Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 95/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-13
Aktenzeichen: L 2 AL 95/06
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0413.L2AL95.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 421g SGB 3, § 421g Abs 1 S 3 SGB 3
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Der Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers setzt die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, einen wirksamen, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer und eine Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden voraus. Die Vergütung des Vermittlers ist im Vertrag anzugeben.(Rn.25)
-
Die Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers muss für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich gewesen sein.(Rn.29)
-
Um einen Zahlungsanspruch gegen die Arbeitsagentur herbeizuführen, muss der Vermittlungserfolg innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung des Vermittlungsgutscheins herbeigeführt worden sein. Für den Zahlungsanspruch des Vermittlers ist der Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und nicht der Abschluss des Arbeitsvertrags im Zeitraum der Geltungsdauer entscheidend. Maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Nicht ausreichend ist eine durch den Vermittler erreichte Einstellungszusage.(Rn.31)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 29. Juni 2006, S 4 AL 835/03
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1 Der Kläger, der als privater Arbeitsvermittler unter der Fa. I.
firmiert, begehrt von der Beklagten die Auszahlung der Vergütung
aus einem an den Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutschein
(VGS).
2 Der Beigeladene, ein gelernter Schlosser, erhielt von der
Beklagten nach dem Verbrauch seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
seit dem 30. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte
unterbreitete dem Kläger unter dem 28. Januar 2003 ein
Arbeitsangebot bei der Fa. S. (einer
Personalüberlassungsgesellschaft) als Stahlbauschlosser. Die Fa. S.
teilte der Beklagten mit (Schreiben vom 14. März 2003), dass sich
der Kläger bei ihr am 4. Februar 2003 zwar vorgestellt habe, aber
trotz Beschäftigungsmöglichkeit zum 17. März 2003 nicht eingestellt
worden sei, weil er sich nicht mehr gemeldet habe.
3 Die Beklagte übergab dem Beigeladenen einen am 4. Februar 2003
ausgestellten und bis zum 3. Mai 2003 gültigen VGS über einen
Betrag von (höchstens) 1.500 Euro. Die Vergütung sollte nach den
Ausführungen im VGS direkt an einen vom Beigeladenen beauftragten
privaten Arbeitsvermittler ausgezahlt werden, der den Beigeladenen
in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt. In einer Fußnote zu dem
im VGS genannten Ablaufdatum führte die Beklagte aus, dass die
Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS erfolgen müsse.
Maßgebend sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen
werde.
4 Mit einem schriftlichen Vertrag "über eine private
Arbeitsvermittlung laut VGS vom 4. Februar 2003 über 1.500 Euro der
Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt S. " vom 5. Februar 2003
verpflichtete sich der Kläger, den Beigeladenen bis zum 3. Mai 2003
in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln. In
der Folge reichte der Kläger bei der Fa. S. auf deren Stellensuche
für Schweißer/Schlosser eine schriftliche Bewerbung für den
Beigeladenen ein. Die Fa. S. bestätigte dem Kläger unter dem 18.
Juni 2003 schriftlich den Eingang der Bewerbungsunterlagen
"mit Datum vom 22. April 2003". Die Arbeitsaufnahme sei
am 16. Juni 2003 "aufgrund der eingereichten Unterlagen der I.
" erfolgt.
5 Am 13. Juni 2003 fertigte die Fa. S. dem Beigeladenen einen
unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Beginn der Tätigkeit als
Schlosser am 16. Juni 2003 aus. Die Beschäftigung dauerte bis zur
Kündigung durch die Fa. S. vom 4. August 2003 zum 19. August
2003.
6 Unter dem 19. Juni 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten
die Auszahlung der Vergütung aus dem VGS in Höhe von 1.000 Euro und
fügte eine Vermittlungsbestätigung der Fa. S. bei, nach der ein
Arbeitsvertrag mit dem Beigeladenen am 16. Juni 2003 geschlossen
und das Beschäftigungsverhältnis am 16. Juni 2003 begonnen
habe.
