Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AS 229/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-30
Aktenzeichen: L 2 AS 229/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1130.L2AS229.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Auch wenn bei der Geltendmachung von Kosten der Unterkunft die geltend gemachten Mietkosten, die im Rahmen eines angeblichen Mietverhältnisses unter Verwandten entstehen, aufgrund begründeter Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietvertrages im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB 2 nicht anerkannt werden können, kommt die Übernahme von daneben tatsächlich nachgewiesenen Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Sozialleistungsträger in Betracht.(Rn.61)
-
Werden bei einem Einfamilienhaus die maßgeblichen Anteile der Wohnfläche von verschiedenen Personen getrennt genutzt, so ist bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 ausnahmsweise nicht eine Aufteilung der maßgeblichen Kosten nach dem Kopfteilprinzip pro Nutzer vorzunehmen, sondern anteilig nach der jeweils tatsächlich genutzten Wohnfläche.(Rn.62)
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Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens eines Mietverhältnisses unter Verwandten.(Rn.50)
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Einzelfall zur Anerkennung von tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft.(Rn.65)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 13. Mai 2011, S 2 AS 997/11 ER, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. Mai 2011 wird
abgeändert und der Antragsgegner vorläufig bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller für
den Monat Februar 2011 35,91 Euro, für den Monat März 2011 173,63
Euro und für den Monat April 2011 24,67 Euro für die Kosten der
Unterkunft und Heizung zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag
zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat ¼ der außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 23.
November 2011 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin M. bewilligt.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die
Ablehnung eines Antrages auf eine vorläufige Anordnung von
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Kosten der
Unterkunft und Heizung ab dem Monat Februar 2011.
2 Am. 2007 beantragte Frau L K. (die damalige Ehefrau des
Antragstellers) für sich und den Antragsteller erstmals Leistungen
nach dem SGB II als Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Agentur für
Arbeit H ... Zum damaligen Zeitpunkt nahmen die Agentur für Arbeit
H und der Antragsgegner die Aufgaben nach dem SGB II in getrennter
Trägerschaft wahr. Die ehemalige Ehefrau des Antragstellers gab
gegenüber einer Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit H
(Eintragungen in Grünschrift) an, dass ihnen die Unterkunft in der
L Straße. in L ... unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde und
dass sie bzw. der Antragsteller keine Nebenkosten und keinen Strom
zahlten. Nach den Angaben des Antragstellers (Antrag bei dem
Antragsgegner vom 18. März 2011) verfügt das Haus über eine
Gesamtwohnfläche von 120 qm.
3 Am 31. Juli 2007 teilte die ehemalige Ehefrau des Antragstellers
bei der Agentur für Arbeit H mit, dass sie sich von dem
Antragsteller getrennt habe und aus der Ehewohnung ab dem 1. August
2007 ausziehe. Am 21. August 2007 teilte der Antragsteller der
Agentur für Arbeit H. eine neue Kontoverbindung für die Überweisung
der Leistungen mit (Kontonummer ... bei der P.bank B.,
Bankleitzahl.). Hierzu erklärte der Antragsteller im Rahmen eines
Besuchs des Ermittlungsdienstes am 4. August 2008, dass er kein
eigenes Konto besitze und daher alle Zahlungen auf das Konto seiner
Mutter (geb ... 1931) eingingen. Er habe Verfügungsberechtigung
über das Konto seiner Mutter. Kontoauszüge seien allerdings nicht
im Haus. Das Haus gehöre seiner Mutter. Er selbst zahle einmal im
Jahr 1.500 Euro für die Heizkosten, was die Hälfte der
Gesamtheizkosten ausmache. Zusätzlich zahle er monatlich etwa 140
Euro Miete und 30 Euro Nebenkosten. Diese Zahlungen erfolgten
entweder als Barzahlung oder es werde ein entsprechender Betrag auf
dem Empfängerkonto für das Arbeitslosengeld II belassen.
4 Gegenüber dem für die Leistungen für die Unterkunft und Heizung
zuständigen Antragsgegner legte der Antragsteller am 2. Oktober
2007 einen vom ihm und seiner Mutter unter dem 1. Mai 2007
unterzeichneten Mietvertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt vor:
- Miete von 2 Zimmern mit einer Wohnfläche von 44 qm; - Beginn des
auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnisses 1. Mai 2007;
- Nettokaltmiete monatlich 146 Euro; - Vorauszahlungen für
Betriebskosten monatlich 38 Euro; - einmalige Zahlung von 1.500
Euro jährlich für Heizkosten; Gesamtbetrag der Miete 182 Euro
zahlbar in bar bzw. durch Überweisung auf das Konto. bei der H
bank; - der Mieter zahle eine reduzierte monatliche Miete von 146
Euro zuzüglich Betriebskosten von 36 Euro monatlich.
5 Zur Erläuterung erklärte der Antragsteller gegenüber einer
Mitarbeiterin des Antragsgegners, dass die gesamten Heizkosten von
ihm zu tragen seien. Nachdem in dem Gespräch angekündigt wurde,
dass die vollständigen Heizkosten nicht übernommen werden, kündigte
der Antragsteller die Vorlage eines neuen Mietvertrages an, in dem
die Kosten anders verteilt seien, weil er die Kosten tatsächlich zu
zahlen habe.
6 Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 gewährte der Antragsgegner
erstmals Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ab
dem Monat Oktober 2007 in Höhe von 235,25 Euro monatlich (Miete 184
Euro zuzüglich laufender Heizungskosten von 62,50 Euro abzüglich
eines bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteils wegen der
Bereitung von Warmwasser von 11,25 Euro). Zur Erläuterung führte
der Antragsgegner aus: Bei der Abgabe des Antrags auf Kosten der
Unterkunft und Heizung am 2. Oktober 2007 habe der Antragsteller
erklärt, dass die in den Mietvertrag veranschlagten Heizkosten von
1500 Euro pro Jahr den Gesamtbedarf an Heizmaterialien für das Haus
darstellten. Der Antragsteller bewohne die Unterkunft jedoch
gemeinsam mit seiner Mutter. Dementsprechend sei nur ein hälftiger
Anteil von den Heizkosten zu berücksichtigen. Zudem erläuterte der
Antragsgegner, dass Leistungen nach dem SGB II erst ab
Antragstellung im Oktober 2007 zu gewähren seien.
7 Gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2007 erhob der Antragsteller
Widerspruch, den er wie folgt begründete: Bereits bei der Abgabe
des Antrages und Vorlage des Mietvertrages habe er mitgeteilt, dass
der Mietvertrag eine einmalige Zahlung von 1.500 Euro jährlich
enthalte. Hierbei handele es sich nicht um die kompletten
Heizkosten für das Haus. Diese beliefen sich insgesamt auf 2.600
Euro bis 2.800 Euro im Jahr. Bei dem Betrag handele es sich um eine
von ihm zu entrichtende einmalige Zahlung, in der auch ein Abschlag
für die Heizkosten enthalten sei. Nur aus diesem Grund sei eine
niedrige monatliche Miete von 146 Euro zuzüglich Nebenkosten von 38
Euro monatlich vereinbart. Entgegen der Auskunft der zuständigen
Sachbearbeiterin bei der Antragsabgabe sei es nicht ausgeschlossen,
einmalige Zahlungen zu berücksichtigen. In dem Haus befinde sich
eine Tankanlage mit ca. 3.000 l Inhalt, die in der Regel einmal im
Jahr befüllt werde. Dies sei im Oktober 2007 der Fall gewesen. Der
Tank sei nunmehr jeweils am 19. Oktober 2007 und 14. Januar 2008
mit 1.000 l gefüllt worden. Für die beiden Zahlungen habe er
Privatdarlehen aufnehmen müssen, für die er weitere Kosten
aufgewandt habe. Aus diesem Grunde habe der Vermieter den
Mietvertrag nun für ein Jahr bis zum 30. September 2008 geändert.
