Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AS 36/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-17
Aktenzeichen: L 2 AS 36/11
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:1017.L2AS36.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 2 Abs 2 S 1 RVG, Nr 1002 RVG-VV, Nr 1005 RVG-VV
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Ein Anspruch nach § 63 SGB 10 auf Erstattung einer Erledigungsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach § 2 Abs 2 RVG iVm Nr 1005 und 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (juris: RVG-VV) scheidet aus, wenn die Mitwirkungshandlung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin ausschließlich darin besteht, dem Mandanten oder der Mandantin nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens unter Erläuterung der Rechtslage nahezulegen, keine Klage zu erheben (Abgrenzung zum Urteil des LSG Essen vom 14.1.2009 - L 11 KA 23/07). (Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 14. Dezember 2010, S 27 AS 3734/07, Urteil
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Dezember 2010 wird
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 333,20 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die isolierte Kostenentscheidung
im Widerspruchsverfahren, insbesondere geht es um die
Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr.
2 Die Klägerin ist die Prozessbevollmächtigte des
Leistungsempfängers H. J. Sie führt aus abgetretenem Recht den
Rechtsstreit auf höhere Kostenerstattung für die
Rechtsanwaltsgebühren. Der am 22. Juni 1968 geborene Herr J. bezog
bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Danach erhielt er
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II) von dem Beklagten bzw. der Agentur für Arbeit H. –
SGB II S ... (der Rechtsvorgängerin des Beklagten, solange es eine
geteilte Trägerschaft in dem betreffenden Landkreis bis zum 31.
Dezember 2010 gab – künftig einheitlich als der Beklagte
bezeichnet). Herr J. genoss freies Wohnrecht bei seinen Eltern, der
Beklagte bewilligte ihm anfänglich Grundsicherungsleistungen ohne
Kosten der Unterkunft und ohne Anrechnung von Einkommen. Am 4.
April 2007 stellte er einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Beklagte fragte bei ihm
nach, ob er sich an den Stromkosten beteilige. Zunächst bewilligte
der Beklagte Herrn J. mit Bescheid vom 18. April 2007 vorläufig
Leistungen nach § 42 SGB I für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31.
Oktober 2007 in Höhe von 317,40 EUR monatlich. Am 20. April 2007
gingen die Angaben von Herrn J. zu dem Umfang der
Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft bei
dem Beklagten ein. Er gab an, dass er bei seinen Eltern lebe, die
Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde und er sich
nicht finanziell an den Stromkosten beteilige. Darüber hinaus
kreuzte er an, dass ihm volle Verpflegung zur Verfügung gestellt
werde.
3 Mit Änderungsbescheid vom 26. April 2007 bewilligte der Beklagte
Herrn J. für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2007
Leistungen nur noch in Höhe von 196,65 EUR monatlich: Er bekomme ab
dem 1. Mai 2007 Verpflegung in vollem Umfang frei zur Verfügung
gestellt. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen
Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Am gleichen Tag hörte
der Beklagte Herrn J. dazu an, dass ihm für Mai 2007
Arbeitslosengeld II in Höhe von 120,75 EUR zu Unrecht gezahlt
worden sei. Hierauf teilte Herr J. mit Schreiben vom 30. April 2007
mit, dass ein Missverständnis vorliegen müsse. Er erhalte keine
frei Verpflegung, sondern müsse im Monat 130,00 EUR für Verpflegung
bei seinen Eltern bezahlen. Er bezahle auch anteilmäßig Strom an
seine Eltern. Er fügte auch eine Quittung als Nachweis für die
Zahlung von 130,00 EUR am 1. Mai 2007 an seine Eltern bei. Mit
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Mai 2007 hob der
Beklagte die Bewilligung für Herrn J. für Mai 2007 in Höhe von
120,75 EUR auf. Dies begründete er wie folgt: Der Hilfeempfänger
erhalte ab dem 1. Mai 2007 freie Verpflegung von seinen Eltern und
müsse sich nicht an den Stromkosten beteiligen. Er wusste bzw.
hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen
gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Gegen den
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhob der Kläger persönlich mit
zwei gleichlautenden Schreiben, welche an zwei verschiedene
Mitarbeiterinnen adressiert sind am 21. Mai 2007, Widerspruch. Zur
Begründung führte er aus: Er habe mitgeteilt, dass er für die
Versorgung und für den Strom bei seinen Eltern bezahlen müsse und
habe erklärt, dass in Bezug auf seine früheren Angaben ein
Missverständnis vorliege. Stromkosten seien zum 1. eines Monats in
Höhe von 10,00 EUR fällig. Stromkosten sowie das Verpflegungsgeld
in Höhe von 130,00 EUR würden aus finanziellen Gründen an seine
Eltern gezahlt. "Ich bitte Sie, dies zu überprüfen und mir ein
Ergebnis mitzuteilen." Am 5. Juni 2007 stellte die Klägerin
für Herrn J. einen Antrag auf Überprüfung der Bewilligung im
Bescheid vom 18. April 2007, da dieser nach eigenen Angaben nicht
über Einkünfte verfüge. Weiter erhob sie für ihn Widerspruch gegen
den Bescheid vom 8. Mai 2007 und verwies insoweit auf den bereits
früher erhobenen eigenen Widerspruch ihres Mandanten.
4 Mit Änderungsbescheid vom 2. Juni 2007 änderte der Beklagte die
Bewilligung vom 27. April 2007 ab, da die Regelleistung ab dem 1.
Juli 2007 erhöht wurde. Nunmehr bewilligte er Herrn J. Leistungen
für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2007 in Höhe von
198,65 EUR monatlich.
5 Mit Änderungsbescheid vom 15. Juni 2007 bewilligte der Beklagte
Herrn J. Leistungen vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe
von 317,40 EUR monatlich (wie bei der vorläufigen Bewilligung vom
18. April 2007) und für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31.
Oktober 2007 in Höhe von 319,40 EUR monatlich. Die Bescheide vom
27. April 2007 und vom 8. Mai 2007 würden aufgehoben. Mit
Widerspruchsbescheid vom gleichen Datum wies der Beklagte den
Widerspruch im Übrigen zurück. Die im Widerspruchsverfahren
entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag erstattet
und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten werde als notwendig
anerkannt. Zur Begründung führte er aus: Die Regelleistung
reduziere sich um die anteiligen Stromkosten, welche mit 8% in der
Regelleistung enthalten seien. Stromkosten habe der
Leistungsempfänger nicht zu zahlen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007
leitete die Klägerin den Widerspruchs- und den Änderungsbescheid
vom 15. Juni 2007 an Herrn J. weiter. Dabei wies sie darauf hin,
dass der Beklagte dem Widerspruch nur teilweise stattgegeben habe
und als Einkommen weiterhin die Stromkosten angerechnet würden.
Außerdem bat die Klägerin ihren Mandanten um Rücksprache. Die
Klägerin reichte unter Bezugnahme auf das Kostenanerkenntnis des
Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2007 am 3. Juli 2007
eine Gebührenrechnung bei dem Beklagten ein. Diese stellt sich wie
folgt dar:
6 Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14, Nr. 2400 VV RVG 240,00 EUR Erledigungsgebühr, sozialrechtliche
Angelegenheiten § 14, Nr. 1005, 1002 VV RVG 280,00 EUR
Zwischensumme der Gebührenpositionen 520,00 EUR Pauschale für Post
und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensummen
netto 540,00 EUR 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 102,60 EUR
Gesamtbetrag 642,60 EUR
7 Mit Bescheid vom 7. September 2007 setzte der Beklagte die
Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 309,40 EUR fest. Eine
Erstattung der Erledigungsgebühr müsse zurückgewiesen werden.
Erledigungsgebühren könnten nur in Ansatz gebracht werden, wenn
eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts vorliege. Es solle
eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwaltes abgegolten werden. Sie
setze voraus, dass der Rechtsanwalt an der Erledigung durch eine
Tätigkeit in einem Umfang mitgewirkt habe, die über das hinausgehe,
was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten
sei und durch die bis dahin entstandene Gebühr nicht als abgegolten
angesehen werden könne. Hierfür reiche die Begründung des
Widerspruches ebenso wenig aus wie der Umstand einer auf die
Widerspruchserhebung folgenden Bescheidkorrektur.
8 Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin für Herrn J.
Widerspruch ein: Führe man sich den Widerspruchsbescheid und den
zeitgleich erlassenen Änderungsbescheid vor Augen, werde deutlich,
dass man gegen dieses Bescheide weiter hätte vorgehen können,
vornehmlich unter Berücksichtigung, dass eine Einkommensanrechnung
von 27,60 EUR monatlich erfolgte, ohne dass dies nachvollziehbar
sei. Nach Rücksprache mit der Mandantschaft und ausführlicher
Erörterung sollte dies jedoch nicht erfolgen. Mit
Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 wies der Beklagte den
Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend führte er aus, die
Tätigkeit des Anwaltes müsse auf die Erledigung des
Rechtsbehelfsverfahrens ohne streitige Entscheidung gerichtet sein.
Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.
9 Hiergegen hat die Klägerin am 25. Oktober 2007 Klage vor dem
Sozialgericht Halle (künftig: SG) erhoben. Sie hat mitgeteilt, dass
sie im vorliegenden Rechtsstreit die Rechtsanwaltsgebühren im
eigenen Namen geltend mache, weil der Leistungsempfänger Herr J.
seine Erstattungsansprüche hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren
mit Abtretungserklärung vom 11. Oktober 2007 auf sie übertragen
habe. Der Kläger habe zwei Begehren verfolgt, zum einen habe er
sich gegen die Anrechnung von Einkommen in Höhe von 27,60 EUR im
Bescheid vom 18. April 2007 wehren wollen, zum anderen gegen die
Rückzahlung eines Betrages von 120,75 EUR. Mit dem
Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2007 habe der Beklagte die
Anrechnung des Betrages von 27,60 EUR beibehalten und nur die
weitergehende Forderung fallen gelassen. Gleichwohl habe er die
notwendigen Aufwendungen vollständig anerkannt. Die Mitwirkung zur
Erledigung habe darin bestanden, dass nach Rücksprache mit dem
Mandanten eine Erörterung durchgeführt und die Entscheidung
getroffen worden sei, auf weitere Rechtsmittel – vornehmlich
die Klageerhebung – zu verzichten. Es müsse der Schutzzweck
der Norm bedacht werden, nämlich dem Bemühen Rechnung zu tragen,
ein Verfahren außergerichtlich zu erledigen und die Gerichte zu
entlasten. Die Entscheidung, keine Klage einzureichen, sei im
persönlichen Gespräch mit dem Mandanten in den Büroräumlichkeiten
getroffen worden.
10 Das SG hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen H. J. mit Urteil
vom 14. Dezember 2010 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an
die Klägerin einen Betrag in Höhe von 333,20 EUR nebst Zinsen zu
zahlen. Die Berufung hat das SG zugelassen. Dieses Urteil hat es
wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr
seien gegeben. Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens bei dem
Beklagten sei eine teilweise Erledigung einer Rechtssache gegeben,
da der Beklagte dem Widerspruch des Zeugen H. J. durch den
Änderungsbescheid nur teilweise abgeholfen habe. Eine qualifizierte
Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache sei durch die
Einwirkung der Klägerin auf den Zeugen H. J. im Rahmen der
persönlichen Besprechung erfolgt, welche nach Erlass des
Widerspruchsbescheides und innerhalb der Klagefrist stattgefunden
habe. Durch das Überzeugen des Mandanten vom Absehen von der
Klageerhebung, dem nachfolgenden Verstreichenlassen der Klagefrist
sowie dem tatsächlichen Nichterheben einer Klage wurde eine
gerichtliche Streitentscheidung vermieden. Damit habe die Klägerin
durch ihre Mitwirkung tatsächlich das zuständige Gericht entlastet,
was der Gesetzgeber mit der Kodifizierung der Erledigungsgebühr
beabsichtigt habe. Die Berufungszulassung sei notwendig, weil es
noch keine gefestigte Rechtsprechung dazu gebe, ob eine Mitwirkung
im Sinne des Nr. 1002 VV RVG auch in dem Zeitraum nach Erlass eines
Widerspruchsbescheides, bis zum Verstreichen der Klagefrist,
möglich sei, bzw. wie diese gegebenenfalls erfolgen müsse.
11 Gegen dieses ihm am 29. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der
Beklagte am 20. Januar 2011 Berufung eingelegt und wie folgt
begründet: Eine Tätigkeit der Rechtsanwältin über das normale Maß
hinaus liege nicht vor. Es sei selbstverständlich, dass der
Abschluss eines Widerspruchsverfahrens zu überprüfen sei und
gegebenenfalls dem Widerspruchsführer zu erklären. Diese Tätigkeit
sei von der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren umfasst. Das
streitige Verfahren habe sich vorliegend nicht durch die Beratung
erledigt, denn es habe ein Widerspruchsbescheid erlassen werden
müssen. Es sei festzustellen, dass er für das Widerspruchsverfahren
keine weiteren Kosten zu erstatten habe.