7 Mit Bescheid vom 26. Juni 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung
der Auszahlung des VGS an den Kläger ab: Der VGS sei nur bis 3. Mai
2003 gültig gewesen. Der Arbeitsvertrag sei erst am 16. Juni 2003,
d.h. außerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS geschlossen worden.
8 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch: Er habe bereits am 22.
April 2003 die Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen bei der Fa. S.
eingereicht, wodurch es zur Einstellung des Beigeladenen gekommen
sei. Er wisse nicht, warum die Einstellung erst zwei Monate später
geschehen sei. Die durch die Fußnote in den VGS eingeführte
Bedingung, dass der Arbeitsvertrag in der Gültigkeitsdauer des VGS
geschlossen sein müsse, finde im Gesetz keine Stütze.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2003 wies die Beklagte
den Widerspruch des Klägers zurück und führte ergänzend zur
bisherigen Begründung für die Ablehnung der Auszahlung aus, dass
sie den Abschluss des Arbeitsvertrages außerhalb der
Gültigkeitsdauer des VGS nicht zu vertreten habe.
10 Am 21. November 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht
Magdeburg (SG) Klage erhoben: Die zum Abschluss des
Arbeitsvertrages mit dem Beigeladenen führende
Vermittlungstätigkeit sei am 22. April 2003, d.h. noch vor Ablauf
des VGS erbracht worden. Er habe die bereits vorbereiteten
Personalunterlagen des Beigeladenen aufgrund einer Stellenanzeige
der Fa. S. dort eingereicht. Daraufhin sei es zur Einstellung des
Beigeladenen gekommen. Zum Beweis seiner Behauptung, dem Kläger sei
bereits bei seinem Vorstellungsgespräch im April 2003 eine feste
Einstellung in Aussicht gestellt worden, hat sich der Kläger auf
die ehemalige Mitarbeiterin der Fa. S., die Zeugin D., berufen.
11 Mit Urteil vom 29. Juni 2006 hat das SG die Klage abgewiesen:
Problematisch sei schon, ob der Vermittlungsvertrag wirksam sei,
weil die Vergütung nicht schriftlich geregelt sei. Jedenfalls sei
der Arbeitsvertrag außerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS und damit
zu spät am 13. Juni 2003 geschlossen worden.
12 Am 1. September 2006 hat der Kläger gegen das ihm am 2. August
2006 zugestellte Urteil Berufung eingelegt: Für die Auszahlung
genüge der Nachweis einer Stelle. Nach seiner Auffassung sei die
Ursächlichkeit seiner Tätigkeiten für den Abschluss des
Arbeitsvertrages unstreitig. Er habe schon bei dem SG den
Beweisantrag gestellt, die Zeugin D. dazu zu hören, dass bereits im
April 2003 Einigkeit über das Zustandekommen des Arbeitsvertrages
bestand. Schließlich erfülle der Vermittlungsvertrag auch das
Schriftformerfordernis bezüglich der Vergütungshöhe, weil auf den
VGS Bezug genommen werde.
13 Der Kläger beantragt,
14 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2006
aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.
Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober
2003 zu verurteilen, ihm 1.000,00 Euro nebst Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden
Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil.
18 Der Senat hat den vermittelten Arbeitnehmer, Herrn Q., zum
Verfahren beigeladen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.
Oktober 2010 eine schriftliche Aussage der Zeugin D. eingeholt.
Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Die Fa. S. hat auf Nachfrage des Senats einen Personalfragebogen,
ausgefüllt am 14. Mai 2003, und einen vom Disponenten unter dem 14.
März 2003 bewerteten Qualifikationsbogen übersandt. In der
mündlichen Verhandlung vom 13. April 2011 hat der Senat die Zeugin
D. zu den Einzelheiten des Vorstellungsgesprächs vernommen. Zum
Inhalt der Aussage und zur übrigen Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
19 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
20 Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich.
