Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 321/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: L 1 R 321/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1013.L1R321.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 1 Abs 1 S 2 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG, § 1 ZAVtIV ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (vgl BVerfG vom 8.2.1999 - 1 BvL 25/97). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine Einbeziehung von Versicherten, die keine ausdrückliche Versorgungszusage erhalten haben, nicht möglich (entgegen BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). (Rn.19)
-
Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots. (Rn.21)
-
Diplom-Chemiker erfüllen nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG. (Rn.35)
-
Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur führen zu dürfen, wurde nicht wie bei den Berufen Ingenieur und Techniker staatlich verliehen, sondern war durch die Wahrnehmung einer konkreten Arbeitsaufgabe in dem Arbeitsbereich Konstruktion bestimmt. (Rn.36)
Orientierungssatz
Die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung zur fiktiven Einbeziehung überschreitet die sich aus Art 20 Abs 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut des § 1 Abs 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht nahelegt. (Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 11. Oktober 2010, S 4 R 695/07, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Halle vom 11. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine
Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des
Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen
sind.
2 Der am ... 1940 geborene Kläger war nach der Urkunde der
Technischen Hochschule für Chemie L.-M. vom 21. September 1964
berechtigt, den akademischen Grad Diplom-Chemiker zu führen. Er war
zunächst im VEB L. "W. U." als Chemiker eingesetzt. Nach
dem Änderungsvertrag vom 12. Juli 1973 war er ab dem 1. August 1973
als Abschnittschemiker beschäftigt. Laut Änderungsvertrag vom 22.
November 1976 war er ab dem 1. November 1976 als Invest-Ingenieur
mit der Qualifikation Diplom-Chemiker tätig. Aufgrund des
Änderungsvertrags vom 22. April 1981 war er weiterhin als
Invest-Ingenieur mit der Qualifikation Diplom-Chemiker tätig. Nach
der Mitteilung einer Gehaltsänderung/Änderungsvertrag vom 28. Mai
1984 war er seit dem 1. Juni 1984 als Fachgebietsverantwortlicher
mit dem Qualifikationsnachweis Diplom-Chemiker tätig. Im Ausweis
für Arbeit und Sozialversicherung ist als Tätigkeitsbezeichnung bis
zum Jahr 1974 "Chemiker" eingetragen. Für die
abschließenden Zeiträume befindet sich keine Bezeichnung der
Tätigkeit in der bei der Gerichtsakte befindlichen Kopie.
Arbeitsvertragliche Unterlagen mit der Bezeichnung
"Konstrukteur" hat der Kläger nicht. Der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung trat er nicht bei. Eine positive
Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
3 Am 17. April 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die
Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und führte aus,
dass er in dem Zeitraum vom 1. November 1974 bis zum 30. Juni 1990
als Invest-Ingenieur/Fachgebietsverantwortlicher im Bereich der
Anlagenerrichtung mit der Planung und Realisierung von Anlagen der
Erdölverarbeitung beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte lehnte den
Antrag mit Bescheid vom 25. April 2007 mit der Begründung ab, dass
der Abschluss als Diplom-Chemiker nicht dem Titel eines Ingenieurs
oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung entspreche und dass
damit die persönlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche
Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger am 16. Mai
2007 Widerspruch und führte aus, dass er in dem Zeitraum den Status
eines Ingenieurs gehabt habe. Sämtlichen Mitgliedern des Kollektivs
sei die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz anerkannt worden. Mit Widerspruchsbescheid
vom 13. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der
Begründung ihres Ausgangsbescheides zurück.
4 Der Kläger hat am 13. August 2007 Klage beim Sozialgericht Halle
(SG) erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Es gehe ihm darum,
dass die Zeit seiner Tätigkeit als Invest-Ingenieur bei der
Errichtung von Chemieanlagen berücksichtigt werde. Er habe bei
dieser Tätigkeit Aufgaben eines Architekten wahrgenommen. Die
Tätigkeit des Invest-Ingenieurs sei teilweise dem Beruf eines
Konstrukteurs bzw. eines Architekten zuzuordnen. In einem
Funktionsplan von 1984 befinde sich eine Auflistung von
Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsprofil eines Konstrukteurs gehören
würden und die er ordnungsgemäß verrichtet habe. Das SG hat mit
Urteil vom 11. Oktober 2010 die Klage abgewiesen. Der Kläger
verfüge über den akademischen Grad Diplom-Chemiker, sei jedoch
nicht berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur oder
Techniker zu führen. Es ließe sich auch nicht feststellen, dass er
als Konstrukteur im Sinne von § 1 Abs. 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) tätig gewesen sei.
5 Der Kläger hat gegen das ihm am 30. Oktober 2010 zugestellte
Urteil am 22. November 2010 Berufung beim SG erhoben. Das SG hat
die Berufung an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
weitergeleitet. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei in
bestimmten Zeiten seiner beruflichen Tätigkeit wie ein Konstrukteur
tätig gewesen. Insoweit hat er sich u. a. auf ein von ihm
erstelltes Schaubild zur Darstellung seiner Tätigkeiten vom 1.
November 1974 bis zum 30. Juni 1990 bezogen.
6 Der Kläger beantragt,
7 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Oktober 2010 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2007 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2007 aufzuheben,
und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. November 1974 bis
zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei
erzielten Entgelten festzustellen.
8 Die Beklagte bezieht sich auf das erstinstanzliche Urteil und
beantragt,
9 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Halle vom 11. Oktober 2010 zurückzuweisen.
10 Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass der Senat der
Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung nicht folgt. Die
Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
11 Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
12 Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich
beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben.
13 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die
angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger
nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG
hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
14 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten
zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt
nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder
tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech,
Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
15 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst
diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19
Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der
DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3
EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570
§ 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
16 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm
von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er
aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein
Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger
Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht
stattgefunden.
17 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat der
Rechtsprechung des BSG nicht folgt, wonach die Zugehörigkeit zu
einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im
Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die
dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen
(II.).
I.
18 Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den
Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot
modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4
RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil
vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22,
23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten
Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch
eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu
korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn
die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG
der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine
verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das
Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten
"Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung
vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das
Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht
vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des
erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden
Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut
des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht
nahelegt. Es ist deshalb nicht notwendig, die bei einem unklaren
oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen
Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009
– B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19).
19 Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des
verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis
der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche
Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die
fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe
Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris,
Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei
Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck,
Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den
Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999
– 1 BvL 25/97 – juris). Bereits nach der Auffassung des
früheren 4. Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG
nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des
AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer
Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor
dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007
– B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16).
20 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass
durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19
EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer
Untergliederungen oder später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr
(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11),
weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4,
5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf
den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die
Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu
nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste
und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung
ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung
ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese
Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung,
Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des
Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der
Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der
Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen
(a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine
Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung
des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den
Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung
(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,
S. 146).
21 Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das
Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil
vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr.
22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine
gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer
politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer
rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung
geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich,
ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt
entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17
EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall
erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter
Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in
ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben
sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehabG,
GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei
Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung
des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999 – 3 C
5/98 – juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren
nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur
dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem
Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine
Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten,
vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut
von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des
Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus
behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen
wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B
5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der
Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit
nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im
Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des
BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu
einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.
22 Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1
Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung
zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA
31/01 R – a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet
sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene
Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein
Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch
zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,
der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a.
O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa
"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
23 Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der
"potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten"
Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage
nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den
Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen
(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe
ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst
ist.
24 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass
das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur
anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage
vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,
BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs
im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef
Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. Bunge, BTDrs.
16/13916 vom 21. August 2009).
25 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1
AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.
April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a. a. O., S. 12).
26 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich
zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung
ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine
Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris,
Rdnr. 36).
27 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG
der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,
die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)
konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe
gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle
Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt
hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rdnr. 89). Hier
unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen
Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in
der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein
Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der
Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,
die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht
ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
28 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der
Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die
Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,
irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990
jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatten.
29 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser
Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O.,
Rdnr. 45):
30 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat
seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge
eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden
also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der
gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).
Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der
Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen
Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine
rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die
Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem
betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in
vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen
Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen
Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und
insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine
Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die
Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse
einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit
zu untersagen."
31 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen
den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,
die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch
profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des
AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition
inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung
aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen
stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG
genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2
AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch
bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten
Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem
erfüllt hatten.
II.
32 Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844,
VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von
drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.
Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen,
die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit
tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder
des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
33 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei
Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.
Juni 1990 vorgelegen haben.
34 Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1.
August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven
Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da
die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.
35 Das BSG hat wiederholt entschieden, dass Diplom-Chemiker nicht
obligatorisch in die AVItech einbezogen waren (z.B. Urteil vom 10.
April 2002 – B 4 RA 18/01 – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8;
Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – SozR
4-8570 § 1 AAÜG Nr. 13). Auch der erkennende Senat hat mehrfach in
diesem Sinne entschieden (z. B. Urteile vom 11. Oktober 2007
– L 1 RA 96/05 –; 17. Juli 2008 – L 1 R 115/07
–; 12. März 2008 – L 1 RA 71/05 –; 6. November
2008 – L 1 R 501/06 –; 16. Dezember 2009 – L 1 R
135/07 – und vom 18. März 2010 – L 1 R 131/07 –).
Diese Rechtsprechung verstößt auch nicht gegen das GG (BVerfG,
Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – juris,
Rdnr. 6).
36 Soweit der Kläger angibt, er sei wie ein Konstrukteur tätig
gewesen, vermag er auch daraus keinen Anspruch auf Einbeziehung in
das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
herzuleiten. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur
führen zu dürfen, wurde nicht wie bei den Berufen Ingenieur und
Techniker staatlich verliehen, sondern war durch die Wahrnehmung
einer konkreten Arbeitsaufgabe in dem Arbeitsbereich Konstruktion
bestimmt. Mangels eines spezifischen Berufsabschlusses und als
Folge der Anknüpfung der Berufsbezeichnung Konstrukteur an die
tatsächlich wahrgenommene Arbeitsaufgabe überschneiden sich bei
diesem Berufsbild die persönliche und die sachliche Voraussetzung
für den sogenannten fiktiven Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS
1/06 R – juris). Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung
Konstrukteur zu führen, knüpft danach maßgeblich an die Ausübung
einer konstruktiven Tätigkeit an (Tätigkeitsbezeichnung). Von einer
solchen Tätigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn der
Betreffende arbeitsrechtliche Unterlagen vorlegen kann, aus denen
sich zweifelsfrei ergibt, dass er als Konstrukteur eingestellt
worden ist und diese arbeitsvertragliche Abrede auch noch am 30.
Juni 1990 bestanden hat (vgl. BSG a. a. O.; Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Urteile vom 18. November 2009 – L 1 R 443/06
– und vom 23. Juni 2011 – L 1 R 288/09 –
juris).
37 Der Kläger war weder berechtigt, die Berufsbezeichnung
Konstrukteur zu führen, noch war er am 30. Juni 1990 als solcher
beschäftigt. Er ist bereits nicht als Konstrukteur eingestellt
worden. In seinem Sozialversicherungsausweis ist nur die Tätigkeit
als Chemiker aufgeführt. Gemäß § 286c Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
beinhalten Eintragungen im Ausweis für Arbeit und
Sozialversicherung eine Vermutung der Richtigkeit und
Vollständigkeit. Diese Vermutung hat der Kläger zur Gewissheit des
Senats nicht widerlegen können. Er hat vielmehr ausdrücklich
mitgeteilt, dass er arbeitsvertragliche Unterlagen mit der
Bezeichnung "Konstrukteur" nicht habe. Aus den
Unterlagen, die der Kläger im Laufe des Verfahrens eingereicht hat,
lässt sich nicht schließen, dass er jemals als Konstrukteur
beschäftigt war. Dies folgt insbesondere auch nicht aus den
vorgelegten Änderungsverträgen. Vielmehr sprechen auch diese dafür,
dass er mit einer anderen Tätigkeitsbezeichnung beschäftigt
wurde.
38 Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers
beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in gleichgelagerten
Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt hat.
Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht
berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann
ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht
und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein
schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher
Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden
werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt
die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979
– 1 BvL 25/77 – BVerfGE 50, 142, 166).
39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
40 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im
Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der
Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der
Rechtsprechung des BSG ab.