Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 19/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-19
Aktenzeichen: L 2 AL 19/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0519.L2AL19.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 260 Abs 1 Nr 2 SGB 3, § 261 Abs 3 SGB 3
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Die Bewilligung von Fördermitteln an Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 SGB 3 setzt u. a. voraus, dass in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden. Zusätzlich sind Arbeiten, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt worden wären.(Rn.13)
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Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Maßgeblich ist das objektiv erkennbare Gesamtziel der Maßnahme. Erfährt dieses seine wesentliche Prägung durch das öffentliche Interesse, so bleiben untergeordnete privatwirtschaftliche Interessen ohne Belang.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 17. Januar 2008, S 10 AL 53/06, Urteil
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Januar 2008 und der
Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung
eines Bewilligungsbescheides über die Förderung einer
abgeschlossenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) und die
Rückforderung der gezahlten Fördermittel. Die damals
kommunalrechtlich selbständige Gemeinde K, die heute als Ortsteil
zur Gemeinde P ... gehört, die nunmehr Klägerin ist, stellte am 9.
Juli 1998 bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung einer ABM.
Als Kurzbeschreibung der Maßnahme war im Antrag angegeben:
"Sanierung der Wassermühle und Umgebung – hier
vorwiegend Aufräumarbeiten". Zur Kurzbeschreibung der Arbeiten
wurde ausgeführt: "Aufräumen im Mühlengelände –
Sicherstellung noch vorhandener alter Mühlenteile – sonstige
Hilfearbeiten (Trenn- und Sortierarbeiten von Schrott, Holz und
Bauschutt) – Transporthilfsarbeiten). Zum öffentlichen
Interesse an den Arbeiten war im Antrag angegeben: "Die
Arbeiten dienen der Werterhaltung historisch-denkmalgeschützter
Bausubstanz und der Verschönerung der Wohn- und Lebensqualität in
der Gemeinde und der Erhöhung der Attraktivität unsere Ortes für
Gäste und Besucher".
2 Mit einem Bescheid vom 12. August 1998 bewilligte die Beklagte
Zuschüsse in Höhe von 100% der berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelte für drei zugewiesene Arbeitnehmer. In der Folgezeit
wurde von der Verwaltungsgemeinde G .../P ..., der die Gemeinde K.
angehörte, Arbeitsplätze für drei von der Beklagten zugewiesene,
vorher arbeitslose Arbeitnehmer eingerichtet. Diese wurden dann für
die Aufräumarbeiten im Bereich des Geländes um die Wassermühle in
K. eingesetzt und die Beklagte überwies in der Folgezeit die
bewilligten Lohnkostenzuschüsse. Mit einem Bescheid vom 27. Oktober
1999 setzte die Beklagte nach Abschluss der Maßnahme aufgrund einer
Gesamtabrechnung der Gemeinde K vom 12. Oktober 1999 die
Fördersumme mit 80.475,00 DM fest.
3 Im Jahr 2003 führte die Staatsanwaltschaft H. ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige
Bürgermeisterin der Gemeinde K. u.a wegen des Verdachts der Untreue
und des Betruges durch und bat die Beklagte mit Schreiben vom 3.
Februar 2003 um Übersendung der Akten zur Förderung von Projekten
der Gemeinde. Im Rahmen der von ihr durchgeführten Ermittlungen
sichtete die Staatsanwaltschaft H. auch umfangreiche Unterlagen bei
der Gemeinde K ... In einem Prüfbericht vom 16. Februar 2004 der
Staatsanwaltschaft H. wird als Ermittlungsergebnis sinngemäß unter
anderem festgehalten: Die Gemeinde K. habe im Zusammenhang mit der
Sanierung der auf dem Ortsgelände vorhandenen Wassermühle
Fördermittel für insgesamt vier ABM-Maßnahmen erhalten und zwar für
die Beräumung der Wassermühle, die Sanierung der Wassermühle (zwei
Maßnahmen) und den Innenausbau der Wassermühle. Das Hauptgebäude
auf dem Mühlenteich, in welchem sich die maschinentechnische
Ausrüstung der Wassermühle befinde, sei saniert worden, wie bei der
Beantragung der Förderung angegeben. Im anderen Teil des Gebäudes
sei jedoch eine Gaststätte eingerichtet worden. Diese Art der
Nutzung sei der Beklagten (dem zuständigen Arbeitsamt) nach Lage
der Akten nicht mitgeteilt worden. Die Ausschreibung zur
Bewirtschaftung der Wassermühle sei vom Gemeinderat der Gemeinde K
am 25. Januar 1999 beschlossen worden. In einem Schreiben vom 25.
