Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 434/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-25
Aktenzeichen: L 1 R 434/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0825.L1R434.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 43 SGB 6, § 240 Abs 1 SGB 6
Leitsatz
Wem es gelingt, seinen Tagesablauf zu strukturieren und in diesem Tagesablauf Aufgaben im Haushalt zu bewältigen, ist grundsätzlich noch in der Lage, eine leichte Tätigkeit sechs Stunden täglich zu verrichten. (Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 13. September 2007, S 10 R 1222/05, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2007 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Beteiligten haben sich keine Verfahrenskosten zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger –
wie vom Sozialgericht ausgeurteilt – einen Anspruch auf eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung hat oder ob ihm jedenfalls eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
zusteht.
2 Der am ... 1947 geborene Kläger erlernte vom 01. September 1964
bis zum 15. Juli 1967 den Beruf eines Schlossers und war
anschließend – unterbrochen durch den Wehrdienst – bis
zum 21. Oktober 1969 in diesem Beruf tätig. Vom 01. November 1969
bis zum 15. August 1972 besuchte er die Ingenieurschule für
Maschinenbau und Elektrotechnik M., die er mit Zeugnis vom 28. Juli
1972 erfolgreich abschloss. Ab dem 16. August 1972 war der Kläger
in dem VEB Harzer Werke B. als Technologe, ab dem 01. Januar 1980
als Abteilungsleiter TVP, ab dem 01. Januar 1982 als
Investvorbereiter und ab dem 01. Januar 1984 als Gruppenleiter
tätig. Mit Wirkung vom 01. August 1986 arbeitete er für den VEB
Metallgußwerk W. als Mitarbeiter Invest und ab dem 01. Januar 1990
bis Mai 1996 als Technologe und Abteilungsleiter wieder für den VEB
Harzer Werke bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der Harzer Werke GmbH.
Ab September 1996 war der Kläger – mit Unterbrechungen
– bis September 2001 als Betriebsleiter einer
Pulverbeschichtungsfirma, als kaufmännischer Geschäftsführer einer
Metallrecyclingfirma, Betriebsleiter einer Ladenbaufirma und
kaufmännischer Leiter eines Planungsbüros tätig. Von Januar 2003
bis Mai 2003 führte er eine Weiterbildung Automatisierungstechnik
durch. Davor und danach war er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig
erkrankt und erhielt Sozialleistungen.
3 Am 04. Januar 2005 beantragte der Kläger eine Rente wegen
Erwerbsminderung. Die Beklagte holte einen Befundbericht ein von
dem Facharzt für HNO-Heilkunde Dr. E. ohne Datum (Eingang bei der
Beklagten am 02. Februar 2005) und lies den Arzt für
Nervenheilkunde Dr. S. das Gutachten vom 26. Januar 2005, den Arzt
für Innere Medizin Dr. R. das Gutachten vom 04. Februar 2005 und
den Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. R. ein Gutachten
aufgrund einer Untersuchung am 09. März 2005 erstellen. Dr. S.
schätzte ein, dass der Kläger als Ingenieur für Maschinenbau noch
drei bis unter sechs Stunden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
noch sechs Stunden und mehr tätig sein könnte. Nach Dr. R. lag das
Leistungsvermögen als kaufmännischer Leiter und auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt unter drei Stunden. Dr. R. hielt eine Tätigkeit als
Diplom-Ingenieur in Leitungsfunktionen und auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt für sechs Stunden und mehr für möglich.
4 Mit Bescheid vom 27. Mai 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger
eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
ab dem 01. August 2005 bis zum 30. Juni 2006. In seinem Beruf und
in vergleichbaren Tätigkeiten sei dieser nicht mehr mindestens
sechs Stunden täglich einsetzbar. Unter den üblichen Bedingungen
des Arbeitsmarktes könne er aber noch eine Tätigkeit mindestens
sechs Stunden täglich ausüben. Die Rente sei zu befristen, da es
nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich
sei, dass die Berufsunfähigkeit behoben werden könne. Gegen diesen
Bescheid legte der Kläger am 14. Juni 2005 Widerspruch ein, mit dem
er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrte. Im
Widerspruchsverfahren holte die Beklagte Befundberichte ein von der
Diplompsychologin O. vom 18. August 2005, dem Facharzt für
Allgemeinmedizin Dr. H. vom 19. August 2005, dem Facharzt für
HNO-Heilkunde Dr. E. vom 18. August 2005 und der Fachärztin für
Innere Medizin/Pneumologie Dr. H. vom 13. September 2005. Mit
Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 2005 wies die Beklagte den
Widerspruch des Klägers zurück. Nach der getroffenen
sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung könne er noch mindestens
sechs Stunden täglich Tätigkeiten verrichten. Damit sei er nicht
voll erwerbsgemindert.
