Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 40/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-24
Aktenzeichen: L 2 AL 40/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1124.L2AL40.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 421l SGB 3, § 330 Abs 2 SGB 3, § 45 Abs 1 SGB 10
Orientierungssatz
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Der Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses (EGZ) setzt nach § 421 l Abs. 1 S. 1 SGB 3 voraus, dass aufgrund der Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Damit handelt es sich bei dem EGZ um eine zweckgebundene Leistung zur Förderung einer selbständigen Tätigkeit, die nach Aufgabe der Selbständigkeit nicht mehr beansprucht werden kann.(Rn.51)
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Hat der Leistungsempfänger eine eigene Erklärung angegeben, wonach er zu einem konkreten Zeitpunkt die selbständige Tätigkeit aufgegeben habe, so kann hinsichtlich der Aufhebung des Bewilligungsbescheides spätestens an den Zeitpunkt dieser Erklärung angeknüpft werden.(Rn.52)
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Ist darüber hinaus nachgewiesen, dass der Ehegatte des Leistungsempfängers seine Tätigkeit nie aufgegeben hat, obwohl er sein Gewerbe nicht ausüben durfte und hat dieser seinen Ehegatten nur als formal Gewerbetreibenden und damit lediglich als Strohmann während der Gewerbeuntersagung vorgeschoben, so wusste der Leistungsempfänger zumindest grob fahrlässig davon, dass mit der Aufgabe der Selbständigkeit der Anspruch auf Existenzgründungszuschuss weggefallen war.(Rn.53)
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Dies hat zur Folge, dass die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 SGB 10 i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB 3 rückwirkend aufzuheben ist. Die bezogenen Leistungen sind dann vom Empfänger zu erstatten.(Rn.55)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 18. Februar 2010, S 1 AL 90172/07
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich (1.) gegen die Aufhebung der
Bewilligung und Rückforderung von gezahlten
Existenzgründungszuschüssen für den Zeitraum ab dem 30. Juni 2006
bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR und begehrt die weitere
Gewährung von Existenzgründungszuschüssen ab dem Juli 2007 und (2.)
gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der
ihr gewährten Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2003
bis zum 20. Januar 2003 bzw. ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31.
Dezember 2003 nebst den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von
insgesamt 360,98 EUR bzw. 6.226,76 EUR.
2 Die am ... 1946 geborene Klägerin (von Beruf Verkäuferin) ist
seit dem Jahr 1987 mit Herrn R. A. (geb. 27. Oktober 1939)
verheiratet. Der Ehemann betrieb verschiedene selbständige Gewerbe,
unter anderem die Vermietung von Reitpferden, Unternehmensberatung
und ein Buchhaltungsbüro (letztere in H.). Im Jahr 1998 musste der
Ehemann der Klägerin Insolvenz anmelden.
3 Die Klägerin bezog nach dem Ende ihrer seit 1989 andauernden
Beschäftigung erstmals 1995 Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt
Neumünster. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Bemessungsentgelt
ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen in Höhe von 580 DM) war
am 20. Januar 1998 verbraucht. Ab dann erhielt die Klägerin
Arbeitslosenhilfe von der Beklagten. Am 1. Juli 1999 verzog die
Klägerin in die jetzige Wohnung in G. und bezog weiterhin
Arbeitslosenhilfe.
4 Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar
2002 ab dem 21. Februar 2002 vorläufig Arbeitslosenhilfe nach einem
gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 275 EUR zu einem
wöchentlichen Leistungssatz von 116,48 EUR (Leistungsmerkmale C/0).
Zum Grund der Vorläufigkeit erklärte die Beklagte, dass zur
Feststellung des Anspruches auf die beantragte Leistung
voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich sei, die
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch jedoch mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit vorlägen und die Klägerin die Umstände, die
einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstünden, nicht
zu vertreten habe. Zu den noch ungeklärten Punkten des Antrages und
zu ihrer Ermessensentscheidung teile sie mit, dass nach Erhalt der
Steuerbescheid für das Jahr 2001 vorzulegen sei. Nach vollständiger
Klärung der Sach- und Rechtslage werde sie einen abschließenden
Bewilligungsbescheid erlassen.
5 Ab dem 1. Januar 2003 änderte die Beklagte die Bewilligung der
Alhi für die Klägerin im Leistungssatz auf 115,36 EUR
wöchentlich.
6 Mit Bescheid vom 20. März 2003 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, dass über den Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe
noch nicht abschließend entschieden werden könne, sie jedoch
bereits vorläufig ab dem 21. Januar 2003 111,16 EUR wöchentlich
bewillige. Die Entscheidung sei vorläufig. Zu den noch ungeklärten
Punkten des Leistungsantrages und zu ihrer Ermessensentscheidung
teile sie mit, dass eine abschließende Prüfung wegen der
Bedürftigkeit bei Arbeitslosenhilfe aufgrund der Einkünfte des
Ehemanns laut dem Steuerbescheid für das Jahr 2002 vorzunehmen sei.
Die Klägerin werde deshalb gebeten, eine Kopie dieses Bescheides
nach Erhalt vorzulegen.
7 Die Beklagte zahlte an die Klägerin Alhi bis zum 31. Dezember
2003 gemäß der vorläufigen Bewilligung vom 20. März 2003. Die
Klägerin erhielt auch im Jahr 2004 Arbeitslosenhilfe (bis 28.
Dezember 2004).
8 (1.) Am 16. Dezember 2004 beantragte die Klägerin bei der
Beklagten die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in G. (Wohnadresse der
Klägerin) als Buchhalterin bzw. Lohnbuchhalterin. Hierzu legte sie
eine Gewerbeanmeldung bei der Verwaltungsgemeinschaft (VG) S.
(Altmark) vom 22. Dezember 2004 vor, aus der sich die Aufnahme der
angemeldeten Tätigkeit am 29. Dezember 2004 ergibt. Dem Antrag war
die Stellungnahme einer "fachkundigen Stelle" zur
Tragfähigkeit der Existenzgründung beigefügt. Diese war von dem
Ehemann der Klägerin (firmierend unter der Adresse Königstraße 5 in
H.) am 27. Dezember 2004 erstellt worden.
9 Die Beklagte bewilligte der Klägerin einen
Existenzgründungszuschuss für die Zeit vom 30. Dezember 2004 bis
zum 29. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 600 EUR als Zuschuss
(Bescheid vom 24. Januar 2005) sowie vom 30. Dezember 2005 bis 29.
Dezember 2006 in Höhe von monatlich 360 EUR (Bescheid vom 10.
