Testo completo
LG Magdeburg 9. Zivilkammer — 9 O 1524/11 -350- — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-02
Aktenzeichen: 9 O 1524/11 -350-
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0202.9O1524.11.350.0A
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Orientierungssatz
Sofern der streitwerterhöhende Schriftsatz der Beklagten nicht zugestellt wird, hat diese nur die Kosten nach dem zuvor bestehenden Streitwert zu zahlen. Die durch den höheren Streitwert der zurückgenommenen Antragstellung entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen.(Rn.1)
(Rn.2)
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 13.10.2011 zu
zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, weitere 16.500 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 13.10.2011 auf ein
Sonderkonto bei einer …-Filiale zur Bezahlung anfallender
Rechnungen aus dem Sturm-Hagel-Schaden vom 11.09.11 betreffend das
Objekt in … Hauptstraße 18 einzuzahlen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem
Streitwert von € 66.500,- zu tragen. Die weitergehenden
Gerichtskosten sowie weitergehende eigene außergerichtliche Kosten
hat die Klägerin zu tragen.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1 Der Streitwert beträgt für die Beklagte, die Anlass zur Klage
gegeben und nicht sofort anerkannt hatte, durchgehend €
66.500,-, denn der streitwerterhöhende Schriftsatz vom 1.2.2012 ist
ihr nicht zugestellt worden. Nur nach diesem Wert hat sie die
Kosten zu tragen.
2 Mit Einreichung des Schriftsatzes vom 1.2.2012 hat sich der
Streitwert für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen
Kosten der Klägerin auf € 116.500,- erhöht, insoweit ist nicht
Rechtshängigkeit, sondern Anhängigkeit maßgeblich (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 36.Aufl., 2006, GKG § 40 Rz.3 m.w.N.). Die durch den
höheren Streitwert der zurückgenommenen Antragstellung entstandenen
Mehrkosten hat die Klägerin entsprechend § 269 Abs.3 S.2 ZPO zu
tragen.
3 Im Übrigen wird gemäß § 313 b Abs.1 S.1 ZPO von der Darstellung
von Tatbestand und Entscheidungsgründen abgesehen.