5 Daraufhin hat der Kläger am 19. Dezember 2005 Klage beim
Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Er sei seit vier Jahren
chronisch erkrankt, in ständiger ärztlicher Behandlung und lebe mit
erheblichen Einschränkungen. Deshalb stehe ihm eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung zu. Das SG hat Befundberichte eingeholt von
der Medizinischen Klinik des H.-Klinikums W.-B. GmbH vom 14.
Februar 2006, dem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie Dr. E. vom
16. Februar 2006, dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 18.
Februar 2006, der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde des AMEOS
Klinikums St. Salvator H. vom 03. März 2006, der Psychologischen
Psychotherapeutin O. vom 09. Juni 2006 und dem Facharzt für
HNO-Heilkunde Dr. E. vom 19. Juni 2006. Vom Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt hat es das
sozialmedizinische Gutachten vom 04. Dezember 2003 beigezogen.
6 Mit Bescheid vom 19. Mai 2006 hat die Beklagte die Weiterzahlung
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.
Juli 2006 abgelehnt und ein in diesem Zusammenhang eingeholtes
Gutachten des Arztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. R. von der
Privat-Nerven-Klinik Dr. F. vom 18. April 2006 vorgelegt. Gegenüber
dem Gutachter hat der Kläger angegeben, dass er seine Eltern
pflege. Der Gutachter hat mitgeteilt, dass keine psychische
Erkrankung oder Funktionsbeeinträchtigung vorliege. Als
Geschäftsführer einer Laden-/Inneneinrichtungsfirma könne der
Kläger täglich noch sechs Stunden und mehr tätig sein. Auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt seien mittelschwere Arbeiten für sechs
Stunden und mehr möglich.
7 Das SG hat zunächst den Ärztlichen Direktor der Lungenklinik L.
Prof. Dr. L. mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser
hat den Auftrag mit Schreiben vom 22. August 2006 mit der
Begründung zurückgegeben, dass es durch eine nochmalige körperliche
Untersuchung zu keiner Erweiterung des bisher aktenkundigen
Geschehens kommen könne. Sodann hat das SG den Facharzt für Innere
Medizin, Allergologie, Umweltmedizin, Lungen- und
Bronchialheilkunde Dr. L. das Sachverständigengutachten vom 13.
November 2006 erstellen lassen. Der Sachverständige hat folgenden
Diagnosen gestellt:
8 Obstruktive Atemwegserkrankung.
Aktuell Nachweis einer leichten obstruktiven Ventilationsstörung
mit peripherer Flusslimitation und Lungenüberblähung.
Aktuell Ausschluss einer nasalen Obstruktion.
Chronischrezidivierende Nasennebenhöhlenentzündung.
Analgetikaintoleranz (ASS).
Depressive Episoden.
9 Der Kläger könne mindestens vier bis unter sechs Stunden täglich
körperlich mittelschwere Arbeiten mit weiteren Einschränkungen
verrichten. Die Einschränkung auf Arbeiten unter sechs Stunden
bestehe seit dem 01. Oktober 2005. – Die Beklagte ist dem
Gutachten entgegengetreten. Bei den erhobenen Befunden bestehe
keine länger dauernde Leistungsminderung.
10 Mit Urteil vom 13. September 2007 hat das SG die Beklagte unter
Abweisung der Klage im Übrigen und unter Abänderung des Bescheides
vom 19. Mai 2006 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.
Juni 2007 bis zum 31. Mai 2010 eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung zu zahlen. Nach dem eingeholten
Sachverständigengutachten würde die obstruktive Atemwegserkrankung
bei chronisch rezidivierenden Nasennebenhöhlenentzündungen ab
November 2006 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als
sechs Stunden täglich ergeben. Da dem Kläger kein adäquater
Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und der Arbeitsmarkt insoweit auch
als verschlossen anzusehen sei, habe er einen Anspruch auf eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei sich Leistungsbeginn und
Leistungsdauer aus den §§ 101 Abs. 1 und 102 Abs. 1 und 2 SGB VI
ergeben würden. Ein Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung ab Antragstellung bzw. auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 01. Juli 2006
hinaus könne demgegenüber nicht mit der dafür notwendigen
Gewissheit begründet werden.