12 Der Beklagte beantragt,
13 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Dezember 2010
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14 Die Klägerin beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der
Argumentation des Beklagten, dass eine Erledigungsgebühr deshalb
nicht angefallen sei, da ein Widerspruchsbescheid erlassen worden
sei, könne nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Regelung schreibe
vor, dass der Beklagte einen Widerspruchsbescheid zu erlassen habe.
Dies habe nichts mit der Entstehung der anwaltlichen Gebühren zu
tun und schon gar nicht sei es ein Argument gegen den Anfall der
Erledigungsgebühr.
17 Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung zugestimmt. Der Berichterstatter hat darauf
hingewiesen, dass problematisch sein könnte, ob es überhaupt ein
Widerspruchsverfahren für die Gewährung von höheren Leistungen
gegeben habe.
18 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des
Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Diese haben vorgelegen
und sind vom Senat bei der Entscheidung berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe
19 Die vom SG zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht
eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
20 Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Der Bescheid des
Beklagten vom 7. September 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 ist rechtmäßig. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Kostenerstattung.
21 Es handelt sich um eine Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 und 4 SGG, in welcher die Klägerin aus abgetretenem Recht
höhere Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren festgesetzt haben
möchte. Dem zusätzlich angekündigten Begehren, festzustellen, dass
keine weiteren Kosten zu tragen sind, kommt keine eigenständige
Bedeutung zu. Er wiederholt das mit dem Antrag der Klageabweisung
verfolgte Klageziel nur mit anderen Worten und ist
unbeachtlich.
22 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung höherer
Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren gem. § 63 Abs. 1
Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Die von
dem Beklagten gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 HS 1 SGB X getroffene
Kostenentscheidung, wonach Herr J. nur einen Anspruch auf eine
Kostenerstattung in Höhe von 309,40 EUR hat, ist rechtmäßig. Ein
höherer Kostenerstattungsanspruch besteht nicht.
23 Zutreffend hat der Beklagte die Geschäftsgebühr und die
Pauschale für Post- und Telekommunikation nebst Mehrwertsteuer
angesetzt. Herr J., bzw. seine Rechtsnachfolgerin kraft Abtretung,
hat gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 HS 1 SGB X keinen
Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen auf der Grundlage der
Erledigungsgebühr gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1005 und 1002
VV RVG. Die Höhe der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit
bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu dem
RVG. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG kommt bei einer
Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im
gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen in
Betracht. Hierzu zählt der Anspruch von Herrn J. auf höhere
Leistungen nach dem SGB II. Bei den "Allgemeinen
Gebühren" ist unter der Nr. 1002 RVG VV, die über Nr. 1005 RVG
VV auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt, geregelt, dass
eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz
oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem
Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche
Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache
ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten
Verwaltungsaktes erledigt. Die Voraussetzungen für eine
Erledigungsgebühr liegen nicht vor. Gefordert wird eine
qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes,
die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den
allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im
sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (ständige
Rechtsprechung des BSG zuletzt BSG, Urteil vom 14. Februar 2013
– B 14 AS 62/12 R –; Urteil vom 9. Dezember 2010
– B 13 R 63/09 R – mit weiteren Nachweisen, zitiert
nach juris). Gefordert wird damit eine Anfechtung eines
Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelf, eine Aufhebung oder Änderung
eines Verwaltungsaktes, eine Erledigung der Rechtssache und eine
besondere anwaltliche Mitwirkung hieran, welche kausal für die
Erledigung der Rechtssache gewesen sein muss (vgl. Gerold/Schmidt
– Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 1002 Rn. 11 ff.). Es soll
das besondere Bemühen des Rechtsanwaltes honoriert werden, eine
streitige Entscheidung zu vermeiden. Eine Rechtssache hat sich in
diesem Sinne insgesamt oder teilweise erledigt, wenn es bezüglich
sämtlicher oder eines Teils der Streitgegenstände einer streitigen
Entscheidung nicht mehr bedarf (Curkovic in Bischof, RVG, 5. Aufl.,
Nr. 1002 VV Rn. 6).
24 Fraglich hingegen ist, ob die qualifizierte Mitwirkungshandlung
– hier die eingehende Beratung, von einer Klage abzusehen
– auch noch nach Erlass eines Widerspruchsbescheides erfolgen
kann.