21 Seine Berufung ist gegen das Urteil des SG gemäß § 143 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere
fristgerecht eingelegt im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG; sie erweist
sich allerdings als unbegründet.
22 Die Abweisung der Klage durch das SG ist nicht zu beanstanden.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2003 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2003 ist zwar
als Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4
SGG zulässig. Die Ablehnung der Zahlung der Vergütung nach dem VGS
durch die Beklagte ist aber nicht rechtswidrig und verletzt den
Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG in seinen
Rechten.
23 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach
dem VGS in Höhe von 1.000,00 Euro gemäß § 421g Abs. 2 Sätze 3 und 4
des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB
III), da ein Vermittlungserfolg nicht im Geltungszeitraum des VGS
eingetreten ist.
24 Der vom Kläger erhobene Anspruch beurteilt sich nach der
Regelung des § 421g SGB III (in der hier noch anwendbaren ersten
Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl von
Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat vom 23.03.2002, BGBl. I
S. 1130, in Kraft ab 27.03.2002). Gemäß § 421g Abs. 1 SGB III haben
Arbeitnehmer Anspruch auf einen VGS, die Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer
Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder
die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des
Sechsten Kapitels gefördert wird. Mit dem VGS verpflichtet sich das
Arbeitsamt, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer
eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit
von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der VGS gilt für einen
Zeitraum von jeweils drei Monaten. Nach Absatz zwei der Vorschrift
wird der VGS nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Monaten
in Höhe von 1.500 Euro ausgestellt. Die Vergütung wird in Höhe von
1.000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der
Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar
an den Vermittler gezahlt.
25 Aus dem beschriebenen Regelungszusammenhang folgt, dass der
Kläger als Arbeitsvermittler einen eigenen öffentlich-rechtlichen
Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung aus dem VGS gegen
die Beklagte geltend machen kann. Dieser Zahlungsanspruch des
Vermittlers setzt (1) die Ausstellung eines VGS, (2) einen
wirksamen, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen
schriftlichen Vermittlungsvertrag (§ 296 Abs 1 Satz 1 SGB III
i.V.m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch
des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer und (3) eine
Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15
Wochenstunden voraus (vgl. BSG in st. Rspr., zuletzt v. 23.02.2011,
B 11 AL 11/10 R und B 11 AL 10/10 R – Juris m.w.N.).
26 Ein VGS ist dem Beigeladenen von der Beklagten ausgestellt
worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung des VGS selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III) sind im Rahmen der Prüfung des
Auszahlanspruches des privaten Arbeitsvermittlers nicht mehr zu
überprüfen (vgl. BSG v. 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100,
238ff., Juris Rn. 17).
27 Es liegt ein für die Vergütung aus einem VGS vorausgesetzter
wirksamer Vermittlungsvertrag des Klägers mit dem Beigeladenen vor.
Soweit das Gesetz die Voraussetzungen des Vermittlungsvertrages
bzw. die Bezugnahme auf die unterschiedlichen Formen des
Maklervertrages (Nachweismakler, Vermittlungsmakler) nicht
hinreichend sprachlich klar erkennen lässt, folgt der Senat der
Ansicht des BSG, dass in dem Vermittlungsverhältnis zwischen dem
Arbeitsvermittler und dem Arbeitnehmer ein durch sozialrechtliche
Anforderungen spezifisch ausgeformtes privates Vertragsverhältnis
zu sehen ist. Insbesondere die §§ 296, 297 SGB III modifizieren die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Maklervertrag
bzw. den Vergütungsanspruch des Maklers. Der (gesetzliche)
Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers setzt mithin zunächst einen
Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers
gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits nur aus einem
zivilrechtlichen Vertrag ergeben kann, dessen Wirksamkeit und
nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB,
insbesondere §§ 652 ff., richtet, die von öffentlich-rechtlichen
Normen, vornehmlich denen der §§ 296, 297 SGB III, überlagert sind
(vgl. BSG v. 06.04.2006 – B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 ff.