Januar 2006) und schließlich vom 30. Dezember 2006 bis 29. Dezember
2007 in Höhe von monatlich 240 EUR (Bescheid vom 23. Februar 2007).
Die Klägerin gab in den Formularanträgen auf Weiterbewilligung,
zuletzt am 2. Februar 2007, stets an, dass sie das Gewerbe weiter
ausübe.
10 Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) teilte der Beklagten
mit Schreiben vom 7. August 2006 mit, die Klägerin sei ihrer
Zahlungsverpflichtung zur Rentenversicherung für die Zeit ab dem 1.
Februar 2005 bis zum 30. Juni 2006 nicht nachgekommen. Die Beklagte
werde ermächtigt, die daraus folgende Forderung mit dem gezahlten
Existenzgründungszuschuss zu verrechnen. Auf die Anhörung der
Beklagten zur Verrechnung teilte die Klägerin mit Schreiben vom 21.
August 2006 mit, dass sie und ihr Ehemann weit unter der
Armutsgrenze leben würden. Unmittelbar nach der Bürogründung habe
der Stromversorger die Belieferung eingestellt. Daher sei sie
gezwungen gewesen, Büroräume in H. zu mieten, für die sie derzeit
255 EUR monatlich Miete zahle. Es seien Mehrkosten wegen der
Fahrtkosten nach H. in Höhe von 289 EUR monatlich entstanden. Am
15. September 2005 habe sie ihr Ehemann als Tierpflegerin
eingestellt. Dies sei erfolgt, weil ihr Ehemann einen Herzinfarkt
gehabt habe und sie eine eigene Kranken- und Rentenversicherung
behalten sollte. Dem Schreiben war eine Ablichtung einer auf ihren
Ehemann ausgestellten Monatsfahrkarte, gültig vom 3. August 2006
bis zum 2. September 2006 zu einem Fahrpreis von 289 EUR beigefügt.
Die Beklagte nahm gegenüber der DRB mit Schreiben vom 25. August
2006 zu dem Verrechnungsersuchen Stellung: Es sei zunächst zu
prüfen, ob der Klägerin der Existenzgründungszuschuss ab dem 15.
September 2005 zugestanden habe, da sie durch ein Arbeitsverhältnis
ab dem 15. September 2005 pflichtversichert sei. Auf die zeitgleich
an die Klägerin gerichtete Anhörung, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung des Existenzgründungszuschusses weiterbestanden haben,
äußerte die Klägerin, dass das Arbeitsverhältnis zum 5. September
2006 beendet worden sei, da sie dem Arbeitsanfall nicht gewachsen
gewesen sei. Ab dem 15. September 2005 sei sie an fünf Arbeitstagen
durchschnittlich wöchentlich vier Stunden tätig gewesen
11 Am 18. Juni 2007 ging bei der Beklagten eine Mitteilung der DRB
ein, worin diese mitteilte, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober
2006 eine Altersrente für Frauen als Vollrente erhalte. Da der
Existenzgründungszuschuss als Einkommen zu berücksichtigen sei,
bitte sie um Angabe des monatlichen Zahlbetrages ab dem 1. Oktober
2006.
12 Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 2007
Gelegenheit zur Äußerung zu einem nach ihrer Ansicht unrechtmäßigen
Bezug des Existenzgründungszuschusses ab dem 1. Oktober 2006 in
Höhe von 2.520 EUR. Hierauf äußerte die Klägerin, dass es zutreffe,
dass sie seit dem 1. Oktober 2006 Rente erhalte. Die Gewährung des
Existenzgründungszuschusses sei dennoch gerechtfertigt. Es liege
kein Grund für die Annahme vor, dass sie die Leistung zu Unrecht
beziehe. Außerdem laufe die Gewährung des Zuschusses am Ende des
laufenden Jahres aus. Sie habe ein Büro in H. mieten müssen und sei
gezwungen, das Büro zu schließen, wenn der
Existenzgründungszuschuss nicht weitergewährt werde. Ihre Rente
betrage nur 520 EUR monatlich.
13 Die Beklagte ermittelte durch Nachfrage beim Gewerbeamt der
Verwaltungsgemeinschaft Seehausen, dass die Klägerin ihr Gewerbe
bereits am 3. Juli 2006 mit Wirkung zum 30. Juni 2006 als
aufgegeben gemeldet hatte.
14 Hierauf gab die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10.
August 2007 erneut Gelegenheit, sich zu einem unrechtmäßigen Bezug
des Existenzgründungszuschusses für den Zeitraum vom 30. Juni 2006
bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR zu äußern: Die Klägerin
habe ihr Gewerbe zum 30. Juni 2006 abgemeldet. Daher seien die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Existenzgründungszuschuss
nicht mehr gegeben. Sie beabsichtige, die Bewilligung ab dem 30.
Juni 2006 ganz aufzuheben.
15 Mit Schreiben vom 13. August 2007 teilte die Klägerin der
Beklagten mit, dass ihr Gewerbe nach wie vor in H. angemeldet sei.
Hierzu übersende sie die Daten des Mietvertrages für das Büro in H.
(beigelegt war ein von der Klägerin abgeschlossener Mietvertrag für
gewerbliche Räume ab dem 15. Januar 2006 in H.) sowie die
Erklärungen zur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, die in H. abgegeben
worden seien. Die Verlegung des Büros sei erforderlich gewesen,
weil der Energieversorger unter der Wohnanschrift den Strom
abgestellt habe. Da ihre Arbeit durch EDV erledigt werde, sei sie
aber von Strom abhängig gewesen. Andere Ausweichmöglichkeiten habe
es nicht gegeben. Des Weiteren verwies sie auf die beigelegte
Monatskarte für den Zeitraum vom 6. August 2007 bis zum 5.
September 2007 für die Strecke zwischen H. und W.e (ausgestellt auf
die Firma des Ehemanns). Sie habe von der Beklagten kein Geld zu
Unrecht erhalten. Wenn es einer Ergänzung bedurft habe, sei es die
Mitteilung gewesen, dass sie ihr Büro in H. betreibe. Sie bitte um
Zahlung für den Monat Juli 2007.
16 Die Beklagte ermittelte bei dem Verbraucherschutzamt der Stadt
H., dass die Klägerin am 15. Januar 2006 ihr Gewerbe aus der
Königstraße 5 in H. (angemeldet seit dem Jahr 2002) in die
Rendsburger Straße 4 in H. umgemeldet hatte.
17 Mit Bescheid vom 3. September 2007 hob die Beklagte die
Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab dem 30. Juni 2006
ganz auf und forderte eine Erstattung für den Zeitraum vom 30. Juni
2006 bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR: Die Klägerin habe
ihre Selbstständigkeit in G. aufgegeben. Daher seien die
Voraussetzungen für den Bezug ab dem 30. Juni 2006 weggefallen. Die
eingereichten Unterlagen zur Gewerbeummeldung innerhalb von H.
