LG Magdeburg 4. Kammer für Handelssachen — 36 O 246/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-28
Aktenzeichen: 36 O 246/09
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0428.36O246.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 23a EnWiG, § 30 Abs 1 EnWiG, § 111 EnWiG, § 315 BGB, § 19 GWB ... mehr
Orientierungssatz
Hat ein Inhaber eines Stromnetzes eine Genehmigung zur Stromdurchleitung nach dem Energiewirtschaftsgesetz erhalten und wurde die Abrechnung für den durch diese Netze durch einen Dritten durchgeleiteten Strom nach einem genehmigten Preisblatt vorgenommen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit der abgerechneten Entgelte nach GWB bzw. BGB.(Rn.17)
Verfahrensgang
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 9. November 2010, 1 U 40/10, Urteil
nachgehend BGH, 15. Mai 2012, EnZR 105/10, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 170.870,00 €.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Entgelten, die die
ehemalige L.. - D.Z. der Energie GmbH & Co. KG, an die Beklagte
für die Stromdurchleitung zahlte.
2 Die L.. - D.Z. der Energie GmbH & Co. KG, leitete in dem
Zeitraum Oktober bis Dezember 2006 durch das Netz der Beklagten
Strom durch, die Abrechnung wurde auf der Grundlage des
Preisblattes vorgenommen, dass nach § 23 a Energiewirtschaftsgesetz
neue Fassung aufsichtsbehördlich genehmigt worden war (Anlage
K3).
3 Die Klägerin behauptet, sie habe insgesamt 632.755,04 €
Entgelt an die Beklagte geleistet in dem Zeitraum.
4 Sie ist der Ansicht, dass eine Überprüfung der Entgelte auch bei
einem genehmigten Preisblatt sowohl nach den Vorschriften des GWB
als auch nach § 315 BGB zulässig sei, da zum Einen die
Aufsichtsbehörden nur eine provisorische Prüfung vorgenommen hätten
und im Übrigen nur eine Höchstpreiskontrolle vorgenommen werde.
Insofern habe sich die Rechtslage im Vergleich zu den Genehmigungen
nach § 12 BTO ELT und der dazu ergangenen Rechtssprechung des
Bundesgerichtshofes (X ZR 60/04) vom 05.07.2005 = RDE 2005, Seite 268 ff. nicht geändert.
5 Die Klägerin beantragt,
6 das Gericht möge das billige Netznutzungsentgelt einschließlich
der Mess- und Verrechnungsentgelte für die Nutzung des
Stromversorgungsnetzes der Beklagten durch die ehemalige L.. - D.Z.
der Energie GmbH & Co. KG, zur Energieversorgung ihrer Kunden,
die sie in dem Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 im
Netzgebiet der Beklagten angemeldet und versorgt hat,
einschließlich der Nutzung der vor gelagerten Netze bestimmen
7 sowie die Beklagte zu verurteilen, die Differenz zwischen den
ausweislich der Auflistung
8 Anlage K1
9 tatsächlich gezahlten Entgelten für die Netznutzung für den
Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 in Gesamthöhe von
632.755,04 Euro (netto) und dem von dem Gericht bestimmten billigen
Entgelt für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 für die
Netznutzung zzgl. Umsatzsteuer nebst gesetzlicher
Rechtshängigkeitszinsen an die L.. - D.Z. der Energie GmbH &
Co. KG, zu zahlen
10 sowie hilfsweise
11 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in
Höhe des vom Gericht nach § 287 ZPO festgestellten Schadens durch
die kartellrechtswidrigen überhöhte Berechnung der Entgelte für die
Netznutzung für den Zeitraum vom 01.10.2006 - 31.12.2006 nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit des Hauptantrages zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Platz für eine
zusätzliche Kontrolle nach den Vorschriften des GWB oder der BGB
nach der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes aus dem Jahr
2005 bestehe.
15 Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
16 Die Klage ist unbegründet.
17 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Überprüfung der gezahlten
Netzentgelte - in welcher Höhe sie immer gezahlt sind - sowohl nach
den Vorschriften des GWB als auch nach § 315 BGB. In der Neufassung
des Energiewirtschaftsgesetzes ist in § 111 festgehalten, die §§ 19
und 20 des GWB nicht anzuwenden sind, soweit aufgrund dieses
Gesetzes eine abschließende Regelung getroffen worden ist. Die
Beklagte hat unstreitig eine Genehmigung nach dem
Energiewirtschaftsgesetz und der entsprechenden Verordnung für den
Zeitraum seit Oktober 2006 erhalten (§ 23a
Energiewirtschaftsgesetz). Somit liegt die entsprechende
abschließende Regelung vor. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck
dieser Normierung. Bundesnetzagentur oder die entsprechenden
Länderbehörden haben nach der Neufassung des
Energiewirtschaftsgesetzes die geforderten Entgelte im Detail zu
prüfen und zu genehmigen oder aber eine entsprechende Genehmigung
zu versagen. Zudem sind Regelungen vorgesehen, Abschöpfungen
vorzunehmen. Bei einer solchen intensiven Kontrolle - wie intensiv
sie tatsächlich ausgeführt wird - mag dahinstehen, wäre es aber
kontraproduktiv, wenn mehrere Behörden sich zu dem gleichen
Sachverhalt einlassen und mit ihm beschäftigen müssten. Es könnte
hier zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen, die die
Gesamtsystematik der gesetzlichen Regelung und die entsprechende
Aufsicht kontakariert bzw. problematisch macht. Alleine der
Hinweis, dass es sich um eine lediglich Höchstpreiskontrolle nach
dem Energiewirtschaftsgesetz handelt, ergibt insofern nichts
anderes, da nicht ersichtlich ist, dass die Kontrolle nach dem GWB
nennenswert andere Ansätze hat. Auch wenn nach der BTO ELT die
daneben herlaufende Kontrolle möglich gewesen sein sollte, spricht
dies nicht dagegen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des
Energiewirtschaftsgesetzes und einer bis dahin unbekannten
Kontrollintensität nunmehr eine abweichende Regelung geschaffen hat
und schaffen wollte.
