VG Magdeburg 5. Kammer — 5 A 749/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-18
Aktenzeichen: 5 A 749/14
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0518.5A749.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 23a BesVersRErgG ST, § 3 BesG ST, § 2 Nr 1 HSchulLBezV ST, § 3 Abs 1 HSchulLBezV ST, Art 33 Abs 5 GG
Leitsatz
Die u. U. vollständige Anrechnung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge auf das ab 01.01.2013 erhöhte Grundgehalt bis zu dieser Höhe ist sowohl mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG), dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem Rückwirkungsverbot vereinbar.(Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.31)
(Rn.37)
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die weitere Auszahlung ihrer
Leistungsbezüge zzgl. zu ihrem Grundgehalt über den 01.01.2013
hinaus. Sie steht als verbeamtete Universitätsprofessorin
(Besoldungsgruppe W2) an der medizinischen Fakultät der
Otto-von-Guericke-Universität A-Stadt im Dienst des beklagten
Landes.
2 Mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom
16.02.2002 ordnete der Bundesgesetzgeber die Besoldung von
Professoren an deutschen Hochschulen neu. Die in Dienstaltersstufen
gegliederte C-Besoldung wurde durch die dienstaltersunabhängige
W-Besoldung ersetzt. Diese beruht auf einem zweigliedrigen
Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen
Leistungsbezügen bestand. Dieses System hatte auch nach dem Übergang
der Gesetzgebungskompetenz für Beamtenbesoldung und –versorgung vom
Bund auf die Länder in Sachsen-Anhalt Bestand.
3 Mit Urteil vom 14.02.2012 (BVerfG, Az.: 2 BvL 4/10 =
BVerfGE 130, 263) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die
Besoldung der Professoren aus der Besoldungsgruppe W2 in Hessen
gegen das Alimentationsprinzip verstieß und daher verfassungswidrig
war. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, verfassungskonforme
Regelungen mit Wirkung spätestens vom 01.01.2013 zu treffen. Als
Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nahm
auch der der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung zum
01.01.2013 eine Neuregelung der Professorenbesoldung vor. Das Gesetz
zur Änderung landesbesoldungs-und beamtenrechtlicher Vorschriften
vom 30.07.2013 (GVBl. LSA 2013, S. 400) sieht in seinem Art. 1 eine
Erhöhung des Grundgehalts im Bereich der Besoldung der
Besoldungsgruppe W2 um monatlich 674,10 Euro vor. Gleichzeitig sieht
Art. 3 eine vollständige Anrechnung der in der Vergangenheit
gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge in dieser Höhe
vor.
4 Vor der Gesetzesnovelle erhielt die Klägerin neben ihren
monatlichen Bezügen auf Grundlage einer Berufungsvereinbarung
monatliche Leistungsbezüge in Höhe von 465,10 Euro, die ihr bereits
vor dem 31.12.2012 bewilligt wurden.
5 Mit der Zahlung der laufenden Dienstbezüge für den Monat
Dezember 2013 legte die Bezügestelle Dessau der Oberfinanzdirektion
Magdeburg die Dienstbezüge der Klägerin auf Grundlage des Gesetzes
zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften
vom 30.07.2013 neu fest. Die der Klägerin bereits am 31.12.2012
zugestandenen monatlichen Berufungsleistungsbezüge in Höhe von
465,10 Euro wurden dabei in voller Höhe verrechnet. Insoweit
verfügte die Klägerin zunächst um eine nominal um 209,00 Euro höhere
Besoldung. Später wurde das Grundgehalt im Wege der Anpassung weiter
schrittweise erhöht.
6 Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom
28.11.2013, indem sie die Festsetzung und Auszahlung einer höheren
Besoldung beantragte. Zur Begründung führte sie an, dass die
Anrechnung der Besoldungserhöhung auf die bereits erworbenen
Leistungsbezüge rechtswidrig sei. Sie stelle einen nachträglichen
Eingriff des Gesetzgebers in bestandsgeschützte Besoldungszusagen
dar. Die Folge sei die Nivellierung eines Besoldungsvorteils, der
ihr auf der Grundlage einer entsprechenden Leistungsbewertung
gewährt worden sei. Dies stehe dem Leistungsprinzip als einem
Leitgedanken der Professorenbesoldung entgegen.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2014 lehnte der
Beklagte das Begehren der Klägerin mit der Begründung ab, der
Landesgesetzgeber habe die Professorenbesoldung grundgesetzkonform
neu geregelt. Dazu habe er sich einer gesetzlichen
Konsumtionsregelung bedient, um sowohl der Forderung des
Bundesverfassungsgerichts nach einer alimentationsgerechten
Professorenbesoldung gerecht zu werden als auch finanzielle
Mehrkosten zu vermeiden. Das beklagte Land habe die
Anrechnungsbestimmung des § 23a Abs. 1 S. 1 BesVersEG LSA zudem im
Fall der Klägerin auch zutreffend angewandt. Ihre Bezüge seien
korrekt ermittelt worden.
