Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 51/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-22
Aktenzeichen: L 2 AL 51/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0922.L2AL51.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 51 Abs 2 SGB 1, § 9 SGB 2, § 27 Abs 1 SGB 12, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Nach § 51 Abs. 2 SGB 1 kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen Gegenansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig i. S. des SGB 2 oder des SGB 12 wird. Für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit trifft den Leistungsberechtigten die Obliegenheit i. S. einer verstärkten Mitwirkungspflicht.(Rn.23)
-
Die Aufrechnungsentscheidung steht im Ermessen des Leistungsträgers. Bei seiner Entscheidung hat er die Interessen des Leistungsempfängers und die der Beitragszahler erkennbar gegeneinander abzuwägen.(Rn.25)
-
Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ist dadurch ausgeschlossen, dass es dem Leistungsempfänger jederzeit möglich ist, eine etwaige Hilfebedürftigkeit nachzuweisen.(Rn.26)
-
§ 51 SGB 1 enthält eine ausreichende Ermächtigung für eine Aufrechnung durch Verwaltungsakt. Es handelt sich hierbei um ein zivilrechtliches Rechtsinstitut, welches durch die Besonderheiten im Bereich des Sozialverwaltungsrechts überlagert wird.(Rn.27)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 9. Juni 2010, S 4 AL 90193/09
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufrechnung einer
bestandskräftig festgestellten Forderung der Beklagte gegen ihn mit
seinem Arbeitslosengeldanspruch.
2 Der am 1947 geborene Kläger bezog seit 2004 zeitweilig
Arbeitslosengeld von der Beklagten und übte zahlreiche, teilweise
kurze Beschäftigungen aus. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 4.
Juni 2007 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 2. April 2007
auf und forderte mit Bescheid vom 10. Juli 2007 von dem Kläger die
Erstattung von ihm zu Unrecht gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe
von 933,16 EUR. Die Forderung ergab sich daraus, dass der Kläger
zwar eine Arbeitsaufnahme rechtzeitig bei der Beklagten angezeigt
hatte, die Verarbeitung durch die Beklagte aber nicht zeitnah
erfolgte, sodass eine Überzahlung eintrat. Die betreffenden
Bescheide wurden bestandskräftig. Auf Antrag des Klägers bewilligte
die Beklagte dem Kläger ab dem 11. November 2009 erneut
Arbeitslosengeld für die Dauer von 416 Tagen in Höhe von 22,82 EUR
täglich (684,60 EUR monatlich).
3 Mit Schreiben vom 24. November 2009 teilte die Beklagte dem
Kläger mit, dass er in Höhe von 933,16 EUR zu hohe Leistungen
erhalten habe und geprüft werde, ob und in welcher Höhe diese
Rückforderung gegen den aktuellen Leistungsanspruch aufgerechnet
werden könne. Sie fügte einen Fragebogen im Hinblick auf die
Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei und bat um
Ausfüllung und Mitteilung bis zum 8. Dezember 2009. Mit Schreiben
vom 25. November 2009 teilte der Kläger mit, dass der Europäische
Gerichtshof in Luxemburg die Rechtssache zum Abschluss bringen
werde, da sie willkürlich sei und gegen das EU-Recht verstoße. Mit
weiterem Anhörungsschreiben vom 30. November 2009 teilte die
Beklagte dem Kläger erneut mit, dass eine Aufrechnung beabsichtigt
sei, wenn er jedoch nachweisen könne, dass er durch die Aufrechnung
hilfebedürftig werden würde; dann werde nicht aufgerechnet. Dies
solle anhand der Angaben im Fragebogen geprüft werden. Die Beklagte
fügte erneut einen Fragebogen als Anlage bei, welchen der Kläger
nicht zurücksandte.
4 Mit Aufrechnungsbescheid vom 14. Dezember 2009 teilte die
Beklagte dem Kläger mit, dass die Forderung aus dem Bescheid vom
10. Juli 2009 derzeit 933,16 EUR betrage und ab dem 1. Januar 2010
in Höhe von 3,33 EUR täglich gegen den Anspruch auf
Arbeitslosengeld aufgerechnet werde. Mit Änderungsbescheid vom 14.
Dezember 2009 teilte sie ihm weiter mit, das wegen der Aufrechnung
in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 10. Oktober 2010 täglich
19,49 EUR Arbeitslosengeld gezahlt würden, für den 11. Oktober 2010
22,06 EUR und ab dem 12. Oktober 2010 wieder 22,82 EUR täglich.
Gegen die Aufrechnung und die Reduzierung seines
Leistungsanspruches legte der Kläger Widerspruch ein.
5 Am 18. Dezember 2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht
Stendal (SG) erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz
nachgesucht (Az. S 4 AL 191/09 ER bzw. im Beschwerdeverfahren L 2
AL 3/10 B ER), um die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches
anzuordnen. Der einstweilige Rechtsschutzantrag war weder erst-
noch zweitinstanzlich erfolgreich (Beschluss des Senates vom 15.
Februar 2010). Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 hat die
Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt:
Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er durch die Aufrechnung
hilfebedürftig werde, obwohl ihm hierzu ausdrücklich Gelegenheit
gegeben worden sei. Auch aus dem Akteninhalt sei nicht zu
entnehmen, dass er hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des
Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII)
würde. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei
berücksichtigt worden, dass dem Kläger der hälftige Leistungssatz
(11,41 EUR) täglich verbleiben müsste. Wegen der Besonderheiten des
Einzelfalles sei der tägliche Leistungssatz von 22,82 EUR jedoch
nur um 3,33 EUR täglich reduziert worden. Die Beklagte
berücksichtige insoweit, dass der Kläger die Arbeitsaufnahme
rechtzeitig angezeigt habe, aber die Verarbeitung durch die
Beklagte nicht zeitnah erfolgt sei. Des Weiteren berücksichtige
sie, dass der Kläger alleinstehend sei. Von der Aufrechnung könne
jedoch nicht gänzlich abgesehen werden, da der Kläger durch die
Überzahlung des Arbeitslosengeldes aufgrund der Arbeitsaufnahme
einen Vermögensvorteil erlangt habe, da er sowohl Arbeitslosengeld
als auch Arbeitsentgelt bezogen habe. Die Aufrechnung in Höhe von
3,33 EUR täglich werde daher für angemessen gehalten.
6 Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Er habe
die Überzahlung nicht verursacht. Die von der Beklagten
herangezogene Aufrechnungsvorschrift im Sozialgesetzbuch Erstes
Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) verstoße gegen höherrangiges
Recht. Eine solche Aufrechnung verstoße gegen das Grundgesetz,
EU-Recht und gegen die "Konvention der Menschenrechte der
UNO".
7 Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2010 die Klage
abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die
Beklagte sei berechtigt, die bestandskräftig festgestellte
Forderung bis zur Hälfte des Arbeitslosengeldanspruches des Klägers
aufzurechnen. Die Aufrechnung sei in Höhe von monatlich 99,90 EUR
erfolgt, mithin betreffe sie weniger als die Hälfte seines
Leistungsanspruchs. Dass der Kläger durch die Aufrechnung
hilfebedürftig im Sinne des SGB II werde, sei nicht ersichtlich. Er
habe auch hierzu nichts vorgetragen. Den Fragebogen, den die
Beklagte ihm zugesandt habe, habe er nicht ausgefüllt und nicht
zurückgesandt. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht
ersichtlich.
8 Der Kläger hat gegen den ihm am 14. Juni 2010 zugestellten
Gerichtsbescheid des SG am 17. Juni 2010 Berufung eingelegt und zur
Begründung insbesondere ausgeführt: Er halte schon die
Rückforderung für nicht berechtigt, außerdem halte er die
Aufrechnung für unrechtmäßig. Sie führe zu einer sozialen
Ausgrenzung. Seinen bisherigen Lebensstandard, der sich auf einem
normalen Niveau bewege, könne er mit der vorgenommenen Aufrechnung
nicht mehr halten. Er habe den Bogen zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ausgefüllt, weil er die
Erfahrung gemacht habe, dass mit solchen Angaben
"Schindluder" getrieben werden könne. Außerdem komme es
hierauf überhaupt nicht an, weil eine solche Aufrechnung ohnehin
unrechtmäßig sei. Fragebogen und Hilfebedürftigkeit ständen niemals
zur Debatte. Sein Recht auf Eigentum nach dem Grundgesetz (Art. 14
GG) werde verletzt, ihm würden schwere Nachteile zugefügt. Er
bestehe auf der Auszahlung der vollen Höhe des
Arbeitslosengeldanspruchs. Die Beklagte wolle ihre Schuld nicht
zugeben. Es bestehe eine Gefährdung des Grundgesetzes und der
Strukturen der Europäischen Union. Hierbei verweise er insbesondere
auf Art. 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach u.
