VG Magdeburg 3. Kammer — 3 A 138/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-27
Aktenzeichen: 3 A 138/14
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0727.3A138.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Bei dem zu erhebenden Beitrag nach dem IHKG handelt es sich um einen Beitrag im Rechtssinne und nicht um eine Sonderabgabe im engeren Sinne.(Rn.21)
Die vom BVerfG entwickelte Rechtsprechung zu Sonderabgaben (vgl. Urt. v. 03.02.2009 - 2 BvL 54/06 -) ist nicht auf Beiträge nach dem IHKG anzuwenden.(Rn.22)
Es widerspricht weder dem Äquivalenzprinzip noch dem Gleichheitssatz, den Staffelungsbeitrag allein am Kriterium des Umsatzes festzusetzen, wenn für den Staffelungsbeitrag ein Umsatz i. H. v. mehr als 8,2 Millionen Euro gefordert wird.(Rn.32)
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die
vorläufige Veranlagung der Beklagten zum IHK-Beitrag für das
Beitragsjahr 2014.
2 Die Klägerin betreibt in A-Stadt einen Brennstoff- und
Mineralölhandel in der Rechtsform einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH). Vom Finanzamt wird die Klägerin zur
Gewerbesteuer veranlagt.
3 Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 veranlagte die Beklagte
die Klägerin vorläufig zu einem IHK-Beitrag 2014 in Gestalt eines
Grundbeitrages in Höhe von 3.000,- Euro. Zudem wies der Bescheid
offene Beträge aus anderen Beitragsjahren in Höhe von 6.022,50 Euro
aus, weshalb die Beklagte in dem Bescheid einen Gesamtsaldo in Höhe
von 9.022,50 Euro ermittelte.
4 Am 4. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
5 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass neben
anderen rechtlichen Bedenken die festgesetzte Höhe des Beitrages
schon deshalb rechtsfehlerhaft sei, da der Jahresabschluss für das
Wirtschaftsjahr 2012 einen Umsatz von 11.754.091,24 Euro ausweise.
Nach Ziffer II.2.4.b der Wirtschaftssatzung der Beklagten hätte
daher ein Beitrag in Höhe von 1.500,- Euro festgesetzt werden
müssen. Daneben führt die Klägerin im Wesentlichen aus, bei dem
durch die Beklagte zu erhebenden Beitrag handele es sich um eine
Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Eine solche sei nur bei
einer homogenen Gruppe und bei Sicherstellung einer wirksamen
parlamentarischen Kontrolle zulässig. Beides sei vorliegend nicht
erfüllt. Auch wenn es sich nicht um eine Sonderabgabe handeln
sollte, so seien die hierfür entwickelten engen Voraussetzungen auch
auf Beiträge nach dem IHKG anzuwenden. Daneben verletzte die
Beitragsordnung der Beklagten die Klägerin aufgrund der pauschalen
und völlig undifferenzierten Beitragsfestsetzung in ihren Rechten.
Sie verstoße gegen die Grundsätze der Homogenität, tatsächlichen
Leistungsfähigkeit sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die
Beklagte müsse kumulativ Art, Umfang und Leistungskraft des
Unternehmens berücksichtigen, wenn sie die Grundbeiträge staffle und
die Klägerin zu einem Beitrag heranziehe. Unter Hinweis auf eine
mögliche Pauschalierung sei die Beklagte nicht berechtigt, nur
aufgrund eines Kriteriums eine Beitragspflicht festzulegen. Der
Umsatz allein sage nichts über die Leistungsfähigkeit eines
Unternehmens aus. Zwar habe die Klägerin in der Vergangenheit einen
Umsatz von über 8,2 Millionen Euro erwirtschaftet, jedoch bei der
zeitgleichen Erzielung eines negativen Gewinns. Diesen Umstand trage
die Wirtschaftssatzung der Beklagten keine Rechnung und sei deshalb
unverhältnismäßig. Es verstoße auch gegen die Verhältnismäßigkeit
den Gewerbebetrieb der Klägerin mit sechs Beschäftigten einem
Gewerbebetrieb mit 100 Beschäftigten gleichzusetzen. Die Möglichkeit
der Beantragung eines Erlasses oder einer Stundung beseitige diese
Fehlerhaftigkeit nicht, da es sich dabei nicht um einen Einzelfall
handele, sondern alle Beitragspflichtigen gleichermaßen
betreffe.