8 Hiergegen hat die Klägerin am 23.12.2014 Klage erhoben.
Sie hält die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher
erworbene Leistungsbezüge für rechtswidrig. Die Klägerin habe die
Leistungszulagen bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung
erworben und genieße daher Bestandsschutz. Zudem habe der
Gesetzgeber ohne rechtfertigenden Grund in bestehende
subjektivrechtliche Ansprüche der Hochschullehrer eingegriffen.
Durch die Konsumtionsregelung würden leistungsstarke Professorinnen
wie die Klägerin benachteiligt. Die gewährten Leistungszulagen
beruhten auf besonderen Leistungen der betroffenen Professoren, die
diese aus dem Kreis der übrigen Professoren heraushebe. Daher seien
die gewährten Leistungsbezüge auch durch das Leistungsprinzip
geschützt. Durch die Konsumtionsregelung würden das Leistungsprinzip
und die leistungsbezogene Besoldung, welche durch die Neuregelung
gerade nicht aufgegeben werden sollten, vollständig ausgehöhlt. Eine
eigenständige Systemkomponente, die besondere Leistungen würdige,
sei nicht mehr erkennbar.
9 Die Klägerin beantragt,
10 das beklagte Land unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom 28.11.2014 zu verurteilen, der
Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2013 Berufungs- und
Bleibeleistungsbezüge in Höhe von monatlich 465,10 Euro zu
zahlen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im
Verwaltungsverfahren hält das beklagte Land die Festsetzung der
Besoldung der Klägerin für zutreffend.
Entscheidungsgründe
14 Die Klage hat keinen Erfolg.
15 Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
Richtiger Klagegegner ist danach das Land (§ 61 Nr. 1 VwGO). Die
Vertretung des Dienstherrn ist hier gemäß § 101 Abs. 3 Beamtengesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) i. V. m. Abschnitt 1, Ziffer 3
d) des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft
vom 15.11.2013 – 12.4-03000 über die Personalrechtlichen Befugnisse
im Bereich der staatlichen Hochschulen (MBl. LSA 2013, S. 717) auf
den Rektor der Universität übertragen worden.
16 Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Der
angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat
keinen Anspruch auf Zahlung der ihr gewährten Berufungs- und
Bleibeleistungsbezüge in Höhe von 465,10 Euro monatlich über den
01.01.2013 hinaus.
17 Der Anspruch der Klägerin auf die zu gewährende
Besoldung, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA i. V. m. §§ 2
Nr. 1. 3 Abs. 1 Satz 1 Hochschulleistungsbezügeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt vom 21.01.2005 (GVBl. LSA 2005, 21; HLeistBVO LSA).
Danach haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA). Gemäß § 1 Abs. 2 LBesG LSA setzt sich die
Besoldung aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen zusammen. Zu den
Dienstbezügen zählen auch die Leistungsbezüge für Professorinnen und
Professoren gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 LBesG LSA. Diese werden neben dem
Grundgehalt als variable Leistungsbezüge vergeben (§ 28 Abs. 1 LBesG
LSA). Dazu gehören auch die der Klägerin gewährten Berufungs- und
Bleibeleistungsbezüge (§ 29 LBesG LSA). Voraussetzungen dafür sowie
die Vergabekriterien regelt die Hochschulleistungsbezügeverordnung
auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 35 LBesG LSA. Aus §§ 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 HLeistBVO LSA ergibt sich, dass in der
Besoldungsgruppe W 2 neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen vergeben werden.
Solche Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können dann im Rahmen
von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gewährt werden, wenn es
erforderlich ist, um einen Professor oder eine Professorin für die
Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum
Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge).