– Juris Rn. 13; BSG v. 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE
100, 238 ff., Juris Rn. 11). Dieser Maklervertrag mit dem
Arbeitnehmer ist mit der Abhängigkeit der Vergütung bei
Zustandekommen einer Beschäftigung nicht nur auf den Nachweis einer
offenen Stelle gerichtet, sondern setzt ein erfolgsbezogenes
Tätigwerden des Maklers voraus (Nachweismaklervertrag im Sinne des
§ 652 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Der Vergütungsanspruch des
Arbeitsvermittlers gegenüber dem Arbeitnehmer (und damit auch der
Auszahlanspruch gegen die Beklagte) setzt dann voraus, dass ein auf
den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteter und wirksamer
Vermittlungsvertrag mit dem Arbeitnehmer vorliegt und der
Arbeitsvermittler erfolgreich bewusst und zweckgerichtet auf den
Willensentschluss eines Dritten, d.h. des Arbeitgebers einwirkt
(vgl. Peters-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, § 421g SGB III, Rn.
17f.). Diesen Anforderungen genügt der Vermittlungsvertrag des
Klägers mit dem Beigeladenen. Der Kläger verpflichtet sich nach dem
Vertrag vom 5. Februar 2003, dem Beigeladenen eine Arbeitsstelle zu
vermitteln und regelt, dass erst dann eine Vergütung fällig wird,
wenn dies erfolgreich war. Nach Ansicht des Senats entspricht der
Vertrag im Übrigen der Formvorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB
III, wonach die Vergütung des Vermittlers (bzw. eigentlich die Höhe
des Anspruchs) im Vertrag anzugeben ist. Zwar enthält der Vertrag
keine Festlegung zur Höhe der vom Beigeladenen geschuldeten
Provision. Die Formulierung in der Kopfzeile des Vertrags mit dem
Verweis auf den VGS und dessen Höhe ist aber als vertragliche
Umsetzung der nach den Regelungen der §§ 296, 421g SGB III
gesetzlich vorgesehenen dauerhaften Stundung der
Provisionsansprüche gegen den Beigeladenen auszulegen (vgl. BSG v.
06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 ff. – Juris Rn.
17).
28 Die Zahlung der Vergütung ist zudem nicht von vornherein gemäß § 421g Abs. 3 SGB III ausgeschlossen. Die danach beschriebenen
Ausschlussgründe (der Vermittler ist vom Arbeitsamt mit der
Vermittlung des Arbeitslosen beauftragt, die Einstellung ist bei
einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr
vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang
versicherungspflichtig beschäftigt war oder das
Beschäftigungsverhältnis ist von vornherein auf eine Dauer von
weniger als drei Monaten begrenzt) liegen hier nicht vor. Der
Kläger war nicht von der Beklagten beauftragt. Das
Arbeitsverhältnis war als unbefristet geschlossen und nach der
nicht in Zweifel zu ziehenden Aktenlage ist der Beigeladene bei der
Fa. S. zuvor nicht beschäftigt gewesen. Im Übrigen umfasste die
Beschäftigung des Beigeladenen ab dem 16. Juni 2003 eine
Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich.
29 Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die
Vermittlungstätigkeit des Klägers für das Zustandekommen des
Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen bei der Fa. S. ab dem
16. Juni 2003 ursächlich war. Nach dem Inhalt der nicht zu
bezweifelnden Vermittlungsbestätigung hat die Übersendung der
Personalunterlagen durch den Kläger zur Arbeitsaufnahme bei der Fa.