Auch durch eine nachträgliche Anerkennung lasse sich die Situation
nicht wieder in den ursprünglichen Stand zurückversetzen. Sollte
der geänderte Mietvertrag vorzulegen sein, könne dieser auch in
voller Länge nachgereicht werden. Er lege zunächst nur (eine Kopie
von) Blatt drei des Mietvertrages vor. Hiernach seien die
Vertragsbedingungen wie folgt geändert: Kaltmiete 210 Euro,
Nebenkosten 46 Euro, Heizkostenanteil 130 Euro (jeweils monatlich;
Miete insgesamt 386 Euro).
8 Mit Bescheiden vom 31. Januar 2008 und 4. Februar 2008 gewährte
der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für die Kosten der
Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom Dezember 2007 bis
einschließlich Juli 2008 in Höhe von 235,25 Euro monatlich. Mit
weiterem Bescheid vom 22. August 2008 gewährte der Antragsgegner
dem Antragsteller für den Zeitraum vom August 2008 bis zum Januar
2009 monatlich ebenfalls 235,25 Euro für die Kosten der Unterkunft
und Heizung.
9 Der Antragsteller erklärte, sein Widerspruch erstrecke sich auch
auf die folgenden Bescheide vom 31. Januar 2008, 4. Februar 2008
und 22. August 2008.
10 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2008 wies der
Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurück: Nach den
vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgelegten Rechnungen
seien Heizkosten nicht mit jährlich ca. 2.600 Euro, sondern
lediglich in Höhe von etwa 1.400 Euro jährlich nachgewiesen. Damit
seien auch keine höheren Heizkosten als monatlich 130 Euro in die
Berechnung einzustellen. Von den Heizkosten sei nach dem so
genannten Kopfteilprinzip nur die Hälfte zu berücksichtigen. Die
übrigen Widersprüche gegen die Bescheide vom 31. Januar 2008, 4.
Februar 2008 und 22. August 2008 seien als Überprüfungsanträge zu
verstehen und zurückzuweisen. Es seien keine Aspekte vorgetragen,
von den Bewilligungen zugunsten des Antragstellers abzuweichen.
11 Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 gewährte der Antragsgegner dem
Antragsteller für den Zeitraum vom Februar 2009 bis einschließlich
Juli 2009 für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich
Leistungen in Höhe von 235,25 Euro. Mit Bescheid vom 6. August 2009
bewilligte der Antragsgegner entsprechende Leistungen für den
Zeitraum vom August 2009 bis zum Januar 2010 in Höhe von monatlich
239,71 Euro (Erhöhung wegen geringerem Abzug wegen der
Warmwasseraufbereitung ab dem Monat August 2009 nur noch in Höhe
von 6,79 Euro monatlich). Mit Bescheid vom 17. September 2009
änderte der Antragsgegner die mit Bescheid vom 6. August 2009
erteilte Bewilligung ab dem Monat Oktober 2009 bis zum 31. Januar
2009 ab und bewilligte dem Antragsteller wegen eines
Betriebskostenguthabens aus der Betriebskostenabrechnung für das
Jahr 2008 bzw. 2009 in Höhe von 220,74 Euro nunmehr für den Monat
Oktober 2009 noch 44,47 Euro sowie für den Monat November 2009 bis
zum Januar 2010 monatlich 265,21 Euro: Die Vorauszahlungen für
Betriebs- und Heizkosten seien ab dem Monat Oktober 2009 erhöht
worden.
12 Mit Bescheid vom 1. April 2010 bewilligte der Antragsgegner dem
Antragsteller für den Monat April 2010 Leistungen für die Kosten
der Unterkunft und Heizung in Höhe von 265,53 Euro.
13 Nach den Erkundigungen der Agentur für Arbeit H ist der
Antragsteller seit dem 1. Oktober 2000 unter der Anschrift S.
Straße in Sp ... (aufgrund Gebietsänderung jetzt: L. Straße in L
...) gemeldet. Die ehemalige Ehefrau des Antragstellers war ab dem
12. September 2003 unter der angegebenen Adresse gemeldet. Die
Mutter des Antragstellers ist seit dem 1. Februar 1999 unter dieser
Adresse gemeldet.
14 Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 forderte der Antragsgegner von
dem Antragsteller die Vorlage von Nachweisen, dass er die auf das
Konto seiner Mutter gezahlten Leistungen für die Kosten der
Unterkunft und Heizung an seine Mutter weitergegeben habe. Hierauf
ging bei dem Antragsgegner ein undatiertes Schreiben der Mutter des
Antragstellers ein, wonach ihr die auf ihr Konto eingegangenen
Überweisungen für ihren Sohn in den Jahren 2008, 2009 und 2010
vollständig zur Verfügung gestanden hätten.
15 Die Agentur für Arbeit H. bewilligte dem Antragsteller bis
Januar 2011 (Bescheid vom 23. Juli 2010) Leistungen für die
Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359 Euro monatlich. Der
Antragsgegner gewährte dem Antragsteller bis Januar 2011 Leistungen
für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 265,53 Euro
monatlich.
16 Mit Bescheid vom 11. Februar 2011 gewährte der Antragsgegner dem
Antragsteller eine vorläufige Bewilligung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Februar 2011
bis zum 30. April 2011 nur in Höhe der Regelleistung von monatlich
359 Euro. In den Gründen des Bescheides führte der Antragsgegner
aus, dass der Bescheid hinsichtlich des Einkommens sowie der
Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig
ergehe.
17 Gegen die aus seiner Sicht "vorläufige Versagung" der
Leistungen zur Unterkunft und Heizung im Bescheid vom 11. Februar
2011 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Februar 2011
Widerspruch: Wie dem Antragsgegner bekannt sei, lebe er seit dem
Oktober 2010 mit seiner neuen Frau zusammen in einer
Bedarfsgemeinschaft und habe daher einen höheren Bedarf. Dieser sei
im Bescheid nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei nicht zu erkennen,
aus welchem Grund über die Gewährung der Kosten der Unterkunft und
Heizung vorläufig entschieden worden sei. Aus seiner Sicht handele
es sich um eine vorläufige Sperre der Gewährung der Kosten der
Unterkunft und Heizung, die sich vermutlich auf die mit einer
Zwischenmitteilung des Antragsgegners erfolgte Anforderung von
Unterlagen und Angaben beziehe. Die Übersendung der mit der
Zwischenmitteilung angeforderten Unterlagen bzw. Angaben sei bei
genauerer Durchsicht der Verwaltungsakte nicht notwendig. Mit
Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011 hat der Antragsgegner den
Widerspruch des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil er
nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis entspreche, wenn er
durch Email erhoben werde.
18 Am 25. Februar 2011 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht
Halle (SG) um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel ersucht, den
Antragsgegner zu Leistungen für die Kosten der Unterkunft und
Heizung in bisheriger Höhe zu verpflichten: Die Begründung sei aus
seinem Widerspruch vom 23. Februar 2011 zu entnehmen. Nunmehr sei
er mit zwei Monatsmieten im Rückstand. Da sein Vermieter aus
finanziellen Gründen nur durch den Eingang der regelmäßigen Miet-
und Nebenkosten in der Lage sei, Heizung und Energie zur Verfügung
zu stellen, habe er mit wesentlichen Nachteilen zu rechnen.