Der Klägerin sind solche Berufungsleistungsbezüge vor dem 01.01.2013
in Höhe von 465,10 Euro monatlich gewährt und auch bis zum
31.12.2012 ausgezahlt worden.
18 Bei der Berechnung der Besoldung hat der Beklagte seit
dem 01.01.2013 die Anrechnungsregelung des § 23 a Abs. 1 Satz 1
Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) zu beachten. Danach verringern sich
die monatlichen Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, die einer
Professorin oder einem Professor am 31.12.2012 zugestanden haben, um
den Betrag der Erhöhung des Grundgehaltes am 01.01.2013, wobei
zunächst unbefristete und dann befristete Berufungs- und
Bleibeleistungsbezüge verrechnet werden (§ 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
und 2 BesVersEG LSA).
19 Diese Regelung hat der Beklagte in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise angewendet. Er hat ausweislich der vorgelegten
Besoldungsmitteilungen das Grundgehalt der Klägerin entsprechend
Art. 1 Nr. 2 und 3 sowie Art. 2 des Gesetzes zur Änderung
landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 30.07.2013
erhöht. Selbst im Rahmen des geringsten Erhöhungsbetrages für den
Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 überstieg der Erhöhungsbetrag
des Grundgehaltes in Höhe von 674,10 Euro die monatlichen
Berufungsleistungsbezüge in Höhe von 465,10 Euro, so dass der
Beklagte ab dem 01.01.2013 den Berufungsleistungsbezug der Klägerin
bei der Berechnung der Besoldung zu recht auf Null reduziert
hat.
20 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 23 a BesVersEG
LSA bestehen nicht. Verfassungsrechtlicher Bestandsschutz für
laufende Leistungsbezüge, die vor der Neuregelung der
Professorenbesoldung festgelegt waren, ergibt sich weder aus Art. 33
Abs. 5 GG (1.), noch aus Art. 3 Abs. 1 GG (2.) oder aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten und dem Rückwirkungsverbot (3.).
21 Die Konsumtion der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA ist mit den hergebrachten
Grundsätzen des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar.
22 Das Alimentationsprinzip ist die verfassungsrechtliche
Grundlage der Beamtenbesoldung. Das gilt auch für die Besoldung der
beamteten Hochschullehrer. Das Alimentationsprinzips verpflichtet
den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen
zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem
Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des
Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung
der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und
des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt
zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt
angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des
Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte,
das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom
Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu
berücksichtigen (BVerfG, Urteil v. 14.02.2012, - 2 BvL 4/10 -, juris
Rdnr. 145).
23 Zur Beamtenbesoldung zählen nicht nur die
Grundbesoldung, sondern gehören auch die gesetzlich vorgesehenen
Leistungsbezüge. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind
ihrer Rechtsnatur nach zum Amt im beamtenstatusrechtlichen Sinne zu
rechnen (vgl. zu der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung
Reich/Preißler, BBesG, § 33, Rn. 5). Sie werden dem Beamten aufgrund
seines Dienstverhaltens zugesprochen und bilden als Leistungselement
der Besoldung eine Gegenleistung für die Bereitschaft, den Dienst zu
erbringen. Daher sind sie an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.04.2016,
24 - 2 A 11124/15 -, juris, Rdnr. 28). Dies gilt unabhängig
davon, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten
gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer
Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen
Charakter aufweisen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 182). Selbst, wenn
den Leistungsbezügen lediglich die Funktion zukommt, jenseits der
alimentativen Grundsicherung individuelle Leistungsunterschiede
besoldungsrechtlich zum Ausdruck zu bringen (Gawel, Neuordnung der
W-Besoldung: Ausgestaltung und verfassungsrechtliche Probleme der
Konsumtionsregeln zur Anwendung von Leistungsbezügen, Februar 2013,
S.7), werden die Leistungsbezüge nicht zu einer aus dem
Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden privatnützigen
Rechtsposition (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v.
05.04.2016, - 2 A 11124/15 -, juris, Rdnr. 29; a.A. Sachs, NwVBl.
2013,209; Battis/Grigoleit, ZBR 2013,73).
25 Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG
resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt
der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt
sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der
Besoldung. Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens
darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen
Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Dabei
entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eine
zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte
Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Diese beschränkt sich im
Ergebnis darauf, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident
unzureichend sind. Davon ist auszugehen, wenn der unantastbare
Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist
(BVerfG, a. a. O., Rdnr. 148, 168).