änderten an diesem Sachverhalt nichts. Der Klägerin sei
Existenzgründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit für die Betriebsstätte in G. bewilligt worden. Sie sei
verpflichtet gewesen, alle Änderungen in den Verhältnissen
mitzuteilen, die für die Leistung erheblich seien. Dieser
Verpflichtung sei sie zumindest grob fahrlässig nicht
nachgekommen.
18 Hiergegen erhob die Klägerin am 11. September 2007 Widerspruch,
den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007
zurückwies: Der Bescheid vom 3. September 2007 werde dahin
abgeändert, dass die Rechtsgrundlage für die Aufhebung für den
Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Dezember 2006 die
Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten und für die
Zeit vom 30. Dezember 2006 bis zum 29. Juni 2007 die Vorschriften
über die Rücknahme von Verwaltungsakten seien.
19 (2.) Nachdem die Beklagte am 16. August 2007 von dem
Verbraucherschutzamt der Stadt H. erfahren hatte, dass die Klägerin
ein auf sie unter der Adresse Königstraße 5 in H. angemeldetes
Gewerbe in die Rendsburger Straße 4 in H. verlegt hatte, gab sie
der Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2007 Gelegenheit, sich zu
einem aus ihrer Sicht rechtswidrigen Bezug von Arbeitslosenhilfe ab
dem 1. September 2002 in Höhe von 13.286,78 EUR zu äußern: Die
Klägerin übe seit dem genannten Zeitpunkt eine selbstständige
Tätigkeit aus. Der zeitliche Umfang betrage mindestens 15 Stunden
wöchentlich. Daher sei die Klägerin nicht mehr arbeitslos und habe
keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Durch Nachfrage beim
Verbraucherschutzamt habe sie Kenntnis erhalten, dass die Klägerin
ihr Gewerbe zum 1. September 2002 als Hauptgewerbe angemeldet habe.
Die Klägerin habe die Überzahlung verursacht, da sie einen für den
Leistungsanspruch erheblichen Umstand nicht mitgeteilt habe. Die
Klägerin habe zudem in den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe zum 20.
Januar 2003 und 21. Januar 2004 unvollständige und zum Teil falsche
Angaben gemacht. Die Klägerin habe verneint, eine Beschäftigung
bzw. Tätigkeit auszuüben. Sie beabsichtige daher, die Bewilligung
ab dem 1. September 2002 ganz aufzuheben. Eine Rückäußerung durch
die Klägerin erfolgte nicht.
20 Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 nahm die Beklagte die
Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Klägerin für den Zeitraum
vom 1. September 2002 bis zum 28. Dezember 2004 ganz zurück. Zur
Begründung führte sie aus: Die Klägerin habe ab dem genannten
Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden
wöchentlich ausgeübt und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen.
Demnach sei der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfallen. Aufgrund
der Gewerbeummeldung, die am 16. August 2007 eingereicht worden
sei, habe sie von Amts wegen bei dem Verbraucherschutzamt H.
nachgefragt, wann die Gewerbeummeldung bzw. Gewerbeanmeldung
erfolgt sei. Hierauf habe sie Kenntnis davon erhalten, dass die
Klägerin ihr Gewerbe zum 1. September 2002 als Hauptgewerbe
angemeldet habe. Die Klägerin habe die Überzahlung verursacht, da
sie verpflichtet gewesen sei, die Änderung in ihren Verhältnissen
mitzuteilen. Die Klägerin habe die Veränderung wenigstens grob
fahrlässig nicht mitgeteilt.
21 Am 18. Oktober 2007 ging bei der Beklagten ein Schreiben des
Ehemanns der Klägerin ein, worin er mitteilte, dass die Klägerin im
Dezember 2004 das von ihm betriebene Büro übernommen habe. Hierzu
legte er die Vereinbarung vom 1. Dezember 2004 über die
Geschäftsüberlassung des Buchhaltungsservice ab dem 29. Dezember
2004 vor.
22 Das Finanzamt S. teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit,
dass in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 für die
Klägerin keine Einkünfte berücksichtigt worden seien. Im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 seien Gewerbeeinkünfte
der Klägerin in Höhe von 7.405 EUR enthalten. Nach dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 seien die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 527 EUR bei der Klägerin berücksichtigt
worden.
23 Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 26. November
2007 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass ihm die Ausübung
seines Gewerbes verboten worden sei, da er Steuerschulden gehabt
habe. Hierzu verwies er auf ein Schreiben der Stadt H. vom 4.
Januar 2001 über die entsprechende Gewerbeuntersagung (wirksam ab
Bekanntgabe). Gemeinsam habe man vor der Entscheidung gestanden,
das Büro zu schließen oder das Büro auf die Ehefrau zu melden und
bis zum Eintritt in die Rente weiter zu betreiben. Er, der Ehemann,
habe sich damals für die Variante der Übertragung entschieden.
Seine Ehefrau habe in der betreffenden Zeit nicht in H. gearbeitet.
Wenn er den Namen seiner Frau nicht benutzt hätte, wäre er dem
Arbeitsamt zur Last gefallen. Er habe sich für die geringere Hilfe
entschieden, nämlich die Arbeitslosenhilfe für seine Frau laufen zu
lassen. Seine Frau habe keinen Einfluss auf diese Maßnahme
gehabt.
24 Sodann legte der Ehemann der Klägerin Zweitschriften der an die
Eheleute ergangenen Steuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004
vor. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 waren bei
der Klägerin keine Einkünfte und bei dem Ehemann Einkünfte in Höhe
von 1.311 EUR angenommen. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 waren bei der Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 7.405 EUR und bei ihrem Ehemann Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von brutto 2.505 EUR und
abzüglich des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.044 EUR noch ein
Betrag der Einkünfte von 1.461 EUR verzeichnet. Nach dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 betrugen die Einkünfte
aus dem Betrieb der Klägerin 527 EUR. Beim Ehemann war ein
Bruttoarbeitslohn von 3.000 EUR abzüglich eines
Arbeitnehmerpauschbetrages von 920 EUR und einem
Altersentlastungsbetrag von 1.200 EUR angenommen, woraus sich ein
Gesamtbetrag seiner Einkünfte von 880 EUR ergab.
25 Mit Bescheid vom 19. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, dass es für die Jahre 2002 und 2004 bei der bereits
bewilligten Arbeitslosenhilfe verbleibe. Für das Jahr 2003 habe
sich eine Änderung ergeben.