Februar 2004 teilte die Staatsanwaltschaft H. dann der Beklagten
u.a. mit: Ein Teil der Wassermühle sei verpachtet worden und dort
werde eine Gaststätte betrieben. Im Zeitraum Dezember 2000 bis
Oktober 2003 seien aus der Verpachtung des Teils der Wassermühle
abzüglich von Betriebskosten insgesamt Einnahmen in Höhe von
25.300,94 EUR erzielt worden. Die Beklagte hörte die Gemeinde K. zu
einer beabsichtigen Aufhebung der Bewilligung der Förderung der
ABM-Maßnahme an. Die Verfahrensbevollmächtigte der Gemeinde teilte
im Rahmen der Anhörung mit: Die im Rahmen dieser ABM durchgeführten
Trenn-, Sortierungs- und Transportarbeiten seien durchgeführt
worden, um das Objekt überhaupt begehbar zu machen und zu prüfen,
inwieweit die Wiederherstellung der Wassermühle möglich sei. Mit
Bescheid vom 21. Februar 2005 hob die Beklagte den Schlussbescheid
vom 27. Oktober 1999 über die Förderung der ABM auf und forderte
von der Gemeinde K. ausgezahlte Fördermittel in Höhe von 41.146,21
EUR zurück. In den Gründen führte die Beklagte aus: Die Aufhebung
erfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch.
Spätestens durch den Gemeinderatsbeschluss vom 29. Januar 1999 habe
festgestanden, dass die Gaststätte auf dem Gelände der Wassermühle
gewerblich genutzt werden und dass damit Einnahmen der Gemeinde
erzielt werden sollten. Diese hätte die Gemeinde K. in der
Gesamtabrechnung für den Schlussbescheid vom 12. Oktober 1999
angeben müssen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 1. März
2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember
2005 zurück.
4 Die Gemeinde K. hat am 24. Januar 2006 Klage beim Sozialgericht
Halle (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen
vorgetragen, die geförderte ABM habe mit der späteren Nutzung des
Objekts Wassermühle direkt nichts zu tun gehabt.
5 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2008 abgewiesen
und in den Gründen ausgeführt: Der Aufhebungsbescheid sei
rechtmäßig ergangen. Der Schlussbescheid sei rechtswidrig gewesen,
weil die Gemeinde K. keinen Anspruch auf die Förderung gehabt habe.
Es seien die unabdingbaren Voraussetzungen für die Errichtung der
Gaststätte in der Mühle und damit zur erwerbswirtschaftlichen
Nutzung geschaffen worden. Eine solche Nutzung liege nicht im
öffentlichen Interesse. Die Gemeinde könne sich nicht auf
Vertrauensschutz berufen, weil sie die beabsichtigte Nutzung nicht
bei den Förderanträgen angegeben habe.
6 Die Gemeinde K ... hat gegen das ihr am 11. Februar 2008
zugestellte Urteil am 11. März 2008 Berufung eingelegt und
vorgetragen: Die geförderten Aufräumarbeiten hätten nicht im
Zusammenhang mit der Errichtung der Gaststätte gestanden; es seien
nur die im Förderbescheid genannten Arbeiten durchgeführt worden.
Die nunmehrige Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts
Halle vom 17. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 21.
Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.
Dezember 2005 aufzuheben.
7 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
8 Sie ist von der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils
überzeugt.
9 Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten eine
Ortsbesichtigung in der Gemeinde K ... durchgeführt. Dabei wurden
auch das Gelände um die sanierte Wassermühle sowie die Wassermühle
(Hauptgebäude und verpachtetes Nebengebäude) besichtigt. Wegen der
näheren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 30. November 2010
Bezug genommen.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die
Verwaltungsakte der Beklagen und die von der Staatsanwaltschaft H
beigezogen Akten (Geschäftsnummer 903 Js 46767/02 VRs)
verwiesen.
Entscheidungsgründe
11 Die angesichts der streitigen Rückforderungssumme gemäß §§ 143,
144 des Sozialgesetzbuches (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG
form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die
Berufung auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die gegen den
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten gerichtete
Anfechtungsklage (gemäß der 1. Alternative des § 54 Abs. 1 Satz 1
SGG) als unbegründet abgewiesen.
12 Die Beklagte kann den angefochtenen Bescheid vom 21. Februar
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember
2005 nicht auf § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in
Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –
Arbeitsförderung (SGB III) stützen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X
darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze
2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für
die Vergangenheit zurückgenommen werden. Liegen die in § 45 Abs. 2
Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vor, ist dieser im
Bereich des Arbeitsförderungsrechts nach § 330 Abs. 2 SGB III auch
mit Wirkung für die Vergangenheit (ohne Ausübung von Ermessen)
aufzuheben.
13 Bei dem Bescheid vom 27. Oktober 1999 handelte es sich um den
Schlussbescheid für die von der Beklagten geförderte ABM. Dieser
Bescheid setzte die Fördersumme endgütig fest und bildete somit die
Rechtsgrundlage für die der Gemeinde K. gewährte Förderung. Eine
Rechtswidrigkeit ergibt sich hier nicht daraus, dass auf die
Förderung kein gesetzlicher Anspruch bestand. Es handelte sich um
die Bewilligung von Fördermitteln nach § 260 SGB III. Voraussetzung
für die Förderung ist nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 SGB III neben
weiteren, hier nicht in Frage gestellten Voraussetzungen, dass in
den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende
Arbeiten durchgeführt werden. Zusätzlich sind Arbeiten, wenn sie
ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem
späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Hier ist davon auszugehen,
dass die Gemeinde K. sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Sanierung der auf dem Gemeindegelände vorhandenen
sanierungsbedürftigen Wassermühle ohne die Förderung der Arbeiten
als ABM nicht durchgeführt hätte.
14 Auch ein öffentliches Interesse ist für die hier im Streit
stehende ABM zu bejahen. Arbeiten liegen nach § 261 Abs. 3 Satz 1
SGB III im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der
Allgemeinheit dient. Nach dem Inhalt der Akten und dem Ergebnis der
vom Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung steht fest:
Vor der Durchführung der Aufräumarbeiten auf dem Gelände um die
Wassermühle befand sich dort alter Bauschutt auf dem Gelände und
auch im Mühlengraben. Das gesamte Gelände ist nun beräumt und
öffentlich zugänglich. Das eigentliche zweistöckige Mühlengebäude
ist saniert und die alte Wassermühle mit Mühlstein weitgehend
wieder in den ursprünglichen historischen Zustand versetzt worden.
Dieser Gebäudeteil kann zu bestimmten Zeiten besichtigt werden und
ist dann für die interessierte Allgemeinheit zugänglich. Die als
Arbeitsergebnis anzusehende Zugänglichkeit des historischen
Mühlengebäudes dient der Allgemeinheit. Dies gilt auch in Ansehung
der Tatsache, dass sich auf dem Gelände in dem Nebengebäude zur
eigentlichen Wassermühle eine privat betriebene öffentliche
Gaststätte befindet. Diese prägt nicht den Eindruck des Geländes
mit dem Mühlengebäude als der Allgemeinheit zugängliche
Sehenswürdigkeit. Dass sich auf historischen, der Allgemeinheit
zugänglichen Grundstücken auch Gaststätten befinden, ist nicht
außergewöhnlich. Nach dem Gesamteindruck ist hier die Wassermühle
auch nicht ein bloßes Nebengebäude zur Gaststätte, um deren
Attraktivität zu erhöhen. Die eigentliche Wassermühle ist nicht
verpachtet worden und wird von der Klägerin bewirtschaftet und
erhalten. Nach Auffassung des Senats wird letztlich durch die zum
Zeitpunkt der Aufräumarbeiten schon geplante Nutzung eines
Gebäudeteils als Gaststätte nicht das öffentliche Interesse an den
durchgeführten Aufräumarbeiten überlagert. Eine andere Beurteilung
kann für die hier nicht im Streit stehende Förderung der Um- und
Innenausbauarbeiten an den Gebäuden geboten sein. Die zunächst mit
Bescheid vom 12. Augst 1998 bewilligte Förderung war somit nicht
rechtswidrig und die geförderten Arbeiten wurden so wie bei
Beantragung der Förderung angegeben durchgeführt. Deshalb sind auch
keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Schlussbescheides im
Sinne vom § 45 SGB X erkennbar. Andere Rechtsgrundlagen für eine
Aufhebung sind nicht ersichtlich.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
16 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es
handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche
Bedeutung. Es werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung aufgeworfen.