18 Aus diesem Grund ist auch eine Anwendung des § 315 BGB in der
Weise, erst dieser neben den festgesetzten Entgelten zur Anwendung
kommt und eine weitere Kontrollschiene bildet, nicht anzunehmen. Zu
Recht weist die Beklagte darauf hin, dass § 30 Abs. 1 Nr. 5
Energiewirtschaftsgesetz neue Fassung eine inhaltliche Kontrolle
vorsieht und den genehmigten Entgelten eine sachliche
Rechtfertigung unterstellt. Hierbei spielt es keine Rolle, wie
intensiv die Kontrolltätigkeit der Bundesnetzagentur oder der
anderen Aufsichtsbehörden ist und ob sie immer den Maßstab
festlegen, der sich bei der Prüfung des billigen Ermessen im Rahmen
des § 315 BGB ergeben würde. Zu berücksichtigen ist nämlich auch
hier, dass der Gesetzgeber ein umfassendes Aufsichtsregime mit
Sanktionsmöglichkeiten, Abschöpfung und dergleichen vorgesehen hat,
was kontakariert würde, wenn es Sache der jeweiligen Gerichte wäre,
von der Bundesnetzagentur festgesetzte Entgelte im Rahmen des § 315
BGB in jedem Einzelfall zu prüfen mit der Folge, dass es zum Einen
unterschiedliche Entscheidung unterschiedlicher Gerichte geben kann
und zudem Abweichungen einzelner Gerichte von Entscheidungen der
Bundesnetzagentur. Dann hätten letztlich die Entscheidungen der
Bundesnetzagentur auch für die Netzbetreiber keine verbindliche
Wirkung, sie könnten sich nicht auf diese verlassen, was bei dem
Massengeschäft, um dass es vorliegend geht, ein sehr
unbefriedigender Zustand wäre. Zudem stellen sich eine Reihe von
Rechtsfragen zu dem Verhältnis der jeweiligen Gerichtsentscheidung
und der zukünftigen Verhaltensweisen der Bundesnetzagentur. Sollte
das Gericht niedrigere Tarife für angemessen erachten, als die
Bundesnetzagentur genehmigt hat, stellt sich z. B. die Frage, wer
für die dann zurückzuzahlenden Entgelte in der Zukunft einzustehen
hat, kann der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur geltend
machen, dass er erhöhte Kosten aus der Vergangenheit hatte, weil
die genehmigten Tarife letztlich nicht durchgestanden haben oder
müsste die Bundesnetzagentur im Gegenzug weitere Abschöpfung
vornehmen, weil der Netzbetreiber bei anderen Beteiligten zu hohe
Entgelte trotz der genehmigten Tarife eingenommen hat. Dies alles
zeigt schon, dass jedenfalls seit der Neufassung des
Energiewirtschaftsgesetzes ein Nebeneinander der Entscheidung der
Bundesnetzagentur und der Prüfungstätigkeiten der Gerichte nach § 315 BGB unpraktikabel und unangemessen ist. Soweit die Klägerin
sich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
01.07.2009 (Anlage K9) bezieht, erstreckt sich diese Entscheidung
offensichtlich auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Neufassung
des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahre 2005, so dass schon sehr
zweifelhaft ist, dass aus dieser Entscheidung etwas herzuleiten
ist.
19 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu Recht
erwähnt, dass der Bundesgerichtshof selbst für die Übergangszeit
bis zur ersten Genehmigung des Entgeltes nach der Neufassung des
Energiewirtschaftsgesetzes und der entsprechenden Verordnung eine
Rückerstattung ausschließt, was in der Diktion dem jetzigen
Begehren der Klägerin auch entgegen steht (vgl. BGH vom 14.08.08,
NvWZ 2008, S. 1392).
20 Ein Verstoß gegen die EG-Regeln zum Wettbewerbsrecht liegt nicht
vor. Das EG-Recht ist allerdings vorrangig, aber ein Verstoß ist
nicht hinreichend dargelegt. Wegen Art. 86 Abs. 2 EGV ist ein
Verstoß gegen Art. 81 EGV nicht ersichtlich, angesichts der Prüfung
der Entgelte ist nicht zu erkennen, dass - sollte es tatsächlich
einzelne ungünstige Positionen geben, diese nicht als Missbrauch
einer marktbeherrschenden Stellung wahrzunehmen sind.
21 Insgesamt ist deshalb die Klage abzuweisen.
22 Das gilt auch für den Hilfsantrag, da insoweit keine andere
Rechtsgrundlage hat.
23 Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.