26 Mit einem weiteren Bescheid vom 19. März 2008 änderte die
Beklagte die Bewilligung der Alhi der Klägerin ab dem 1. Januar
2003 bis zum 20. Februar 2003 wie folgt ab: Von dem wöchentlichen
Leistungssatz von 115,36 EUR seien 109,48 EUR wöchentlich als
Anrechnungsbetrag abzusetzen, so dass sich ein wöchentlicher
Leistungsbetrag von 5,88 EUR ergebe.
27 Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19. März 2008 änderte die
Beklagte die Bewilligung der Alhi der Klägerin für den Zeitraum ab
dem 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 so ab, dass sie von
dem wöchentlichen Leistungssatz von 111,16 EUR wöchentlich 109,48
EUR absetzte, so dass sich ein wöchentlicher Leistungsbetrag von
1,68 EUR ergab.
28 Mit Schreiben vom 19. März 2008 gab die Beklagte der Klägerin
Gelegenheit, sich zu der nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlten
Arbeitslosenhilfe in den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 20.
Januar 2003 in Höhe von 312,80 EUR sowie vom 21. Januar 2003 bis
zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 5.395,80 EUR zu äußern. Die
Klägerin habe in dem genannten Zeitraum eine selbstständige
Tätigkeit ausgeübt. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit sei auf die
Leistung anzurechnen. Nachdem der Einkommensteuerbescheid vorgelegt
worden sei, könne die Leistungshöhe geprüft werden. Die nun
zustehende Leistungshöhe habe sie mit den Änderungsbescheiden vom
19. März 2008 mitgeteilt. Sie beabsichtige, die Bewilligung in den
genannten Zeiträumen jeweils in Höhe von 109,48 EUR wöchentlich
aufzuheben. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin wusste bzw. hätte
erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch teilweise weggefallen
ist.
29 Die Klägerin äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 2. April
2008, dass sie den Begriff der Bedarfsgemeinschaft ins Gedächtnis
rufe. Nach den Einkommensteuerbescheiden habe sie zu wenig
Arbeitslosenhilfe erhalten. Dieses werde vor dem Sozialgericht
geltend gemacht.
30 Mit Bescheid vom 7. Mai 2008 änderte die Beklagte den Bescheid
vom 11. Oktober 2007 ab und hob die Bewilligung der Alhi der
Klägerin vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 teilweise in
Höhe von 109,58 EUR wöchentlich auf: Die Klägerin habe in dem
genannten Zeitraum eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Das
Einkommen aus dieser Tätigkeit sei auf die Leistung anzurechnen.
Die Klägerin habe die zu Unrecht gewährte Arbeitslosenhilfe in Höhe
von 312,80 EUR sowie die von ihr gezahlten Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung in Höhe von 42,86 EUR sowie 5,32 EUR zu
erstatten, so dass sich eine Gesamtforderung von 360,98 EUR
ergebe.
31 Mit weiterem Bescheid vom 7. Mai 2008 zur Änderung des
Bescheides vom 11. Oktober 2007 setzte die Beklagte die Bewilligung
der Alhi der Klägerin ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember
2003 endgültig fest und forderte die Erstattung von 5.395,80 EUR.
Des Weiteren forderte sie die Erstattung der überzahlten Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 739,23 EUR bzw.
91,73 EUR (zusammen 830,96 EUR). Es ergebe sich eine
Gesamtforderung in Höhe von 6.226,76 EUR.
32 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2008 wies die Beklagte den
Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2007 in
der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Mai 2008 zurück: Soweit
sie dem Widerspruch nicht durch die Bescheide vom 7. Mai 2008
abgeholfen habe, sei der Widerspruch nicht weiter begründet.
33 Bereits am 24. Oktober 2007 hat die Klägerin bei dem
Sozialgericht Stendal (SG) Klage gegen den Bescheid vom 11. Oktober
2007 wegen der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab
dem 1. September 2002 bis zum 28. Dezember 2004 erhoben und weiter
beantragt, den Bescheid zur Aufhebung des
Existenzgründungszuschusses aufzuheben und die Beklagte zur
weiteren Zahlung des Existenzgründungszuschusses für die Monate
Juli 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 250 EUR zu
verurteilen: Richtig sei, dass sie das Gewerbe in H. weiter
betreibe. Sie habe in H. auch Büroräume angemietet. Die Verlegung
ihres Buchhaltungsbüros sei erforderlich gewesen, weil der Strom in
den bisherigen Räumlichkeiten in G. abgestellt worden sei. Ab dem
Jahr 2005 habe sie die Räume in H. genutzt. Richtig sei zudem, dass
ihr Ehemann auf ihren Namen sein Büro in H. angemeldet habe. Dies
sei aus gewerberechtlichen Gründen erfolgt. Am 29. Dezember 2004
habe er sein Büro an sie übergeben. Bis zum 29. Dezember 2004 habe
ihr Ehemann das Büro betrieben. Hierzu könnten Nachweise durch
Vorlage von Fahrkarten und eines Bußgeldbescheides der
Finanzbehörde H. erbracht werden. Der Klage war ein Schreiben
beigelegt, wonach ihr Ehemann mit dem Eintritt in die Altersrente
ab dem Monat Dezember 2004 das Büro übertrage. Des Weiteren hat die
Klägerin auf den Ehemann der Klägerin ausgestellte Monatsfahrkarten
für den April und Dezember 2004 für die Fahrtstrecke zwischen H.
und W.e übersandt. Der Klage hat sie einen Bußgeldbescheid der
Stadt H. vom 21. November 2005 an den Ehemann der Klägerin
beigelegt, in dem ihm vorgeworfen wird, in H. in der Zeit vom 11.
Dezember 2004 bis zum 22. April 2005 entgegen dem
Steuerberatungsgesetz geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
geleistet zu haben.
34 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2010 abgewiesen:
Die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung des
Existenzgründungszuschusses ab dem 30. Juni 2006 aufzuheben und
nicht weiter zu zahlen sowie für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis
zum 29. Juni 2007 zurückzufordern, sei rechtlich nicht zu
beanstanden. Ebenfalls seien die Entscheidungen der Beklagten, die
der Klägerin bewilligte Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1.
Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 teilweise in Höhe von
insgesamt 5.708,60 EUR aufzuheben und zusammen mit Beiträgen für
die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt
879,14 EUR zurückzufordern, nicht zu beanstanden. Bezüglich der
Aufhebung des Existenzgründungszuschusses sei davon auszugehen,
dass die Klägerin ab dem 30. Juni 2006 kein Gewerbe ausübe. Mit der
an die Verwaltungsgemeinschaft gerichteten Abmeldung habe die
Klägerin unmissverständlich erklärt, dass sie ihre
Hauptniederlassung zum 30. Juni 2006 vollständig aufgebe. Die
Klägerin habe keinen Gebrauch davon gemacht, eine Verlegung ihres
Gewerbes in einen anderen Meldebezirk anzugeben. Die Behauptung der
Klägerin, sie habe ihren Betrieb nach H. verlegt, stehe im
Widerspruch zu dieser offiziellen Erklärung gegenüber der
Verwaltungsgemeinschaft bzw. gegenüber ihren Angaben an das
Verbraucherschutzamt der Stadt H ... Letzterer Behörde habe die
Klägerin eine Verlegung ihres seit dem 10. September 2002 in der
Königstraße fünf in H. betriebenen Gewerbes in die Rendsburger
Straße vier in H. gemeldet. Sofern es den Tatsachen entspreche,
dass die Klägerin die Räume in H. ab dem Jahr 2005 genutzt habe,
könne ihre Äußerung, sie habe zur Verlegung ihres Gewerbes einen
Mietvertrag ab dem 15. Januar 2006 über die Gewerberäume in H.,
Rendsburger Straße 4 geschlossen, nur unwahr sein. Im Jahr 2005
habe die Klägerin beim Verbraucherschutzamt der Stadt H.
ausschließlich einen Gewerbesitz in der Königstraße 5 in H.
gemeldet und der Mietvertrag habe erst am 15. Januar 2006 begonnen.
Die Klägerin müsste daher also schon im Jahr 2005 ihr Gewerbe
ausschließlich in H. in der Königstraße 5 ausgeübt haben, wenn sie
ihr Buchhaltungsbüro nach H. in diesem Jahr verlegt haben wolle.
Dies bedeute, dass die Klägerin ab irgendeinem Zeitpunkt im Jahr
2005 statt der bisher zwei Buchhaltungsbüros nur noch das ältere
Buchhaltungsbüro in H. betrieben haben würde. Damit habe die
Klägerin ihre von der Beklagten geförderte Betriebstätigkeit nicht
erst am 30. Juni 2006, sondern schon im Jahr 2005 aufgegeben. In
diesem Falle benachteilige die Entscheidung der Beklagten über die
Aufhebung der Bewilligung ab dem 30. Juni 2006 die Klägerin nicht.
Sofern die Klägerin unter Hinweis auf die persönliche Monatskarte
des Ehemanns für den Zeitraum vom 5. August 2007 bis 5. September
2007 andeuten wolle, dass ihr Ehemann über den 29. Dezember 2004
hinaus sein Büro in H. weiterbetrieben hätte und nun jeder der
Eheleute ein Büro in H. betrieben habe, widerspreche das der
Darstellung des Ehemanns, dass er das Büro in H. nur bis zum Jahr
2004 unter dem Namen der Klägerin geführt habe. Die Klägerin habe
ihre Betriebsaufgabe der Beklagten nicht mitgeteilt. Zu dieser
Mitteilung sei sie verpflichtet gewesen, weil die Betriebsaufgabe
eine wesentliche Bedeutung für den Anspruch auf
Existenzgründungszuschuss gehabt habe. Dadurch sei die Beklagte
verpflichtet, die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab
dem 30. Juni 2006 aufzuheben.
35 Soweit die Klägerin auch gegen die Aufhebung der Bewilligung der
Arbeitslosenhilfe und deren Rückforderung vorgegangen sei, sei die
Klage durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008
zulässig geworden, aber nicht begründet. Die Klägerin habe in dem
Bewilligungsabschnitt vom 21. Januar 2002 bis zum 20. Januar 2003
ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes S. für
das betreffende Steuerjahr 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 7.405 EUR erzielt. Ihr Ehemann habe Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 2.505 EUR erzielt. Im
Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung habe die Beklagte das Einkommen
der Klägerin berücksichtigt und hiervon Versicherungsbeiträge in
Höhe von 390,88 EUR, Einkommensteuer in Höhe von 346,08 EUR sowie
weitere Versicherungen in Höhe von 976 EUR (Gebäudeversicherung 180
EUR, Haftpflichtversicherung 340 EUR und Kfz-Versicherung 556 EUR)
abgezogen. Das Einkommen des Ehemanns habe die Beklagte wegen
Unterschreitung des Freibetrages nicht auf die Arbeitslosenhilfe
angerechnet. Insgesamt habe die Beklagte ein auf die
Arbeitslosenhilfe anzurechnendes Einkommen in Höhe von wöchentlich
109,48 EUR angenommen. Tatsächlich habe die Beklagte der Klägerin
Arbeitslosenhilfe zunächst in Höhe von 115,36 EUR gezahlt. Damit
sei es zu einer Überzahlung von wöchentlich 109,48 EUR gekommen. In
der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 habe die
Klägerin 312,80 EUR zu hohe Arbeitslosenhilfe erhalten.
Berechnungsfehler der Beklagten seien nicht gegeben. Die Klägerin
habe auch keine konkreten Einwände gegen die Berechnung der
Einkommensanrechnung erhoben. Über die Bewilligung der
Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 21. Januar 2003
bis zum 20. Januar 2004 habe die Beklagte in ihren Bescheiden vom
20. März 2003 und 25. März 2003 nur vorläufig entschieden. Ob die
Erstattungspflicht auf die Vorläufigkeit der Bewilligung gestützt
werden könne, sei zweifelhaft. Die Beklagte habe als Grund für die
Vorläufigkeit der Entscheidung ausgeführt, dass die
Bedürftigkeitsprüfung anhand der Einkünfte des Ehemanns nach dem
Steuerbescheid für das Jahr 2002 noch vorzunehmen sei. Die Prüfung
der Einkünfte der Klägerin sei von diesem Vorbehalt nicht erfasst.
Jedenfalls folge die Erstattungspflicht aus der Aufhebung der
vorgängigen Bewilligungen, weil die Klägerin der Beklagten ihre
Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2003 nicht
mitgeteilt hatte. Die von der Beklagten berechnete Minderung der
Arbeitslosenhilfe durch die Einkommensanrechnung sowie die
Erstattungsforderung wiesen keine erkennbaren Fehler auf.
36 Gegen das ihr am 6. April 2010 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 3. Mai 2010 Berufung eingelegt: Es sei eine neue
Beweiserhebung durchzuführen, der Begriff der Bedarfsgemeinschaft
zu prüfen, der Ehemann zur genaueren Klärung heranzuziehen. Zur
Begründung führt die Klägerin aus, dass die Beweisaufnahme vor dem
Sozialgericht sinnentstellt gewesen sei. Sie sei überhaupt nicht
nachvollziehbar sowie ohne ihre Mitwirkung erfolgt.