6 Mit Bescheid vom 2. April 2014 hob die Beklagte den
Bescheid vom 12. Februar 2014 in Höhe von 1.500,- Euro auf.
7 In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 erklärten
die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt, soweit die Beklagte mit Bescheid vom 4. April 2014 den
Beitragsbescheid vom 12. Februar 2014 in Höhe von 1.500,- Euro
aufgehoben hat.
8 Die Klägerin beantragt nunmehr,
9 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 12.
Februar 2014 in Gestalt des Bescheides vom 2. April 2014
aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte tritt dem klägerischen Vorbringen im
Einzelnen entgegen und führt insbesondere aus, sie sei aufgrund
ihres Satzungsermessens berechtigt, allein aufgrund des Umsatzes die
Staffelung des Grundbeitrages vorzunehmen. Aufgrund einer
pauschalierten Betrachtungsweise könne davon ausgegangen werden,
dass der Umsatz ein Kriterium für die Leistungskraft der Klägerin
darstelle.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und
des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des
Gerichts.
Entscheidungsgründe
14 Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden,
weil der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss der Kammer
vom 20. Juni 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als
Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.
15 1. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
16 2. Die danach noch bestehende Klage ist zulässig, aber
unbegründet. Die angefochtene vorläufige Beitragsveranlagung
betreffend das Beitragsjahr 2014 im Bescheid der Beklagten vom 12.
Februar 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. April 2014
ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten
(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 Rechtsgrundlagen für die Heranziehung der Klägerin zur
Zahlung von Kammerbeiträgen sind § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der für den maßgeblichen
Erhebungszeitraum gültigen Fassung, im Folgenden: IHKG, i.V.m. § 3
Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in
Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 1991 (GVBl. S. 103), im Folgenden: AG
IHKG LSA, i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3 der Beitragsordnung der Beklagten
vom 24. September 2008 i.V.m. der Wirtschaftssatzung der Beklagten
für das Geschäftsjahr 2014.
18 Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der
Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (IHK),
soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des
Haushalts- beziehungsweise Wirtschaftsplans durch Beiträge der
Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht.
19 Die Klägerin ist zunächst dem Grunde nach
beitragspflichtig. Denn sie ist Kammerzugehörige. Gemäß § 2 Abs. 1
IHKG gehören zur IHK, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind,
unter anderem juristische Personen des privaten Rechts, welche im
Bezirk der IHK entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine
Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten
(Kammerzugehörige). Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der
Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wird zur
Gewerbesteuer veranlagt und unterhält eine Betriebsstätte in A-Stadt
und somit im Kammerbezirk der Beklagten.
20 Bei den zu erhebenden Beiträgen handelt es sich auch um
Beiträge im rechtlichen Sinne. Im Unterschied zu Gebühren werden
Beiträge bereits für die potentielle Inanspruchnahme der
öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Beschl.
v. 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u. 2104/10 -, juris m.w.N.; Beschl. v.
18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370; Beschl. v.
20.05.1959 - 1 BvL 1/58 u.a., BVerfGE 9, 291). Sie dienen der
Abgeltung eines besonderen Vorteils des sich aus der Mitgliedschaft
ergebenden Nutzens und müssen entsprechend bemessen werden (vgl.
BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 und 259/66 -, BVerfGE
38, 281 m.w.N.). Der Vorteil, den das Mitglied aus der
Kammertätigkeit zieht, besteht darin, dass die Kammer die ihr
gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das
Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks
wahrnimmt, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt und
dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder
Betriebe abwägend und ausgleichend berücksichtigt (§ 1 Abs. 1
Halbsatz 1 IHKG). Zudem bilden die Industrie- und Handelskammern
Berufsnachwuchs für die gewerbliche Wirtschaft aus, was für die
Mitglieder zu dem Vorteil führt, qualifiziertes Personal einstellen
zu können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.01.1997 - 11 A
12624/96 -, NVwZ-RR 1998, 305). Dieser Vorteil kommt allen
Mitgliedern, auch der aufgrund ihrer gewerblichen Betätigung
kammerzugehörigen Klägerin, zugute. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Kammerzugehörigen noch andere Möglichkeiten haben, ihre
Interessen – etwa durch Mitgliedschaften in Berufsverbänden – zur
Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2011 - 8 B 38/11 -;
Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45/87 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v.
25.10.2012 - 1 B 98.10 -, alle: juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v.