19 Der Antragsgegner ist dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
entgegengetreten: Er habe mit dem Bescheid keinen Verwaltungsakt
erlassen, der eine Sanktion zum Inhalt habe. Zu den Kosten der
Unterkunft und Heizung sei noch keine Entscheidung getroffen
worden. Aus seiner Sicht liege kein Anordnungsanspruch für die
Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung vor. Ein
schlüssiger Nachweis zu tatsächlichen Aufwendungen sei durch den
Antragsteller nicht geführt. Die Angaben zu der geforderten Miete
bzw. zu den Nebenkosten und Betriebskosten seien widersprüchlich
bzw. stimmten nicht mit den Betriebskostenabrechnungen überein. Des
Weiteren spreche gegen ein wirksames Mietverhältnis unter
Verwandten, dass die dem Antragsteller überwiesenen Leistungen
einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung auf ein Konto
seiner Mutter gezahlt worden seien. Der Antragsteller habe bisher
noch keinen Nachweis erbracht, dass diese Leistungen teilweise an
die Mutter ausgezahlt würden.
20 Am 15. März 2011 legte der Antragsteller als Erwiderung
verschiedene Unterlagen vor:
21 1) Einen auf den 27. Dezember 1999 datierten und
unterschriebenen Mietvertrag zwischen ihm und seiner Mutter im
Original, wonach er zwei möblierte Räume unter Mitbenutzung von
Küche, Bad, Toilette, Flur, Terrasse, Keller, Garten, Hausrat und
Garage angemietet habe. Das Mietverhältnis beginne am 1. Januar
2000 und belaufe sich auf einen nicht fixierten Zeitraum. Die Miete
betrage monatlich 600 DM warm und sei auf ein Konto mit der Nummer
... bei der H ...bank bzw. in bar zu zahlen. Die Miete enthalte
einen Abschlag in Höhe von 200 DM für Nebenkosten, Heizkosten und
Strom.
22 2) Eine Vereinbarung zum Mietvertrag vom 1. Mai 2007, die von
seiner Mutter und ihm am 1. Mai 2007 unterzeichnet worden sei. Nach
dieser Vereinbarung werde die bisherige monatliche Kaltmiete von
210 Euro auf 146 Euro monatlich reduziert und eine einmalige
Zahlung von 1.500 Euro jährlich vereinbart. Hierin seien die
monatlichen Abschlagszahlungen für Strom- und Heizkosten enthalten.
Grund hierfür sei eine kosteneffizientere Heizung, um mit einer
einmaligen Füllung der Öltanks einen günstigeren Marktpreis zu
erhalten. Der Mieter habe die Zahlung über 1.500 Euro jährlich
jeweils zum 1. März eines Jahres zu erbringen oder die komplette
Füllung der Öltanks nachzuweisen. Für die vollständige Möblierung
bzw. Mitbenutzung von Küche, Bad, Toilette, Flur, Terrasse und
Garten bezahle der Mieter jeweils einen Gesamtbetrag von 64 Euro
monatlich. Die Kaltmiete betrage somit mit Wirkung ab dem 1. Mai
2007 146 Euro im Monat. Die Kosten für die vollständige Möblierung
und Mitbenutzung seien mit 64 Euro im Monat und die Vorauszahlungen
auf die Nebenkosten auf 46 Euro im Monat vereinbart.
23 3) Einen auf den 10. Oktober 2007 datierten und unterschriebenen
Mietvertrag im Original, wonach das Mietverhältnis am 11. Oktober
2007 beginne und bis zum 30. September 2008 laufe. Setze der Mieter
den Gebrauch der Mieträume nach Ablauf der Mietzeit fort, so gelte
das Mietverhältnis als nicht verlängert. Danach betrage die
Nettokaltmiete monatlich 210 Euro, auf die Betriebskosten seien
monatlich 46 Euro sowie auf die Nebenkosten monatlich 130 Euro im
Voraus (insgesamt 386 Euro) zu zahlen.
24 4) Eine nicht datierte Erklärung seiner Mutter, wonach die auf
ihr Konto eingegangenen Überweisungen für ihren Sohn in den Jahren
2008, 2009 und 2010 vollständig zu Ihrer Verfügung gestanden haben
sollen.
25 5) Ein Schreiben der Mutter des Antragstellers an den
Antragsteller vom 8. Februar 2011, worin sie mitteile, dass
aufgrund der rückständigen Mietzahlung vom Februar 2011 die
Heizölversorgung ab sofort bis zum Eingang der Miete eingestellt
werde.
26 6) Ein Schreiben der Mutter des Antragstellers am 1. März 2011
an den Antragsgegner, wonach sie ausführte, dass die auf ihr Konto
bei der P.bank B. ( ) eingegangenen Überweisungen des
Antragsgegners für ihren Sohn für die Jahre 2007 bis 2010
vollständig zu ihrer Verfügung gestanden haben.
27 7) Ein Schreiben der Mutter des Antragstellers an den
Antragsteller vom 5. März 2011, worin sie wegen der rückständigen
Mietzahlungen für Februar und März 2011 die fristlose Kündigung zum
- April 2011 ausspreche, sofern sie bis dahin die rückständigen
Mietzahlungen nicht komplett erhalten habe. Eine Versorgung mit
Heizenergie bleibe bis zum Eingang der rückständigen Miete
ausgeschlossen. Des Weiteren erinnere sie an die bisher immer noch
ausstehende Kautionszahlung laut dem Mietvertrag.
28 In der Sitzung vom 23. März 2011 hat das SG ein weiteres vom
Antragsteller erhobenes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
(Az. S 2 AS 1377/11 ER) zu dem hiesigen Verfahren hinzuverbunden.
In diesem Verfahren hat der Antragsteller höhere Leistungen auch
für seine neue Ehefrau begehrt, aber später erklärt, er begrenze
seinen Antrag auf seine eigenen Ansprüche. Er werde mit seiner
Ehefrau deren gesondert gestellten Antrag bei dem Antragsgegner
weiterverfolgen. Weiter hat der Antragsteller erklärt, dass er den
in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Mietvertrag vom 1. Oktober
2007 nicht unterschrieben habe. Er habe den Mietvertrag auch nicht
insgesamt zur Verwaltungsakte gereicht, sondern lediglich ein Blatt
aus dem Mietvertrag. Der Mietvertrag existiere zwar vollständig,
sei jedoch nicht unterschrieben. Die unterschiedlichen Mietverträge
seien damit zu erklären, dass der Antragsgegner den ursprünglichen
Mietvertrag hinsichtlich der einmaligen jährlichen Abschlagszahlung
nicht habe akzeptieren wollen. Daraufhin habe er sich mit seiner
Mutter auf eine monatliche Abschlagszahlung geeinigt. Die
Mietverträge seien fortlaufend befristet, weil er zunächst das
Verfahren wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung führen wolle.
Weitere Mietverträge habe man danach schließen wollen. Der
Antragsteller hat weiter erklärt, dass er für das Konto, auf das
die Miete überwiesen hätte werden sollen, eine Vollmacht habe.
Seine Mutter sei zwischenzeitlich 79 Jahre alt und kürzlich schwer
erkrankt, so dass sie ihm eine Vollmacht für alle Angelegenheiten
erteilt habe.
