Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 U 81/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-19
Aktenzeichen: L 6 U 81/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0919.L6U81.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 167 SGB 7, § 35 Abs 1 SGB 10, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 86a Abs 3 S 2 SGG
Orientierungssatz
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Die Vollziehung eines Beitragsbescheides ist auf Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auszusetzen, wenn das Interesse des Antragstellers das Vollzugsinteresse überwiegt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes überwiegen.(Rn.18)
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Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist stattzugeben, wenn einem Beitragsbescheid die in § 35 Abs. 1 SGB 10 vorgeschriebene Begründung der Beitragsforderung fehlt. Lässt die Satzung des Unfallversicherungsträgers eine Härtefallregelung bei der Festsetzung bes Beitrags zu, so muss der ergangene Beitragsbescheid eine nachvollziehbare Begründung darüber enthalten, aus welchen Gründen der Beitrag gleichwohl die festgestellte Höhe erreicht.(Rn.19)
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Der Härtefall ist gesetzlich unmittelbar durch einen Tatbestand bestimmt, der einen Teil der Berechnung der Beitragssumme enthält. Erforderlich ist, der Beitragsfestsetzung entsprechend einer erstmals maßgeblichen Satzungsregelung eine Beitragsberechnung gegenüberzustellen, die den Beitrag für den gleichen Unternehmensbestand nach dem Beitragsmaßstab der vorherigen Rechtslage bestimmt. Fehlt diese, so ist der ergangene Beitragsbescheid wegen fehlender Nachvollziehbarkeit rechtswidrig ergangen.(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 19. September 2011, S 8 U 141/11 ER, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. September
2011 und der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011
werden aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom
19. Mai 2011 wird angeordnet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide
Rechtszüge.
Der Streitwert beträgt für beide Rechtszüge 876,82 EUR.
Gründe
I.
1 Die Beschwerdeführerin verfolgt die Aussetzung der Vollziehung
eines Beitragsbescheides.
2 Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin den
Bescheid vom 19. Mai 2011 zur Beitragsfeststellung und
Zahlungsaufforderung bezüglich des Jahres 2010. Wegen aller
weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 418 - 423 der
Verwaltungsakte verwiesen.
3 Mit dem am 22. Juni 2011 bei der Beschwerdegegnerin
eingegangenen Widerspruch beantragte die Beschwerdeführerin auch
die Aussetzung der Vollziehung und kündigte eine Begründung an.
4 Mit Bescheid vom 5. Juli 2011 lehnte die Beschwerdegegnerin die
Aussetzung der Vollziehung ab, weil der Bescheid keine ernsthaften
Zweifel hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit aufwerfe und Umstände
für eine unbillige Härte durch eine Vollziehung nicht erkennbar
seien.
5 Mit Eingangsdatum vom 8. August 2011 verfolgte die
Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Magdeburg ihr Anliegen weiter
und führte mit der nachfolgenden Begründung aus:
6 - Die Beschwerdegegnerin habe 0,19 ha Garten angesetzt, obwohl
die Fläche seit mehreren Jahren als Acker bewirtschaftet werde und
der Beitrag für eine Mähdruschfläche gleicher Größe viel niedriger
wäre. - Die bewirtschaftete Forstfläche habe sich um 3,5855 ha
verkleinert, wodurch der (Brutto-)Beitrag um 24,19 EUR geringer
ausfallen müsse. - Neben dem Flächenansatz von 155,68 ha
Bodenbewirtschaftungsfläche sei dieselbe Fläche noch einmal der
Veranlagung eines Beitrages von 1023,06 EUR für "allgemeine
Arbeiten" zu Grunde gelegt worden, ohne dass dies im
Beitragsbescheid erläutert sei. - Eine Prüfung der
Härtefallregelung sei nicht erkennbar. - Bei der Berechnung für ein
Nebenunternehmen sei je Pferd ein Berechnungswert angesetzt worden,
der das 23-fache des Berechnungswertes für eine Mutterkuh betrage.