26 Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des
Gesetzgebers hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf,
dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen,
unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert
erhalten bleiben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist vor allem
nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber
darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen
gerechtfertigt ist. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt
grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form
von Systemwechseln und damit insbesondere auch die Einführung neuer
und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung
ab. Auch insoweit besitzt der Gesetzgeber einen weiten
Ermessensspielraum. Nicht nur die Höhe, sondern auch die Struktur
der Besoldung darf danach nicht evident unzureichend sein (BVerfG,
a. a. O., Rdnr. 152). Danach beanspruchen auch Leistungsbezüge
keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz.
Neuregelungen bedürfen hingegen wie oben ausgeführt eines sachlichen
Grundes.
27 Der Gesetzgeber kann sich vorliegend auf sachliche
Gründe für die Anrechnungsregelung berufen. Der Landesgesetzgeber
stand nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung in Hessen, die derjenigen in
Sachsen-Anhalt vergleichbar war (vgl. LT-Drs. 6/1871 vom 07.03.2013,
S. 22), vor der Aufgabe, die Besoldung der Hochschullehrer in einer
verfassungskonformen Weise neu auszugestalten. Er entschied sich
dabei für die Variante, die Grundstruktur des zweigliedrigen
Besoldungssystems - bestehend aus einem festen Grundgehalt und der
Höhe nach variablen Leistungsbezügen - beizubehalten. Diese
Grundentscheidung war von seinem gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraum gedeckt. (BVerfG 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -,
juris, Rdnr. 157).
28 Entsprechend der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben
erfolgte zur Wiederherstellung der amtsangemessenen Alimentation
eine deutliche Erhöhung des Grundgehalts. Zugleich stand der
Gesetzgeber nunmehr vor dem Problem, dass die bereits vergebenen
Leistungsbezüge noch auf der Grundlage eines deutlich niedrigeren
Grundgehalts berechnet und vergeben worden und damit zwangsläufig
höher ausgefallen waren, als sie bei dem späteren Niveau des
Grundgehalts ausgefallen wären (VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 - 1
K 711/14.TR -, juris, Rdnr. 52; VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 - 5
K 1802/13.GI -, juris, Rdnr. 117; vgl. auch LT-Drs. 6/1871, S. 23).
Insoweit entschied sich der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt für eine
Konsumtionsregelung hinsichtlich der bis zum 31.12.2012 gewährten
Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge bis zur Höhe des
Erhöhungsbetrages des Grundgehaltes in Höhe von zunächst 674,10
Euro. Auch dafür stehen dem Gesetzgeber sachliche Gründe zur Seite.
Grundsätzlich führt die Anrechnung nämlich nicht dazu, dass die
Klägerin einen Besoldungsverlust erleidet. Vielmehr verfügt sie
aufgrund der Grundgehaltserhöhung im Ergebnis über eine höhere
Besoldung als vor dem 01.01.2013. Da auch die Leistungsbezüge wie
das Grundgehalt Bestandteil der Dienstbezüge sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 1
und 2 LBesG LSA), umfasst es das weite Ermessen des Gesetzgebers im
Rahmen der Besoldung auch, die einzelnen Komponenten der
Dienstbezüge gegeneinander zu verschieben (Erhöhung des
Grundgehaltes, dafür Kürzung der Leistungsbezüge), solange dabei
eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet ist. Dies ist
vorliegend mit der deutlichen Erhöhung des Grundgehaltes der
Fall.
29 Der Einwand der Klägerin, die gewährten
Berufungsleistungsbezüge beruhten auf besonderen Leistungen der
betroffenen Professoren, die diese aus dem Kreis der übrigen
Professoren heraushebe, so dass die gewährten
Berufungsleistungsbezüge auch durch das Leistungsprinzip geschützt
seien, welches ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums gehöre, bleibt ohne Erfolg. Zwar sieht die
Regelung des § 23a Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA die Anrechnung der
Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge in Höhe der
Grundgehaltserhöhung vor, was für die Klägerin bedeutet, dass ihre
bereits erworbenen Leistungsbezüge vollständig aufgezehrt und - wie
sie vorträgt - entwertet würden. Allerdings bedeutet dies keinen
Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Prinzip der
amtsangemessenen Alimentation. Wie bereits oben dargelegt, steht es
im Ermessen des Gesetzgebers wie er eine amtsangemessene
Alimentation sicher zustellt. Vorliegend hat er sich für die
Beibehaltung der variablen Leistungsbezüge im Rahmen der
Professorenbesoldung entschieden. Das bedeutet nicht gleichzeitig,
dass durch die übergangsweise Konsumtionsregelung - angesichts der
Erhöhung des Grundgehaltes - eine Entwertung der Funktion der
Leistungsbezüge eintritt. Vielmehr wurde durch die deutliche
Anhebung der Grundbesoldung ein Abschmelzen im Rahmen der
Leistungsbezüge erforderlich, da diese ohnehin wegen des vormals für
eine amtsangemessene Alimentation zu niedrig bemessenen
Grundgehaltes eine ausreichende Alimentation sicherstellen sollten.
Diese Funktion müssen die nach wie vor möglichen Leistungsbezüge,
u.a. auch die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nicht mehr
erfüllen (vgl. LT-Drs. 6/1871, S. 23). Insofern ist die
übergangsweise Konsumtion der Leistungsbezüge infolge der Umstellung
der Besoldungsstruktur, um eine amtsangemessene Alimentation bei
gleichbleibender Haushaltslage sicherzustellen, durch die Klägerin
hinzunehmen.
30 Im Übrigen werden Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge
auch nach der Umstellung – in Anpassung an das erhöhte Grundgehalt
zwar auf niedrigerem Niveau – weitergewährt. Bei Berufungs- und
Bleibeleistungszulagen, die vor dem 31.12.2012 bereits gewährt
worden sind und die Höhe der Grundgehaltserhöhung (674,10 Euro)
überschritten haben, erfolgt ebenfalls eine anteilige
Weitergewährung. Dass der Berufungsleistungsbezug der Klägerin unter
die Kappungsgrenze fällt und damit insgesamt konsumiert wird, liegt
dabei im Rahmen des gesetzgeberischen Spielraums, um eine
amtsangemessene Besoldung sicherzustellen.
31 Die Konsumtionsregelung des § 23a Abs. 1 Satz 1
BesVersEG LSA verstößt auch nicht gegen das allgemeine
Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Art. 3 Abs. 1 GG
gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus
folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies
gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche
Begünstigungen. Dem Gesetzgeber wird dabei nicht jede
Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen allerdings
stets der Rechtfertigung durch Sachgründe am Prüfungsmaßstab der
Verhältnismäßigkeit. Auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ist der
weite gesetzgeberische Spielraum hinsichtlich der Höhe und der
Struktur der Besoldung maßgebend (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v.
05.04.2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rdnr. 36 f.). Daran gemessen
sind die Differenzierungen, zu denen die Anwendung des § 23a Abs. 1
BesVersEG LSA führt, gerechtfertigt.
32 Dazu zählt zum einen – wie die Klägerin vorträgt – dass
der Wegfall ihrer Berufungsleistungsbezüge durch die
Konsumtionsregelung zu einer ungerechtfertigten Gleichstellung mit
der Gruppe der Professoren führe, die einen solchen Leistungsbezug
vor dem 31.12.2012 nicht oder in geringerer Höhe aufweisen konnten,
nunmehr aber im gleichen Maß wie die Klägerin von der Erhöhung des
Grundgehaltes profitierten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist
eine solche Gleichstellung sachlich gerechtfertigt. Die
Berufungsleistungsbezüge wie sie die Klägerin bekommen hat, sollen
ein bestimmtes, für das Profil der Universität passendes
Leistungsvermögen honorieren, um die jeweilige Professorin oder den
jeweiligen Professor für eine Anstellung zu gewinnen. Dabei bleibt
es dem Besoldungsgesetzgeber unbenommen, auch an dieser Stelle
strukturelle Änderungen vorzusehen (s. o.). Zwar hat sich der
Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt dafür entschieden, das
Besoldungssystem bestehend aus Grundgehalt und variablen
Leistungsbezügen grundsätzlich beizubehalten. Das trifft auch zu, da
es nach wie vor – auch für die Klägerin – grundsätzlich möglich ist,
Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nach der
Hochschulleistungsbezügeverordnung zu bekommen. Dass die Berufungs-
und Bleibeleistungsbezüge, die bis zum 31.12.2012 vergeben worden
sind, wegen der deutlichen Erhöhung des Grundgehaltes bis zu dieser
Höhe angerechnet werden, steht dem nicht entgegen und liegt im
Ermessen des Besoldungsgesetzgebers. Denn mit der Erhöhung des
Grundgehaltes liegt ohnehin eine neue Berechnungsgrundlage vor, so
dass die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nunmehr
dementsprechend geringer ausfallen dürften. Die erst mit den
Leistungsbezügen zu erreichende amtsangemessene Alimentation hat
sich als verfassungswidrig herausgestellt und ist seit der Erhöhung
des Grundgehalts in dieser Form nicht mehr erforderlich. Insoweit
besteht in der Umstellung und Verschiebung des Besoldungssystems, um
eine amtsangemessene Besoldung sicherzustellen, bei gleichbleibender
Finanzlage ein sachlicher Grund für die Anrechnungsregelung.