29 Am 30. März 2011 hat der Antragsteller befristete Mietverträge
vorgelegt, die für die Zeiträume ab dem 1. Oktober 2008 bis zum 30.
September 2009 (Unterzeichnungsdatum 16. September 2008) und 1.
Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 (Unterzeichnungsdatum 26.
September 2009) gelten sollen. Nach dem Inhalt der Schriftstücke
sollte jeweils ein Gesamtbetrag von monatlich 386 Euro auf das
Konto der Mutter des Antragstellers bei der P.bank B. gezahlt
werden. Am 3. Mai 2011 hat der Antragsteller eine weitere Fassung
des Vertrages über den Abschluss eines befristeten
Mietverhältnisses ab dem 11. Oktober 2010 bis zum 30. September
2011 (nunmehr abweichende Wohnungsgröße 55 m² bei gleicher
Raumzahl) über eine Miete von insgesamt 386 Euro monatlich
vorgelegt, die am 3. Oktober 2010 vereinbart sei. Die
Vertragsurkunde trägt keine Unterschriften. Auf den per Fax
übermittelten Hinweis des SG vom 6. Mai 2011, dass der ab dem
Oktober 2010 geltende Mietvertrag nicht unterzeichnet sei und
binnen drei Tagen eine Stellungnahme einzureichen sei, ging erst am
19. Mai 2011 bei dem SG eine Ablichtung der nunmehr vom
Antragsteller und seiner Mutter unterschriebenen Vertragsurkunde
ein.
30 Mit Beschluss vom 13. Mai 2011 hat das SG den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt: Der Antragsteller habe
keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, nach dem ihm
Leistungen für die Kosten für die Unterkunft und Heizung zu
gewähren seien. Er habe weder einen unterschriebenen Mietvertrag
für die Zeit ab dem 1. Oktober 2010 vorgelegt noch glaubhaft
gemacht, dass er und seine Mutter eine entsprechende mündliche
Vereinbarung getroffen haben. Der Mietvertrag vom 26. September
2009 sei nicht über den durch die Befristung des Mietvertrages
hinausgehenden Gebrauch der Mieträume fortgesetzt worden.
Schriftlich sei vereinbart, dass der über die Befristung
hinausgehende Gebrauch der Mietsache keine Fortsetzung des
Mietverhältnisses begründe. Der Antragsteller habe auch nicht
glaubhaft gemacht, dass ein neuer Mietvertrag für die Zeit ab dem
- Oktober 2010 geschlossen worden sei. Er habe auf die
entsprechende Anforderung des Gerichts zwar einen schriftlichen
Mietvertrag für die Zeit ab dem Oktober 2010 zu den Akten gereicht.
Dieser sei jedoch nicht unterzeichnet gewesen. Eine Rückäußerung
auf das gerichtliche Schreiben vom 6. Mai 2010 sei nicht erfolgt.
Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Mietvertrag tatsächlich
so abgeschlossen worden sei, wie der Antragsteller dies geschildert
habe. Es seien auch keine Tatsachen gegeben, die den Schluss darauf
zuließen, dass eine wirksame mündliche Vereinbarung eines
Mietverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter
vorliege. Der Antragsteller habe keine Absprachen mit seiner Mutter
vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht.
31 Am 17. Juni 2011 hat der Antragsteller gegen den ihm am 19. Mai
2011 zugestellten Beschluss vom 13. Mai 2011
"Widerspruch" erhoben und eine neue Entscheidung über
seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erbeten: Die
Zurückweisung seines Antrages halte er für rechtswidrig. Er habe
die vom SG angeforderten Nachweise fristgerecht übersandt. So habe
er die an seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten gerichtete
Anfrage vom 6. Mai 2011 zur Vorlage des für das Jahr 2010 gültigen
Mietvertrages am 9. Mai 2011 erhalten. Eine fristgemäße Übersendung
des Mietvertrages sei schon allein aus zeitlichen Gründen nicht
möglich gewesen. Am 10. Mai 2011 habe er zunächst den Mietvertrag
für das Jahr 2007 an den Prozessbevollmächtigten übersandt, da dies
seiner Ansicht nach der einzige Mietvertrag war, der noch nicht von
ihm vorgelegt worden sei. Er habe am 13. Mai 2011 von seinem
Prozessbevollmächtigten die Mitteilung erhalten, dass nicht der
Mietvertrag für das Jahr 2007, sondern für das Jahr 2010 zuzusenden
sei. Diesen habe er am 15. Mai 2011 versandt, so dass sein
Prozessbevollmächtigter den Vertrag am 16. Mai 2011 an das Gericht
übersandt habe. Überdies habe für das SG aufgrund der vorgelegten
Nachweise erkennbar sein müssen, dass zumindest eine mündliche
Vereinbarung über eine Miete bestanden habe.
32 Nach Weiterleitung der Beschwerde hat der Senat den Beteiligten
einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dass Antragsgegner dem
Antragsteller die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung
anteilig gewähre. Mit Schriftsatz vom 29. September 2011 äußerte
der Antragsteller, dass er zunächst mit einem vom Senat
vorgeschlagenen Vergleich einverstanden sei. Dem konkretisierten
Vergleichsvorschlag – dem der Antragsgegner zugestimmt hat
–, hat er hingegen nicht zugestimmt. Er habe alle
Mietverträge seit dem Jahr 1999 vorgelegt. Die Mietverträge seien
nicht nur zum Schein geschlossen worden und er sei einer
ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt. Hierzu hat er eine
"eidesstattliche Versicherung" seiner Mutter vorgelegt,
dass er nicht kostenfrei bei ihr wohnen könne, weil eine
Mieteinnahme zur Abzahlung der Darlehen und für den Unterhalt des
Hauses dringend erforderlich sei.
33 Mit Schriftsatz vom 22. November 2011 hat der Antragsteller
dargelegt, seine damalige Ehefrau habe bei ihrer Antragstellung im
Jahr 2007 mangels Kenntnis von den ihr zustehenden Leistungen einen
von ihr abgeschlossenen Mietvertrag nicht eingereicht. Erst nachdem
sie bzw. er den ersten Bescheid erhielten, sei mitgeteilt worden,
dass auch die Mietkosten übernommen werden. Da seine Ehefrau im
gleichen Monat die Wohnung verlassen habe, sei möglicherweise der
Mietvertrag nicht eingereicht worden. Bei seiner Antragstellung sei
der Mietvertrag nicht anerkannt worden, weil er nur von seiner
Ehefrau unterzeichnet worden sei. Damit seien die Probleme mit den
Mietverträgen erst entstanden, da auch ein Mietvertrag aus dem Jahr
1999 vom Antragsgegner nicht anerkannt worden sei. Hierzu hat er
drei Quittungen für die Barzahlung einer Miete von der ehemaligen
Ehefrau an seine Mutter (und von ihr unterschrieben) für die Monate
März bis Mai 2006, jeweils am ersten des Monats ausgestellt, in
Höhe von monatlich 300 Euro vorgelegt. Weiter hat der Antragsteller
eine Vertragsurkunde zu einem Mietvertrag zwischen der ehemaligen
Ehefrau und seiner Mutter (Mietbeginn 1. Juni 2004) über zwei
Zimmer mit einer Wohnfläche von 75 qm zu einer Miete von 300 Euro
einschließlich einer Nebenkostenvorauszahlungen von 40 Euro
monatlich vorgelegt, die am ersten des Monats in bar zu zahlen sei.