25 Es wird – so auch vom SG mit ausführlicher Darstellung
– vereinzelt vertreten, dass die Erledigungsgebühr nicht eng
verstanden werden dürfe. Eine Erledigung der Rechtssache i. S. der
Nr. 1002 RVG VV sei umfassend zu verstehen und diese auch dann
anzunehmen, wenn es nicht zur Klageerhebung gekommen ist (so
ausdrücklich für einen Einzelfall: LSG NRW, Urteil vom 14. Januar
2009 – L 11 KA 23/07 – Rn. 32- zitiert nach juris).
Auch eine solche Einwirkung werde dem Sinn und Zweck einer
Erledigungsgebühr, eine streitvermeidende und gerichtsentlastende
Handlungsweise des Rechtsanwaltes zu honorieren, gerecht. Der
Wortlaut der betreffenden Erläuterung zu Nr. 1002 schließe dies
nicht aus, wenn es dort umfassend heißt "wenn sich eine
Rechtssache ( ) erledigt".
26 Dem ist nicht zu folgen. Die Erledigung muss sich auf das
konkrete Verfahren – hier also das Widerspruchsverfahren
beziehen. Die qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwaltes muss
ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des
Widerspruchsverfahrens ohne den Erlass eines Widerspruchsbescheides
sein. Die von der Klägerin dargestellte Mitwirkungshandlung, die
Einwirkung auf Herrn J., keine Klage vor dem SG zu erheben und den
Widerspruchsbescheid bestandskräftig werden zu lassen, erfolgte
erst nach der Erledigung des Vorverfahrens durch den Erlass des
Widerspruchsbescheides. Hierdurch konnte eine
Widerspruchsentscheidung nicht mehr vermieden werden. Insofern kann
eine Einwirkung nach einer Teilabhilfe, das Verfahren nicht
fortzuführen, nur solange auf die Erledigung des
Widerspruchsverfahrens gerichtet sein, solange nicht schon eine
streitige Widerspruchsentscheidung durch die Behörde getroffen
wurde. Es mag zwar zutreffen, dass der Wortlaut ein umfassenderes
Verständnis zulässt und die systematische Stellung als allgemeine
"vor die Klammer" gezogene Regelung hierfür sprechen
könnte, letztlich kann eine Erledigungsgebühr aber nur entweder im
Widerspruchsverfahren oder im Klageverfahren anfallen, nicht
dagegen in dem Zeitraum dazwischen. Über § 63 SGB X werden nur die
Kosten im Vorverfahren übernommen. Das Vorverfahren endet mit dem
Erlass des Widerspruchsbescheides. Die Erledigungsgebühr soll
privilegieren, dass es keiner Verwaltungs- bzw.
Widerspruchentscheidung mehr bedarf. Der Beklagte muss nicht die
Kosten übernehmen, die entstehen, weil sich der Empfänger des
Widerspruchsbescheides darüber beraten lässt, ob er in das
Klageverfahren geht oder nicht. Entscheidet sich der Mandant für
ein Klageverfahren dürfte die Beratung in der Verfahrensgebühr für
das Klageverfahren enthalten sein, entscheidet er sich dagegen,
kommt eine besondere Beratungsgebühr in Betracht.
27 Besteht kein höherer Anspruch der Klägerin bedarf es keiner
weiteren Prüfung der Voraussetzungen des Vergütungsanspruches, da
jedenfalls eine "Verböserung" nicht in Betracht
kommt.
28 Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gem.
§ 197a SGG. Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG greift für
die Klägerin nicht. Sie ist keine Versicherte oder
Leistungsempfängerin. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach auch die
Klage eines Rechtsnachfolgers aus dem abgetretenen Recht eines
Leistungsempfängers unter § 183 SGG fällt, besteht nicht (vgl.
hierzu BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 62/12 R
– zitiert nach juris).
29 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG
bestehen nicht. Allein die im Ergebnis gegenteilige Entscheidung
des LSG Nordrhein-Westfalen in einem anders gelagerten Einzelfall
(uneindeutige Verwaltungsentscheidung) begründet noch keine
grundsätzliche Bedeutung, wenn sich das Ergebnis aus § 63 SGG
ableiten lässt. Es ist nicht erkennbar, dass die Einbeziehung von
Mitwirkungshandlungen des Rechtsanwaltes nach Erlass des
Widerspruchsbescheides für eine Erledigungsgebühr diskutiert wird
und es einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.
30 Die Streitwertfestsetzung folgt auch § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.
V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert
beträgt nach dem Antrag der Klägerin 333,20 EUR.