22.01.1997, a.a.O.).
21 Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei
dem Beitrag zur IHK nicht um eine Sonderabgabe. Sonderabgaben
unterliegen – darauf weist die Klägerin allerdings zutreffend hin –
besonderen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen, da sie
der Verwirklichung besonderer Sachaufgaben dienen und nicht als
Gegenleistung für besondere Leistungen erhoben werden. Beiträge sind
mit der Abgabe nach dem (ehemaligen) Absatzfondsgesetz, deren
Verfassungsmäßigkeit Grundlage der von der Klägerin zitierten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 (- 2
BvL 54/06 -, juris) war, nicht vergleichbar. Bei der Abgabe nach dem
Absatzfondsgesetz handelte es sich entgegen der gesetzlichen
Terminologie gerade nicht um einen Beitrag, da die Abgabe nicht für
die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder
Leistung erhoben wurde, sondern der Finanzierung einer allgemeinen
Absatzförderung im Wege staatlich organisierter „Selbsthilfe“ diente
(BVerfG, Urt. v. 03.02.2009, a.a.O.). Der IHK-Beitrag belegt dagegen
die Mitglieder der IHK mit einem Beitrag, da sie in Sachnähe zu dem
mit der Beitragserhebung verfolgten Zweck stehen. Es handelt sich um
einen Beitrag im Rechtssinne für Vorteile, die das Mitglied aus der
Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht
oder ziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2006 - 6 C 19/05 -,
BVerwGE 125, 384). Dabei kommt es für die Möglichkeit einer
Vorteilserzielung nicht darauf an, ob der Nutzen der von der Kammer
ausgeübten Tätigkeiten für das einzelne Kammermitglied messbar ist
und ihm einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bringt.
Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass aufgrund der der
Beklagten in § 1 IHKG gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vermutet
wird, dass das einzelne Kammermitglied hierdurch einen Vorteil hat
(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.08.2005 - 6 A 10095/05 -,
juris). Diese Aufgaben unterscheiden sich in den (ehemaligen)
Aufgaben des Absatzfonds (so auch: VG Augsburg, Gerichtsbescheid v.
27.11.2012 - Au 2 K 10.519 -; VG Oldenburg, Urt. v. 27.01.2011 - 12
A 837/09 -; VG Ansbach, Urt. v. 04.02.2010 - AN 4 K 09.00157 -,
alle: juris). Nach § 1 Abs. 1 IHKG haben die Kammern die Aufgabe,
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres
Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft
zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner
Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu
berücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch
Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und
zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren
Kaufmanns zu wirken. Nach § 1 Abs. 2 IHKG können sie Anlagen und
Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienen,
begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur
Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen
Berufsausbildung unter Beachtung der dafür geltenden
Rechtsvorschriften treffen. Gemäß § 1 Abs. 3 IHKG obliegt ihnen
ferner die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem
Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen. § 1 Abs. 4 IHKG
enthält einen allgemeinen Aufgabenübertragungsvorbehalt. Diese
Aufgabenbeschreibung hat im Laufe der Zeit zu einem umfangreichen
Katalog von Einzelaufgaben geführt (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2001 -
1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335) und ist nicht vergleichbar mit den
ehemaligen Aufgaben des Absatzfonds nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes
über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der
deutschen Land- und Ernährungswirtschaft vom 4. Oktober 2007
(Absatzfondsgesetz). Danach hatte der Absatzfonds den Absatz und die
Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und
Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im
In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter
Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier- und
Umweltschutzes zentral zu fördern. Er sollte dabei auch auf die
Verbesserung der Qualität und Sicherheit sowie der Marktorientierung
von Erzeugnissen hinwirken. Es ging – wie der Name bereits vorgibt –
um die schlichte Absatzförderung im wirtschaftlichen Sinne und nicht
um die (Selbst-)Verwaltung von Handel und Industrie im aufgezeigten
Sinne.
