Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 157/11 NZB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-09
Aktenzeichen: L 5 AS 157/11 NZB
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1109.L5AS157.11NZB.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 SGB 2, § 144 Abs 2 SGG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Soweit eine Eigenheimzulage der Finanzierung des Eigenheims bzw. diesbezüglicher Bau- und Sanierungsmaßnahmen dient und dafür tatsächlich eingesetzt wird, ist sie im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Anschluss BSG, Urteil vom 30. September 2008, Az.: B 4 AS 19/07 R).(Rn.14)
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Ein Sozialgericht ist nicht gehalten, im Wege der Amtsermittlung in einem Sozialrechtsstreit über die Rückforderung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen aus einem Darlehen für ein selbstgenutztes Eigenheim des Hilfeempfängers zu prüfen, wenn dieser im Rahmen des Verfahrens keine Notsituation geltend gemacht hat, die eine Übernahme dieser Kosten ausnahmsweise gebietet und bei den Leistungsbewilligungen in den vergangenen Bewilligungszeiträumen stets rügelos lediglich Zinsleistungen als Unterkunftskosten anerkannt wurden.(Rn.19)
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Einzelfall zur Zulassung einer Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 9. März 2011, S 4 AS 393/08, Urteil
Tenor
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung in den
Urteilen des Sozialgerichts Dessau-Roßlau von 9. März 2011 (S 4 AS
393/08 und S 4 AS 394/08) werden zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Verfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Kläger wendet sich in den vorliegenden Verfahren gegen die
Nichtzulassung der Berufung in zwei Urteilen des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 9. März 2011, das seine Anfechtungsklagen gegen
Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten zurückgewiesen
hat.
2 Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden
Kindern ein Eigenheim, für das sie neben den Betriebskosten und
Heizkosten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen haben. Die
Familie bezieht als Bedarfgemeinschaft vom Beklagten
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
des Sozialgesetzbuches (SGB II). So bewilligte ihnen der Beklagte
für die Monate März bis August 2006 mit Bescheid vom 7. Februar
2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Mai 2006
Leistungen nach dem SGB II, mit Bescheid vom 11. August 2006 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 21. August 2006 Leistungen für
die Monate September 2006 bis Februar 2007. Der Beklagte
berücksichtigte neben dem Regelbedarf sowie dem ihm bekannten
Einkommen auch die Kosten für Unterkunft und Heizung in der vom
Kläger angegebenen Höhe. Dabei übernahm er die im Rahmen der
Kreditfinanzierung zu zahlenden Schuldzinsen in voller Höhe, die
Tilgungsraten dagegen nicht. Einwände erhoben der Kläger und seine
Familie dagegen nicht.
3 Der Kläger war in der Zeit vom 8. Juni bis 13. Juli 2006 bei der
Fa. Z. Baugesellschaft mbH tätig. In dieser Zeit bezog er
Arbeitsentgelt, im Anschluss an das Arbeitsverhältnis für zwei Tage
Krankengeld. Im März 2006 erhielten der Kläger und seine Ehefrau
eine Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt 3.165 EUR ausgezahlt. Ab
31. August 2006 nahm diese an einer Umschulung teil und bezog
Übergangsgeld. Vom 11. bis 22. September 2006 war der Kläger
beschäftigt bei der Fa. R. Gerüstbau.
4 Mit einem an den Kläger gerichteten Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid vom 22. Februar 2007 hob der Beklagte die
Leistungsbewilligung für die Bedarfsgemeinschaft teilweise für die
Monate März bis August 2006, mit weiterem Bescheid vom 22. Februar
2007 teilweise für den Monat September 2006 wegen erzielten
Einkommens auf. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch
ein, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 die
Aufhebung und Erstattung ihm gegenüber für den Monat September 2006
auf 300,24 EUR und mit Bescheid vom 10. Januar 2008 für die Monate
März bis August 2006 auf 706,21 EUR reduzierte. Mit
Widerspruchsbescheiden jeweils vom 11. Januar 2008 wies er die
Widersprüche des Klägers im Übrigen als unbegründet zurück. Der
Kläger hat am 15. Februar 2008 gegen die o.g. Aufhebungs- und
Erstattungsbescheide je eine Klage beim Sozialgericht erhoben. Die
Rückforderungsbescheide genügten nicht den Begründungsanforderungen
des § 35 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Eine
konkrete Berechnung sei erst im Widerspruchsbescheid erfolgt. Zudem
sei die Jahresfrist zur Geltendmachung der Rückforderung
verstrichen. Schließlich sie die Berechnung des Beklagten
fehlerhaft; eine Erhaltungspauschale für das selbst genutzte
Eigenheim sei nicht berücksichtigt worden. In einem am 8. Juli 2009
durchgeführten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat
der Kläger angegeben, die Eigenheimzulage - soweit sie nicht der
Schuldentilgung diente - für den Ausbau und die Instandsetzung des
Hauses verwendet zu haben. Er hat im weiteren Verlauf des
Verfahrens Quittungen für die in den Jahren 2005 und 2006
durchgeführten Baumaßnahmen zur Gerichtsakte gereicht.
