Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AS 806/12 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-06
Aktenzeichen: L 2 AS 806/12 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:1106.L2AS806.12B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 41 Abs 2 SGB 2
Leitsatz
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Wird ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 ausschließlich mit der Verletzung einer gesetzlichen Regelung begründet, die der Gesetzgeber zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe geschaffen hat und deren unrichtige Anwendung keine Rechtsposition der Betroffenen verletzt (im konkreten Fall die Rundungsregelung nach § 41 Abs 2 SGB 2 aF), kann der Antrag ohne weitere Sachprüfung von der Behörde abgelehnt werden. (Rn.14)
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Ein unzulässiger Überprüfungsantrag im oben bezeichneten Sinne wird nicht dadurch zulässig, dass im Klageverfahren erstmals Gründe für die materielle Unrichtigkeit der Leistungsbewilligung für den streitigen Zeitraum vorgetragen werden. Für die Klage fehlt somit die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. (Rn.15)
(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 6. September 2012, S 24 AS 4113/11, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
6. September 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG)
geführtes Klageverfahren.
2 Der am ... 1971 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit
Anfang 2005 von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
3 Mit einem Schreiben vom 22. Oktober 2010 beantragten die
Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen bei dem Beklagten
"die Überprüfung der Leistungsgewährung in der Vergangenheit,
insbesondere unter Berücksichtigung des § 41 II SGB II.". Der
Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit einem Bescheid vom 13.
Dezember 2010 mit, die Überprüfung habe ergeben, dass die
ergangenen Bescheide nicht zu beanstanden seien. Hiergegen erhob
der anwaltlich vertretene Kläger am 13. Januar 2011 mit der
Begründung Widerspruch: Bei der Bescheidung in der Vergangenheit
sei § 41 SGB II nicht richtig angewandt worden. Die Rundungsregel
sei auch gesondert bei den Kosten der Unterkunft zu beachten. Der
Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni
2011 zurück und führte aus: Ein höherer Anspruch des Klägers
bestehe auch unter Beachtung der Rundungsvorschrift nach § 41 Abs. 2 SGB II (a.F.) nicht.
4 Der Kläger hat am 25. Juli 2011 Klage beim SG erhoben. Mit einem
am 2. September 2010 beim SG eingegangen Schriftsatz hat er zudem
den Antrag gestellt, ihm PKH für das Klageverfahren unter
Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu bewilligen. Zur Begründung haben
die Prozessbevollmächtigen des Klägers ausgeführt: Dem Beklagten
seien eine Vielzahl von Fehlern unterlaufen. Er habe den
Überprüfungsantrag rechtswidrig nicht zum Anlass genommen, sich
nochmal eingehend mit der Angelegenheit zu befassen.
5 Mit Beschluss vom 6. September 2012 hat das SG die Bewilligung
von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Soweit der Kläger
die Anwendung der Rundungsregelung beanstande, mache er kein
einklagbares Recht geltend. Weiterer Sachvortrag als der Verweis
auf die Rundungsregelung sei mit dem Überprüfungsantrag und auch im
Widerspruchsverfahren nicht erfolgt.
6 Gegen den am 6. September 2012 zugestellten Beschluss hat der
anwaltlich vertretene Kläger am 2. Oktober 2012 Beschwerde erhoben
und zur Begründung sinngemäß vortragen lassen: Der
Überprüfungsantrag habe sich aufgrund der Formulierung
"insbesondere unter Berücksichtigung des § 41 II SGB II"
nicht alleine auf den Gesichtspunkt der Rundungsregelung bezogen,
sondern darüber hinausgehend auf alle infrage kommenden Aspekte.
Die Leistungsberechnung des Beklagten sei in mehrfacher Hinsicht
fehlerhaft gewesen. So seien Heizkosten pauschaliert und nicht nach
dem konkreten Bedarf bewilligt worden. Bei der
Einkommensbereinigung seien keine Freibeträge für die beiden
unterhaltsberechtigten Kinder des Klägers berücksichtigt worden.
Zudem hätten Fahrtkosten berücksichtigt werden müssen. Für eine in
den Monaten Juli bis Dezember 2010 vorgenommene Verrechnung fehle
die Rechtsgrundlage.
7 Der Kläger beantragt sinngemäß,
8 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. September 2012
aufzuheben und ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu
bewilligen.
9 Der Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
10 Für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf die
Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten genommen.
II.
11 Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
12 Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis
zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Klageverfahren abgelehnt.
13 Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 der
Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die
Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der
Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht
unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990
– 2 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe
kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache
zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine
entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ
83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
14 Die Klage bietet in dieser Hinsicht keine hinreichende
Erfolgsaussicht. Angefochten wird der im Überprüfungsverfahren nach
§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ergangene
Bescheid vom 13. Dezember 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2011, mit dem der Beklagte im
Ergebnis festgestellt hat, es lägen keine zu einer Abänderung der
Leistungsbewilligung für den Überprüfungszeitraum führenden Fehler
vor. Nach Auffassung des Senats konnte der Beklagte diese
Feststellung im konkreten Fall im Ergebnis rechtsfehlerfrei
treffen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung
vom 12. Juli 2012 (Aktenzeichen: B 14 AS 35/12 R) überzeugend
ausgeführt, ein alleine auf die Verletzung bzw. fehlerhafte
Anwendung der Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II a.F. gestütztes
Klagebegehren sei unzulässig. Für eine solche Klage fehle das
allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Auch unter Berücksichtigung der
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dürfe die
Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzes selbst im Bereich der
existenzsichernden Leistungen nicht durch Verfahren in Frage
gestellt werden, bei denen es um die Anwendung einer Regelung gehe,
die der Gesetzgeber zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe
geschaffen habe und in den sich das Klagebegehren im Ergebnis auf
Leistungen im Centbereich beschränke. Bei solchen von vornherein
unzulässigen Klagen brauche das angerufene Gericht nicht zu
überprüfen, ob sich andere Sachverhalte oder Regelungen finden
ließen, die einen höheren Anspruch des Leistungsberechtigten
stützen. Daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass auch ein auf
die Verletzung der Rundungsregelung gestützter Überprüfungsantrag
im Verfahren nach § 44 SGB X unzulässig ist und als solcher ohne
eingehende Sachprüfung zurückgewiesen werden kann. Ziel des § 44
SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung
eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen
Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (ständige
Rechtsprechung des BSG, u. a. Urteil vom 5. September 2005, B 2 U
24/05 R). Die fehlerhafte Anwendung der Rundungsregel begründet
aber nach den oben in Bezug genommenen Ausführungen des BSG keine
einklagbare Rechtsverletzung, weil die Anwendung des § 41 Abs. 2
SGB II a. F. im Ergebnis der Verwaltungsvereinfachung diente und
eine beanstandete für den Betroffenen ungünstige Anwendung auch
über längere Zeiträume nur zu Differenzen im Centbereich führen
kann. Somit kann auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X nicht
auf eine fehlerhafte Anwendung der Rundungsregelung gestützt
werden. Gegen die Zurückweisung eines solchen Überprüfungsantrags
kann dann auch nicht vom Betroffenen eingewandt werden, die Behörde
wäre zu einer tiefer gehenden sachlichen Überprüfung verpflichtet
gewesen.