22 Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten die
(strengeren) Voraussetzungen für eine Sonderabgabe im engeren Sinn
nicht auch für echte Beiträge. Das BVerfG grenzt in seiner zitierten
Entscheidung vom 3. Februar 2009 beide Abgaben namentlich
voneinander ab und stellt ausdrücklich in Rn. 99 fest, dass für die
Sonderabgaben im engeren Sinne besonders strenge Begrenzungen
gelten, nämlich dass
23 „mit einer Sonderabgabe […] nur eine homogene
Gruppe belegt werden [darf], die in einer spezifischen
Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung
verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere
Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das
Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden
(BVerfGE 75, 108 <147 f.>; vgl. aus der ständigen
Rechtsprechung näher BVerfGE 55, 274 <305 ff.>; 67,
256 <275 ff.>; 82, 159 <179 ff.>). Zusätzlich
muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer
parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle
die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig
dokumentieren“ (BVerfG, Urt. v. 03.02.2009, a.a.O Rn.
100).
24 Die Beklagte berechnete den Grundbeitrag der Höhe nach
auf in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Art und Weise.
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG erhebt die IHK Grundbeiträge und
Umlagen, wobei nach Satz 2 der Vorschrift der Grundbeitrag
insbesondere unter Berücksichtigung von Art, Umfang und
Leistungskraft des Gewerbebetriebes gestaffelt werden kann.
25 Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung der Beklagten
gehören zu den Staffelungskriterien insbesondere Art und Umfang
sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden
können nach Satz 3 der Vorschrift dabei die
Handelsregistereintragung, der Gewerbeertrag, das Erfordernis eines
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz
und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der
Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung
fest (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 der Beitragsordnung der Beklagten).
26 Die Beklagte hat von der ihr nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG
eingeräumten Staffelungsbefugnis in Ziffer II.2. ihrer
Wirtschaftssatzung für das dem Streit zugrundeliegende Geschäftsjahr
2014 dahingehend Gebrauch gemacht, dass vier Grundbeitragsgruppen
existieren. Für die Klägerin, deren Umsätze nach den vorgelegten
Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2011 und 2012
über 8,2 Mio. Euro liegen, ist danach gemäß Ziffer II.2.4 lit. a)
der Wirtschaftssatzung der Beklagten ein Grundbeitrag in Höhe von
1.500,- Euro festzusetzen.
27 Diesbezüglich macht die Klägerin ohne Erfolg geltend,
die Anknüpfung lediglich an das Kriterium „Umsatz“ ohne eine
Berücksichtigung der tatsächlich erwirtschafteten Gewinne oder sogar
Verluste des Kammermitglieds verstoße gegen geltendes Recht.
28 Voranzustellen ist zunächst, dass das Gericht nicht zu
prüfen hat, ob auch eine andere Satzungsgestaltung – etwa nach
Branchen, Betriebsgröße oder anderen Merkmalen – möglich gewesen
wäre oder vielleicht sogar nähergelegen hätte, sondern nur, ob die
Ausübung der autonomen Rechtsetzungskompetenz durch die Beklagte mit
höherrangigem Recht vereinbar ist (VG Magdeburg, Urt. v. 25.04.2012
- 3 A 403/11 -; VG Frankfurt, Urt. v. 12.11.2007 - 5 E 1125/07 -,
juris). Insoweit ist es auch unerheblich, ob andere Industrie- und
Handelskammern den gestaffelten Grundbeitrag an andere
Voraussetzungen knüpfen als die Beklagte. Es ist abhängig von der
Mitgliedsstruktur einzelner Kammern und nicht ermessensfehlerhaft,
wenn die Beklagte im vorliegenden Fall sich nicht an Kriterien
anderer Kammern in der Umgebung orientiert, sondern eine
eigenständige Regelung trifft.
29 Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG können die Grundbeiträge
gestaffelt werden, wobei insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft
des Gewerbetriebes berücksichtigt werden sollen. Dabei ist es
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, dass alle
drei genannten Merkmale kumulativ vorliegend müssen. Schon durch den
Wortlaut, dass „insbesondere“ Art, Umfang und Leistungskraft des
Gewerbebetriebes berücksichtigt werden können, wird nach Auffassung
des Gerichtes ausgedrückt, dass es bestimmte Kriterien für die
Ermittlung und Staffelung des Grundbetrages geben kann. Es ergibt
sich hingegen nicht, dass alle drei genannten Merkmale vorliegend
müssen. Hierfür spricht auch die Intention des Gesetzgebers. Der dem
§ 3 Abs. 3 IHKG zugrunde liegende Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU, FDP und SPD führt zur Begründung aus:
30 „Bei der Regelung der Grundbeitragsstaffelung
kommt es darauf an, eine sichere Möglichkeit zu schaffen,
den Grundbeitrag auch nach anderen Kriterien als der
Leistungskraft der Unternehmen zu staffeln. Der Begriff der
„Leistungskraft“ ist in der Rechtsprechung verschiedentlich
allein i. S. d. steuerlichen „Leistungsfähigkeit“
interpretiert worden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
23.06.1997 - 8 L 310/97). Dadurch wird die Grenze zur Umlage
verwischt. Außerdem wird dem Umstand, dass der Grundbeitrag
der Grundfinanzierung der Kammern dienen soll, nicht
genügend Rechnung getragen. Bei der Staffelung des
Grundbeitrages soll es vielmehr möglich sein, auch Kriterien
wie die Vollkaufmannseigenschaft, den Umsatz und die
Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen. Der Gesetzentwurf
hatte aus diesem Grund das Wort „insbesondere“ eingefügt.