37 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
38 das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 18. Februar 2010
sowie
den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2007 über die Aufhebung
und Rückforderung des Existenzgründungszuschusses in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. September 2007 aufzuheben und
Existenzgründungszuschüsse ab dem Juli 2007 zu leisten
den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der
Bescheide der Beklagten vom 19. März 2008 über die Änderung der
Bewilligung der Arbeitslosenhilfe und 7. Mai 2008 über die
Aufhebung und Rückforderung der Arbeitslosenhilfe in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008 aufzuheben.
39 Die Beklagte beantragt,
40 die Berufung zurückzuweisen.
41 Zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 31.
August 2011 sind die Klägerin bzw. ihr Ehemann nicht erschienen.
Mit Schreiben vom 14. September 2011, der Klägerin zugestellt am
22. September 2011, ist die Klägerin aufgefordert worden, die für
die Berufung maßgeblichen Beweismittel zu bezeichnen und die
Tatsachen zu benennen, auf die sich die Berufung stützt. Die
Klägerin ist aufgefordert worden, sich dazu zu äußern, zu welchen
Tatsachen noch eine Beweiserhebung gewünscht wird und was ihr
Ehemann zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann. Das
Schreiben enthält eine Belehrung nach § 106a Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und gibt der Klägerin auf, sich bis
zum 10. Oktober 2011 schriftlich zu den genannten Fragen zu äußern.
Eine Rückäußerung der Klägerin ist nicht erfolgt. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen.
42 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
43 Die Berufung der Klägerin ist nicht erfolgreich.
44 Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung auch in
Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da sie hierzu ordnungsgemäß
geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass
auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann (§§ 110
Abs. 1 Satz 2, 126 SGG).
45 Die Berufung der Klägerin ist nach § 143 SGG statthaft,
insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 151 SGG
eingelegt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere
ist sie ohne Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG wegen des Werts der
Beschwer der Klägerin eröffnet. Sie wendet sich gegen Abweisung
ihrer Klage und kann geltend machen, hierdurch in einem Umfang von
mehr als 750 Euro beschwert zu sein.
46 Die Berufung gegen das Urteil des SG ist hingegen nicht
begründet. Gegenstand der Berufung der Klägerin ist zum einen die
Abweisung ihrer Klage gegen den Verwaltungsakt der Beklagten vom 3.
September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.
September 2007 (Aufhebung des Existenzgründungszuschusses –
EGZ – ). Weiter umfasst der Rechtsstreit den Verwaltungsakt
der Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der ändernden
Verwaltungsakte vom 19. März 2008 und 7. Mai 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008 (Aufhebung der
Arbeitslosenhilfe – Alhi –). Mit den Verwaltungsakten
vom 7. Mai 2008 hebt die Beklagte die Bewilligung der Alhi
teilweise auf. Die vorgehenden Verwaltungsakte vom 19. März 2008
verfügten eine damit korrespondierende niedrigere Festsetzung der
Bewilligung der Alhi (Änderungsbescheide). Diese Änderungsbescheide
gehen aber in der späteren Aufhebung auf bzw. sind selbst
Teilaufhebungen gegenüber den früheren Bewilligungen der Alhi. Die
Änderungsbescheide vom 19. März 2008 bilden folglich mit den
Aufhebungen vom 7. Mai 2008 eine Einheit und sind daher ebenfalls
Gegenstand der unbeschränkt eingelegten Berufung.
47 Zwar ergibt sich aus der schriftlichen Begründung der Berufung
durch die Klägerin nicht ganz eindeutig, zu welchen
Streitgegenständen bzw. Umständen sie eine neue Beweiserhebung
wünscht, wenn sie eine "Bedarfsgemeinschaft" geprüft
sehen will und hierzu den Ehemann herangezogen sehen möchte. Ihr
Begehren ist aber ohne Bindung an die Formulierung dieser Anträge
(§ 123 SGG) zumindest so zu verstehen, dass sie in vollem Umfang
der Klageabweisung Berufung erhoben hat, weil sie ihr
Berufungsbegehren nicht nur auf einzelne Teile des ursprünglichen
Streitumfangs beschränkt hat.
48 Die Klage gegen die vollständige Aufhebung des EGZ mit Bescheid
vom 3. September 2007 ab dem 30. Juni 2006 und die angeordnete
Erstattung für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007
in Höhe von 3.240 EUR ist nicht begründet.
49 Die Aufhebung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere ist
die erforderliche Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches
Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
(SGB X) durchgeführt. Der Klägerin ist mit Schreiben vom 10. August
2007 Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Aufhebung wegen
der Gewerbeabmeldung gegeben worden.
50 Die Aufhebung der Bewilligung des EGZ (Bescheid vom 10. Januar
2006 für den Zeitraum vom 30. Dezember 2005 bis 29. Dezember 2006
in Höhe von monatlich 360 EUR) kann sich für den Zeitraum ab dem
30. Juni 2006 bis zum 29. Dezember 2006 auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und
Satz 2 Nr. 4 2. Alternative SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3
Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung
(SGB III) stützen. Nach den genannten Vorschriften ist, soweit eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen eintritt, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, ein Verwaltungsakt mit Wirkung für
die Zukunft bzw. gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung
mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse zu ändern. Weitere Voraussetzung ist,
dass der Betroffene wusste oder nicht wusste, dass der sich aus dem
Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen
oder ganz oder teilweise weggefallen ist, weil er die erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
51 So liegt es hier. Eine nachträgliche Änderung in den bei
Bewilligung angenommenen Voraussetzungen liegt vor, weil die
Klägerin ihr Gewerbe zumindest ab dem 30. Juni 2006 aufgegeben hat.
Der Anspruch auf EGZ setzt nach § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III
voraus, dass aufgrund der Aufnahme einer selbständigen,
hauptberuflichen Tätigkeit Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Es
handelt sich bei dem Existenzgründungszuschuss also um eine
zweckgebundene Leistung zur Förderung einer selbständigen
Tätigkeit, die nach Aufgabe der Selbständigkeit nicht mehr
beansprucht werden kann.
