Testo completo
AG Aschersleben — 16-1390807-06-N — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-31
Aktenzeichen: 16-1390807-06-N
ECLI: ECLI:DE:AGASCHE:2016:0531.16.1390807.06N.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 688 ZPO, §§ 688ff ZPO, Nr 2300 RVG-VV
Orientierungssatz
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Es ist nicht generell unzulässig, neben Rechtsanwaltskosten auch Inkassokosten als Schadenspositionen geltend zu machen.
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Die Einzelfallprüfung bzgl. der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung von Inkassokosten als Schadensposition findet - aufgrund des eng begrenzten Prüfungsrechts des Mahn-Gerichts - nicht im Mahnverfahren, sondern vor dem im streitigen Verfahren zuständigen Gericht statt.
Tenor
In der Mahnsache
…
gegen
…
wird der Beschluss vom 15.04.2016 aufgehoben.
Gründe
1 Es ist nicht generell unzulässig, neben Rechtsanwaltskosten auch Inkassokosten als Schadenspositionen geltend zu machen. Ob beide Ansprüche nebeneinander bestehen, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.
2 Dies im Einzelfall zu beurteilen, ist dem streitigen Verfahren vorbehalten. Es übersteigt das im Mahnverfahren eng begrenzte Prüfungsrecht des Gerichts.
Kretschmann
Richter am Amtsgericht