15 Dem kann hier auch nicht entgegen gehalten werden, im konkreten
Fall habe sich der Überprüfungsantrag nicht auf die Rüge einer
fehlerhaften Anwendung der Rundungsregelung beschränkt, sondern die
Leistungsgewährung insgesamt zur Überprüfung gestellt. Der Senat
hält insofern die Verwendung des Worts "insbesondere" im
Überprüfungsantrag vom 22. Oktober 2010 für unbeachtlich. Im
konkreten Fall kommt es nicht auf die Entscheidung der Rechtsfrage
an, ob und wann sich eine Behörde ohne weitere Sachprüfung im
Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X auf die Bestandkraft der
ergangenen Bescheide berufen kann, wenn die oder der Betroffene
keine neuen Angaben macht bzw. keine Gründe für einen
Überprüfungsantrag nennt. Zu dieser Frage hat der 2. Senat des BSG
ausgeführt, im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X hätten Verwaltung
und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu
prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das
Recht unrichtig angewandt worden sei. Diese Entscheidung bezog sich
auf die Überprüfung eines konkreten Verwaltungsaktes über die Frage
der Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Wenn wie hier im konkreten
Fall nicht ein bestimmter Verwaltungsakt zur Überprüfung gestellt
wird, sondern nach § 44 SGB X undifferenziert die gesamte
Leistungsgewährung für die zurückliegende Zeit, besteht ein enger
Zusammenhang zwischen dem Vorbringen des Antragstellers und dem
notwendigen Umfang der vorzunehmenden Überprüfung. Der 4. Senat des
BSG als einer der beiden für die Streitigkeiten aus dem Bereich der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate beim BSG hat
dazu ausgeführt: Es könne nicht zweifelhaft sei, dass ein derart
weitreichendes Prüfungsbegehren – (dass sich auf den gesamten
Leistungszeitraum bezieht, für den nach § 44 SGB X noch Leistungen
nachträglich erbracht werden könnten) – mit entsprechenden
Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiere (vgl.
BSG; Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B). Insofern
reicht es für ein sich erkennbar auf die Anwendung der
Rundungsregelung beziehendes Prüfungsbegehren nicht aus, ohne auch
nur anzudeuten, worin über die Anwendung der Rundungsregelung
hinaus die fehlerhafte Rechtsanwendung bestehen könne, alleine das
Wort "insbesondere" der Antragsbegründung hinzuzufügen.
Zumindest bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers bei der
Stellung des Überprüfungsantrags ist zu erwarten, dass zumindest
angedeutet wird, von welcher ihn belastenden fehlerhaften
Rechtsanwendung der Betroffene ausgeht. Ansonsten ist er so zu
behandeln, als habe er dezidiert nur die fehlerhafte Anwendung der
Rundungsregelung gerügt. Ein solcher Überprüfungsantrag ist im Kern
unzulässig und könnte deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.
Er wird auch nicht dadurch zulässig, dass die Behörde ihn nach
summarischer Prüfung mit einem Bescheid als unbegründet
zurückweist, der sich darauf beschränkt, zur Korrektur führende
Rechtsanwendungsfehler im Hinblick auf die Anwendung der
Rundungsvorschrift zu verneinen und eine Abänderung der für den
Überprüfungszeitraum relevanten Leistungsbescheide abzulehnen. So
sind der Verfügungssatz und die Gründe im angefochtenen Bescheid
des Beklagten hier nämlich bei verständiger Würdigung zu verstehen.
Im Hinblick darauf, dass der Prüfungsantrag schon als solcher keine
Verpflichtung zur umfassenden Prüfung auslösen konnte, wird die
Unzulässigkeit auch nicht dadurch geheilt, dass vom Antragsteller
nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens neue sachliche Gründe für
eine inhaltliche Überprüfung vorgetragen werden. Dies kann zwar
nach den Umständen des Einzelfalls als neuer Überprüfungsantrag
gewertet werden, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der auf
den konkreten Überprüfungsantrag hin getroffenen Entscheidung der
Behörde.
16 Im Übrigen ergeben sich bei Durchsicht der Verwaltungsakten auch
keine offensichtlichen Fehler bei der Leistungsgewährung in dem
Sinne, dass dem Kläger - bezogen auf den streitigen Zeitraum - im
Ergebnis materiell zustehende Leistungen vorenthalten wurden. Nach
alledem sind daher dem Klagebegehren hier die für die Bewilligung
von PKH erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten
abzusprechen.
17 Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.