52 Für eine Aufgabe der selbständigen Tätigkeit kann –
spätestens – an die Erklärung der Klägerin zur Aufgabe der
gewerblichen Tätigkeit bei der VG Seehausen ab dem 30. Juni 2006
angeknüpft werden. Ihr wäre ab diesem Zeitpunkt die weitere
Ausübung der gewerblichen Tätigkeit nicht mehr ohne Verstoß gegen
die Vorschriften über die Anzeigepflicht (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 lit. a
i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) möglich gewesen. Die
Klägerin hat auch nie bestritten, dass die Tätigkeit in
Geestgottberg tatsächlich aufgegeben worden ist. Allerdings spricht
viel dafür, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit unter der
Wohnadresse sehr viel früher eingestellt hatte. Denn die Klägerin
gibt an, dass aufgrund der Einstellung der Stromversorgung bereits
unmittelbar nach der Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit keine
Bürotätigkeit in G. möglich gewesen sei.
53 Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin ihre
gewerbliche Tätigkeit jemals bzw. weiter in H. ausgeübt hat. So
waren immer, z.B. neu ab dem 15. Januar 2006, Büroräume in H.
angemietet. Wie aus dem Bußgeldbescheid der Stadt H. an den Ehemann
wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen erkennbar wird, hat nicht
die Klägerin, sondern ihr Ehemann dort gewirkt. Dafür sprechen auch
die von der Klägerin vorgelegten Fahrkarten, die stets auf den
Ehemann persönlich ausgestellt sind. Im Übrigen hat der Ehemann
seine Ehefrau nur formal als Gewerbetreibende gemeldet und seine
Tätigkeit in H. nie aufgegeben, obwohl er das Gewerbe nicht ausüben
durfte. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Eingeständnis des
Ehemanns vom 26. November 2007, dass er sein Gewerbe in H. seit dem
Jahre 2002 auf die Klägerin "laufen" ließ, um trotz
Gewerbeuntersagung weitermachen zu können. Die Klägerin ist deshalb
lediglich formal Inhaberin ("Strohfrau") des von ihrem
Ehemann betriebenen Gewerbes in H. gewesen.
54 Die Klägerin dürfte auch gewusst haben, dass der Anspruch auf
Existenzgründungszuschuss mit Aufgabe der Selbständigkeit
weggefallen war bzw. wusste dies zumindest deshalb nicht, weil sie
die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Grobe Fahrlässigkeit liegt entsprechend der Legaldefinition in § 45
Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn die Betroffene die erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wenn sie also auf
Grund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen die Folgen
ihres Tuns hätte erkennen können bzw. dasjenige unbeachtet gelassen
hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Die
Abhängigkeit des EGZ von der weiteren Ausübung der gewerblichen
Tätigkeit ist schon bei ganz einfachen Überlegungen erkennbar. Die
Leistung wird, wie sich aus allen der Klägerin gegebenen
Antragsformularen und Bewilligungsentscheidungen ergibt – nur
zur Förderung der Existenzgründung erbracht. Es liegt mithin, ohne
dass hierfür besondere Rechtskenntnisse oder die Kenntnis des
Inhalts von Merkblättern usw. erforderlich wären, auf der Hand,
dass die Förderung bei Aufgabe der geförderten Tätigkeit
entfällt.
55 Die Bewilligung für den Zeitraum vom 30. Dezember 2006 bis 29.
Dezember 2007 in Höhe von monatlich 240 EUR (Bescheid vom 23.
Februar 2007) ist von der Beklagten nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 1,
2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückzunehmen.
Danach ist ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er
rechtswidrig ist, zwingend mit Wirkung auch für die Vergangenheit
zurückzunehmen, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte
vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Voraussetzungen für
die begünstigende Entscheidung über die weitere Förderung mit EGZ
lagen zu dem Zeitpunkt der Bewilligung nicht vor. Die Klägerin übte
– entgegen ihren Angaben im am 2. Februar 2007 ausgefüllten
Formular – kein Gewerbe (mehr) aus. Die Bewilligung war damit
von Anfang an rechtswidrig. Die Klägerin hat die im Formular
enthaltenen Angaben, es seien keine Veränderungen seit dem letzten
Antrag eingetreten und sie wende 20 Wochenstunden für ihre
Tätigkeit auf, vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich
unrichtig gemacht. Denn sie hatte ihre gewerbliche Tätigkeit zu
diesem Zeitpunkt bereits abgemeldet und wusste, dass sie keine
eigene gewerbliche Tätigkeit mehr ausübte, sondern dass allein der
Ehemann in H. noch einen auf ihren Namen laufenden Gewerbebetrieb
hatte. Der Senat sieht angesichts dieser Umstände keine
Veranlassung zu weiterer Beweiserhebung von Amts wegen. Ein
konkreter Beweisantrag der Klägerin liegt nicht vor. Die Klägerin
ist mit Schreiben von 14. September 2011 unter Hinweis auf § 106a
Abs. 1 SGG aufgefordert worden, weitere Erklärungen über die von
ihr als beweiserheblich angesehen Umstände abzugeben. Diese
Gelegenheit hat die Klägerin nicht ergriffen.
56 Die Aufhebungs- bzw. Rücknahmeentscheidung wahrt die Fristen für
die Aufhebung bzw. Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte aus § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB
X.
57 Der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch
ergibt sich entsprechend der Aufhebung bzw. Rücknahme aus § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe des im Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis 29. Juni 2007
gezahlten Existenzgründungszuschusses in Höhe von 3.240 Euro. Weil
die Bewilligung des EGZ ab dem Juli 2007 zu recht aufgehoben ist,
kann die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung ab diesem
Zeitpunkt haben.
58 a) Die Festsetzung einer teilweisen Erstattung der Alhi durch
die Beklagte mit dem Verwaltungsakt vom 7. Mai 2008 für den
Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 in Höhe von
109,58 EUR wöchentlich ist nicht zu beanstanden. Die rechtliche
Anknüpfung hierfür folgt aus der Möglichkeit, die für diesen
Zeitraum nur vorläufige Bewilligung anhand der später eingereichten
Einkommensteuerbescheide gemäß § 328 Abs. 3 SGB III endgültig
festzusetzen.
59 Nach der genannten Vorschrift sind auf Grund der vorläufigen
Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung
anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein
Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird,
sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu
erstatten.
60 Hier hat die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung vom 13.
Februar 2002 ausdrücklich nur vorläufig unter der Maßgabe der
späteren Klärung der Einkommensverhältnisse der Eheleute erteilt.
Ob die vorläufige Bewilligung zu Recht erging, ist nun nicht mehr
zu prüfen.