S. geführt. Der Senat geht im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
davon aus, dass bereits die erste von der Beklagten und nicht vom
Kläger veranlasste Vorstellung des Klägers eine Einstellung des
Beigeladenen bei der Fa. S. bewirkt hat. Hierfür kann sich der
Senat auf das detaillierte Schreiben der Fa. S. vom 14. März 2003
stützen, wonach sich der Kläger nach dem Vorstellungsgespräch und
der zum 17. März 2003 in Aussicht gestellten Arbeitsaufnahme trotz
vorheriger Zusage nicht mehr gemeldet hat. Die Vertragsanbahnung
scheiterte somit zunächst an der fehlenden Bereitschaft des
Beigeladenen. Damit hat der Kläger als Dritter den Kontakt sowohl
mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber neu gefunden und
durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider so
gefördert, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Der Kläger
hat auch Vermittlungsleistungen erbracht, indem er mit dem Kläger
(nach dem Inhalt des in der Verwaltungsakte befindlichen
Bewerbungsschreibens) dessen Leistungsmöglichkeiten besprochen und
die Bewerbungsunterlagen erstellt hat (zu diesem Erfordernis vgl.
BSG v. 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238ff., Juris Rn.
12).
30 Allerdings kann der Kläger die Zahlung der Vergütung aus dem VGS
nicht beanspruchen, weil seine Vermittlungsbemühungen nicht
innerhalb der in dem VGS bestimmten Wirkungsdauer bis zum 3. Mai
2003 erfolgreich waren. Der für die Auszahlung der
Vermittlungsvergütung maßgebende Vermittlungserfolg trat erst am
16. Juni 2003 ein, als der Beigeladene die vom Kläger vermittelte
Beschäftigung aufgenommen hat.
31 Die Festlegung der zeitlichen Begrenzung des VGS auf drei Monate
(auf den Zeitraum vom 4. Februar 2003 bis zum 3. Mai 2003)
entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 421g Abs. 1 Satz 3 SGB
III. In diesem Zeitraum muss der Vermittlungserfolg herbeigeführt
werden, um einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte
herbeizuführen.
32 Ein Vermittlungserfolg ist erst eingetreten, wenn die
Vermittlung zu der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses
führt. Der Senat schließt sich der Ansicht des Bundessozialgerichts
an, dass für den Zahlungsanspruch des Vermittlers der Beginn des
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und nicht
– wie es der VGS formuliert – der Abschluss des
Arbeitsvertrags im Zeitraum der Geltungsdauer entscheidend ist
(vgl. BSG v. 06.05.2008 – B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100,
238ff., Juris Rn. 17; BSG v. 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R –
Juris Rn. 21). Denn aus der Formulierung des § 421g Abs. 1 Satz 2
SGB III wird deutlich, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung
münden soll, wobei der leistungsrechtliche Begriff des
Beschäftigungsverhältnisses gilt. Entscheidend kommt es danach auf
die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb an. Nur diese
Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht. Nicht
ausreichend ist eine durch den Vermittler erreichte
Einstellungszusage (vgl. SG Berlin v. 17.07.2007 - S 102 AS 7066/06
– Juris Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen v. 19.12.2007 - L 1
AL 5/07 – Juris Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen v. 30.04.2009
– L 9 AL 42/07 – Juris Rn. 25; Peters-Lange in Gagel,
SGB II/SGB III, § 421g SGB III, Rn. 28, wobei aber meist als
Vermittlungserfolg bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages
genügen soll). Durch einen VGS sollen private Vermittler nur für
einen kurzen Zeitraum von jeweils drei Monaten (§ 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III) erfolgsbezogen durch Leistungen der Arbeitsverwaltung
honoriert werden. Dem liegt eine besondere Zielrichtung zugrunde,
denn die Zahlungsansprüche des Vermittlers gegen den
Arbeitsuchenden (hierfür ist gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III
ausdrücklich das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages notwendig)
sind gesetzlich nicht zeitlich limitiert. Den Grund für die
zeitliche Befristung des gesetzlichen Anspruchs des
Arbeitsvermittlers sieht der Senat darin, dass die
Arbeitsverwaltung gezielt, aber nicht auf Dauer durch private
Vermittler in ihrer Aufgabe entlastet werden soll, Arbeitslose
schnellstmöglich wieder in eine versicherungspflichtige
Beschäftigung zu bringen. Würde es aber für den Anspruch auf
Zahlung der Vermittlungsvergütung aus dem VGS bereits genügen, dass
eine Einstellungszusage während der Gültigkeitsdauer des VGS
erfolgt, während die Einstellung entweder nie bzw. erst viel später
und nach Ablauf des VGS erfolgt, wäre diese Konzeption in Frage
gestellt. Denn hätte der Arbeitsvermittler seine
"Provision" gegen die Beklagte verdient, wenn eine
Einstellungszusage erfolgt, würde er von jeder weiteren
Vermittlungsbemühung absehen. Damit würde aber das Ziel einer
schnellen, innerhalb von drei Monaten wirksamen privaten
Arbeitsvermittlung in Frage gestellt.