Sie halte nur etwa den doppelten Berechnungswert für angemessen,
wodurch eine weitere Beitragsermäßigung um 645,47 EUR eintrete. -
Ein Grundbeitrag von 40 EUR für ein Lohnunternehmen sei nicht
anzusetzen, weil sie – wie sie in einem gesonderten
Klageverfahren geltend mache – kein Lohnunternehmen
betreibe.
7 Insgesamt sei für Beitragsanteile in Höhe von 1490,43 EUR die
aufschiebende Wirkung herzustellen. Sie lehne im Übrigen ab, mit
einem Beitragsanteil von 728,75 EUR zum Ausgleich der
Altrentenlasten anderer Berufsgenossenschaften beizutragen.
8 Mit Beschluss vom 19. September 2011 hat das Sozialgericht den
Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt, der Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens auferlegt (insoweit berichtigt mit Beschluss
vom 3. November 2011) und den Streitwert mit 2630,46 EUR
festgestellt. Es hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinen
Anordnungsgrund im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920
Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Das für einen Anordnungsgrund
erforderliche besondere Eilbedürfnis habe die Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht.
9 Gegen den auf dem Postweg übermittelten Beschluss hat die
Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2011 beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt Beschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, der
Antrag habe nach § 86b Abs. 1 SGG behandelt werden müssen, wonach
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes ausreichten. Auf solche Zweifel habe sie ihren
Antrag gestützt. Für die Beschwerdeführerin bestehe Kostenfreiheit,
weil ihre Gesellschafter Versicherte im Sinne von § 183 SGG seien.
Ein Streitwert sei jedenfalls wegen der Vorläufigkeit der
Entscheidung nur mit einem Viertel der geltend gemachten
Beitragsersparnis anzusetzen.
10 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des
Sozialgerichts Magdeburg vom 19. September 2011 und den Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011 aufzuheben und die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der
Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 anzuordnen.
11 Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen,
soweit sie sich nicht gegen den Streitwert richtet und insoweit den
Streitwert nach einem Drittel des umstrittenen Beitrags
festzustellen.
12 Sie hat in beiden Rechtszügen zusammenfassend vorgetragen, sie
sei durch gesetzliche Neuregelung gehalten gewesen, die Beiträge
stärker am Unfallrisiko auszurichten. Danach folgten jetzt die
Beiträge für jede Unternehmensart bzw. jedes Produktionsverfahren
weitgehend den darauf bezogenen Leistungsaufwendungen. Außerdem
wirke sich bei der Beschwerdegegnerin der Lastenausgleich zwischen
den verschiedenen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
beitragserhöhend aus. Im Rahmen der Genehmigung der entsprechenden
neuen Satzung habe das Bundesversicherungsamt die Übereinstimmung
mit höherrangigem Recht festgestellt.
13 Im Einzelnen mache die Beschwerdeführerin entgegen der
Mitteilungspflicht aus § 192 Abs. 2 SGB VII nachträglich Änderungen
in den Betriebsverhältnissen geltend. Inso-weit hat die
Beschwerdegegnerin eine Anfrage an die Beschwerdeführerin
gerichtet, die sich auf die Garten- und die Forstfläche bezieht.
Das Produktionsverfahren "allgemeine Arbeiten" umfasse
Verwaltungs- und Infrastrukturarbeiten (im Einzelnen Bl. 19 d. A.).
Die Berücksichtigung erfolge durch einen Aufschlag von 10 v. H. auf
die verfahrensspezifische Arbeitszeit sowie durch einen degressiv
gestaffelten Aufschlag auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Die Prüfung der Härtefallregelung sei – wie aus dem Bescheid
auch hervorgehe – von Amts wegen erfolgt. Bezüglich des
Lohnunternehmens sei sie antragsgebunden, ohne dass die
Beschwerdeführerin einen solchen Antrag gestellt habe.
14 Lohnunternehmen seien schon kraft Gesetzes von den Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft abzugrenzen. Die Bewertung der
Pferdehaltung im Nebenunternehmen beruhe auf der Grundlage eines
Gutachtens. Im Hinblick auf die noch offenen Erfolgsaussichten des
Widerspruchs bezüglich der geltend gemachten Veränderungen
überwiege hier jedenfalls das öffentliche Interesse an der
Vollziehung.
15 Die Kostenfreiheit gelte nach § 183 SGG nur für Versicherte
angesichts von Ansprüchen auf Sozialleistungen. Darum gehe es hier
nicht. Hinsichtlich des Streitwertes sei dem Beschwerdeführer aber
weitgehend zuzustimmen.
16 Bei der Entscheidung hat die Akte der Beschwerdegegnerin –
Az. – in zwei Bänden vorgelegen.
II.
17 Die gem. § 172 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde hat Erfolg.
18 Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden
Wirkung im Sinne von § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG liegen vor. Für
eine solche Anordnung bezeichnet § 86a Abs. 3 S. 2 SGG bei der
gleichen Abwägungslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes als hinreichend. Solche Zweifel
liegen hier vor.
19 Dem Bescheid vom 19. Mai 2011 fehlt die in § 35 Abs. 1 S. 1 des
Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vorgeschriebene
Begründung der Beitragsforderung. Ein Gesichtspunkt der
Beitragsermittlung liegt nach § 42 S. 1, 3 der Satzung der
Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2010 in der Anwendung einer
sogenannten Härtefallregelung. Über die bloße Behauptung der
Beschwerdegegnerin hinaus diese Härtefallregelung geprüft zu haben,
fehlt jede nachvollziehbare Begründung, weshalb der Beitrag
gleichwohl die festgestellte Höhe erreicht.
20 Die Prüfung des Härtefalls setzt keine gesonderte
Billigkeitsentscheidung voraus. Vielmehr ist der Härtefall
gesetzlich unmittelbar durch einen Tatbestand bestimmt, der einen
Teil der Berechnung der Beitragssumme enthält. Danach erfordert der
Tatbestand, der Berechnung nach den – sonstigen –
Maßstäben der erstmals für 2010 geltenden Satzung eine
Vergleichsberechnung gegenüber zu stellen, die den Beitrag für den
gleichen Unternehmensbestand nach dem Beitragsmaßstab der
vorherigen Rechtslage bestimmt. Ausführungen dazu fehlen im
angegriffenen Bescheid der Beklagten völlig. Es fehlt schon an
Ausführungen, welche Teileinheiten als Unternehmensteil in Frage
kommen und welche Teilbeträge auf diese entfallen. Dies lässt sich
auch dem vorangehenden Beitragsbescheid für 2009 nicht entnehmen.
Die Beschwerdeführerin und der Senat könnten das Ergebnis insoweit
nur bestätigen, indem sie in eigener Anwendung der jeweiligen
Satzungen den Vergleichsbetrag ermittelten und errechneten, ob der
im Bescheid ermittelte Betrag diesen um mehr als 15 Prozent
übersteigt. Die Begründungspflicht besteht aber gerade zur
Schaffung der Möglichkeit, die Entscheidung nur nachvollziehen,
nicht aber erstmals begründen zu müssen.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beschwerde führende
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Beteiligte nach § 70 Nr. 2
SGG ist nicht Versicherte im Sinne von § 183 S. 1 SGG. Denn sie ist
nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Siebten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VII) versichert; die dahinter stehenden
Gesellschafter als versicherte Unternehmer sind nicht Beteiligte
des Verfahrens.
22 Der Streitwert war hier im Hinblick auf die Vorläufigkeit der
Entscheidung mit einem Drittel des geforderten Beitrags zu
bemessen. Dabei war im Ansatz von der gesamten Beitragssumme
auszugehen, weil diese nach der Art des erhobenen und
durchgreifenden Einwands der fehlenden Bescheidbegründung nicht
teilbar ist.
23 Der Bescheid ist gem. § 177 SGG unanfechtbar und im Rahmen des § 86b Abs. 1 S. 4 SGG abänderbar.