG ist
aber nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Arge
sind nicht zu beanstanden.
25 Der Verwaltungsakt der Arge vom 10. November 2005 ist formell
rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni
2005 vor dem Erlass des Verwaltungsakts wirksam im Sinne des § 24
des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu der
beabsichtigten Entscheidung durch die Arge angehört worden, weil er
Gelegenheit hatte, sich zu den für die Rücknahme und Erstattung
relevanten Tatsachen zu äußern.
26 Rechtliche Grundlage für die Rücknahmeentscheidung der Arge sind
§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB X, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch
– Arbeitsförderung (SGB III). Ist ein Verwaltungsakt, der
einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig, darf er, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter Einschränkungen
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die
Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein
rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit
dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Schutzwürdigkeit liegt dann vor, wenn der
Begünstigte die erbrachten Leistungen verbraucht oder
Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur
unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2
Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings
dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Liegen die Voraussetzungen
des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, ist der Verwaltungsakt abweichend
von den allgemeinen Regelungen zwingend mit Wirkung auch für die
Vergangenheit zurückzunehmen (§ 330 Abs. 2 SGB III).
27 Der begünstigende Verwaltungsakt der Arge vom 4. Mai 2005 war
rechtswidrig. Dem Kläger waren durch den Bescheid ungerechtfertigt
Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ohne
Berücksichtigung des sog. "Kopfteilprinzips" (vgl.
Bundessozialgericht – BSG – v. 27.02.2008 - B 14/11b AS
55/06 R) bewilligt worden. Nutzen mehrere Personen eine Unterkunft
gemeinsam, sind ihnen die Kosten grundsätzlich nach ihrer Zahl
anteilig zuzuordnen. Hiervon ist nur abzuweichen, falls eine
gesonderte Vereinbarung (Untermiete etc.) die Kosten wirksam anders
verteilt. Eine solche Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner
Mitmieterin gab es aber nicht. In den Antragsformularen hat der
Kläger für das Innenverhältnis zwischen den Mietern eine hälftige
Regelung zur Kostenverteilung dargestellt. Zwar sind die
Antragsangaben vom 2. Februar 2005 zu den Kosten der Unterkunft
überwiegend in grüner Tinte, d.h. durch die Sachbearbeitung der
Arge erfolgt. Allerdings werden diese Angaben durch das später im
März 2005 selbst eingereichte "Zusatzblatt 1" vom Kläger
wiederholt. Im Übrigen hat der Kläger die ursprünglichen
Antragsangaben durch seine Unterschrift unter die Versicherung,
"dass die Angaben zutreffen", genehmigt. Der Kläger
bestreitet auch nicht, dass die Kosten für die Unterkunft und
Heizung von ihm und seiner damaligen Mitbewohnerin gemeinsam
getragen wurden.
28 Der tatsächliche Grundsicherungsanspruch des Klägers ergibt sich
mithin aus der für ihn zutreffenden Regelleistung von 331 EUR
monatlich (§ 20 Abs. 2 SGB II) und der Berücksichtigung der
hälftigen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
29 Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass zwischen dem Kläger und
der mit ihm zusammenlebenden Person eine sog. eheähnliche
Gemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b SGB II bestand. Eine
Bedarfsgemeinschaft mit der Mitbewohnerin ist für die Rückforderung
in dem von dem Beklagten noch erhobenen Umfang ohnehin nicht
relevant. Sollte eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden haben,
würde sich die Rückforderung nur erhöhen, nicht aber verringern
können. Denn auch bei einer Bedarfsgemeinschaft mit der
Mitbewohnerin wären dem Kläger nur die hälftigen Kosten der
Unterkunft und Heizung zuzurechnen.
30 Sind die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II ohne besondere Vereinbarung der Nutzer nach dem
"Kopfteilprinzip" zuzuordnen, sind hier für die
Leistungen an den Kläger jeweils die Hälfte der monatlichen Miete
und Betriebskosten zu berücksichtigen. Für die Zeit ab
Antragstellung, d.h. ab 2. Februar 2005, betrug die monatliche
Miete 295 EUR und es waren monatliche Vorauszahlungen für
Betriebskosten in Höhe von 70 EUR sowie für die Gasversorgung
(Heizung einschließlich Warmwasserbereitung) in Höhe von 59 EUR zu
zahlen. Die zu berücksichtigenden monatlichen Kosten errechnen sich
mit ½ der Gesamtkosten, also 206,03 EUR (147,05 EUR + 35 EUR +
29,50 EUR abzüglich 5,97 EUR). Die Abweichung von den tatsächlichen
Kosten ergibt sich wegen des Abzugs der bereits in der
Regelleistung enthaltenen Anteile für die Bereitung von Warmwasser,
nämlich 5,97 Euro (vgl. BSG v. 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07
R). Da aufgrund der Antragstellung am 2. Februar 2005 nur für 27
von 30 Tagen Anspruch bestand (Anteil 27/30), ergibt sich ein
Leistungsanteil von 185,43 Euro. Zuzüglich der anteiligen
Regelleistung von 297,90 EUR (331 EUR - 27 / 30) ergibt sich ein
Leistungsanspruch von insgesamt 483,33 EUR (gerundet 483 EUR) für
den Monat Februar 2005.
31 Ab März 2005 erhöhten sich die monatlichen Vorauszahlungen für
die Gasversorgung, so dass die Berechnung einen monatlichen
Gesamtanspruch von gerundet 539 EUR ergibt (331 EUR + (365 EUR + 62
EUR – 11,94 EUR)/2 = 538,53 EUR).
32 Bewilligt und ausgezahlt waren für Februar 2005 stattdessen
669,94 EUR und für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 30. Juni 2005
monatlich 744,38 EUR. Der Kläger hat damit für den Februar 2005
186,94 EUR und nachfolgend für die Monate März bis Juni 2005 205,38
Euro monatlich (821,25 EUR), insgesamt 1.008,46 EUR zu hohe
Leistungen erhalten.
33 Die Rücknahme der also fehlerhaft zu hohen Bewilligung ist
insoweit gerechtfertigt, weil dem Kläger kein Vertrauensschutz
einzuräumen ist. Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger die zu
hohe Bewilligung und damit auch die Rechtswidrigkeit der
Bewilligung zumindest grob fahrlässig nicht erkannt hat. Grobe
Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X
liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hat. Grob fahrlässig handelt
danach derjenige, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich
hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall
jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BSG v. 28.11.1978 - 4 RJ
130/77 – BSGE 47, 180 m.w.N.). Dabei ist kein rein objektiver
Maßstab anzulegen. Maßgebend sind auch die persönliche Urteils- und
Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des
Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles. Wenn dem
Kläger, der die Kenntnisnahme der schriftlichen
Bewilligungsentscheidung nie in Abrede gestellt hat, die
Rechtswidrigkeit der Bewilligung verschlossen blieb, obwohl in dem
Berechnungsbogen die Höhe der Bewilligung von Leistungen für die
Unterkunft und Heizung von 413,38 EUR monatlich ausgeführt wird,
ist dies als grob fahrlässig anzusehen. Aus Sicht des Senats war
für den Kläger unter Beachtung seiner in der mündlichen Verhandlung
erkennbar gewordenen hohen intellektuellen Einsichtsfähigkeit bei
Durchsicht der schriftlichen Bewilligung schon bei leichtester
Geistesanstrengung erkennbar, dass diese Bewilligung falsch ist.
Denn schon in der Antragsphase hatte der Kläger die ihm
zuzuordnenden Kostenanteile wegen der Kosten der Unterkunft und
Heizung anders als die Arge, d.h. richtig erkannt. Dies wird aus
den Angaben des Klägers zur Miete im Schreiben vom 21. März 2005
"trage die Hälfte" bzw. im Zusatzblatt 1 z.B.
"295,00/2P" deutlich. Auch unter Außerachtlassung des
Fehlens juristischer Kenntnisse auf dem Gebiet des SGB II hätte der
Kläger also aus seiner Sicht nur erwarten können, dass die
Leistungsbewilligung die Hälfte der Kosten berücksichtigt. Dass
dies nicht der Fall ist, kann beim Lesen der
Bewilligungsentscheidung bzw. der Anlage auf den ersten Blick
erkannt werden. Die explizite Bewilligung von Leistungen für die
Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 413,38 EUR liegt nahezu
bei der Gesamtsumme der gemeinsamen Belastung der Mitbewohner,
nämlich monatlich 424 EUR. Der Kläger konnte auch nicht nur leicht
fahrlässig davon ausgehen, dass die von seiner eigenen Bewertung
abweichende Bewilligung richtig war. Dabei verkennt der Senat
nicht, dass auch von einem Volljuristen nicht verlangt werden kann,
dass er ohne weiteres erkennt, was ihm als Anspruch nach dem SGB II
zusteht. Aber schon bei flüchtigem Lesen hätte ihn die
Berücksichtigung bzw. Zahlung der nahezu vollständigen Miete der
Wohngemeinschaft "stutzig machen" müssen und dann zu der
Einsicht führen müssen, dass die Bewilligung falsch ist. Die
Mitmieterin hatte keinen Anspruch nach dem SGB II geltend gemacht.
Der Kläger hat auch nicht für sie den Antrag gestellt und die
Beziehung als bloße Wohngemeinschaft dargestellt. Damit steht die
Mitbewohnerin auch aus Sicht eines mit der Materie des SGB II nicht
vertrauten Leistungsberechtigten in keinem rechtlichen
Anspruchsverhältnis mit der Arge, so dass es keinen
nachvollziehbaren Grund gab, ihren Mietanteil zu berücksichtigen
bzw. hierfür Leistungen an den Kläger auszuzahlen.
34 Ist ein Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X
ausgeschlossen, hindert der Verbrauch der erhaltenen Leistungen
nicht die Rücknahme der Bewilligung.
35 Die Rücknahme erfolgte fristgerecht im Sinne des § 45 Abs. 3 und
4 SGB X.
36 Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Rücknahme der
Bewilligung nicht erst ab der Bekanntgabe der
Bewilligungsentscheidung bzw. ab dem 4. Mai 2005 möglich. Die
Zulässigkeit der rückwirkenden Rücknahme im Fall der Bösgläubigkeit
folgt schon aus § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Hs. 2 und
Abs. 4 SGB X selbst. Richtig ist, dass für den Zeitpunkt der
Bösgläubigkeit auf die Bekanntgabe des Verwaltungsakts (d.h. der
endgültigen Bewilligung) abzustellen ist (vgl. BSG v. 22.03.1995 -
10 RKg 10/89 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 24). Mithin ist die Kenntnis
oder das Kennenmüssen im Zeitpunkt der Zahlung des Vorschusses oder
die erst nach der Bekanntgabe erlangte Kenntnis bzw.
grobfahrlässige Unkenntnis irrelevant. Dem Kläger ist hier aber das
Nichterkennen der Rechtswidrigkeit bei Bekanntgabe vorzuwerfen.
Damit erfasst die Vorwerfbarkeit aber den gesamten Regelungsumfang
bzw. –zeitraum der Bewilligungsentscheidung, so dass sich die
Rücknahme nicht beschränken muss.
37 Ermessen war bei der Rücknahme gemäß § 330 Abs. 2 SGB III nicht
auszuüben.
38 Für die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Arge ist im
Rahmen einer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X
kein Raum.
39 Die Erstattungsforderung gründet auf § 50 Abs. 1 SGB X und
richtet sich nach der Höhe der Rücknahme der Bewilligung. Die
Rücknahme war sogar im ursprünglichen Umfang berechtigt.
40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und
orientiert sich am Verfahrensausgang. Das Obsiegen des Klägers
wegen des Teilanerkenntnisses des Beklagten ist als geringfügig
anzusehen.
41 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2
SGG bestehen nicht.