5 Das Sozialgericht hat mit Urteilen vom 9. März 2011 die Klagen
abgewiesen. Das vom Kläger und seiner Familie zusätzlich bezogene
Einkommen in Form von Arbeitsentgelt, Krankengeld, Übergangsgeld
und der Eigenheimzulage führe zu einer Minderung des Anspruchs in
den Monaten März bis August 2006, und das im September 2006
erzielte zusätzliche Einkommen zu einer Minderung des Anspruchs in
diesem Monat. So sei die Eigenheimzulage - soweit sie nicht der
Schuldentilgung gedient habe - als Einkommen zu berücksichtigen,
denn sie sei nicht nachweislich zur Finanzierung des Eigenheims
verwendet worden. Die Ausgaben für Baumaterial hätten als
Absetzbetrag nicht berücksichtigt werden können. Sie hätten dem
Ausbau des Eigenheims, nicht seiner Finanzierung gedient. Auch im
Rahmen des § 22 SGB II seien diese Ausgaben nicht zu
berücksichtigen gewesen. Die Kammer sei nach Auswertung der
vorgelegten Belege zu der Einschätzung gelangt, dass keine
Erhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen ausgeführt worden seien,
sondern Ausbaumaßnahmen, die im Ergebnis zu einer Wertsteigerung
geführt hätten. Auch eine Erhaltungspauschale sei nicht
bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Die in den
Widerspruchsbescheiden vom 11. Januar 2008 vom Beklagten
durchgeführten Berechnungen enthielten keine Fehler. Die
streitgegenständlichen Bescheide seien schließlich hinreichend
bestimmt. Es sei ausreichend, dass eine konkrete Berechnung unter
Berücksichtigung der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
erst im Widerspruchsbescheid erfolgt sei. Nach § 95
Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei Gegenstand der Klage der
ursprüngliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.
Das Sozialgericht hat jeweils die Berufung nicht zugelassen.
6 Gegen die ihm am 23. März 2011 zugestellten Urteile hat der
Kläger jeweils am 21. April 2011 Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die
Eigenheimzulage nicht zum Ausbau, sondern zur Reparatur bzw. zur
Instandsetzung des Eigenheims verwendet worden. Das Sozialgericht
habe vorliegend auch nicht geprüft, ob nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) dem Kläger ausnahmsweise auch höhere
Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb zugestanden hätten, da er
ein Eigenheim bewohne. Das BSG berücksichtige nicht nur die zu
zahlenden Schuldzinsen, sondern auch Tilgungsleistungen, soweit die
Gesamtkosten letztlich angemessen seien. Anderenfalls sei eine
nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung zwischen Mietern und
Eigentümern gegeben. Der Leistungsanspruch sei umfassend und
unabhängig davon zu prüfen, ob Einwendungen gemacht würden oder
nicht.
7 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen
sinngemäß, die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 9. März 2011 zuzulassen und die Verfahren als
Berufungsverfahren fortzuführen.
8 Der Beklagte beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.
9 Er sieht keine Gründe, die Berufungen zuzulassen.
10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen,
auf die Protokolle und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug
genommen.
II.
11 Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
eingelegt worden. Sie sind auch statthaft, da die Berufungen nicht
kraft Gesetzes zulässig sind. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab 1.
April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in
einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, 750,00 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit
zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die
Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein
Jahr betrifft.
12 Streitgegenstand der Verfahren sind Rückforderungen des
Beklagten in Höhe von 300,24 EUR (L 5 AS 157/11 NZB) und in Höhe
von 706,21 EUR (L 5 AS 158/11 NZB). Diese Werte liegen jeweils
unter dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,00
EUR.