Die hier vorgeschlagene Formulierung bringt das angestrebte
Ziel deutlicher zum Ausdruck und ist vorzuziehen“ (BT-Drs.
13/9975, S. 7 zu Pkt. 1).
31 Die Gesetzesbegründung macht deutlich, dass einer engen
Auslegung des seit 1. Januar 1994 eingeführten Staffelungskriteriums
der Leistungskraft der Kammerzugehörigen (vgl. Art. 2 Nr. 2, Art. 6
d. Gesetzes v. 21.12.1992, BGBl. I, S. 2133) i. S. einer
steuerlichen Leistungsfähigkeit entgegen gewirkt bzw. eine Loslösung
vom bloßen Ertrag eines Unternehmens und die Berücksichtigung
weiterer, die allgemeine Leistungsstärke eines Gewerbebetriebes
kennzeichnender Kriterien ermöglicht werden sollte (so auch OVG
Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.04.2012 - 1 M 29/12 -, juris). Die
Beiträge sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich dem
sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und müssen
entsprechend bemessen werden. Bei der Ausgestaltung der
Grundbeitragsstaffelung kommt der Beklagten als
Selbstverwaltungskörperschaft grundsätzlich ein weites
Gestaltungsermessen zu (OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.06.2015 - 8 LB
191/13 -, juris), das seine Grenzen in der Einhaltung des
Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes findet (vgl. BVerwG,
Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O. m.w.N.). Vorliegend verstößt der durch
die Beklagte festgesetzte Staffelungsbeitrag weder gegen das
Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz.
32 Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe des Beitrages
nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll.
Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht
wie bereits dargestellt insbesondere darin, dass die Kammer die ihr
gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das
Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes
wahrnimmt, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt und
dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder
Betriebe abwägend und ausgleichend berücksichtigt. Auch die Höhe der
Beiträge muss sich grundsätzlich nach dem Vorteil bemessen, der dem
einzelnen Mitglied aus der Kammertätigkeit erwächst. Für das
einzelne Mitglied kann sich der aus der Kammermitgliedschaft
ergebende Vorteil aufgrund der Tätigkeit der Industrie- und
Handelskammer im Interesse aller Kammerzugehörigen regelmäßig nur
mittelbar auswirken (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012 - 1
B 98.10 -, juris). Dies ist Ausdruck des dem Beitragsrechts
immanenten fiktiven Elements, denn der Beitrag stellt nur eine
abstrakte Gegenleistung für den Vorteil dar, den der
Kammerzugehörige aus der Kammerzugehörigkeit ziehen kann. Es ist
nicht erforderlich, dass der Grundbeitrag einen unmittelbaren
wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen
Mitglied messbar niederschlägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998 - 1
C 32/97 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012,
a.a.O.). Zur Wahrung des Äquivalenzprinzips genügt vielmehr der
allgemeine Nutzen, der sich für die Kammermitglieder aus der
Aufgabenwahrnehmung der IHK ergibt. Das BVerwG hat insofern die
Annahme des Gesetzgebers für rechtsfehlerfrei erachtet, dass eine
direkte Relation zwischen der Wirtschaftskraft eines
Kammermitgliedes und dem Gewicht seines Vorteils aus der
Kammertätigkeit bestehe, weshalb die Bemessung der Beiträge
unmittelbar an Indikatoren für die Wirtschaftlichkeit anknüpfen darf
(vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O.). Diese
Wirtschaftlichkeit eines Kammermitgliedes lässt sich auf
unterschiedliche Art und Weise bestimmen. Das IHKG gibt in seinem § 3 Abs. 3 lediglich vor, dass insbesondere Art, Umfang und
Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden sollen.