11 Gegen das am 17. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat die
Beklagte am 14. November 2007 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt und eine Stellungnahme ihres ärztlichen
Dienstes vom 09. November 2007 vorgelegt. Das Gutachten von Dr. L.
entspreche weder formal noch in der sozialmedizinischen
Leistungsbeurteilung den dazu vorliegenden Leitlinien. Eine
ordnungsgemäße Anamnese und eine Prüfung auf Konsistenz habe nicht
stattgefunden, obwohl unübersehbare Aggravationstendenzen
mitgeteilt würden. Die erhobenen Laborbefunde würden gegen eine
wesentliche allergische Reaktion sprechen, die
Lungenfunktionsuntersuchungen hätten nur eine leichte
Funktionsstörung ergeben. Die ergometrische Belastbarkeit des
Klägers habe 100 Watt betragen, was einem körperlichen
Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten entspreche.
12 Einen Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus
dem Urteil des SG hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 29.
Dezember 2007 abgelehnt. Mit Bescheid vom 18. Januar 2008 hat die
Beklagte das Urteil des SG ausgeführt und mit weiterem Bescheid vom
22. Februar 2010 die Bezugsdauer der dem Kläger gezahlten Rente bis
zum 31. Mai 2013 verlängert.
13 Die Beklagte beantragt,
14 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2007
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
15 Der Kläger beantragt,
16 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Magdeburg vom 13. September 2007 abzuweisen;
17 hilfsweise, ihm über den 30. Juni 2006 hinaus weiterhin eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in
gesetzlicher Höhe zu zahlen.
18 Er hält das Urteil des SG für zutreffend.
19 Das Landessozialgericht hat von dem Sachverständigen Dr. L. eine
ergänzende Stellungnahme vom 03. April 2008 eingeholt. Die
Einschätzung einer reduzierten Arbeitszeit von vier bis unter sechs
Stunden folge aus einem Vergleich der Lungenfunktionstestergebnisse
der Jahre 2006 und 2005. Sodann hat es Befundberichte – denen
teilweise weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren –
eingeholt von der Fachärztin für Innere Medizin Dr. H. vom 12.
Februar 2009 und 10. Juni 2010, der Psychologischen
Psychotherapeutin O. vom 22. Februar 2009, dem Facharzt für
Allgemeinmedizin Dr. H. vom 28. Februar 2009 und 03. Juli 2010, von
dem Facharzt für HNO – Stimm- und Sprachstörungen Dr. E. vom
30. März 2009 sowie von dem Facharzt für Neurochirurgie Dr. W. vom
24. November 2010.
20 Anschließend hat der Senat den Facharzt für Innere Medizin,
Pneumologie, Allergologie, Notfallmedizin, Medikamentöse
Tumortherapie und Internistische Intensivmedizin Dr. A. (Ärztlicher
Direktor der Klinik für Pneumologie, Allergologie, Schlaf- und
Beatmungsmedizin und Thorakale Onkologie der Lungenklinik L. gGmbH)
das Sachverständigengutachten vom 14. April 2011 erstatten lassen.
Der Sachverständige hat folgende Diagnosen erhoben:
21 Samter-Trias mit Polyposis nasi (Zustand nach mehreren
HNO-ärztlichen operativen Eingriffen), intrinsischem Asthma
bronchiale.
22 Allergische Sensibilisierung der Haut gegen früh- und
mittelblühende Bäume bei Atopie.
23 Anpassungsstörung mit depressiven Reaktionen (nach fremden
Befunden).
24 Die sonstige Laborwertanalyse habe keine relevanten
pathologischen Befunde ergeben. Nach der funktionellen Diagnostik
ergebe sich hinsichtlich der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit
ein altersentsprechender Normalbefund. Für die geklagte Luftnot
gebe es kein organisches Korrelat. In der Belastbarkeitsprüfung sei
ein Wert von 149 Watt erreicht worden. Der Sachverständige
diskutiert sodann die in dem Verfahren eingeholten ärztlichen
Stellungnahmen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 399
bis 412 der Gerichtsakte Bezug genommen. Zu dem Gutachten von Dr.
L. sei anzumerken, dass seine Einschätzung des zeitlichen
Leistungsvermögens des Klägers nicht zu den tatsächlich erhobenen
Befunden passe. Die mitgegebenen Lungenfunktionsprotokolle seien
nur unvollständig wiedergegeben. Die Flussvolumenkurven würden
Zweifel an der Durchführungsqualität bzw. auch der Dokumentation
aufkommen lassen. Die Rhinomanometrie zeige keinen pathologischen
Befund. Es sei von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit für eine
berufliche Betätigung im bisherigen Arbeitsfeld auszugehen. Der
Kläger könne noch leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten
von sechs Stunden und mehr an fünf Wochentagen täglich verrichten.
Körperlich schwere Arbeiten sollten nicht mehr verrichtet werden.