33 Das trifft auch auf die Festlegung einer Kappungsgrenze
zu. Wären die Berufungsleistungsbezüge der Klägerin höher als 674,10
Euro ausgefallen, hätte sie einen anteiligen Betrag - auch über den
01.01.2013 hinaus - weiter ausgezahlt bekommen. Solche
Kappungsgrenzen werden vom Gesetzgeber zulässig verwandt, sofern der
Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise
genutzt hat (vgl. etwa BVerfG Beschluss vom 18.03.2013 – 1 BvR
2436/11 –, juris, Rdnr. 34). Einen Anspruch auf die ungeminderte
Weitergewährung ihrer Dienstbezüge - wozu auch die Leistungsbezüge
gehören - hat die Klägerin ohnehin nicht. Dass der Gesetzgeber die
Kappungsgrenze auf den Erhöhungsbetrag des Grundgehaltes festlegt,
ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit stellt er gerade sicher,
dass ein Besoldungsverlust gegenüber der Situation vor dem
01.01.2013 nicht eintritt. Dass dadurch die Professoren die keinen
Berufungsleistungsbezug bzw. in geringerer Höhe als die Klägerin
erhielten mit ihr gleichgestellt werden, ist dabei vor dem
Ermessensspielraum des Gesetzgebers im Rahmen der Umstellung des
Besoldungssystems hinzunehmen. Das Gleiche gilt auch für die
Professoren, die einen höheren Berufungs- oder Bleibeleistungsbezug
als die Klägerin erhalten haben, der aber ebenfalls noch unter die
Kappungsgrenze der Grundgehaltserhöhung fiel. Es bleibt allen
gleichermaßen unbenommen, erneut solche Leistungsbezüge mit der
jeweiligen Hochschule, dann auf Grundlage des erhöhten
Grundgehaltes, auszuhandeln.
34 Dass sich der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt entschlossen
hat, im Rahmen der bis zum 31.12.2012 gewährten Berufungs- und
Bleibeleistungsbezügen eine Anrechnungsregelung vorzusehen, die -
wie etwa in anderen Bundesländern geschehen - keinen prozentualen
Sockelbetrag davon ausnimmt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Durch die nicht unerhebliche Anhebung des monatlichen Grundgehaltes
um 674,10 Euro kürzte der Gesetzgeber gleichzeitig die Berufungs-
und Bleibeleistungsbezüge bis zu dieser Höhe. Auch diese
Entscheidung unterfällt dem Organisationsermessen des
Besoldungsgesetzgebers.
35 Sofern der Gesetzgeber zwischen den einzelnen Arten der
Leistungsbezüge unterschiedliche Anrechnungsregelungen anwendet, ist
auch dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Bezüglich der
Unterscheidung zwischen der gesamten Anrechnung jedenfalls bis zur
Grenze des Erhöhungsbetrages der Berufungs-und
Bleibe-Leistungsbezüge und der nur zu 50% vorzunehmenden Anrechnung
der besonderen Leistungsbezüge ist diese Differenzierung sachlich
gerechtfertigt. Die besonderen Leistungsbezüge sollen besonders
herausragende, über einen längeren Zeitraum erheblich über dem
Durchschnitt liegende Leistungen honorieren (vgl. § 4 HLeistBVO
LSA). Diese herausgehobene und besondere Anerkennung von Leistungen
soll den Erbringern jedenfalls zur Hälfte verbleiben. Im Vergleich
zu den Funktionsleistungsbezügen, die gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3
BesVersEG ungekürzt erhalten bleiben, ergibt sich die
Differenzierung aus ihrer Ausgestaltung als Zulage für die
Wahrnehmung herausgehobener Funktionen.