a. jeder das Recht auf einen Lebensstandard habe, der seine und
seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige
soziale Leistungen. Das SGB I stehe nicht über dem Grundgesetz und
EU-Recht. Deshalb sei der Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof
vorzulegen mit Verweis auf den Vertrag von Lissabon. Der soziale
Schutz müsse auch bei einer Aufrechnung erhalten bleiben.
9 Mit Beschluss vom 10. März 2011 hat der Senat einen neu in der
Berufungsinstanz gestellten Antrag des Klägers auf Schadensersatz
gegen Mitarbeiter der Beklagten abgetrennt und mit Beschluss vom
16. März 2011 den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Stendal
verwiesen.
10 Der Kläger beantragt,
11 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 9. Juni 2010
und den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 aufzuheben und ihm
das nicht ausbezahlte Arbeitslosengeld für 1. Januar 2010 bis 22.
Juni 2010 in Höhe von insgesamt 566,10 EUR zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Sie führt zur Begründung aus: Sie habe das ihr zustehende
Ermessen dahingehend ausgeübt, dass statt der nach dem Gesetz
möglichen Aufrechnung bis zur Hälfte des Leistungssatzes nur ein
Betrag von 100,00 EUR monatlich aufgerechnet werde, damit eine
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht eintrete. Der Kläger habe
zur Entscheidungsfindung nichts beigetragen und trage auch im
Beschwerdeverfahren nichts zur Sache bei, sodass die
Aufrechnungsentscheidung zutreffend sei.
15 Die Beklagte nahm vom 1. Januar 2010 bis 22. Juni 2010 eine
entsprechende Aufrechnung vor. Danach nahm der Kläger wieder eine
Arbeit auf. Seit dem 19. Dezember 2010 war der Kläger wieder
arbeitslos. Mit Bescheid vom 11. Februar 2011 teilte die Beklagte
dem Kläger mit, dass die Forderung aus der Überzahlung noch 367,06
EUR betrage und ab dem 1. Februar 2011 in Höhe von 0,33 EUR täglich
gegen den Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgerechnet werde. Seit
dem 28. Februar 2011 hat der Kläger wieder eine
versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
16 Im Erörterungstermin vom 4. August 2010 hat der Berichterstatter
dem Kläger im Einzelnen dargelegt, welche konkreten Angaben nötig
sind, um die Hilfebedürftigkeit prüfen zu können. Der Kläger hat
entsprechende Angaben in der Folgezeit nicht gemacht.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagte
ergänzend Bezug genommen. Diese Akten sind bei der
Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe
18 Die Berufung ist statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Wert des Beschwerdegegenstandes
lag über 750 EUR. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 17.
Juni 2010 bezog sich der wirtschaftliche Wert der Aufrechnung noch
auf die gesamte Forderung in Höhe von 933,16 EUR. Erst mit der
Arbeitsaufnahme zum 23. Juni 2010 und der Einstellung der
Aufrechnung durch die Beklagte reduzierte sich der wirtschaftliche
Wert des Streitgegenstandes im Verlauf des Berufungsverfahrens auf
unter 750 EUR. Dies ist jedoch unbeachtlich. Die Berufung ist form-
und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
19 Gegenstand der Berufung ist nur der Aufrechnungsbescheid vom 14.
Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.
Januar 2010 und die daraus resultierende verminderte Auszahlung des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Änderungsbescheid vom 14. Dezember
2009). Dagegen ist der Folgeaufrechnungsbescheid vom 11. Februar
2011 und die daraus resultierende Verminderung des Alg-Anspruches
nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites. Nach § 96 SGG wird ein
neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des
Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides
ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder
ersetzt. Der betreffende Verwaltungsakt trifft jedoch eine neue
Verwaltungsentscheidung über den Restrückforderungsbetrag auf der
Grundlage der aktuellen Verhältnisse. Die frühere Entscheidung wird
damit nicht abgeändert oder ersetzt. Ihre Wirkung hat mit der
Arbeitsaufnahme und der Aufhebung der Leistungsbewilligung
geendet.
20 Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht
entschieden, dass die Klage abzuweisen ist. Denn die Bescheide vom
14. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.
Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen nicht die Rechte des
Klägers. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des
restlichen Arbeitslosengeldes, der Anspruch ist durch die
Aufrechnung erloschen.
21 Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage in Verbindung mit
einem Folgenbeseitigungsanspruch durch den bereits erfolgten
Vollzug des Verwaltungsaktes. Die Beklagte hat über die Aufrechnung
in Form eines Verwaltungsaktes entschieden. Sie hatte dem Kläger
zuvor bereits höhere Leistungen in der gewünschten Höhe bewilligt.
Der Vollzug der Verrechnung bewirkt keine Erledigung des
Verwaltungsaktes nach § 39 Abs. 2 SGB X auf sonstige Weise (so
anscheinend BSG, Urteil vom 27. März 2007 – B 13 RJ 43/05 R,
Rn. 13 – zitiert nach juris). Denn eine Erledigung eines
Verwaltungsaktes tritt grundsätzlich nicht allein wegen der
Vollziehung des Verwaltungsaktes ein, solange diese zumindest für
die Zukunft rückgängig gemacht werden kann (Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 131 RN. 7a m.w.N.;
Urteil des LSG Berlin-Brandenburg v. 25. November 2010 – L 27
R 947/07 – zitiert nach juris). Dies ist bei einem auf eine
Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt der Fall. Rechtswirkungen
entfaltet der Aufrechnungsverwaltungsakt insoweit, als er der
vollständigen Auszahlung des Arbeitslosengeldes entgegensteht. Eine
Rückgängigmachung der Vollziehung läge in der Auszahlung des
einbehaltenen Arbeitslosengeldes.
22 Die Aufrechnung der Beklagten war rechtmäßig und der Kläger hat
keinen Anspruch auf weiteres Arbeitslosengeld in Höhe von 3,33 EUR
täglich für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 22. Juni 2010. Die
Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung und der Höhe des
Leistungsanspruches hängt nicht davon ab, ob die ausgesprochene
Aufrechnungserklärung als Verwaltungsakt ergehen durfte oder nicht
(hierzu ist eine Vorlage vor den Großen Senat des
Bundessozialgerichts anhängig: Vorlagebeschluss vom 25. Februar
2010 – B 13 R 76/09 R – zitiert nach juris). Auch nach
der Auffassung, die für die Aufrechnung von einer
verwaltungsrechtlichen Willenserklärung ausgeht und einen
Verwaltungsakt nicht für zulässig hält (so der 4. Senat des
Bundessozialgerichts z. B. im Urteil vom 24. Juli 2003 – SozR
4-1200 § 52 Nr. 1 und Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R
71/06 R – zitiert nach juris) liegt in dem Verwaltungsakt
zugleich die betreffende verwaltungsrechtliche Willenserklärung.
Bei der materiell rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der
Aufrechnung wirkt sich dieser Streit daher nicht aus.
23 Gemäß § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner
Teil - (SGB I) kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche
auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen
Gegenansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte
aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er
dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften
Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Die Sonderregelungen
in § 51 SGB I überlagern die allgemeinen Voraussetzungen für eine
Aufrechnung, die ebenfalls vorliegen müssen. Es bestand eine
Aufrechnungslage. Es handelt sich um gleichartige Geldforderungen
im Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Gegenforderung der Beklagten ist
vollwirksam und fällig, die Forderung des Klägers bereits
entstanden und erfüllbar. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen
Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes,
mithin zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen. Die diesbezüglichen
Verwaltungsentscheidungen sind bestandskräftig geworden. Die
Überzahlung beruhte darauf, dass der Kläger gleichzeitig sowohl
Arbeitslosengeld als auch Arbeitsentgelt bezogen hat. Die
Aufrechnungserklärung ist auch hinreichend bestimmt. Es ist aus dem
Verfügungssatz erkennbar mit welcher Forderung und in welcher Höhe
aufgerechnet wird.
24 Die Beklagte ist nach § 51 Abs. 2 SGB I berechtigt, bis zur
Hälfte des Arbeitslosengeldanspruches des Klägers aufzurechnen. Sie
rechnet hier in Höhe von 3,33 EUR täglich auf, also in Höhe eines
Betrages, der weit unterhalb der Hälfte der täglichen Leistungen
des Klägers in Höhe von 22,82 EUR liegt. Der Kläger hat nicht
nachgewiesen, dass er durch diese Aufrechnung hilfebedürftig im
Sinne des SGB II oder des SGB XII würde. Er hat auch nicht
vorgetragen und es ist auch nicht aus anderen Umständen
ersichtlich, dass eine solche Hilfebedürftigkeit zu befürchten war.
Den ihm von der Beklagten zugesandten Fragebogen hat er nicht
ausgefüllt und nicht zurückgesandt. Er hat dem SG vielmehr
mitgeteilt, dass der Fragebogen und die Hilfebedürftigkeit nicht
zur Debatte ständen. Auch nach umfangreicher Erläuterung im
Erörterungstermin vor dem Berichterstatter und einer nachgehenden
Auflage war der Kläger nicht bereit diese Angaben zu tätigen, weil
er die "Gefahr das Schindluders" mit seinen Informationen
sah. Ohne Zustimmung des Klägers kann auch das Gericht die
Informationen nicht von Banken, Versicherungen und Finanzämtern
einholen. Für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit trifft den
Leistungsberechtigten die Obliegenheit, im Sinne einer verstärkten
Mitwirkungspflicht (vgl. Seewald in KassKomm SGB, § 51 SGB I, Rn.
19a). Entscheidet er sich nach umfangreicher Belehrung dazu, solche
Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht
abgeben zu wollen, ist dies sein Recht, er trägt jedoch dann die
Konsequenzen, wenn sich die Hilfebedürftigkeit nicht aus anderen
Umständen ergibt. Allein der Umstand, dass nach der Aufrechnung nur
noch eine Arbeitslosengeldzahlung, welche 225,70 EUR über dem
Regelsatz (ohne Kosten der Unterkunft) liegt, gezahlt wird, reicht
dafür nicht aus. Auch wenn eine Hilfebedürftigkeit allein nach der
Höhe des Arbeitslosengeldes in Abhängigkeit von den jeweiligen
Unterkunftskosten möglich erscheint, kann dies nicht geprüft
werden. Der Kläger hat seine Unterkunftskosten nicht mitgeteilt.
Auch seine Vermögensverhältnisse oder etwaigen sonstigen Einkünfte
sind nicht bekannt. Der Kläger hat auch nicht zeitnah eine von
Bedürftigkeit abhängende Leistung bezogen (z. B. bis 31. Dezember
2004 Arbeitslosenhilfe bzw. ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II)
aus der auf eine aktuelle Bedürftigkeit hätte geschlossen werden
können. D. h. die Beschränkung der privilegierten Aufrechnung durch
den Leistungsträger greift nicht ein.
25 Die Aufrechnungsentscheidung steht im Ermessen der Beklagten.
Dies zeigt schon die Formulierung, wonach der Leistungsträger
aufrechnen kann. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Gemäß § 54
Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen die Gerichte nur prüfen, ob die Verwaltung
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht hat. Dazu gehört auch, festzustellen, ob der
Leistungsträger überhaupt seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung
nachgekommen ist. Die Beklagte hat zumindest im
Widerspruchsbescheid ausreichende Ermessenserwägungen angestellt.
Sie hat erkannt, dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist. Bei der
Entscheidung hat sie die Interessen des Leistungsempfängers und die
Interessen der Beitragszahler gegeneinander abgewogen und auch die
Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung des
Ermessens ausgegangen ist. Sie hat zugunsten des Klägers
berücksichtigt, dass er die Arbeitsaufnahme rechtzeitig angezeigt
hat, aber die Verarbeitung durch die Verwaltung nicht zeitnah
erfolgt ist und dass er alleinstehend ist und die Kosten nicht
aufteilen kann. Des weiterein hat sie berücksichtigt, dass die Höhe
des dem Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes bei einer
weitergehenden Kürzung die Höhe der Regelleistung nicht mehr
überschreiten würde. Sie hat deshalb nicht den vollen
Minderungsbetrag angesetzt. Zugleich hat sie berücksichtigt, dass
der Kläger einen Vermögensvorteil erlangt hat. Dem Kläger verblieb
ein Arbeitslosengeldanspruch in Höhe von 584,70 EUR.
26 Soweit der Kläger meint, die behördliche Entscheidung bzw. § 51
Abs. 2 SGB I seien nicht mit dem Grundgesetz (GG) oder dem
Europäischen Recht vereinbar, folgt der Senat dieser Auffassung
nicht. Die Regelung ist vielmehr verfassungsgemäß. Ein Verstoß
gegen Artikel 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip
des Artikels 20 Abs. 1 GG ist insbesondere dadurch ausgeschlossen,
dass es dem Kläger jederzeit möglich ist, eine etwaige
Hilfebedürftigkeit nachzuweisen (§ 51 Abs. 2 SGB I). Aus diesem
Grund liegt auch kein Verstoß gegen die im Europäischen Recht
geltenden Menschenrechtsstandards vor. Gefordert ist nur die
Wahrung eines sozialen Mindeststandards. Gerade die Einhaltung
dieser Mindeststandards (sozioexistenzielles Minimum) ist durch die
Beschränkung der Aufrechnung, wenn sonst Hilfebedürftigkeit nach
dem SGB XII oder SGB II eintreten würde, gewährleistet. Eine
Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards lässt sich aus den
europäischen Normen nicht ableiten.
27 Der betreffende Aufrechnungsbescheid war auch nicht – ohne
Auswirkung auf das Ergebnis – aus formellen Gründen
aufzuheben, weil die durch ihn ausgesprochene Aufrechnungserklärung
nicht als Verwaltungsakt hätte ergehen dürfen. Zu der Frage, ob die
Aufrechnung durch Verwaltungsakt oder durch eine
verwaltungsrechtliche Willenserklärung auszuüben ist, besteht in
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Uneinigkeit. Der 4.
Senat vertritt, die Auffassung, dass ein Aufrechnungsverwaltungsakt
als "Anscheinsverwaltungsakt" aufzuheben ist (Urteil vom
24. Juli 2003 – SozR 4-1200 § 52 Nr. 1; Urteil vom 5.
September 2006 – B 4 R 71/06 R – zitiert nach juris);
demgegenüber vertritt u. a. der 13. Senat die Auffassung, die
Aufrechnung sei durch Verwaltungsakt auszuüben und hat die
Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt
(Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2010 – B 13 R 76/09 R
– zitiert nach juris). Der Senat folgt der Auffassung, dass § 51 SGB I eine ausreichende Ermächtigung für eine Aufrechnung durch
Verwaltungsakt geschaffen hat. Es handelt sich um ein
zivilrechtliches Rechtsinstitut, welches aber durch die
Besonderheiten im Bereich des Sozialverwaltungsrechtes überlagert
wird. So muss die Behörde bei der Ausübung der Aufrechnung eine
Ermessensentscheidung treffen. Der Gesetzgeber selbst hat deutlich
gemacht, dass er von einem Verwaltungsakt ausgeht. So muss vor
einem Verwaltungsakt, der in die Rechte eines Beteiligten
eingreift, eine Anhörung durchgeführt werden. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X ist eine solche Anhörung entbehrlich, wenn gegen Ansprüche
oder mit Ansprüchen von weniger als 70 EUR aufgerechnet oder
verrechnet werden soll. Diese Regelung impliziert, dass die Behörde
ermächtigt ist, die Aufrechnung oder Verrechnung durch
Verwaltungsakt zu erklären.
28 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
29 Die Revision war nicht nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen
grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung
liegt dann vor, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung
über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der
Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse
erforderlich ist und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht
zu erwarten ist. Hierfür muss auch die rechtliche Frage, für den zu
entscheidenden Fall erheblich sein, denn die Klärungsfähigkeit
schließt die Entscheidungserheblichkeit ein (vgl. Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 160 Rn. 9). Die
Frage, ob die Aufrechnungserklärung als Verwaltungsakt erklärt
werden muss oder ob dies nicht zulässig ist, berührt in dieser
Konstellation das Ergebnis dieses Rechtsstreites nicht.