Die Arbeiten seien in jeder Haltung denkbar. Erhebliche
Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe sollten vermieden werden.
Dies gelte auch für Arbeiten mit Einwirkung von Staub, Gas, Dampf
oder Rauch, an laufenden Maschinen, auf Gerüsten oder Leitern. Die
Gehfähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt. Für eine Strecke
von 500 Metern habe er etwas über 10 Minuten benötigt. Die
durchgeführte Operation im Bereich der Halswirbelsäule habe keinen
bleibenden Defekt relevanten Ausmaßes hinterlassen.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe
26 Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch
in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung der
Beklagten ist begründet. Das SG hat sie zu Unrecht verurteilt, dem
Kläger ab dem 01. Juni 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu
zahlen (nachfolgend 1.). Dieser hat auch keinen Anspruch auf eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über
den 30. Juni 2006 hinaus (nachfolgend 2.).
27 Streitgegenständlich ist zunächst ein Anspruch des Klägers auf
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juni 2007, wie
dies das SG ausgeurteilt hat. Denn gegen das Urteil des SG hat nur
die Beklagte Berufung eingelegt, so dass das Urteil für den
Zeitraum davor ab Antragstellung rechtskräftig geworden ist. Weiter
ist hilfsweise ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Streit, weil der während
des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangene Bescheid der Beklagten
vom 19. Mai 2006 gemäß § 96 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen
Verfahrens geworden ist.
28 1. Gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
haben Versicherte, wenn die entsprechenden versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen vorliegen, dann einen Anspruch auf eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert
sind. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist derjenige teilweise
erwerbsgemindert, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig zu sein. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarklage nicht
zu berücksichtigen (§ 43 Absatz 3 zweiter Halbsatz SGB VI).
29 Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon
überzeugt, dass der Kläger in dem zu beurteilenden Zeitraum seit
November 2006 (Untersuchung bei Dr. L.) bis heute noch in der Lage
war und ist, für sechs und mehr Stunden täglich einer körperlich
leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Nicht möglich sind körperlich
schwere Arbeiten. Die Arbeiten sind in jeder Haltung denkbar.
Arbeiten mit erheblichen Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe
sind zu vermeiden. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit Einwirkung
von Staub, Gas, Dampf oder Rauch, an laufenden Maschinen und auf
Leitern oder Gerüsten. Insoweit folgt der Senat aufgrund eigener
Überzeugungsbildung den schlüssigen, fundierten und
nachvollziehbaren Ausführungen in dem Sachverständigengutachten des
Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie Dr. A. vom 14. April
2011 sowie dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des
Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. R. vom 18. April
2006. In diesen ärztlichen Stellungnahmen wird dem Kläger ein
zumindest noch sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte und
gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten bescheinigt.
30 Nach diesen ärztlichen Unterlagen liegen bei dem Kläger auf
internistischem/pulmologischem Fachgebiet ein Zustand nach mehreren
HNO-ärztlichen operativen Eingriffen, ein intrinsisches Asthma
bronchiale sowie eine allergische Sensibilisierung der Haut gegen
früh- und mittelblühende Bäume im Rahmen einer
Überempfindlichkeitsreaktion vor. Laboranalytisch konnten keine
weiteren pathologischen Befunde erhoben werden. Für die vom Kläger
geklagte Luftnot konnte ein organisches Korrelat nicht ermittelt
werden. Bei der durchgeführten Leistungsprüfung hat er einen Wert
von fast 150 Watt erreicht. Die Ärzte der Beklagten haben
zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger danach auch noch
schwere körperliche Arbeiten verrichten könnte. Auf psychiatrischem
Fachgebiet liegen nach dem Gutachten des Facharztes für
Psychiatrie/Psychotherapie Dr. R. keine psychiatrischen Diagnosen
und damit auch keine daraus folgenden Funktions- und
Leistungsbeeinträchtigungen vor. Dem Kläger gelingt es offenkundig,
seinen Tagesablauf zu strukturieren und in diesem Tagesablauf
Aufgaben im Haushalt zu bewältigen. Etwas anderes verlangt auch
eine sechsstündige Beschäftigung nicht.
31 Auch die im Berufungsverfahren von den behandelnden Ärzten
eingeholten Befunde geben keinen Anlass an diesem Ergebnis zu
zweifeln. Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. H. spricht in ihrem
Bericht vom 12. Februar 2009 von einem stabilen Befund. Nach dem
Bericht der Medizinischen Klinik des Harz-Klinikums W.-B. GmbH vom
20. Februar 2008 war die Lungenfunktion zu diesem Zeitpunkt nicht
eingeschränkt. Der Facharzt für HNO – Stimm- und
Sprachstörungen Dr. E. spricht in seinem Bericht vom 30. März 2009
von einem konstanten Befund, so dass seine Schlussfolgerung einer
schrittweisen Verschlechterung nicht schlüssig ist.
