Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 238/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: L 1 R 238/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1013.L1R238.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs 2 Nr 3 AAÜG, Anl 1 Nr 27 AAÜG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Die Entscheidung über die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit der Tätigkeit als Erster Sekretär einer SED-Kreisleitung trifft nicht der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, sondern der Rentenversicherungsträger. Der Versorgungsträger hat lediglich die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, die während dieser Zeiträume erzielten Arbeitsentgelte und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sondertatbestandes festzustellen. (Rn.15)
(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 20. Juni 2008, S 1 R 481/06, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine
Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung eines
Sondertatbestandes im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
2 Der am ... 1947 geborene Kläger war vom 1. Januar 1976 bis zum
3. September 1983 Zweiter und Erster Sekretär der Bezirksleitung
der FDJ, vom 1. Juli 1986 bis zum 30. September 1986 politischer
Mitarbeiter der SED und vom 1. Oktober 1986 bis zum 30. Juni 1990
Erster Sekretär der SED-Kreisleitung. Im letztgenannten Zeitraum
gehörte er dem Zusatzversorgungssystem der freiwilligen
zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der
SED/PDS an.
3 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 stellte die Beklagte die
Anwendbarkeit des AAÜG sowie Beschäftigungszeiten des Klägers fest.
Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis zum 17. März 1990 sei ein
Sondertatbestand (Entgeltbegrenzung) festzustellen, da dieser als
Erster oder Zweiter Sekretär einer Bezirks- oder Kreisleitung der
SED tätig gewesen sei. Hiergegen legte der Kläger am 17. Januar
2006 Widerspruch ein und begehrte die Feststellung der
tatsächlichen Entgelte nach dem AAÜG. Die Beklagte holte eine
Verdienstbescheinigung der Iron M D. GmbH ein und korrigierte mit
Feststellungsbescheid vom 29. Juni 2006 die Entgelte für die
Zeiträume vom 1. Januar 1976 bis zum 4. September 1983 und vom 1.
Juli 1986 bis zum 31. Dezember 1986. Mit Widerspruchsbescheid vom
25. September 2006 wies sie den Widerspruch im Übrigen zurück. Dem
Begehren werde hinsichtlich der Aufhebung der Feststellung eines
Sondertatbestandes nicht entsprochen, weil der Kläger vom 1.
Oktober 1986 bis zum 17. März 1990 als Erster Sekretär einer
Kreisleitung der SED beschäftigt gewesen sei. Die Entscheidung,
welche Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung einer Rente nach
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung (SGB VI) zugrunde zu legen sei, treffe der
Rentenversicherungsträger.
4 Hiergegen hat der Kläger am 25. Oktober 2006 Klage beim
Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und vorgetragen, die
Entscheidung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Das SG hat
mit Urteil vom 20. Juni 2008 die Klage abgewiesen. Die Beklagte
habe mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt, dass
der Sondertatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG im streitigen
Zeitraum erfüllt gewesen sei. Der Kläger habe als Erster Sekretär
einer Kreisleitung der SED eine Funktion im Sinne von § 6 Abs. 2
Nr. 3 AAÜG ausgeübt. Die daraus folgende Anwendung einer
niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze treffe
nicht die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die
Zusatzversorgungssysteme, sondern den Rentenversicherungsträger.
Der Versorgungsträger habe lediglich die Zeiten der Zugehörigkeit
zu einem Zusatzversorgungssystem, die während dieser Zeiträume
erzielten Arbeitsentgelte und die Voraussetzungen für das Vorliegen
eines Sondertatbestandes festzustellen.
5 Der Kläger hat gegen das ihm am 30. Juni 2008 zugestellte Urteil
am 30. Juli 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
erhoben und zur Begründung vorgetragen, die von ihm tatsächlich
geleisteten Arbeitsjahre hätten "nicht in der notwendig
geeigneten Form Beachtung gefunden".
6 Er beantragt sinngemäß,
7 1. das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Juni 2008
aufzuheben und
- den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt
des Bescheides vom 29. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheides vom
- September 2006 insoweit aufzuheben, als die Beklagte für die
Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 17. März 1990 einen
Sondertatbestand für die Anwendung einer niedrigeren als der
regelmäßigen Beitragsvermessungsgrenze festgestellt hat.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 20. Juni 2008 zurückzuweisen.
10 Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des SG und ergänzt,
sie sei für das eigentliche Klagebegehren, nämlich die Anwendung
der Beitragsbemessungsgrenze unzuständig. Dem
Rentenversicherungsträger verbleibe die Überführung und Festsetzung
der Rentenhöhe und damit die Entscheidung darüber, welcher
Verdienst den Beitragszeiten zugrunde zu legen sei.
11 Der Senat hat dem Kläger eine Kopie des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 1
BvL 2/08 – juris) übersandt. Die Beteiligten haben sich mit
einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
12 Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich
beide Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
14 Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist
des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet.
15 Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt
des Bescheides vom 29. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheides vom
25. September 2006 ist rechtmäßig, soweit sie für die Zeit vom 1.
Oktober 1986 bis zum 17. März 1990 einen Sondertatbestand für die
Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen
Beitragsvermessungsgrenze festgestellt hat. Diese Feststellung
beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1
SGG. Denn der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG ist in diesem
Zeitraum erfüllt. Der Senat verweist auf die zutreffenden
Ausführungen des SG in dem Urteil vom 20. Juni 2008 und macht sie
sich zu Eigen, § 153 Abs. 2 SGG.
16 Ergänzend wird ausgeführt: Die Berufungsbegründung, wonach die
tatsächlich geleisteten Arbeitsjahre "nicht in der notwendig
geeigneten Form Beachtung gefunden" hätten, lässt keinen Bezug
zum Urteil des SG oder zur Entscheidung der Beklagten erkennen.
Soweit es dem Kläger auch darum gehen sollte, dass die besondere
Beitragsbemessungsgrenze nicht angewendet wird, ist die Beklagte
– wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat –
unzuständig. Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, wonach das kompetenz- und
verwaltungsrechtliche Trennungsprinzip anzuwenden ist (Urteile vom
18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – und vom 23. August 2007
– B 4 RS 7/06 R – jeweils juris).
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
18 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im
Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.