Der Umsatz bezeichnet in der Betriebswirtschaftslehre den Gegenwert,
der einem Unternehmen in Form von Geld oder Forderungen durch den
Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie aus Vermietung oder
Verpachtung zufließt. Beim Umsatz sind noch keine Kosten, beim
Nettoumsatz nur die mit dem Verkauf zusammenhängenden
Erlösminderungen (Rabatte usw.) abgezogen. Der Umsatz ist folglich
die wertmäßige Erfassung der betrieblichen und nichtbetrieblichen
(neutralen) Tätigkeit eines Unternehmens. Diese wertmäßige Erfassung
der betrieblichen Tätigkeit ist geeignet, Umfang und Leistungskraft
eines Unternehmens darzustellen. Je höher der ermittelte Umsatz
eines Unternehmens ist, je höher ist folglich auch seine
betriebliche Tätigkeit und seine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.
Allein dies rechtfertigt es nach der zitierten Rechtsprechung des
BVerwG in Einklang mit dem Äquivalenzprinzip anzunehmen, dass auch
der gezogene (fiktive) Vorteil aus der Mitgliedschaft in der IHK
proportional mit dem Umsatz wächst. Es wird davon ausgegangen, dass
leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen
Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden
Gewerbetreibenden in der Regel höheren Nutzen ziehen können als
wirtschaftlich schwächere. Namentlich wird eine günstige
Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen
den größeren Unternehmen – entsprechend ihrer größeren
Wirtschaftskraft – stärker zugutekommen als kleinen (BVerwG, Urt. v.
26.06.1990, a.a.O.; Beschl. v. 25.07.1989 - 1 B 109.89 -, juris; OVG
Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.04.2012, a.a.O.). Dies gilt vor allem
dann, wenn wie vorliegend an Umsätze von über 8,2 Mio. Euro, 16,4
Mio. Euro und 32,8 Mio. Euro angeknüpft wird. Bei dieser
Größenordnung rechtfertigt sich im Regelfall die Annahme, dass die
Leistungskraft derjenigen Gewerbebetriebe, die die festgelegte
Umsatzhöhe erreichen, die wie dargestellt Ausdruck der
wirtschaftlichen Effizienz ist, sich deutlich von der Leistungskraft
der unter Ziff. II.2.1 - 2.3 der Wirtschaftssatzungen erfassten
Gewerbebetriebe absetzt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.04.2012,
a.a.O.). Entsprechendes gilt für die unter Ziff. II.2.4 lit. b) und
c) der Wirtschaftssatzungen festgelegten, gegenüber Ziff. II.2.4
lit. a) verdoppelten bzw. vervierfachten Umsatzbeträge. Die
jeweilige Umsatzsteigerung bewegt sich prozentual wie absolut in
einem Bereich, der bei einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten
Gewerbebetrieb für dessen Prosperität und eine entsprechende
Steigerung der Umsatzrendite spricht. Die verbleibende Gewinnmarge
dürfte hier im Regelfall – unbeschadet unterschiedlich hoher
Unternehmenskosten – die festgesetzten Grundbeiträge um ein
Vielfaches überschreiten.
33 Die Anknüpfung allein an dem Umsatz verstößt auch nicht
gegen den zu beachtenden Gleichheitssatz. Im Hinblick auf den Zweck
und die Eigenart des Grundbeitrages stehen der Kammer in weitem Maße
Pauschalierungen und Typisierungen offen (BVerwG, Beschl. v.
14.12.2011, a.a.O.). Die sachliche Rechtfertigung hierfür liegt im
Interesse der Ordnung von Massenvorgängen, dass diese einfacher und
praktikabler gehandhabt werden können. Zu Gunsten der Transparenz
und Praktikabilität duldet Art. 3 Abs. 1 GG trotz offensichtlicher
Ungerechtigkeit in Einzelfällen Pauschalierungen und Typisierungen
(BVerfG, Beschl. v. 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1;
Beschl. v. 08.10.1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348; Ent. v.
16.12.1958 - 1 BvL 3/57 u.a., BVerfGE 9, 3). So dürfen nach
ständiger Rechtsprechung des BVerfG Massenvorgänge zum Zwecke der
Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität typisierend und
pauschalierend erfasst werden, wenn ihrer anders nur schwer Herr
werden kann (BVerfG, Urt. v. 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 u.a. -,
BVerfGE 100, 138). Dies rechtfertigt auch in weitem Umfang
Besonderheiten des einzelnen Falls oder auch einzelner Gruppen zu
vernachlässigen. So liegt es hier. Die Beklagte nimmt
pauschalisierend und typisierend an, dass ein Umsatz i. H. v. über
8,2 Mio. Euro eine erhöhte Wirtschaftlichkeit eines Gewerbebetriebes
ausdrückt. Dies wird in der Regel auch zutreffen und bildet nicht
den atypischen Fall. Atypisch liegt vielmehr der konkrete
Sachverhalt, in welchem zwar ein Umsatz von über 8,2 Mio. Euro
erwirtschaftet worden ist, die Klägerin aber vorträgt, keinen
positiven Gewinn erwirtschaftet zu haben. Dies kann eine
Ungerechtigkeit darstellen, die jedoch nur diesen Einzelfall bzw.
einen Sachverhalt einzelner Gruppen betreffen würde. Zum Zwecke der
Verwaltungsvereinfachung und –praktikabilität ist es aber wie
aufgezeigt gerechtfertigt, solche Ungerechtigkeiten hinzunehmen.
Eine Ausblendung atypischer Fälle ist allerdings nicht unbegrenzt
möglich: Eine generalisierende bzw. typisierende Behandlung von
Sachverhalten kann lediglich hingenommen werden, wenn die damit
verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären,
lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen
und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist
(BVerfG, Beschl. 23.06.2004 - 1 BvL 3/98 u.a. -, BVerfGE 111, 115;
Urt. v. 28.04.1999 - 1 BvL 22/95 u.a. -, BVerfGE 100, 59). Dies
macht eine Abwägung der erreichbaren Vorteile mit dem Ausmaß und den
belastenden Folgen der ungleichen, typisierten Behandlung
erforderlich. Die Beurteilung fällt bei einer benachteiligenden
Typisierung strenger aus als bei einer bevorzugenden Typisierung.
Für die Beurteilung der Intensität des Eingriffs sind die mit der
Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen. Überschreitet
die Intensität des Eingriffs das zulässige Maß, ist zumindest eine
Härteklausel erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 17.10.1984, a.a.O.;
Beschl. v. 09.02.1982 - 2 BvL 6/78 u.a. -, BVerfGE 60, 16).
Umgekehrt ist der Spielraum für die Typisierung besonders groß, wenn
Billigkeitsklauseln vorhanden sind. So liegt es hier: Nach § 18 Abs. 2 der Beitragsordnung können Beiträge auf Antrag im Falle einer
unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Unabhängig
davon, ob eine solche unbillige Härte hier gegeben ist – dies ist
vorliegend nicht vom erkennenden Gericht zu prüfen, da ein solcher
Erlass gemäß § 18 Abs. 2 der Beitragsordnung nur auf Antrag gewährt
wird und die Klägerin einen solchen Antrag vorliegend nicht bei der
Beklagten gestellt hat – genügt diese Regelung, um etwaige
Ungerechtigkeiten in der Pauschalisierung und Typisierung zu
beseitigen und eine Gleichheit herzustellen.
34 Sofern die Klägerin meint, dass gerade im vorliegenden
Sachverhalt die aufgezeigte Regelvermutung widerlegt sei und sie
daher schon nicht zum erhöhten Grundbeitrag herangezogen werden
dürfe, folgt das Gericht dem nicht. Die Klägerin verkennt hierbei,
dass die Regelvermutung kein Tatbestandsmerkmal der Erhebung des
erhöhten Beitrages selbst ist, sondern die Anknüpfung der
Leistungskraft an den erwirtschafteten Umsatz rechtfertigt. Kann
diese Regelvermutung im Einzelfall widerlegt werden, entfällt nicht
„automatisch“ auch die Beitragspflicht zum erhöhten Grundbeitrag.
Die Beitragspflicht bleibt bestehen, der zu erhebende Beitrag kann
jedoch wie aufgezeigt nach § 18 der Beitragsordnung auf Antrag
gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden.
35 Es widerspricht dem Gleichheitssatz auch nicht, dass
Gewerbebetriebe mit einem Umsatz über 8,2 Mio. Euro nach Ziffer
II.2.4. lit. a) der Wirtschaftssatzung einem Betrieb mit mehr als
100 Beschäftigten gleichgestellt wird. Wie bereits dargelegt, steht
der Beklagten ein weites Maß an Typisierung und Pauschalisierung zu.
