Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2012-06-14, 1 K 1652/08
1. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gestattet bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters nur in Ausnahmefällen ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung, so dass infolge dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Rn.13) . Es ist unerheblich, aus welchen Gründen der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist. Im Streitfall war die angedeutete Möglichkeit einer zukünftigen Tätigkeit als Angestellter einer Steuerberatungskanzlei nicht belegt worden(Rn.15) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 153/12). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 3.4.2013 VII B 153/12, nicht dokumentiert).