Derzeit habe er keine Einnahmen aus einer von ihm gegründeten
Gesellschaft. Er sei bisher für die Konten seiner Mutter
bevollmächtigt gewesen und habe das Konto bei der P bank
hauptsächlich selbst genutzt. Über das Konto bei der H bank habe er
eine Vollmacht wegen der Krankheit und Operation seiner Mutter
erhalten. Die weitere Nutzung des P bank-Kontos sei ihm untersagt
worden und er habe die Kontokarte zurückgegeben.
34 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
35 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. Mai 2011
aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zur
endgültigen Entscheidung in der Hauptsache für den Zeitraum vom 1.
Februar 2011 bis zum 30. April 2011 Leistungen für die Kosten der
Unterkunft und Heizung vorläufig in Höhe von 265,53 Euro monatlich
zu gewähren.
36 Der Antragsgegner beantragt,
37 die Beschwerde zurückzuweisen.
38 Auf Aufforderung des Senats hat der Antragsteller verschiedene
Nachweise über die Kosten vorgelegt, die für den Besitz und die
Nutzung des Grundstücks im ersten Halbjahr 2011 angefallen sind.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers
vom 1. November 2011 und vom 22. November 2011 verwiesen.
39 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
40 Die Beschwerde des Antragstellers ist nur zum Teil
erfolgreich.
41 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG ist
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie
statthaft im Sinne der §§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 144
Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die vom
Antragsteller geltend gemachte Beschwer durch den Beschluss des SG
liegt über 750,00 Euro. Der Antragsteller begehrt für den Zeitraum
- Februar 2011 bis zum 30. April 2011 (Leistungszeitraum) die
vorläufige Anordnung von monatlich um 265,53 Euro höheren
Leistungen.
42 Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsgegner hat
dem Antragsteller vorläufig Leistungen für die im Leistungszeitraum
fälligen Kosten der Unterkunft und Heizung anteilig zu
erbringen.
43 Gegenstand des Verfahrens ist nur die (vorläufige) Entscheidung
des Antragsgegners vom Bescheid vom 11. Februar 2011, dem
Antragsteller keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft und
Heizung ab dem 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2011 zu gewähren
und die deswegen begehrte vorläufige Anordnung von entsprechenden
Leistungen.
44 Nach dem Verfahrensgegenstand und den Rechtsschutzmöglichkeiten
in der Hauptsache beurteilt sich der vom Antragsteller gesuchte
vorläufige Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, weil in der
Hauptsache nicht lediglich eine Anfechtungsklage zu dem erstrebten
Ziel der Verurteilung des Antragsgegners zu höheren Leistungen
führen würde. Im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte, oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921,
923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung
(ZPO) gelten entsprechend.
45 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
dabei stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die
Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile)
und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2
Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
46 Der Antragsteller hat die vorläufige Bewilligung lediglich
insoweit angefochten, wie ihm keine Leistungen für die Unterkunft
und Heizung gewährt sind. Im Rahmen des insoweit prozessual
begrenzten Anspruchs hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht, nach dem ihm auch im Rahmen einer vorläufigen
Bewilligung Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung
zustehen.
47 Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind. Dabei sind nur solche Kosten zu übernehmen,
die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren
Deckung ein Bedarf besteht. Unerheblich ist, ob tatsächlich bereits
Zahlungen geleistet sind. "Tatsächliche Aufwendungen" für
eine Wohnung liegen auch dann vor, wenn der Hilfebedürftige im
jeweiligen Leistungszeitraum (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG
– v. vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, Juris Rn. 34) einer
wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung
ausgesetzt ist (vgl. BSG v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R –
Juris Rn. 24; BSG v. 25.08.2011, B 8 SO 29/10 R – Juris Rn.
13).
48 Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame
Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster
Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich
vereinbart worden ist (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22
Rn. 27). Ausschlaggebend ist dabei aber nicht lediglich, dass eine
Vertragsurkunde vorgelegt werden kann. Auch die mündliche
Vereinbarung einer Miete genügt (vgl. BSG v. 07.05.2009 – B
14 AS 31/07 R – Juris). Allerdings muss das Mietverhältnis
tatsächlich gewollt bzw. vereinbart sein, was u.a. dann zweifelhaft
ist, wenn bei ein Verwandtenmietverhältnis von einer unter nicht
Verwandten üblichen Vertragsgestaltung bzw. –durchführung
abweicht oder nur zu dem Zweck abgeschlossen ist, entsprechende
Leistungen von dem Grundsicherungsträger zu erhalten (vgl. Berlit,
a.a.O, Rn. 26).
49 Nach diesen Maßstäben ist nicht glaubhaft gemacht, dass der
Antragsteller einer wirksamen Mietforderung ausgesetzt ist.
50 Die ehemalige Ehefrau des Antragstellers hat noch am 24. April
2007 gegenüber der Agentur für Arbeit H angegeben, es bestehe keine
Abrede, wonach Kosten für die Unterkunft entstehen. Erstmalig
wurden entsprechende Aufwendungen nicht von der Ehefrau, sondern
vom Antragsteller geltend gemacht, als er am 2. Oktober 2007 bei
dem Leistungsträger vorsprach und nach dem Verwaltungsvorgang eine
Vertragsurkunde über einen Mietvertrag vom 1. Mai 2007 vorlegte und
nach der Möglichkeit fragte, Leistungen für die Kosten der
Unterkunft und Heizung rückwirkend zu erhalten. Wenn der
Antragsteller schon immer eine Miete zu zahlen gehabt hätte, aber
trotz Bedürftigkeit keine Leistungen hierfür erhielt, ist es kaum
zu erklären, warum er die dann zwangsläufig auflaufenden
Mietschulden erst im Oktober 2007 geltend gemacht hat. Wenn die
Miete vorher gezahlt worden sein sollte, ist nicht klar, wer die
Miete von welchen Einnahmen gezahlt hat. Denn die ehemalige Ehefrau
des Antragstellers gab bei Antragstellung im April 2007 an, dass
der Antragsteller kein eigenes Konto habe und ihr Konto mitnutze.
Dann müsste – ohne vorherige Sozialleistungen oder Einnahmen
– von dem Konto auch entweder nach Abhebung eines
entsprechenden Betrages in bar oder durch Überweisung die Miete
gezahlt worden sein. Dafür ist aber nichts ersichtlich, weil die
ehemalige Ehefrau – vor der Trennung – gerade angab,
dass keine Miete gezahlt werde.
51 Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller am 2. Oktober 2007
erklärte, dass Kosten wegen einer Wohnraummiete anfallen sollen und
hierzu einen Mietvertrag mit dem Datum vom 1. Mai 2007 vorlegt, ist
erstaunlich, dass sich der Widerspruch des Antragstellers nicht
gegen die "fehlende" Gewährung der Leistungen ab dem
April 2007 richtet.
52 Wenn der Antragsteller nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren
darstellt, seine Ehefrau habe bereits im Jahr 2004 zum 1. Juni 2004
einen Mietvertrag mit seiner Mutter geschlossen, so ist dies nach
dem gesamten Geschehensablauf unglaubhaft. Schon die Gründe für die
nachträgliche Einreichung dieses Vertrages sind nicht
nachvollziehbar. Im Übrigen sollen nach dem Mietvertrag wiederum
zwei Zimmer, allerdings mit einer Wohnfläche von 75 qm, bewohnt
worden sein. Zusammen mit der Vielzahl weiterer Vertragsurkunden
drängt sich der Eindruck auf, dass sowohl der Antragsteller wie
auch seine Mutter die Wohnraumgrößen willkürlich angeben. Bezüglich
der drei Quittungen für die Barzahlung einer Miete von der
ehemaligen Ehefrau an seine Mutter für die Monate März bis Mai 2006
ist durch nichts belegt, woher die Mittel für diese Barzahlungen
stammen sollen. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszügen
der ehemaligen Ehefrau ergeben sich keine zeitgleichen Abhebungen.
Der einzige Bezug zur Mutter des Antragstellers ist über
Gutschriften in Höhe von jeweils 300 Euro am 12. April 2005 bzw. 8.
Juni 2005 zu erkennen.
53 Im Übrigen sprechen auch die weiteren Umstände gegen eine
gewollte und tatsächlich durchgeführte entgeltliche Nutzung von
Räumen im Haus der Mutter. Der Antragsteller ist erst seit dem
Oktober 2000 als im Haus seiner Mutter wohnend gemeldet. Nicht
nachvollziehbar ist dann, dass der erste Mietvertrag ab dem Januar
2000 gelten soll. Überdies ist unklar, aus welchen Gründen am 1.
Mai 2007 – also noch vor dem Vollzug der Trennung durch seine
ehemalige Ehefrau – ein von dem ersten (aus dem Jahr 1999)
und zweiten Mietvertrag des Jahres 2004 erheblich abweichender
Vertrag abgeschlossen sein sollte. Die Verträge sind auch
zueinander inhaltlich widersprüchlich. Der Antragsteller hat
offensichtlich die Möglichkeit, die Vertragsdokumente jederzeit
erneut auszudrucken, weil er im Verfahren S 2 AS 997/11 ER im
Termin am 23. März 2011 nochmals eine nicht unterschriebene Fassung
des Vertrages aus dem Jahr 1999 vorgelegt hat. Die zur Gerichtsakte
zunächst vorgelegte unterschriebene Fassung weist außerdem
keinerlei sichtbare Alters-, Knick- oder Gebrauchsspuren auf. Die
Papierqualität weicht für das bloße Auge nicht von der Qualität der
vorgeblich im Jahr 2007 verwendeten Qualität ab.
54 Es soll nach dem ersten Vertrag keine monatliche Miete mit einem
Äquivalent von 210 Euro vereinbart gewesen sein, sondern von 400
DM, d.h. umgerechnet 204,52 Euro. Außerdem sollen nach dem ersten
Mietvertrag noch – wie regelmäßig – monatlich
Vorauszahlungen auf die Heizkosten einschließlich weiterer
Betriebs- und Nebenkosten erbracht werden. Hierfür sei eine
Vorauszahlung von 200 DM, d.h. umgerechnet 102,26 Euro (jährlich
1.227,12 Euro) vereinbart. Allein für die Heizkosten sollen nach
der ab 1. Mai 2007 gültigen Fassung etwa 1.500 Euro jährlich
gezahlt werden. Nicht nachvollziehbar ist auch die Begründung für
die Regelung einer Einmalzahlung wegen der Heizkosten. So soll nach
dem Vertragstext eine Einmalzahlung einen kostengünstigen Einkauf
ermöglichen. Dies wäre aber auch gewährleistet, wenn tatsächlich
monatliche Abschläge an den Vermieter gegangen sein würden, der sie
selbst anzusparen hätte. Die entsprechende Regelung spricht eher
dafür, dass bereits zuvor keine Vorauszahlungen erfolgten und der
Antragsteller selbst entsprechende Leistungen vom Antragsgegner
begehrte, weil er – offenbar wie zuvor – selbst den
Einkauf von Heizöl für die kommende Heizperiode erledigen wollte.
Denn mehrere Rechnungen über den Heizölkauf sind an den
Antragsteller als Empfänger ausgestellt (im Jahr 2005 2malig über
etwa 1.000 l, im Jahr 2006 2malig über etwa 1.000 l). Im Übrigen
erscheint die Höhe des einmaligen "Abschlages" zu hoch.
Die Heizöltanks fassen nach Angaben des Antragstellers 3.000 Liter.
Bei einem Preis von 0,5 Euro/l (im Jahr 2005 schwankten die Kosten
nach den eingereichten Rechnungen zwischen 0,47 Euro/l und 0,54
Euro/l, im Jahr 2006 zwischen 0,53 Euro/l und 0,58 Euro/l) ergäbe
dies Kosten von rund 1.500 Euro. Der Antragsteller würde also
nahezu die kompletten Heizkosten selbst zu tragen haben. In eben
dieser Weise erklärte er auch am 2. Oktober 2007 gegenüber dem
Antragsgegner, dass er die vollen Heizkosten zu tragen habe. Es ist
unüblich, dass ein Mieter mit die Heizkosten seines Vermieters zu
zahlen bereit ist. Demgegenüber stellte er aber bei dem Hausbesuch
am 4. August 2008 gegenüber den Mitarbeitern des Antragsgegners
dar, die Kosten von 1.500 Euro würden nur der Hälfte der Heizkosten
entsprechen. Bei derart unüblichen Vertragsgestaltungen und auch
noch vollkommen widersprüchlichen Angaben sind tatsächliche Kosten
bzw. eine dem wirklichen Geschehen entsprechende Vereinbarungen
nicht glaubhaft gemacht.
55 Erstaunlich ist auch, dass die Mietvertragsparteien am 1. Mai
2007 sowohl den eigentlichen Vertragstext unterschrieben haben
sollen und sodann nochmals eine "Vereinbarung zum
Mietvertrag" unter dem gleichen Datum niedergeschrieben haben
sollen, die sich teilweise widersprechen. Vertragstext und die
"Zusatzvereinbarung" entsprechen sich darin, dass eine
Nettokaltmiete von 146 Euro monatlich und die Einmalzahlung für die
Heizkosten von 1.500 Euro vereinbart sein soll. Abweichend vom
Vertragstext sollen nach der Zusatzvereinbarung aber die
Betriebskosten nicht mit 38 Euro, sondern mit 46 Euro monatlich
vorausgezahlt werden. Völlig neu in der Zusatzvereinbarung ist die
Regelung von Kosten wegen der Möblierung von 64 Euro monatlich. Der
"Zusatznutzen" der "Vereinbarung zum
Mietvertrag" besteht nach dem äußeren Anschein wohl in der
Erläuterung, dass eine Einmalzahlung für die Heizkosten wegen
Kostenersparnis bei der einmaligen Füllung der Heizöltanks von
3.000 Liter vereinbart ist. Der Heizölpreis betrage 0,63 Euro pro
Liter und der Gesamtverbrauch liege bei 2.500 Litern. Dass
Vertragsparteien einander ihre eigenen Regelungen derart
kompliziert erklären, ist nicht üblich. Weil sie zudem dem
eigentlichen Mietvertragstext widerspricht, wirkt die
"Zusatzvereinbarung" so, als wollten die Vertragsparteien
einem Dritten, d.h. dem Antragsgegner ihre komplizierte
Vereinbarung erläutern. Merkwürdig ist auch, dass die
Zusatzvereinbarung nicht schon bei der ersten Vorsprache des
Antragstellers bei dem Antragsgegner am 2. Oktober 2007 vorgelegt
wurde, sondern nur das Original des Mietvertrages, der am 1. Mai
2007 abgeschlossen worden sein soll.
56 Zu erwarten wäre auch, dass beide Ehepartner in einen
Mietvertrag einbezogen werden. Die Ehefrau des Antragstellers ist
aber weder seit ihrer Wohnsitzmeldung im Jahr 2002 noch bei der
Abfassung des Vertrages im Jahr 2007 hinzugezogen worden. In der
Fassung des Mietvertrages für das Jahr 2004 wiederum erscheint der
Antragsteller nicht. Hierfür gibt es keinerlei nachvollziehbare
Erklärung. Widersprüchlich ist auch, dass in dem ursprünglichen
Mietvertrag keine Kaution vereinbart worden sein soll, aber nach
der Fassung vom 1. Mai 2007 eine Kaution von 500 Euro vereinbart
worden sein soll. Es ist bei einer derart engen Beziehung zwischen
Mutter und Sohn, die sogar in einer Kontenvollmacht
"gipfelt", nicht nachvollziehbar, dass bei einer bloßen
Änderung eines Mietvertrages plötzlich eine Kaution vereinbart sein
soll.
57 Unstimmig ist, dass bei der vorgeblichen erneuten
Mietvertragsänderung zum 11. Oktober 2007 der Wohnraum statt 44 m²
nunmehr 45 m² beträgt, die Kosten der Möblierung fallen gelassen
werden, aber stattdessen die Nettokaltmiete auf 210 Euro monatlich
und die Betriebskosten einschließlich Heizung auf 130 Euro
monatlich erhöht werden. Mittlerweile soll sich der Wohnraum bei
gleicher Raumzahl sogar auf 55 m² vergrößert haben.
58 Schließlich ist vom Antragsteller nie glaubhaft gemacht worden,
dass er jemals selbst Miete gezahlt hat. Ebenso wenig ist glaubhaft
gemacht worden, dass die vor dem hier strittigen Zeitraum auf das
Konto der Mutter gezahlten Leistungen des Antragsgegners für die
Miete von ihm als Verfügungsberechtigten nicht angetastet worden
sind. Hierzu legt der Antragsteller zwar eine "eidesstattliche
Versicherung" seiner Mutter vor. Hieran bestehen aber Zweifel.
Vom Antragsteller sind trotz Verlangens nie umfassende Kontoauszüge
mit den Kontobewegungen vorgelegt worden. Hierfür hat der
Antragsteller keine nachvollziehbare Begründung gegeben. Der
verfügungsberechtigte Antragsteller konnte sich mit der auf ihn
ausgestellten Kontokarte die Kontoauszüge selbst beschaffen.
59 Nicht überzeugend ist auch die vorgelegte erste
Betriebskostenabrechnung. Die erste Abrechnung ist am 31. August
2009 und damit sehr spät erstellt worden. Sie soll zudem nicht etwa
ab dem Wirksamwerden des Mietvertrages (1. Mai 2007), sondern ab
dem 1. September 2007 die Kosten darstellen.
60 Ohne die Glaubhaftmachung, dass der Antragsteller mit seiner
Mutter einen Mietvertrag vereinbart hat, der tatsächlich wie
vereinbart durchgeführt wird, zählt die angeblich vereinbarte Miete
nicht zum Bedarf des Antragstellers für die Kosten der Unterkunft
und Heizung.
61 Allerdings sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und
Heizung dennoch bedarfserhöhend, allerdings nur anteilig zu
berücksichtigen. Aufgrund der vorgelegten Rechnungsbelege ist für
den Senat ersichtlich, dass der Antragsteller auch ohne die
Vereinbarung eines Mietvertrages anteilig die Kosten für die
Wohnung übernommen hat, so dass nicht angenommen werden kann, dass
der Antragsteller vollständig kostenfrei in dem Haus seiner Mutter
leben darf.
62 Der Bedarf wegen dieser Kosten ist dem Antragsteller nach der
von ihm genutzten Wohnfläche zuzuordnen. Nutzen mehrere Personen
eine Wohnung, ist die Aufteilung der Kosten nach der Zahl der
Nutzer unabhängig von der Nutzungsintensität möglich
("Kopfteilprinzip", vgl. BSG v. 15.08.2008 – B
14/7b AS 58/06 R- Juris; BSG v. 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R –
Juris Rn. 24). Allerdings handelt es sich soweit ersichtlich, bei
dem Wohnhaus der Mutter des Antragstellers um ein Einfamilienhaus.
In dieser Konstellation und wenn wie hier behauptet, maßgebliche
Anteile der Wohnfläche oder in sich abgeschlossene Wohneinheiten
getrennt genutzt werden, ist eine Aufteilung nach der jeweiligen
Wohnfläche sachgerechter (vgl. Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III,
§ 22 Rn. 23).
63 Von den Ausgaben sind lediglich diejenigen zu berücksichtigen,
die sich auf den Leistungszeitraum beziehen und die für den Senat
entweder belegt oder nachvollziehbar sind.
64 Von dem Antragsteller sind die Kosten der Nutzung des Hauses wie
folgt dargestellt worden:
65 - Stromkosten: 642 Euro halbjährlich; Hausbeleuchtung/Heizstrom
jährlich 152,92 Euro; die Stromkosten (Vertrag der Mutter) betrugen
nach der Jahresrechnung vom 2. November 2011: Abschlagszahlungen
i.H.v. 1.218 Euro im Zeitraum vom 21. Oktober 2010 und dem 20.
Oktober 2011 (Verbrauch in kWh nicht ersichtlich); Abschläge
zwischen Dezember 2010 und Oktober 2011 in Höhe von 107 Euro
monatlich; Vom Antragsteller wird geschätzt, dass für den Heizstrom
(Pumpenstrom, Zirkulationspumpe, Öl-Brenner) jährlich 800 kWh
aufgewandt werden; Die Hausentwässerung mit Tauchpumpe verbrauche
jährlich150 kWh; Durch das Hochwasser 2010 und 2011 seien etwa 800
kWh angefallen; Für den Verbrauch gibt der Antragsteller trotz
Aufforderung keine Darstellung der Schätzgrundlagen; -
Abwasserkosten: (Vertrag der Mutter) gemäß Abrechnung vom 4. März
2011 jährlich 240 Euro; Abschläge in den Monaten April, Juni,
August, Oktober und Dezember 2011 in Höhe von 40 Euro -
Hausentwässerung: 35,30 Euro jährlich; hierzu gibt es keinen Beleg
- Kostenerstattung für Kanalanschluss gemäß Rechnung des AZV (an
die Mutter) vom 8.September 2008 in Höhe von 1.211 Euro;
Abwasserbeiträge gemäß Rechnung des AZV (an die Mutter) vom 29.
Februar 2008 in Höhe von 1.424,53 Euro; Die Restforderungen sind
gestundet. - Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens am 18. Oktober
2006 in Höhe von 7.782,41 Euro; Darlehenstilgung ab dem 30.
November 2008 zunächst in Höhe von 96,43 Euro - Nachweis über die
Zinsen für ein Darlehen bei der H ...bank vom 18. Januar 2001, dass
im Kalenderjahr 2000 Zinsen in Höhe von 2.846,29 DM und Tilgungen
von 2.198,75 DM erbracht wurden; hierzu wird der Darlehensvertrag
über die Zwischenfinanzierung eines Immobiliendarlehens der Mutter
mit der H.bank vom 23. November 1998 in Höhe von 50.000 DM für den
Erwerb des Grundstücks S.Straße in. Sp (der Antragsteller ist seit
dem Oktober 2000 in S Straße gemeldet) vorgelegt. Hierzu existiert
eine Bürgschaft des Antragstellers (unter der Adresse am B Weg in.
G.) vom 23. November 1998 in Höhe von 50.000 DM für das Darlehen in
Höhe von 50.000 DM an die Mutter - vom Antragsteller als
Gebäudeversicherung bezeichnete verbundene Hausratversicherung (der
Mutter) fällig im Juni 2011 in Höhe von 93,99 Euro - Grundsteuer
gemäß Bescheide der Stadt L ... an die Mutter des Antragstellers
vom 29. Juni 2006 in Höhe von vierteljährlich ab 15. Februar eines
Jahres 44,84 Euro - Heizöl gemäß Rechnungen an die Mutter für
Januar 2011 500 Liter zu 407,58 Euro und für März 2011 500 Liter zu
446,25 Euro, Rechnung an den Antragsteller vom 18. November 2011
für 500 Liter 490,88 Euro - Heizkosten für Kohlen und Holz
geschätzt im ersten Halbjahr 200 Euro; vorgelegt ist eine Rechnung
für den Kauf von Heizkohle und Holz für Februar 2011 (2x 2,99
Euro); Rechnung von der Mutter an den Antragsteller vom 23.
November 2011 für Holz in Höhe von 210 Euro; diese sei von der
Vermieterin zur Hälfte der aktuellen Kosten, die bei einer
Anlieferung durch eine Firma anfallen würden, bezogen. Es stamme
von eigenem Baumbestand auf dem Grundstück und aus dem Garten in S.
- Rechnung für Kehr- und Überprüfungsgebühr vom 28. Oktober 2011 in
Höhe von 62,83 Euro an die Mutter des Antragstellers - Müll gemäß
Rechnung vom 23. September 2011 seit Februar 2011 im Rückstand
(Gebühr 19,83 Euro für Februar, Mai und August 2011) -
Heizungswartung 146,20 Euro; hierzu gibt der Antragsteller an,
diese sei im Jahr 2011 nicht durchgeführt worden - Haus und
Gartenpflege 82 Euro; sie werde von der Vermieterin durch Pflanzen,
Benzin, Streusalz, Insektenvernichtung usw. gestellt - Haus besitze
einen Hausbrunnen, der aber nicht zum Trinken geeignetes Wasser
liefere Trinkwasser werde in Flaschen (1,5 l) eingekauft und die
Kosten müssten geschätzt werden, weil Belege nicht vorliegend
seien
66 Letztlich sind hierdurch Aufwendungen für den Zeitraum vom 1.
Februar 2011 bis zum 30. April 2011 wie folgt zu erkennen: Februar
2011: Grundsteuer 44,84 Euro; Müllgebühr 19,83 Euro, Briketts 2x
2,99 Euro März 2011: Heizöl 446,25 Euro, April 2011: Abwasser 40
Euro. Die vom Antragsteller dargestellten Stromkosten für die
Heizung bzw. die Tauchpumpe sind nicht glaubhaft gemacht, weil
hierfür trotz Aufforderung keine zuverlässige Schätzung mitgeteilt
worden ist und auch der Senat anhand der Angaben nicht zu einer
solchen Schätzung in der Lage ist. Zu den Gebühren wegen des
Kanalanschlusses bzw. den Abwasserbeiträgen ist nicht glaubhaft
gemacht, dass hieraus im Leistungszeitraum fällige Zahlungen
erbracht werden mussten. Bei der vom Antragsteller als
"Gebäudeversicherung" bezeichneten Versicherung handelt
es sich tatsächlich um eine Hausratversicherung, deren Beiträge
nach den von einer solchen Versicherung abgedeckten Risiken nicht
zu den Kosten der Nutzung einer Unterkunft gehören. Die Zinsen für
das Bauspardarlehen sind nicht berücksichtigt, weil nicht glaubhaft
ist, dass das im Jahr 2006 aufgenommene Darlehen dem Erwerb des
Grundstücks diente. Bezogen auf die Zinsen des Darlehens bei der H
bank sind entgegen der Aufforderung die im Leistungszeitraum zu
zahlenden Zinsen nicht belegt, sondern nur die des Jahres 2000. Zu
den Heizkosten können noch Aufwendungen wegen der im März 2011
gekauften 500 Liter Heizöl zu einem Preis von 446,25 Euro
berücksichtigt werden, weil die restlichen Rechnungen nicht für den
Leistungszeitraum ausgestellt sind. Weitere Heizkosten sind im
Februar 2011 wegen des Einkaufs von Briketts (2x 2,99 Euro)
entstanden. Die übrigen Rechnungen gehören zu Beschaffungen
außerhalb des Leistungszeitraums. Die Rechnung der Mutter des
Antragstellers wegen des Verkaufs von Holz an den Antragsteller
berücksichtigt der Senat nicht. Auch hier bestehen trotz
Vertragsurkunde begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der
Urkunde. Es ist angesichts der weiteren Umstände der Mietverträge
unglaubhaft, dass die Mutter dem Antragsteller eigenes Holz –
von wem auch immer geschlagen – in Rechnung stellt. Die
Ausgabe für die Kehr- und Überprüfungsgebühr ist erst im Oktober
2011 angefallen. Eine Heizungswartung ist nach Angaben des
Antragsteller im Jahr 2011 nicht durchgeführt worden. Die Ausgaben
für die Haus- und Gartenpflege sind abgesehen von der Frage, ob sie
berücksichtigt werden können, nicht belegt. Die Angaben, dass
Trinkwasser in Flaschen für das Trinken und die Zubereitung von
Speisen usw. bezogen werden müsse, sind nicht belegt. Abgesehen
davon können Ausgaben für Trinkwasser, das als Nahrungsmittel
verwendet wird, nicht als Teil der Kosten der Unterkunft
berücksichtigt werden.
67 Von den gesamt berücksichtigungsfähigen Kosten für den Monat
Februar 2011 in Höhe von 70,65 Euro, für den Monat März 2011 in
Höhe von 446,25 Euro und für den Monat April 2011 in Höhe von 40
Euro können dem Bedarf des Antragstellers nur anteilig 44/120
zugeordnet werden. Nach den Angaben des Antragstellers hat das Haus
eine Gesamtwohnfläche von 120 m². Die Wohnflächenangaben des
Antragstellers differieren, so dass wegen der Vorläufigkeit der
Entscheidung lediglich 44m² berücksichtigt werden. Hieraus folgen
gerundete Summen von 25,91 Euro, 163,63 Euro und 14,67 Euro. Wegen
der Vorläufigkeit der Entscheidung und weil ersichtlich ist, dass
die Stromkosten für die Heizung und Tauchpumpe dem Grunde nach
relevant sein können und lediglich die Kostenermittlung
problematisch ist, erscheint wegen der Vorläufigkeit der
Entscheidung und der offenen Kostenpositionen ein Aufschlag von je
10 Euro im Monat angezeigt.
68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
69 Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum
Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
70 Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe gemäß §§ 73a SGG i.V.m.
§§ 114 ZPO zu bewilligen. Die von dem Antragsteller angestrebte
Rechtsverfolgung hat aus den dargestellten Gründen Aussicht auf
Erfolg. Der Antragsteller kann nach seinen Angaben die durch
Beauftragung der Rechtsanwältin entstehenden Kosten der
Rechtsverfolgung auch nicht in Raten aufbringen.