Die Beklagte entschied sich vorliegend, diese Typisierung an zwei
verschiedene Merkmale eines Gewerbebetriebes festzumachen. Zum einen
wird der erhöhte Grundbeitrag an den Umsatz des Gewerbebetriebes
geknüpft, zum anderen an seine Beschäftigtenzahl. Dies bringt die
Annahme zum Ausdruck, dass die gezogenen Nutzen aus der
Mitgliedschaft in der Beklagten eines Gewerbebetriebes mit einem
deutlich erhöhten Umsatz als Kennzeichen für eine erhöhte
Leistungskraft vergleichbar sind mit Gewerbebetrieben mit einer
deutlich erhöhten Beschäftigtenzahl. Beide Merkmale knüpfen an
unterschiedliche Vorteile für den jeweiligen Gewerbebetrieb an.
Insoweit geht die Annahme der Klägerin fehl, dass sie – mit einer
Beschäftigtenzahl von sechs Arbeitnehmern – einem Gewerbebetrieb mit
über 100 Beschäftigten gleichgestellt wird.
36 Der Antrag der Klägerin vom 28. Juli 2016 – beim Gericht
am 29. Juli 2016 eingegangen – auf Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung wird abgelehnt. Die Klägerin begründet ihren Antrag
damit, den im Schriftsatz vom 25. Mai 2016 enthaltenen Beweisantrag
in einer erneuten mündlichen Verhandlung erörtern zu wollen. Hierzu
bedarf es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich des Beweisangebotes des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin in seinem Schriftsatz vom 25. Mai 2016 bedarf es keiner
Vorabentscheidung, bzw. einer Erörterung. Ein Beweisantrag ist nur
dann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO als in der mündlichen Verhandlungen
gestellt anzusehen, wenn das Ersuchen unter Angabe des Beweisthemas
und des Beweismittels ausdrücklich ausgesprochen und als mündlich
gestellter Antrag in das Protokoll aufgenommen worden ist. Ein
Beweisantrag, der in einem Schriftsatz formuliert worden ist, muss
deshalb in der mündlichen Verhandlung verlesen werden. Die
Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung auf einen
schrift(sätz)lich formulierten Beweisantrag
oder lediglich die Überreichung eines Schriftsatzes genügen nicht,
geschweige denn die allgemeine Bezugnahme auf einen 16-seitigen
Schriftsatz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1961 – VIII B 61.61 –,
NJW 1962, 124; Beschl. v. 16.04.1975 – VI B 83.74 –, juris). Eines
Hinweises der Einzelrichterin darauf, dass ein
schrift(sätz)licher Beweisantrag für § 86
Abs. 2 VwGO nicht ausreicht, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG,
Beschl. v. 22.09.1961, a.a.O.), zumal dem Prozessbevollmächtigten
der Klägerin die diesbezügliche Rechtsprechung aus den
vorangegangenen Rechtstreitigkeiten hinreichend bekannt ist (vgl.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.07.2012 - 1 L 63/12 -; VG
Magdeburg, Urt. v. 03.09.2015 - 3 A 54/15 MD -, beide
unveröffentlicht). Daneben sieht sich das Gericht auch nicht von
Amts wegen gehalten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der
im Schriftsatz vom 25. Mai 2016 enthaltenen Beweiserhebungsanregung
„dass der Umsatz nichts über die Leistungsfähigkeit eines Betriebes
aussagt“ musste das Gericht vorliegend nicht nachgehen, da es sich
insoweit um eine rechtliche Bewertungsfrage und keine
rechtserhebliche Tatsachenfrage handelt (vgl. hierzu OVG
Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.07.2012, a.a.O.).
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es entspricht billigem
Ermessen, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Diese
hatte die Beitragshöhe zunächst rechtsfehlerhaft ermittelt. Die
Beitragsveranlagung erfolgt aufgrund des letzten vorliegenden
Gewerbeertrages/Gewinns aus dem Gewerbebetrieb. Dieser wurde der
Beklagten in dem Verfahren 3 A 122/13 MD für die Geschäftsjahre 2011
und 2012 vorgelegt. Dennoch hatte die Beklagte die vorangegangene
Gewinn- und Verlustrechnung ihrem Bescheid zugrunde gelegt.
Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils folgt die
Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3
GKG.