32 Die im September 2010 im Bereich der Halswirbelsäule
durchgeführte Operation hat nach dem Bericht der behandelnden
Einrichtung keine bleibenden Defekte in einem für das körperliche
Leistungsvermögen relevanten Ausmaß hinterlassen.
33 Nicht nachvollziehbar für den Senat sind die Schlussfolgerungen,
die der erstinstanzliche Sachverständige Dr. L. hinsichtlich des
zeitlichen Leistungsvermögens des Klägers gezogen hat. Dort hat
dieser auf dem Fahrradergometer 100 Watt getreten, was Dr. L.
zutreffend mit einem Leistungsvermögen für bis zu mittelschwere
körperliche Arbeiten bewertet hat. Das Gutachten ist aber
unschlüssig, soweit es von einem quantitativen Leistungsvermögen
von mehr als vier bis unter sechs Stunden ausgeht. Der im
Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. A. hat für den Senat
überzeugend dargelegt, dass diese Einschätzung des zeitlichen
Leistungsvermögens des Klägers nicht zu den von Dr. L. erhobenen
Befunden passt. Hinsichtlich der Einschätzung des zeitlichen
Leistungsvermögens folgt der Senat deshalb Dr. A ...
34 Danach ergibt sich das eingangs geschilderte Leistungsbild. Mit
einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ist
der Kläger aber nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43
Absatz 1 Satz 2 SGB VI.
35 2. Ist der Kläger danach schon nicht teilweise erwerbsgemindert,
so ist er erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Denn dies
erfordert gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI, dass ein Versicherter
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu
sein. Da der Kläger, wie dargelegt, noch mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig sein kann, erfüllt er dieses Kriterium
nicht.
36 Der Kläger ist auch nicht deshalb voll erwerbsgemindert, weil er
wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht mehr unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein
kann. Eine konkrete Verweisungstätigkeit ist daher nicht zu
benennen. Sein Restleistungsvermögen reicht vielmehr noch für
leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der drei
Körperhaltungen aus (z.B. Bürohilfsarbeiten wie Öffnen und
Sortieren der eingehenden Post, Frankieren der ausgehenden Post,
Aktenführung oder Archivierung; vgl. den Beschluss des Großen
Senats des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 1996 – GS
2/95 –, BSGE 80, 24, 33f.).
37 Dem Kläger ist der Arbeitsmarkt auch nicht deshalb verschlossen,
weil er nicht wegefähig ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts setzt Erwerbsfähigkeit grundsätzlich die
Fähigkeit eines Versicherten voraus, vier mal am Tag Wegstrecken
von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand (bis 20 Minuten)
bewältigen und zwei mal täglich während der Hauptverkehrszeiten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (Urteil vom 28.
August 2002 – B 5 RJ 8/02 R –, dokumentiert in juris).
Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm
zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten
zu berücksichtigen. Nach dem überzeugenden Urteil des
Sachverständigen Dr. A. kann der Kläger viermal täglich einen
Fußweg von mehr als 500 Metern bewältigen und benötigt für eine
solche Strecke maximal 10 Minuten. Mit einem solchen Gehvermögen
ist er aber wegefähig.
38 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Absatz 1 SGB VI über den 30. Juni 2006 hinaus. Danach haben Versicherte
bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres (Fassung ab 01. Januar 2008: bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze ) auch Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 02. Januar 1961 geboren und
berufsunfähig sind. Der Kläger ist zwar vor diesem Zeitpunkt
geboren worden (nämlich am 10. August 1947), er ist aber nicht
berufsunfähig.
39 Auszugehen ist dabei von dem bisherigen Beruf des Versicherten.
Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Mit dem von
Dr. A. festgestellten körperlichen Leistungsbild ist der Kläger
ohne weiteres in der Lage, in seiner letzten beruflichen Tätigkeit
als Geschäftsführer einer Ladenbau- bzw. Inneneinrichtungsfirma
tätig zu sein, da es sich dabei um Bürotätigkeiten innerhalb
geschlossener Räume und ohne Einwirkung von Temperaturschwankungen,
Zugluft, Nässe, Staub, Gas, Dampf oder Rauch handelt. Der
psychiatrische Sachverständige Dr. R. hat dies ausdrücklich
bestätigt. Somit kann der Kläger seinen bisherigen Beruf noch
ausüben und ist deshalb auch nicht berufsunfähig.
40 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor.