Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 9. Senat — L 9 KA 1/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-07
Aktenzeichen: L 9 KA 1/11
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0907.L9KA1.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 140 Abs 1 S 1 SGG, § 140 Abs 1 S 2 SGG, § 143 SGG, § 123 SGG, § 99 Abs 1 SGG ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Für den Fall, dass das erstinstanzliche Gericht einen im Klageverfahren geltend gemachten Anspruch versehentlich übergangen und deshalb nicht über diesen entschieden hat, sieht § 140 SGG ein besonderes Ergänzungsverfahren vor. Das Ergänzungsverfahren und das Rechtsmittel der Berufung stehen in einem Ausschlussverhältnis; es ist deshalb nicht in das Belieben der Beteiligten gestellt, das Ergänzungsverfahren zu betreiben oder eine Berufung einzulegen. (Rn.32)
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Wird ein Antrag auf Urteilsergänzung nicht innerhalb der Frist nach § 140 Abs 1 S 2 SGG gestellt, erlischt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs. (Rn.33)
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Das vom Bundessozialgericht mit zweifelhafter Begründung für möglich gehaltene "Heraufholen von Prozessresten" setzt die Zustimmung aller Beteiligten voraus, die auch konkludent erteilt werden kann. (Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 17. August 2005, S 17 KA 327/01
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen
trägt die Klägerin. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses (Verordnungsfähigkeit von Proleukin zur Inhalations-Therapie bei der Behandlung eines metastasierenden Nierenzellkarzinoms).
2 Der Beigeladene war Chefarzt der Klinik für Urologie im Städtischen Krankenhaus M -M in H. an der S. u.a. in der Zeit von 1997 bis 2001. In den Quartalen I-IV/1997 und I-II/1999 behandelte er den Versicherten der Klägerin, Herrn W A. (geb ... 1924), der an einem pulmonal metastasierenden Nierenzellkarzinom erkrankt war. Der Beigeladene verordnete dem Versicherten in diesem Zeitraum zahlreiche Ampullen Proleukin für die inhalative Anwendung.
3 Die Klägerin überprüfte diese Verordnungspraxis und ließ Dr. Hau. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) ein sozialmedizinisches Gutachten vom 19. Oktober 1999 erstatten. Nach seinem Gutachten sei beim Versicherten am 13. Juli 1995 eine paraperitoneale Tumornephrektomie links erfolgt, bei der ein ca. 5 cm großes Nierenzellkarzinom gefunden worden sei. Im März 1996 seien Lungenmetastasen in der Klinik für Thoraxchirurgie der M -L -Universität H. W entfernt worden. Wegen weiterer Herde (pulmonal rechts) sei von Januar bis Mai 1997 eine Immuntherapie mit Interferon Alpha, Interleukin 2 und 5-Fluorouacil durchgeführt worden. Unter dieser Therapie sei es zu einer geringen Regredienz der pulmonalen Metastasen gekommen. Anschließend sei die inhalative Immuntherapie weitergeführt worden. Im August 1999 habe der Verdacht einer ossären Metastase im Bereich der rechten Ileosacralfuge bestanden. Die inhalative Anwendung von Proleukin sei nicht zugelassen und in ihrer Wirksamkeit auch nicht nachgewiesen. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei daher nicht gegeben. In einem am 23. Dezember 1999 beim Beklagten eingegangenen Schreiben machte die Klägerin die Feststellung eines sonstigen Schadens in Höhe von 46.993,75 DM (für das I Quartal 1999) geltend und verwies zur Begründung auf das beigefügte MDK-Gutachten. Der Beigeladene widersprach dem Antrag in einem Schreiben vom 10. August 2000 (Zugang beim Beklagten am 18. September 2000) und legte diverse Unterlagen vor, aus denen sich die Wirksamkeit der inhalativen Gabe von Proleukin bei dieser Erkrankung ergebe.
4 Am 28. März 2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Feststellung eines sonstigen Schadens für die weiteren Quartale I-IV/1997 in Gesamthöhe von 132.761,93 DM und für das Quartal II/1999 in Höhe von 46.993,75 DM gegenüber dem Beigeladenen. Hiergegen legte der Beigeladene in einem Schreiben vom 17. April 2000 (Zugang beim Beklagten am 20. April 2000) Widerspruch ein und verwies u.a. auf Studien von Dr. Hu ... (Universitätsklinikum H.-E ...). In einem Prüfbescheid vom 13. Juli 2000 stellte der Beklagte einen sonstigen Schaden für das Quartal I/1999 in beantragter Höhe gegenüber dem Beigeladenen fest. Hiergegen legte der Beigeladene mit Schreiben vom 10. August 2000 (Zugang beim Beklagten am 14. August 2000) Widerspruch ein. In einem weiteren Prüfbescheid vom 2. März 2001 stellte der Beklagte für die Quartale I-IV/1997 und II/1999 einen sonstigen Schaden in Höhe von 179.755,68 DM fest, wogegen sich der Widerspruch des Beigeladenen vom 29. März 2001 (Zugang beim Beklagten am 30. März 2001 und 2. April 2001) richtete. In zwei Beschlüssen vom 29. November 2001 hob der Beklagte die Prüfbescheide vom 13. Juli 2000 und vom 2. März 2001 wieder auf.
5 Bereits zuvor hatte die Klägerin gegen Prof. Dr. He (Universitätsklinikum H.-W ...) in einem vergleichbaren Sachverhalt des Versicherten G.d F ... ein Arzneikostenregressverfahren betrieben. Dieses Verfahren hatte die Quartale I-IV/1997 und II/1999 zum Gegenstand. Auf Antrag der Klägerin vom 23. März 2000 stellte der Beklagte zunächst einen Schaden fest (Prüfbescheid vom 3. November 2000). Nach einem fristgerechten Widerspruch von Prof. Dr. He ... wurde der Prüfbescheid mit Beschluss vom 3. September 2001 wieder aufgehoben. Hiergegen hatte die Klägerin am 28. September 2001 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 17 KA 327/01). Die Klägerin hatte gegen Prof. Dr. He ... für die Quartale I-IV/1998 und IV/1999 und III/1999 (Versicherter: G ... F.) ein weiteres Verfahren auf Feststellung eines sonstigen Schadens angestrengt. Zunächst stellte der Beklagte mit zwei Prüfbescheiden vom 2. März 2001 für die Quartale I-IV/1998 und IV/1999 sowie für das Quartal III/1999 einen sonstigen Schaden fest. Nach entsprechendem Widerspruch von Prof. Dr. He ... hob der Beklagte diese Entscheidung in zwei Beschlüssen vom 29. November 2001 wieder auf.
6 Die Klägerin hat am 21. Dezember 2001 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 17 KA 429/01). In dieser Klage hat sie nicht nur den Sachverhalt des Beigeladenen sondern auch den genannten Parallelsachverhalt von Prof. Dr. He des Universitätsklinikum H W zur gerichtlichen Überprüfung gestellt soweit diese die Quartale I-IV/1998 und III-IV/1999 des Versicherten F ... betrafen.
7 Mit Beschluss vom 18. Mai 2004 hat das Sozialgericht Magdeburg die Verfahren S 17 KA 327/01 und S 17 KA 429/01 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das Verfahren S 17 KA 327/01 als führendes Verfahren bestimmt. Darüber hinaus hat das Sozialgericht in einem weiteren Beschluss vom selben Tage Herrn Prof. Dr. He beigeladen. Eine Beiladung des Beigeladenen in diesem Verfahren hat das Sozialgericht unterlassen.
8 Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 17. August 2005 die Klage abgewiesen. Hierbei finden sich u.a. im Tatbestand folgende Ausführungen:
9 "Die Beteiligten streiten in dem verbundenen Verfahren über die Feststellung eines sonstigen Schadens für die Quartale I-IV/1997, I-IV/1998 sowie II-IV1999."( )
10 "Mit Schreiben vom 23. März 2000 (Quartale I-IV/1997 und II/1999), 27. Juni 2000 (Quartal III/1999) und 20. September 2000 (Quartale I-IV 1998 und IV/1999) stellte die Klägerin beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Feststellung eines sonstigen Schadens in Höhe von insgesamt 727.426,63 DM."( )
11 "Unter dem 20. April 2000, 25. September 2000 und 22. Dezember 2000 nahm der Beigeladene zu den Anträgen der Klägerin Stellung." ( )
12 "Aufgrund der Tatsache, dass der Patient im Januar 1999 69 Jahre alt gewesen sei und bei ihm diverse Begleiterkrankungen vorgelegen hätten, sei eine intravenöse Therapie nicht vertretbar gewesen." ( )
13 "Mit Bescheiden vom 3. November 2000, 2. März 2001 und 31. Mai 2001 gab der Prüfungssausschuss den Anträgen der Klägerin auf Feststellung eines sonstigen Schadens in oben genannter Höhe statt."( )
14 "Hiergegen erhob der Beigeladene unter dem 29. November 2000, 29. März 2001 und 5. Juni 2001 jeweils Widerspruch und begründete dies unter anderem mit Schreiben vom 25. Juni 2001."( )
15 Dagegen hat die Klägerin am 10. Oktober 2005 Berufung beim Landesozialgericht Sachen-Anhalt erhoben (L 9 KA 6/05) und ihr Begehren weiterverfolgt: Es habe im Zeitraum 1997 bis 1999 Behandlungsalternativen in Gestalt einer subcutanen Gabe von alpha-Interferon oder in Form der subcutanen Gabe eines niedrig dosierten Interleukin gegeben. Der Beklagte hat das vorinstanzliche Urteil verteidigt und hält die Vorraussetzungen eines sog. Off-Lable-Use für gegeben.
16 Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Verfügung vom 23. Mai 2008 u.a. darum gebeten, klarzustellen, ob sich der vorliegende Rechtsstreit ausschließlich mit den Behandlungen des Versicherten G F ... beschäftige oder auch andere Versicherte davon betroffen seien und angekündigt, ein Sachverständigengutachten einholen zu wollen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 hat die Klägerin diverse Unterlagen der Versicherten W. A. und G F. vorgelegt. Nähere Angaben zum Versicherten W A. ließen sich zunächst nicht ermitteln. Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen im Verfahren L 9 KA 6/05 (Prof. Dr. He.) hat das Gericht mit Schreiben vom 29. Juli 2008 über den Tod des Versicherten G. F ... am 5. Juni 2000 informiert und dessen letzte Wohnanschrift mitgeteilt. Die Ehefrau des Versicherten F hat am 15. September 2008 eine Erklärung über die Entbindung der gesetzlichen Schweigepflicht abgegeben. Am 7. November 2008 hat die Beklagte die maßgeblichen Prüfvereinbarungen zur Gerichtsakte gereicht. Nach Eingang der Patientenunterlagen des Versicherten F ... hat der Berichterstatter mit Verfügung vom 27. November 2008 über die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses versucht, geeignete Sachverständige aus der Expertengruppe zum Off-Lable-Use zu ermitteln, die zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. April 2006 beigetragen haben. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 hat der Gemeinsame Bundesausschuss auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verwiesen. Am 27. Januar 2009 hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Mitglieder der Expertengruppe genannt. Zwischen den Beteiligten im Verfahren L 9 KA 6/05 konnte zunächst keine Einigung erzielt werden, welcher Sachverständige den vorliegenden Sachverhalt im allseitigen Einvernehmen begutachten könne. Nach der Ablehnung von insgesamt fünf möglichen Sachverständigen empfahl Prof. Dr. Ho ... (Deutsche Krebsgesellschaft e.V.) Prof. Dr. B. (Universitätsklinik F.) als möglichen Sachverständigen. In Vorbereitung einer Beweisanordnung hat der Berichterstatter die Beteiligten unter dem 16. Dezember 2010 erstmals darauf hingewiesen, dass der Sachverhaltskomplex Dr. Hei .../Patient W A aus dem vom Sozialgericht verbundenen Verfahren S 17 KA 429/01 in dem Beiladungs- und Verbindungsbeschluss der Vorinstanz nicht beachtet worden sei. Beide Sachverhaltskomplexe (Prof. Dr. He ; Patient: G. F bzw. Dr. Hei ...; Patient: W. A.) befänden sich daher in einem unterschiedlichen Ermittlungsstand, so dass eine Abtrennung in Betracht komme, um die Beweisanordnung im Verfahren L 9 KA 6/05 vornehmen zu können.
17 Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 hat der Berichterstatter aus dem ehemaligen Verfahren S 17 KA 429/01die Klage betreffend die Bescheide vom 13. Juli 2000 sowie vom 2. März 2001 und die darauf bezogenen Beschlüsse des Beklagten vom 29. November 2001, soweit sie sich gegen den Beigeladenen gerichtet haben, abgetrennt. Diesen Beschluss hat der Senat am 6. September 2011 nochmals gefasst und dabei teilweise Klarstellungen vorgenommen.
18 In einem weiteren Beschluss vom 6. April 2011 hat der Berichterstatter Dr. Hei ... beigeladen. Der anwaltlich vertretene Beigeladene hat die Ansicht vertreten, es sei aus dem Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg erkennbar, dass die Vorinstanz über seinen Sachverhalt überhaupt nicht entschieden habe und ihn daher "übergangen" habe. Es fehlten beispielhaft Hinweise auf seine Widersprüche, den Patienten W. A ... sowie auf den Prüfbescheid vom 13. Juli 2000. Dies führe rechtlich zu § 140 Sozialgerichtsgerichtsgesetz (SGG) und lege der Klägerin die Pflicht auf, nach Zustellung des Urteils der Vorinstanz im Verfahren L 9 KA 6/05 einen Antrag auf Urteilsergänzung wegen eines irrtümlich übergangenen Sachverhalts mit anderen Beteiligten zu stellen. Dies habe sie versäumt, was zum Erlöschen der Rechtshängigkeit des vom Sozialgericht übergangenen Anspruchs geführt habe. Eine neuerliche Klage sei wegen Ablauf der Klagefrist ausgeschlossen. Die Zustimmung zu einer materiell-rechtlichen Entscheidung werde verweigert und eine rein verfahrensrechtliche Prüfung und Entscheidung des Senats verlangt.
19 Die Klägerin hat dem entgegnet: Aus der Höhe der Regresssumme (vgl. Aufstellung Bl. 868 d. GA) ergebe sich eine Entscheidung auch über den Sachverhaltskomplex des Beigeladenen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könne die Berufungsinstanz "Prozessreste heraufholen", was die Anwendung von § 140 SGG entbehrlich mache.
20 Mit Verfügung vom 18. April 2011 hat der Berichterstatter Bedenken geäußert, ob ein sog. "Heraufholen von Prozessresten" im vorliegenden Fall möglich sei, da es sich um einen grundlegend anderen Sachverhalt mit anderen Beteiligten bzw. Versicherten handele. Überdies habe der Beigeladene dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt.
21 Die Klägerin ist dem entgegengetreten und meint, dem Senat sei es möglich, die möglicherweise übergangenen Ansprüche der Klägerin bezogen auf den neuen Beigeladenen als sog. "Prozessrest heraufzuholen".
22 Die Klägerin beantragt,
23 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. August 2005 sowie die beiden Beschlüsse des Beklagten vom 29. November 2001 aufzuheben und die Prüfbescheide des Beklagten vom 13. Juli 2000 und 2. März 2001 wiederherzustellen.
24 Der Beklagte beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Er hat sich den Bedenken des Berichterstatters angeschlossen und in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2011 ausdrücklich erklärt: "Eine Zustimmung zur Behandlung von Prozessresten wird nicht erteilt."
27 Der Beigeladene beantragt,
28 die Berufung zurückzuweisen.
29 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
30 Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Es fehlt an einer
anfechtbaren Entscheidung erster Instanz zu ihren Lasten im
Streitverhältnis zum Beigeladenen und damit an einem
Rechtsschutzinteresse für die eingelegte Berufung. Das
Sozialgericht Magdeburg hat in seinem Urteil vom 17. August 2005
über die Klagen gegen die Beschlüsse des Beklagten vom 29. November
2001, soweit sie sich auf die Behandlungen des Beigeladenen der
Quartale I-IV/1997 und I-II/1999 für den Versicherten Herrn W. A
... (geb. 20. September 1924) bezogen haben versehentlich nicht
entschieden, sondern den Anspruch der Klägerin in diesem
Streitverhältnis "übergangen" (im Folgenden 1.). Die
Klägerin hat es nach Zustellung des vom Sozialgericht Magdeburg
versehentlich unvollständigen Urteils versäumt, dass hierfür
gesetzlich vorgesehene Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 SGG
beim Sozialgericht Magdeburg zu betreiben. Nach Ablauf der Frist
für ein Urteilsergänzungsverfahren ist die Klage – soweit sie
sich auf den Beigeladenen bezogen hat – als nicht mehr
anhängig anzusehen. Die der Klage zugrunde liegenden Beschlüsse des
Beklagten vom 29. November 2001 sind damit bestandskräftig geworden
(im Folgenden: 2.). Die Voraussetzungen eines sog.
"Heraufholen von Prozessresten" im Sinne der
Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) liegen nicht vor (im
Folgenden 3.).
31 1. Aus dem Urteil des Sozialgericht Magdeburg vom 17. August
2005 ergibt sich, dass der Sachverhaltskomplex des von der
Vorinstanz verbundenen Verfahren S 17 KA 429/01 (Zeitraum: Quartale
I-IV/1997 sowie I-II 1999; Behandler: Dr. Hei.; Versicherter: W. A
) nicht entschieden, sondern versehentlich übergangen worden ist.
Hierfür spricht bereits der Einleitungssatz, der keinen Hinweis auf
das den Beigeladenen betreffende Quartal I/1999 enthält. Auch der
auf den Beigeladenen bezogene Prüfbescheid vom 13. Juli 2000 wird
im Tatbestand an keiner Stelle erwähnt. Gegen eine Befassung mit
dem Sachverhalt und eine Entscheidung sprechen auch die fehlenden
Urteilsausführungen zu den gesonderten Einwänden des Beigeladenen
und der völlig fehlende Hinweis über den Patienten des Beigeladenen
– Herrn W ... A ... Auch der Einwand der Klägerin, aus der im
Urteil festgestellten Regesssumme ergebe sich eine gegenteilige
Bewertung, vermag nicht zu überzeugen. Auf Seite 2 des Urteils vom
17. August 2005 wird ein Antrag der Klägerin im
Gesamtschadensumfang von 727.426,63 DM beschrieben. Diese Summe
übersteigt deutlich die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung für
den Sachverhaltskomplex Prof. Dr. He., da hierfür eine Gesamtsumme
von 784.485,61 DM (392.242,91 EUR) anzusetzen wäre. Wäre
tatsächlich auch der Sachverhalt des Beigeladenen entschieden
worden, hätte die Vorinstanz den Gesamtschaden sogar auf
1.081.927,70 DM beziffern müssen. Auch die von der Vorinstanz
dargestellte Regresssumme spricht daher für ein Übergehen des
Sachverhalts des Beigeladenen durch die Vorinstanz. Daneben ist
auch der Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg 18. Mai
2004 als weiteres Indiz in diesem Sinne zu verstehen. Die
Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung
gemäß § 75 Abs. 2 SGG zutreffend erkannt und hätte diese auf den
Beigeladenen dieses Verfahrens erweitert, wenn es den gesonderten
Sachverhaltskomplex auch erkannt hätte. Die Vorinstanz hat damit
den Sachverhalt des Beigeladenen "übergangen" und nicht
entschieden. Dies erfolgte auch versehentlich, da keine Hinweise
für ein gewolltes Teil- oder Zwischenurteil aus dem Urteil sowie
aus der Gerichtsakte erkennbar sind.
32 2. Bei versehentlich übergangenen Ansprüchen – wie beim
hier vorliegenden Urteil vom 15. August 2005 – sieht das SGG
in § 140 ein besonderes Ergänzungsverfahren vor. Nach Abs. 1 dieser
Vorschrift "wird" ein Urteil, welches einen erhobenen
Anspruch ganz oder teilweise übergeht, auf Antrag nachträglich
ergänzt. In Abs. 2 bis 4 des § 140 SGG finden sich weitere
Verfahrensvoraussetzungen. Es spricht daher viel dafür, das
Ergänzungsverfahren bei versehentlich übergangenen Ansprüchen als
einzige Möglichkeit anzusehen, um "unerkannt oder verdeckte
Teilurteile" (vgl. Bernsdorff in Hennig, SGG, Band 2, Februar
2009, zu § 157 Rdn. 10) zu korrigieren bzw. zu vervollständigen.
Ein Rechtsmittel kann nur eingelegt werden, wenn das anzufechtende
Urteil als inhaltlich falsch bewertet wird. Hat das Gericht jedoch
über den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise nicht
entschieden, liegt eine Nichtentscheidung vor, die einer Berufung
dem Grunde nach überhaupt nicht zugänglich ist. Das
Rechtschutzbedürfnis für eine Berufung gegen eine unterlassene
Entscheidung fehlt, da eine dafür notwendige Beschwer nicht
erkennbar ist. Diese dogmatisch überzeugende Auffassung findet zu
Recht in anderen Gerichtszweigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), BVerwGE 81 (1990), S. 12, 14; Bundesgerichtshof (BGH),
Urteil vom 16. Februar 2005 – VIII ZR 133/04, zitiert nach
juris; Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 23. Juni 1993 –
2 AZR 56/93, zitiert nach juris; Bundesfinanzhof (BFH) Beschluss
vom 10. November 1998 – I B 84, zitiert nach juris) und in
der Literatur sehr starke Zustimmung (z.B. Zeihe, SGb 1999 S.290
ff; Bernsdorff in Hennig, SGG, Band 2, Februar 2009, zu § 157 Rdn.
10; Eyermann/Fröhler, VwGO, 12. Auflage 2006 zu § 120 Rdn. 11;
Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010 zu § 321 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 67. Auflage 2009, zu § 321 Rdn. 8). Neben der dogmatischen
Überzeugungskraft spricht für diese Auffassung auch, dass es dem
gesetzgeberischen Willen des Gesetzgebers entspricht, ein
eigenständiges, spezielles Verfahren gemäß § 140 SGG für
ungewollte, verdeckte Teilentscheidungen vorzusehen. Auch der Zweck
des § 140 SGG lässt sich für diese Bewertung heranziehen. Hiernach
soll diese Vorschrift den Beteiligten gerade die vereinfachte
Möglichkeit eröffnen, bei versehentlich unterbliebenen
Entscheidungen in einem speziellen Verfahren auszukommen, ohne ein
aufwändiges Rechtsmittel einzulegen oder eine neue Klage erheben zu
müssen. Es handelt sich daher bei § 140 SGG um eine vorrangige und
auch spezielle Norm, die der Berufung in diesen Fällen vorangeht.
Es kann daher nicht in das wahlweise Belieben der Beteiligten
gestellt werden ein Ergänzungsverfahren zu betreiben oder eine
Berufung einzulegen (so aber offenbar Eckertz unter Hinweis auf § 123 SGG, Lüdtke, SGG, 3. Auflage zu § 143 Rdn. 33). Ein solches
Wahlrecht in Fällen eines versehentlichen Übergehens von Ansprüchen
würde die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene spezielle Norm
umgehen. Das Ergänzungsverfahren und das Rechtsmittel der Berufung
stehen daher in einem Ausschlussverhältnis. Dieses
Ausschließlichkeitsverhältnis von § 140 SGG auf der einen Seite und
der Berufung auf der anderen Seite gewährleistet auch die klare
Festlegung des gesetzlichen Richters, dem sogar Verfassungsrang
zukommt (vgl. Art. 101 Grundgesetz). Schließlich ist für das
Ergänzungsverfahren das Gericht erster Instanz und für die Berufung
allein das jeweilige Landessozialgericht zuständig. Die hier
vertretene Ansicht führt auch nicht zu einer unzumutbaren
Erschwerung der Erlangung effektiven Rechtsschutzes gegen
Verwaltungsakte (so aber Eckertz unter Hinweis auf § 123 SGG,
Lüdtke, SGG, 3. Auflage zu § 143 Rdn. 32). Dem Rechtssuchenden ist
lediglich abzuverlangen, die zugestellte Entscheidung des Gerichts
auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Dies hat der
Gesetzgeber dem Rechtssuchenden durch die Regelung des § 140 SGG
auch bewusst zugemutet, was in anderen Gerichtszweigen als völlig
unproblematisch bewertet wird. Ein freies Wahlrecht kann bei
verdeckten Teilentscheidungen, wie hier, in dem gewollt mehrere
Klagebegehren in einer Klage verfolgt werden (sog. Klagehäufung
gemäß § 56 SGG) zu gravierenden Rechtsnachteilen für einen
Beteiligten führen. So würde dem Beigeladenen und auch dem
Beklagten im konkreten Fall eine volle Tatsacheninstanz
genommen.
33 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin kein Ergänzungsverfahren
nach § 140 SGG beantragt und auch keinen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Mit Ablauf der
Frist für einen derartigen Antrag ist die Rechtshängigkeit des
Anspruchs im Sachverhaltskomplex (Zeitraum: Quartale I-IV/1997
sowie I-II 1999; Behandelnder Arzt: Dr. Hei ...; Versicherter: W. A
...) erloschen. Dies führt zur Bestandskraft der Beschlüsse vom 29.
November 2011 soweit sie den Beigeladenen betreffen.
34 3. Zum gleichen Ergebnis würde der Senat auch gelangen, wenn er
die mit Blick auf § 140 SGG sehr weitgehende Rechtsprechung des BSG
zugrunde legen würde. Nach Auffassung des BSG ist es unabhängig von
§ 140 SGG über die Rechtsfigur des sog. "Heraufholens von
Prozessresten" möglich, von der Vorinstanz versehentlich
übergangenen Prozessstoff in die nächste Instanz
"heraufzuholen". Nur über diese Rechtsfigur und den vom
BSG dafür aufgestellten Voraussetzungen könnte die Klägerin den
Sachverhaltskomplex des Beigeladenen (Zeitraum: Quartale I-IV/1997
sowie I-II 1999; Behandelnder Arzt: Dr. Hei ...; Versicherter: W A
) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen. Dies setzt jedoch
die Zustimmung aller Beteiligter voraus, wobei diese auch
konkludent erfolgen kann (vgl. BSGE, Bd. 97 (2008), S. 217 [226]).
Im Falle des § 96 SGG wäre die Einbeziehung sogar gegen den
Widerspruch eines Beteiligten möglich, da es sich lediglich um
einen Fall der gesetzlichen Klageänderung handeln würde (vgl. BSG,
Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R, zitiert
nach juris). Diese aus den oben genannten Gründen nicht
unproblematische Rechtsfigur findet ihre eigentliche Rechtfertigung
im § 99 Abs. 1 SGG, nach der eine Änderung der Klage mit
Einwilligung der Beteiligten zulässig ist, da den Beteiligten durch
das Zustimmungserfordernis kein Rechtsnachteil entstehen kann.
35 Die vom BSG geforderten Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Es fehlt an der erforderlichen Zustimmung aller Beteiligter. Der
Beklagte und auch der Beigeladene haben einer Einbeziehung des
streitigen Sachverhaltes (Zeitraum: Quartale I-IV/1997 sowie I-II
1999; Behandler: Dr. Hei.; Versicherter: W. A ) ausdrücklich
widersprochen und die Zustimmung endgültig verweigert. Dieses
Zustimmungserfordernis ist unverzichtbar, um Rechtnachteile von
weiteren Beteiligten sicher auszuschließen. Im vorliegenden Fall
entspricht das "Heraufholen des Prozessstoffes" auch nur
dem Interesse der Klägerin, nicht aber dem Interesse des Beklagten
und des Beigeladenen, was prozessökonomische Überlegungen und die
Frage einer Sachdienlichkeit von vornherein ausschließt. Auch sind
ernste Zweifel anzumelden, ob es sich im vorliegenden Fall
überhaupt um ein "Heraufholen von Prozessresten" handeln
kann. Der Begriff eines bloßen Restes an Prozessstoff meint
üblicherweise bloße Nebenentscheidungen oder im Verlauf des
Verfahrens eingetretene nachträgliche Teilentscheidungen zwischen
den jeweiligen Beteiligten, die aus prozessökonomischen Gründen im
allseitigen Interesse zum Gegenstand des Verfahrens zweiter Instanz
gemacht werden sollen. Dies kann im vorliegenden Fall nicht bejaht
werden. Schließlich betrifft das abgetrennte Verfahren einen völlig
eigenständigen Sachverhaltskomplex, der sich im Vergleich zum
Verfahren (L 9 KA 6/05) in zahlreichen Punkten unterscheidet
(behandelnder Arzt; Person des Versicherten; konkreter Erkrankung
des Versicherten sowie weitere Umstände). Auch ein vom BSG für
möglich gehaltener Ausnahmefall des § 96 SGG liegt im vorliegenden
Sachverhalt erkennbar nicht vor. Vom Beklagten wurde kein
ursprünglicher Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt
geändert oder ersetzt.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (vgl. BSG,
Urteil vom 30. Januar 2002 – B 6 KA 12/01 R, zitiert nach
juris).
37 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es sich um die
Entscheidung eines Einzelfalls auf gesicherter rechtlicher
Grundlage handelt (§ 160 SGG).