33 Selbst wenn das Bundessozialgericht seine bislang lediglich
angedeutete Ansicht bestätigen würde, dass im Einzelfall der in der
Gültigkeitsdauer liegende Abschluss des Arbeitsvertrages oder sogar
nur eine Einstellungszusage für eine erfolgreiche Vermittlung
genügen könnte (vgl. BSG v. 23.02.2011 – B 11 AL 11/10 R
– Juris Rn. 21), wäre ein Auszahlanspruch des Klägers gegen
die Beklagte nicht begründet. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ließ
sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass vor dem
Ablauf des VGS ein Arbeitsvertrag zwischen der Fa. S. und dem
Beigeladenen abgeschlossen bzw. eine bindende Einstellungszusage
erteilt wurde. Nach den sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten
ergebenden Angaben der Fa. S. begann die Beschäftigung erst am 16.
Juni 2003. Die schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages ist
von der Fa. S. ebenfalls erst auf den 13. Juni 2003 datiert worden.
Lediglich der Eingang der Bewerbungsunterlagen wird für einen
Zeitraum vor dem Ablauf des VGS, nämlich für den 22. April 2003
bestätigt. Aus den weiteren Ermittlungen des Senats und der der
Vernehmung der Zeugin ergeben sich keine stichhaltigen
Anhaltspunkte, dass die Fa. S. mit dem Beigeladenen bis zum 3. Mai
2003 einen Arbeitsvertrag geschlossen hat oder eine bindende
Einstellungszusage erteilt hat. Die Fa. S. hat nach ihren Angaben
zum Einstellungsvorgang lediglich noch einen Lebenslauf des
Beigeladenen, einen Qualifikationsbogen für Schlosser vom 14. März
2003 und einen Personalfragebogen vom 14. Mai 2003 auffinden können
und diese Unterlagen übersandt. Aus diesen Unterlagen ergeben sich
keine Anhaltspunkte für eine frühere (vor-)vertragliche Bindung
gegenüber dem Beigeladenen als zum 13. Juni 2003. Der Beigeladene
konnte sich in der mündlichen Verhandlung an die zeitlichen Abläufe
nicht mehr hinreichend erinnern. Entgegen der Behauptung des
Klägers haben die Bekundungen der Zeugin D. nicht ergeben, dass dem
Beigeladenen bei einem Vorstellungsgespräch im April 2003 eine
Einstellungszusage erteilt wurde. Aus der Aussage der Zeugin haben
sich außerdem keine schlüssigen Anhaltspunkte für einen bis zum 3.
Mai 2003 geschlossenen Arbeitsvertrag ergeben. Die Zeugin hat nur
bestätigt, bei der Erstellung des Qualifikationsbogens, den sie am
14. März 2003 zeichnete, mitgewirkt zu haben, weil sie ihr eigenes
Schriftbild wiedererkannt hat. Bei dem Personalfragebogen vom 14.
Mai 2003 habe sie keine Eintragungen vorgenommen. Sie konnte nicht
mehr schlüssig erklären, warum der Beigeladene erst im Juni 2003
seine Arbeit aufgenommen hat. Die Zeugin konnte sich nur noch
bruchstückhaft erinnern, dass es zum damaligen Zeitpunkt einen
erheblichen Arbeitskräftebedarf in Norddeutschland gegeben habe und
ging davon aus, dass der nach dem Qualifikationsbogen als geeignet
beurteilte Kläger zügig hätte eingestellt werden können. Der Ablauf
sei normalerweise der gewesen, dass die in Frage kommenden
Arbeitnehmer (bzw. deren Qualifikationsbögen) an die
"Kunden" (Entleiher bzw. Beschäftigungsunternehmen)
mitgeteilt wurden und sodann auf eine Rückmeldung zum Beginn der
Beschäftigung gewartet worden sei. Erst dann sei der Arbeitsvertrag
vorbereitet worden. Es sei aber auch üblich gewesen, sofort nach
dem Vorstellungsgespräch und festgestellter Eignung eine
Einstellung zuzusagen, ohne die Rückmeldung eines Kunden
abzuwarten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Fa.
S. dem Beigeladenen nach dem Eingang der Bewerbungsunterlagen am
22. April 2003 bis zum Ablauf des VGS am 3. Mai 2003 tatsächlich
eine Einstellungszusage erteilt oder mit ihm einen mündlichen
Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Weder aufgrund der von der Fa. S.
übersandten Unterlagen noch aus der Aussage der Zeugin ließ sich
überhaupt eine nochmalige Vorstellung des Beigeladenen bzw. ein
persönlicher Kontakt mit der Fa. S. in der Zeit nach dem 22. April
2003 bis zum 3. Mai 2003 feststellen. Eine solche nochmalige
Vorstellung muss es auch nicht denknotwendig gegeben haben, weil
sich der Beigeladene bereits zuvor bei der Fa. S. vorgestellt hatte
und für geeignet befunden war. Der für die Eignung maßgebliche
Qualifikationsbogen stammt bereits vom 14. März 2003 und ist damit
weit vor dem Eingang der durch den Kläger übersandten
Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen am 22. April 2003 gefertigt
worden. Eine nochmalige Vorstellung bzw. ein nochmaliger Kontakt
nach dem 22. April 2003 bis zum 3. April 2003 mit dem Ziel der
Eignungsklärung ist daher weder bewiesen noch wahrscheinlich. Somit
ist nicht erwiesen, dass es anlässlich eines solchen Kontakts zu
einer Einstellungszusage oder dem Abschluss eines Arbeitsvertrages
vor Ablauf des VGS gekommen ist.
34 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m.
§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der Kläger
nicht zu einer der von § 183 SGG privilegierten Personen gehört.
Der Kläger trägt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens. Dem
Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Aufwendungen des Beigeladenen gehören nicht zu den Gerichtskosten,
so dass in der Kostenentscheidung nach § 197a SGG hierüber nicht zu
befinden ist. Dem Kläger sind weitere außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen gemäß § 163 Abs. 3 VwGO nicht aufzuerlegen.
35 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Da sich
weder eine Einstellungszusage noch der Abschluss eines
Arbeitsvertrages innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS feststellen
ließ, hat die Rechtssache insbesondere im Sinne des § 160 Abs. 2
Nr. 1 SGG keine grundsätzliche Bedeutung zur Klärung der vom
Bundessozialgericht noch offen gelassenen Frage, ob dies im
Einzelfall einen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung aus
dem VGS auslösen kann.
36 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in
Verbindung mit § 52 Abs. 3 i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Gerichtskostengesetz (GKG) nach dem Gegenstand der bezifferten
Klageforderung.