61 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Alhi dem Grunde nach gemäß §§ 190 ff. SGB III ab dem 1. Januar
2003. Insbesondere ist sie für den von der Aufhebung betroffenen
Zeitraum bis 20. Januar 2003 arbeitslos im Sinne des § 190 Abs. 1
Nr. 1 SGB III. Denn sie stand vorübergehend nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis und suchte eine Beschäftigung im Sinne des
§ 118 Abs. 1 SGB III. Sie hat nach der Überzeugung des Senats auch
keine Erwerbstätigkeit in einem Umfang von mehr als 15
Wochenstunden ausgeübt (§ 118 Abs. 2 SGB III). Sie war lediglich
für ihren Ehemann als Gewerbetreibende in H. angemeldet. Selbst
gearbeitet hat sie dort hingegen nicht.
62 Der Klägerin stand Alhi allerdings nicht in Höhe des sich aus
dem Bemessungsentgelt von gerundet wöchentlich 275 Euro und der
Lohnsteuerklasse III (ohne Kinderfreibetrag bzw. Anspruch auf
Kindergeld) nach einem sich hieraus errechnenden einfachen
Leistungssatz (§ 195 Satz 1 Nr. 2 SGB III) von wöchentlich 115,36
Euro zu. Die nicht zu beanstandende Höhe des Bemessungsentgelts
folgt den Maßgaben des § 200 SGB III und den zu berücksichtigenden
Absenkungen des Bemessungsentgelts für das am 20. Januar 1998
ausgeschöpfte Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 580 DM. Es
sind – wie von der Beklagten ermittelt – gemäß §§ 195
Satz 2, 193 Abs. 1, 194 SGB III 109,46 Euro wöchentlich als
Einkommen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigendes Vermögen im
Sinne des § 195 Satz 2 SGB III i.V.m. § 1 der
Arbeitslosenhilfe-Verordnung liegt nicht vor.
63 Die Beklagte hat kein Einkommen des Ehemanns der Klägerin gemäß
§ 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III berücksichtigt. Hierdurch kann die
Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt sein.
64 Hingegen sind die der Klägerin zuzurechnenden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 7.405 EUR gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 SGB
III zu berücksichtigen, denn es handelte sich nicht um
Nebeneinkommen. Die gewerblichen Einkünfte sind der Klägerin
zuzurechnen, obwohl sie nach Ansicht des Senats selbst keine
selbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Für die
Zurechnung der Einkünfte kommt es lediglich darauf an, dass die
Klägerin formal nach der Gewerbeanmeldung verantwortliche
Unternehmerin ist und sich mithin die Einkünfte (wie auch die
steuerrechtliche Anmeldung zeigt) zurechnen lässt. Eine Abweichung
hiervon könnte allenfalls dann angezeigt sein, wenn im Rahmen des
geschäftlichen Auftritts die wahren Unternehmensverhältnisse
aufgedeckt werden (vgl. BFH vom 4. November 2004 - III R 21/02 -
BFHE 207, 321). Hierfür gibt es vorliegend keinerlei
Anhaltspunkte.
65 Die Beklagte hat die Einkünfte der Klägerin weiter wie folgt
berücksichtigt: Von der aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2003
ersichtlichen Vorsorgepauschale in Höhe von 468 Euro sind der
Klägerin im Verhältnis der Einkünfte noch 390,88 Euro zuzurechnen
(7405 / 8866 x 468). Von der Einkommensteuer in Höhe von 412 Euro
sind der Klägerin im Verhältnis der Einkünfte 346,08 Euro
zuzuordnen. Hieraus errechnet sich ein zu berücksichtigendes
Einkommen von jährlich 6.668,04 Euro bzw. wöchentlich 128,23 Euro.
Hiervon hat die Beklagte die von der Klägerin in ihrem Antrag auf
Alhi vom 17. Januar 2003 angegebenen Versicherungen
(Gebäudeversicherung jährlich 180 EUR, private
Haftpflichtversicherung jährlich 240 Euro und Kfz-Versicherung
1/4jährlich 139 Euro) zusätzlich mit einem wöchentlichen Betrag von
18,77 Euro abgezogen. Dies kann für die Klägerin nur günstig sein,
wenn ggf. ein Teil der Versicherungen bereits bei der
Einkommensteuer berücksichtigt worden ist. Hieraus errechnet sich
die Berücksichtigung des Einkommens von 109,46 Euro wöchentlich bei
der Alhi der Klägerin.
66 b) Die Rückforderung der Alhi ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31.
Dezember 2003 mit dem Verwaltungsakt vom 7. Mai 2008 ist ebenfalls
nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob diese
Rückforderung sich ebenfalls auf § 328 Abs. 3 SGB III oder aber auf
die Vorschriften über die Rücknahme rechtswidrig begünstigender
Verwaltungsakte (§§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.Vm. 330
Abs. 2 SGB III) stützen kann. Eine Anhörung der Klägerin ist mit
dem Schreiben 19. März 2008 erfolgt. Wenn hinsichtlich der
Berücksichtigung eigener Einkünfte der Klägerin die Vorläufigkeit
nicht hinreichend deutlich aus der Bewilligung vom 20. März 2003
hervorgehen sollte, weil sich der Vorbehalt ausdrücklich nur auf
die Einkünfte des Ehemanns im Jahr 2002 erstreckte, liegt insoweit
ein endgültiger Verwaltungsakt vor. Diese dann ggf. endgültige
Bewilligung ist jedoch rechtswidrig, weil sie die notwendige
Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin – wie oben
dargestellt – nicht berücksichtigt. Als rechtswidrige
Bewilligung ist die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit
zum Teil in Höhe von 109,46 Euro wöchentlich zurückzunehmen. Denn
die Klägerin hat ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb in ihrem Antrag
auf Alhi vom 16. Januar 2003 zumindest grob fahrlässig verschwiegen
(§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Bei ihrem Antrag hat die Klägerin
keine eigenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, obwohl sie
solche hatte. Dass sie solche hatte und ihre eigenen Einkünfte für
die Alhi bedeutsam sind, musste der Klägerin bei Antragsabgabe
schon bei leichtester Geistesanstrengung bewusst werden, weil sie
seit dem 1. September 2002 auf ihren Namen ein Gewerbe angemeldet
hatte und mit den Formularen nach ihren Einkünften gefragt
wurde.
67 Die Pflicht zur Erstattung der zu unrecht geleisteten Alhi folgt
aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Erstattungssumme ist von der Beklagten
rechnerisch korrekt anhand der Auszahlungssummen der Alhi ermittelt
worden. Die Klägerin hat auch die von der Beklagten zu Unrecht
entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 335 SGB III zu erstatten. Diese sind von der Beklagten ebenfalls
korrekt ermittelt. Wegen Einzelheiten kann auf die in dem
Verwaltungsvorgang enthaltene Aufstellung der geleisteten Zahlungen
(Bl. 334 ff.) und die Differenzberechnung (Bl. 387 und 388)
verwiesen werden.
68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
69 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.