36 Hinsichtlich der Professoren die einen Berufungs- und
Bleibe-Leistungsbezug erst nach dem 01.01.2013 bekommen haben und
damit einer Konsumtion nicht unterliegen, ist davon auszugehen, dass
bei der Vergabe der Leistungsbezüge das entsprechend höhere
Grundgehalt bereits berücksichtigt wurde und die Höhe der Berufungs-
und Bleibeleistungsbezüge entsprechend niedriger ausgefallen ist
(vgl. LT-Drs. 6/1871, S. 23). Der Gesetzgeber geht bei dieser Gruppe
insofern von einer Neubewertung aufgrund der veränderten
Voraussetzungen aus, so dass ein legitimer Sachgrund vorliegt.
37 Es liegt schließlich kein Verstoß gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot vor. Hinsichtlich
der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Regelungen ist
zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine
grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn das
Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit
angehörende Tatbestände eingreift; eine regelmäßig zulässige,
unechte Rückwirkung ist demgegenüber gekennzeichnet durch die
Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte
und Rechtsbeziehungen (BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59 -, juris,
Rdnr. 145 f., st.Rspr.).
38 Soweit die Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf die
Leistungszulagen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.07.2013
erfolgte, handelt es sich um eine echte Rückwirkung, weil das Gesetz
zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften
erst am 30.07.2013 verkündet wurde, aber rückwirkend zum 01.01.2013
– jedenfalls was die Erhöhung des Grundgehaltes und die
Konsumtionsregelung betrifft - in Kraft trat (Art. 5 des Gesetzes)
und die Besoldung monatlich ausgezahlt wird.
39 Diese echte Rückwirkung ist vorliegend ausnahmsweise
zulässig. Von dem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze
bestehen Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des
Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine
Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand
des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine
bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht
schutzwürdig war. Bei den in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend
definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen
ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage.
Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu
rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei
objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen
Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen. Eine Ausnahme vom
Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn
die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen
wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung
vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten.
Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die
Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet
werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße
systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner
Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner
zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem
Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung
erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige
Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die
sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz
unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. etwa BVerfG Urteil vom
17.12.2013 – 1 BvL 5/08 –, juris, Rdnr. 65 ff. m. w.N.).
40 Vorliegend ist die echte Rückwirkung ausnahmsweise
zulässig, weil die Klägerin mit einer Rechtsänderung rechnen musste
und darüber hinaus durch die rückwirkende Gesetzesänderung kein
erheblicher Schaden verursacht wurde (vgl. auch VG Trier, Urteil vom
09.09.2014 - 1 K 711/14.TR – juris, Rdnr. 68 f.). Bereits im Februar
2012 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die
hessische Regelung zur Besoldung der Hochschullehrer
verfassungswidrig war und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum
01.01.2013 den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Daraufhin wurde
auch der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt aktiv und plante - so
wie zahlreiche weitere Länder - eine Reform der betroffenen
Regelungen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Erhöhung des
Grundgehalts sowie zur (Teil-)Konsumtion der Leistungsbezüge
datierte bereits vom 04.12.2012 und enthielt eine - wenn auch
inhaltlich noch abweichende - Anrechnungsregelung. In Hessen und
Bayern traten vergleichbare Konsumtionsregelungen bereits zum
01.01.2013 in Kraft. Mit dem Erlass einer - wenngleich inhaltlich
noch nicht genau bekannten - Anrechnungsregelung war also bereits
vor dem 01.01.2013 zu rechnen.
41 Ferner ist durch die rückwirkende Gesetzesänderung kein
Schaden eingetreten. Wenngleich die Berufungsleistungsbezüge der
Klägerin rückwirkend gekürzt wurden, erfolgte dies in Kombination
mit der Erhöhung des Grundgehalts, sodass letztlich kein von der
rückwirkenden Regelung Betroffener schlechter gestellt wurde. Das
Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge, auf Grundlage derer
bereits Dispositionen getätigt wurden, wurde mithin nicht
enttäuscht.
42 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1
VwGO.
43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44 Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat.