Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 364/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-04
Aktenzeichen: L 5 AS 364/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2012:0104.L5AS364.11B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73a SGG, § 172 Abs 3 Nr 2 SGG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Mit Wirkung zum 01.04.2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.(Rn.13)
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Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund, für die wirtschaftlich weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen.(Rn.21)
-
Der prozessarme Kläger wird durch die Begrenzung der Zulässigkeit der Beschwerde in PKH-Verfahren nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Dieses begründet keinen Anspruch auf eine weitere Instanz. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem nimmt bei der Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02.(Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 7. Juli 2011, S 45 AS 90031/10
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die die
Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines inzwischen
erledigten sozialgerichtlichen Klageverfahrens ablehnende
Entscheidung des Sozialgerichts Magdeburg.
2 Die am ... 1980 geborene, alleinerziehende Klägerin zu 1) und
ihr am ... 2002 geborener Sohn, der Kläger zu 2) beziehen vom
Beklagten ergänzend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bewohnen
eine 54 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung, für die sie monatlich eine
Grundmiete in Höhe von 270 EUR zuzüglich Betriebs- und Heizkosten
in Höhe von insgesamt 130 EUR zu zahlen haben.
3 Der Beklagte bewilligte ihnen mit Bescheid vom 17. Juni 2009
Leistungen für Juni 2008 in Höhe von 478,30 EUR und für Juli 2009
in Höhe von 521,30 EUR. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 legten die
Kläger dagegen Widerspruch ein. Die Höhe der Regelsätze sei
verfassungswidrig, der Abzug der Warmwasserpauschale rechtswidrig
sowie die Wohnkosten nicht in voller Höhe übernommen worden. Mit
Änderungsbescheid vom 21. August 2009 bewilligte der Beklagte ihnen
Leistungen für Juni 2009 in Höhe von 509,39 EUR und für Juli 2008
in Höhe von 551,46 EUR. Der Beklagte wies nach Erlass eines
Änderungsbescheides vom 21. August 2009 mit Widerspruchsbescheid
vom 10. Dezember 2009 den Widerspruch im Übrigen als unbegründet
zurück. Die an die Kläger monatlich zu zahlende Regelleistung
betrage im Juni 2009 610 EUR und im Juli 2009 653 EUR. Nach der ab
- Mai 2007 geltenden "Richtlinie zur Umsetzung der durch den
Landkreis Jerichower Land an die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung
im Job-Center JL übertragenen Aufgaben zur Umsetzung des SGB
II" seien Kosten für eine Mietwohnung für zwei Personen noch
bis 414 EUR/Monat angemessen. Dieser Wert setze sich zusammen aus
einer Kaltmiete in Höhe von 240 EUR, kalten Betriebskosten in Höhe
von 84 EUR und warmen Betriebskosten in Höhe von 90 EUR. Nach
Angaben der Kläger zahlten diese eine Grundmiete von 270 EUR sowie
kalte und warne Betriebskosten in Höhe von insgesamt 130 EUR. Die
warmen Betriebskosten seien um die Kosten der Wassererwärmung (6,63
EUR und 3,98 EUR im Juni 2009 sowie 6,79 EUR und 4,75 EUR im Juli
- zu reduzieren, woraus sich zu berücksichtigende Kosten der
Unterkunft und Heizung in Höhe von 389,39 EUR im Juni 2009 und in
Höhe von 388,46 EUR im Juli 2009 ergäben.
4 Am 11. Januar 2010 haben die Kläger gegen die o.g. Bescheide
Klage erhoben. Sie haben zunächst die Argumente aus dem Widerspruch
wiederholt. Zudem sei die Heranziehung der Unterkunftsrichtlinie
zur Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ermessensfehlerhaft.
Sie haben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung
des Klageverfahrens beantragt. Mit Schreiben vom 20 Januar 2010 und
12. Mai 2011 hat das Sozialgericht die Kläger aufgefordert,
Prozesskostenhilfe-Unterlagen und Kontoauszüge für das 4. Quartal
2009 bzw. die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nebst Anlagen sowie Kontoauszüge für das 1. Quartal
2011 zur Akte zu reichen. Am 29. Juni 2011 gingen die angeforderten
Prozesskostenhilfe-Unterlagen beim Sozialgericht ein.
5 Zuvor haben die Kläger nach der Aufforderung des Sozialgerichts,
darzulegen, welche Kosten der Unterkunft nicht getragen werden
würden und einen bezifferten Klageantrag zu stellen, mit
Schriftsatz vom 31. Mai 2010 ausgeführt: Der Widerspruch gegen den
streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid sei begründet gewesen.
Es sei die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze gerügt worden.
Diese Rechtsansicht habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt.
Der Vortrag hinsichtlich der Kosten der Unterkunft werde nicht
aufrechterhalten.
6 Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 hat das Sozialgericht den Antrag
auf Bewilligung vom OKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die Kläger hätten erst am 26. Juni 2011 eine ausgefüllte Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
einschließlich der benötigten Anlagen und Kontoauszüge vorgelegt.
Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag entscheidungsreif gewesen.
Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch der Erfolg der Klage nicht mehr
wahrscheinlich gewesen. Die Klage sei lediglich mit der Höhe der
Regelleistung der der zu gewährenden Kosten der Unterkunft und
Heizung begründet worden. Letztere würden jedoch nach dem Vortrag
der Kläger in vollem Umfang getragen, weswegen der Vortrag nicht
mehr aufrechterhalten worden sei. Hinsichtlich der Höhe der
Regelsätze habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die
Regelsätze, wie vom Gesetzgeber bestimmt, weiterhin bis 31.
Dezember 2010 maßgeblich seien. Das Sozialgericht hat auf die
Unanfechtbarkeit seines Beschlusses wegen Nichterreichens des
Beschwerdewertes von 750 EUR hingewiesen.
7 Am 21. Juli 2011 haben die Kläger das Klageverfahren für
erledigt erklärt und am 11. August 2011 die nach ihrer Auffassung
zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts
eingelegt. Auf Hinweis der Berichterstatterin, dass die Beschwerde
unzulässig sei, haben sich die Kläger zur Begründung ihrer
Rechtsansicht auf die Ausführungen des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2010 (L 25 B 2246/10) und
anderer LSG bezogen. Ergänzend haben sie ausgeführt: Gerade mit der
Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG habe der Gesetzgeber
inhaltlich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen
Nichtüberschreitens des Beschwerdewertes nur für Entscheidungen
über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens gelte, nicht jedoch im Rahmen von
Klageverfahren. Sie verweisen ferner auf ihr Vorbringen in anderen
Verfahren. Danach könne der Gesetzgeber auch im Hinblick auf die
Rechtssicherheit nichts Anderes gewollt haben. Nach anderer
Auffassung wäre der Leistungsempfänger nach dem SGB II, der
richtigerweise auf den Rechtsweg zum Sozialgericht verwiesen werde,
erheblich benachteiligt und in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz verletzt, da sich die Streitwerte in diesen Verfahren
regelmäßig unterhalb der Berufungsgrenze bewegten. Wenn wegen der
Höhe des fiktiven Streitwertes eine Überprüfung der Entscheidung im
Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich sei, würde dem
Leistungsempfänger faktisch die Möglichkeit zur Überprüfung seines
Leistungsanspruches genommen. Eine Überprüfung einer ablehnenden
Prozesskostenhilfeentscheidung könne nur dann abgelehnt werden,
wenn streitgegenständlich nur ein einstelliger Eurobetrag für die
Dauer von längstens sechs Monaten sei. Dies ergebe sich aus der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei einem
Streit um Grundsicherungsleistungen regelmäßig von einer
überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger
auszugehen sei (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R).
8 Im Übrigen hätte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach
§ 193 SGG tragen müssen. Der Widerspruch der Kläger sei begründet
gewesen; der Beklagte habe letztlich die Klage veranlasst.
9 Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur den Beschwerde
Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie
auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
11 Die Beschwerden sind unzulässig. Die Zulässigkeit des
Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1
Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war danach die
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich
statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht
überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall
doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe
verneint wurden. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.
März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch
Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.
12 Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO
über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht
sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO
enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das
SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas
anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rn. 2). Die
"entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine
Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das
sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten
bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem
sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der
"sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde",
ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt
eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des
maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung.
Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei
600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1
Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von
750,00 EUR maßgeblich ist.
13 Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172
Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts -
nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen
worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL,
Rn. 25).
14 Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert
des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn
Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht
abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.
§ 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im
Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde
ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen
ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den
Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08
AS und L 5 B 304/08 AS).
15 Soweit die Kläger auf die Rechtsmeinung anderer LSG Bezug
nehmen, folgt der Senat dieser nicht. Deren Schluss, der
Gesetzgeber habe durch die Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG
inhaltlich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen
Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen
des einstweiligen Rechtsschutzes gelten solle, nicht dagegen für
Klageverfahren, überzeugt nicht. Zur Begründung berufen sich die
Kläger auf eine Anregung des Bundesrates, zur Vorbeugung von
Missverständnissen den Ausschluss der Beschwerde gegen die
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in § 172 Absatz 3
Nummer 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO – zu präzisieren. Der Bundesrat führte zur
Begründung wörtlich aus:
16 "§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG-E bestimmt, dass die
Beschwerde ausgeschlossen ist "in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen
Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren". Diese
Regelung ist missverständlich, denn in Rechtsprechung und Literatur
ist umstritten, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist,
wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne
Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte
(so der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.
September 2008 – L 8 SO 80/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl.
2009, S. 74), oder ob bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses
neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe
des § 144 Absatz 2 SGG heranzuziehen sind (so der 6. Senat des LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS
458/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 32).
17 Mit der Beschränkung auf "im Rahmen dieser Verfahren"
gilt der Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Antrags auf Prozesskostenhilfe zudem nur in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach
§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese
Frage ist in der Rechtsprechung bislang ebenfalls heftig umstritten
(vgl. zum Meinungsstand: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.
Dezember 2009 – L 7 AS 563/ 09 B Prozesskostenhilfe –,
Juris Rn. 6 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar
2010 – L 2 R 527/09 B –, Juris Rn. 17 m. w. N.; LSG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2010 – L 6 AS 122/10
B –, Juris Rn. 12 ff.; Leitherer, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rn. 12b).
Mit der Neuregelung bliebe das Problem bestehen, dass in
Hauptsacheverfahren ge- gen die Ablehnung eines Antrags auf
Prozesskostenhilfe weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen
als in dem Klageverfahren selbst."
18 Es ist richtig, dass die Bundesregierung eine Prüfung des
Einwandes zusagte, das Gesetz aber entsprechend des Entwurfs ohne
Änderungen in Kraft trat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht
schließen, dass der Gesetzgeber die Prozesskostenhilfebeschwerde in
Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR
(weiterhin) für zulässig gehalten hätte (so auch: LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 34 AS
2182/10 B Prozesskostenhilfe; Beschluss vom 29. Oktober 2010, L 25
B 2246/08 AS Prozesskostenhilfe; Beschluss vom 27. September 2010,
L 20 AS 1602/10 B Prozesskostenhilfe; Sächsisches LSG, Beschluss
vom 6. Dezember 2010, L 1 AL 212/09 B Prozesskostenhilfe;
Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, L 7 AS 436/10 B;
Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010, L 9 AL 133/10 B
Prozesskostenhilfe; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 3.
September 2010, L 11 AS 146 und 152/10, alle recherchiert über
juris). Angesichts der von den Landessozialgerichten vor der
Gesetzesänderung überwiegend vertretenen Auffassung hätte es dann
vielmehr nahegelegen, anlässlich der Gesetzesänderung eine
ausdrückliche Regelung dahin gehend aufzunehmen, dass die
Beschwerde in Klageverfahren ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist
aber nicht erfolgt.
19 Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die
Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits
manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs.
14/163, S. 14):
20 "In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem
umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen
sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein
Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in
diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine
Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert
erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige
Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation
möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im
Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der
Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich
geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere
Grundlage zu stellen.
21 Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß angezeigt. Stellt
der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine
Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich
weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im
Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen
weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen. Bei
Prozesskostenhilfe-Sachen greift die Beschränkung des
Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der
Erfolgsaussichten."
22 Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche
Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch
die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG.
23 Für andere als Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den
Konvergenzgedanken des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat
der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005
(Az.: XII ZB 1/03, Juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine
Prozesskostenhilfe-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren
(dort einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr
§§ 49, 57 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in
denen die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine
ausdrückliche Regelung für die Behandlung von
Prozesskostenhilfeverfahren in Verfahren der rechtswegbeschränkten
einstweiligen Anordnung fehlte sowohl in der ZPO als auch bis zum
11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO
führte mithin nicht zum vom Gesetzgeber geäußerten Willen, die
Konvergenz auch in sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes sicherzustellen. Es bedurfte insoweit einer
gesetzlichen Regelung, zumal in der Rechtsprechung und Literatur
diese Rechtsfrage umstritten war.
24 Der Wert des Streitgegenstandes erreichte nicht den
Berufungswert von 750 EUR. Die Kläger wandten sich zum einen gegen
die Höhe der ihnen bewilligten Regelleistung bzw. des Sozialgeldes.
Diese sei verfassungswidrig. Sie haben die von ihnen begehrte Höhe
der Regelleistung bzw. des Sozialgeldes nicht beziffert; daher geht
der Senat im Rahmen der Berechnung des Streitgegenstandwertes von
der Regelleistungshöhe aus, die beispielsweise der Paritätische
Wohlfahrtsverbandes als angemessen angesehen hatte. Dieser hatte
2008 die Festsetzung der Regelleistung für Erwachsene auf 420 EUR
(vgl. u.a. www.openpr.de/news/212441/
Ar-mutsbericht-PARITAeTISCHER-Hamburg-fordert-ent-schiedene-Massnahmen-gegen-soziale-Spaltung.html)
und im Jahr 2011 auf 416 EUR (vgl. nur
www.der-paritaetische.de/fachinfos/artikel/news/hartz-iv-paritaetischer-kritisiert-regelsaetze-als-verfassungswidrig-und-fordert-grundlegende-neugest/)
gefordert. Für die sechs- bis vierzehnjährigen Kinder sah er ein um
monatlich 86 EUR höheres Sozialgeld als bedarfsdeckend an (vgl.
www.focus.de/politik/deutschland/hartz-iv-regelsaetze-fuer-kinder-unter-dem-mindestbedarf
aid 335661.html). Die maximale Höhe eines angemessenen Sozialgeldes
hat das Bundessozialgericht in der gesetzlich festgesetzten Höhe
der Regelleistung für einen Erwachsenen gesehen (vgl. Urteil vom
13. Mai 2009, B 4 AS 79/08, Rn. 17, 26). Für die Klägerin zu 1)
ergibt sich daraus ein Streitgegenstandswert in Höhe von 69
EUR/Monat (420 EUR - 351 EUR), mithin für den
streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 138 EUR. Für den zum
Zeitpunkt der Klageerhebung siebenjährigen Kläger zu 2) ergibt sich
ein Streitgegenstand von maximal 280 EUR (351 EUR - 211 EUR x 2
Monate). Der der Klägerin zu 1) gewährte Alleinerziehendenzuschlag
würde sich bei Annahme einer Regelleistung in Höhe von 420 EUR im
Juni 2009 um 9,12 EUR (36% von 420 = 151,20 EUR, anteilig für zwei
Tage: 10,08 EUR; 12% von 420 EUR = 50,40 EUR, anteilig für 28 Tage:
47,04 EUR; gesamt: 57,12 EUR - bewilligter 48 EUR) und im Juli 2009
um 8,40 EUR (12% von 420 EUR - 42 EUR). Insgesamt beläuft sich der
Streitwert für dieses Begehren mithin auf 435,52 EUR.
25 Selbst unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der
Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe-Antrags bereits nicht
mehr geltend gemachten Anspruchs auf Auszahlung der vom Beklagten
von den Kosten der Unterkunft und Heizung in Abzug gebrachten
Kosten der Wassererwärmung in Höhe von insgesamt 22,15 EUR ergäbe
sich kein über 750 EUR liegender Streitwert.
26 Soweit die Kläger die Anwendbarkeit des § 172 Abs. 3 SGG für die
Zulässigkeit von Prozesskostenhilfe-Beschwerden unter Bezug auf die
Rechtsprechung des BSG zur Höhe der zu erstattenden
Rechtsanwaltsgebühren in einem Vorverfahren infrage stellten, kann
dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat andere
Kriterien, nämlich den Streitwert der Klage bzw. den der
Berufung/Beschwerde aufgestellt. So hat er für die Zulässigkeit der
Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmt, dass nur
dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes über 750 EUR liegt,
die Berufung ohne Zulassung zulässig ist. Auf die wirtschaftliche
Bedeutung für den Einzelnen kommt es gerade nicht an.
27 Entgegen der Auffassung der Kläger ist hier auch die Frage der
Kostenauferlegung gemäß § 193 SGG nicht von Bedeutung, da es nicht
um eine Kostengrundentscheidung geht.
28 Die prozessarmen Kläger werden schließlich durch die Begrenzung
der Zulässigkeit der Beschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren auch
nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
verletzt. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes beeinflusst zwar
die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung
eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von
Bedeutung sind. Es begründet allerdings keinen Anspruch auf eine
weitere Instanz. Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen
Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf ab, Konflikte
um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer
bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen. Weiter reicht die
Garantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht.
Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der
gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können,
ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechtsnormen
nunmehr vom Gericht verletzt wurden. Im Interesse der
Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das
verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der
Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher
Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 30. April 2003, 1 PBvU 1/02, Rn. 19, Juris).
29 Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
31 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).