13 Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat
die Berufungen gegen die Urteile vom 9. März 2011 zu Recht nicht
zugelassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von
einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der
Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die
Sachen keine grundsätzliche Bedeutung haben. Die grundsätzliche
Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und
eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
14 Das BSG hat in seinem Urteil vom 30. September 2008 (B 4 AS
19/07 R, Rn. 21, Juris) entschieden, dass die Eigenheimzulage
zweckentsprechend verwendet und somit nicht als Einkommen zu
berücksichtigen ist, wenn sie der Finanzierung des Eigenheims
dient. Der Begriff der Finanzierung sei so auszulegen, dass mit den
Mittel der Eigenheimzulage die Errichtung der zu Beginn des
Leistungsbezuges bereits vorhandene Immobilie finanziert wird. Es
stehe dem Grundsicherungsempfänger frei, diese nicht nur zur
Zinszahlung zu verwenden, sondern sie auch zum unmittelbaren Erwerb
von Baumaterialien oder dem "Einkaufen" von
Handwerkerleistungen einzusetzen, solange sie darauf gerichtet
sind, die Immobilie zu errichten. Ausdrücklich offen gelassen hat
das BSG, inwieweit und unter welchen Bedingungen weitere
Verwendungsmöglichkeiten, wie etwa die Erweiterung der Immobilie,
als zweckentsprechend angesehen werden könnten.
15 Der Rechtsstreit L 5 AS 158/11 NZB betrifft diese noch
ungeklärte Rechtsfrage nach eigenem Bekunden des Klägers nicht. Er
hat sich ausdrücklich gegen die Auffassung des Sozialgerichts
gewandt, die Baumaßnahmen hätten dem Ausbau des Hauses gedient. Sie
seien vielmehr für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten verwendet
worden. Eine eigene Einschätzung vermag der Senat nicht
vorzunehmen, da keine Erkenntnisse darüber vorliegen, für welche
konkreten Bauausführungen der Kläger die gekauften Materialen
verwandt hat. Dies war im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde auch
nicht weiter aufzuklären.
16 Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2
SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von
einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des BSG abweicht
(Meyer-Ladewig, 9. Aufl., § 144, Rn. 30, 30a). Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
17 Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG
liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein
Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die
Entscheidung auf ihm beruhen kann (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn.
31). Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine
Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu
verstehen. Der Kläger rügt hier eine Verletzung der
Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts. Es habe nicht geprüft,
ob der Beklagte verpflichtet ist, die von ihm zu zahlenden
Tilgungsraten für den Hauskredit im Rahmen der Kosten der
Unterkunft und Heizung zu übernehmen.
18 Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier jedoch nicht vor. Für
die Frage, ob das Sozialgericht seine Pflicht, den Sachverhalt von
Amts wegen zu erforschen, verletzt hat, kommt es darauf an, welche
Ermittlungen es von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus noch
hätte anstellen müssen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1969, 11 RA
154/69, Rn. 9, Juris). Dabei hat es im Rahmen der
Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) lediglich solche Ermittlungen
anzustellen, die nach "Lage der Sache" erforderlich sind,
d.h., es hat nur, aber auch stets zu ermitteln, soweit der
Sachverhalt und der Beteiligtenvortrag Nachforschungen nahelegen
(BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995, 5 RJ 26/94, Rn. 24).
19 Nach der Rechtsprechung des BSG sind Tilgungsleistungen als
Bestandteil der Finanzierungskosten einer vom Hilfebedürftigen
selbst genutzten eigenen Immobilie vom Grundsicherungsträger bis
zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der
Unterkunft zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige anderenfalls
gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben (vgl. Leitsatz zu BSG,
Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 67/06 R, Juris). Vorliegend
hat der Kläger eine solche "Notsituation" nicht geltend
gemacht. Das Sozialgericht hatte auch keinerlei Anhaltspunkte für
das Vorliegen eines Sachverhaltes, der es nahelegt, dass der
Beklagte im Fall des Klägers ausnahmsweise zur Übernahme auch der
Tilgungsraten zu verurteilen war. Der Beklagte hatte vom Beginn des
Leistungsbezuges im Jahr 2005 lediglich die Schuldzinsen, nicht die
Tilgungsraten bei den Kosten für Unterkunft und Heizung
berücksichtigt. Weder der Kläger noch seine Ehefrau haben gegen
dieses Vorgehen Einwände erhoben. Nach den oben dargelegten
Grundsätzen hatte das Sozialgericht folglich in diesem Bereich
Ermittlungen von Amts wegen nicht aufzunehmen.
20 Soweit der Kläger geltend macht, er habe die gekauften
Baumaterialien nicht zum Ausbau des Hauses, sondern zu dessen
Renovierung und Instandsetzung verwandt, kann hierin keine Rüge
eines Verfahrensmangels gesehen werden. Er wendet sich lediglich
gegen eine Schlussfolgerung des Sozialgerichts aus den ihm zur
Verfügung gestellten Kaufbelegen, mithin gegen eine
Sachverhaltswürdigung, die es im Rahmen der materiellen
Rechtsanwendung vorgenommen hat. Die Beschwerden waren daher
zurückzuweisen.
21 Die Kostenentscheidungen beruhen auf entsprechender Anwendung
des § 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).