Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 L 172/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-27
Aktenzeichen: 3 L 172/17
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2017:0727.3L172.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 2 AsylVfG 1992
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 21. Juni 2017, 9 A 147/16, Urteil
Gründe
1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen
Erfolg.
2 1. Die Beklagte hat den geltend gemachten Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1
Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4
AsylG entsprechend dargelegt.
3 "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher
höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete
Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher
obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung
aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen
würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung
bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A
-, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher
nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine
derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert
worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren
entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen
Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu
beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu
wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die
aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen
Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9.
Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
4 Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift der Beklagten
den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht
gerecht.
5 Die Antragsschrift wirft die Fragen auf,
6 „ob ins Ausland gereisten und dort befindlichen syrischen
Männern im wehrpflichtigen Alter (18 - 42) Jahre) / ihnen
gleichgestellt auch Reservisten (bis 54 Jahre) mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit durch das Assad-Regime politische Verfolgung
wegen Wehrdienstentziehung und deshalb zumindest unterstellter
regimefeindlicher Haltung im (unterstellten) Rückkehrfall droht,
7 ob eine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung
zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, weil sie an die in
§ 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft, sowie
8 ob Flüchtlingen, die vor ihrer Ausreise aus Syrien keinen
Einberufungsbescheid erhalten haben, im Fall einer Rückkehr wegen
einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung
droht“.
9 Die Beklagte hält diese Fragen für grundsätzlich
klärungsbedürftig und beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf
die Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte, wonach
rückkehrenden syrischen Asylbewerbern nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit deswegen politische Verfolgung droht, weil sie
sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach
Deutschland entzogen haben (BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 -
21 B 16.30371 -, juris; Saarl. OVG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A
515/16 -, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16
-, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris;
Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 117/17 - n.v.).
10 In der Regel indiziert die Abweichung eines
Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines anderen als des im
Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. BVerfG,
Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, juris Rn. 15;
Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz [GK-AsylG], 110.
Ergänzungslieferung, November 2016, § 78 Rn. 107). Allerdings ist es
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht - auch
nicht von Verfassungs wegen - geboten, jeden Fall der Abweichung
eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines
Oberverwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes als Fall einer
grundsätzlichen Bedeutung anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.
März 1994 - 2 BvR 211/94 -, juris). Dies gilt insbesondere für
Tatsachenfragen. Wesentliche Eigenart von Tatsachenfeststellung und
Sachverhaltswürdigung ist, dass sie in letzter Instanz vom
Oberverwaltungsgericht (oder vom Verwaltungsgerichtshof) getroffen
werden. Wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts, § 137 Abs. 2 VwGO, scheidet
eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das
Bundesverwaltungsgericht aus (BVerfG, Beschluss vom 14. November
2016 - 2 BvR 31/14 -, juris Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht
ist nicht befugt, Tatsachen(würdigungs)fragen
grundsätzlicher Bedeutung in „Länderleitentscheidungen“ zu treffen
(BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 4).
Den Berufungsgerichten fällt in asylrechtlichen Streitigkeiten
deshalb in erster Linie die Aufgabe zu, innerhalb ihres
Gerichtsbezirks auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder
ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken und zu einer einheitlichen
Beurteilung vom Vorhandensein sowie vom Erkenntniswert bestimmter,
die Herkunftsländer allgemein betreffender Erkenntnisquellen
beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -,
BVerwGE 70, 24-28, Rn. 18). Aus diesem Grund weist eine abweichende
Tatsachenfeststellung oder -würdigung durch ein anderes
Berufungsgericht für sich allein nicht auf weiteren Klärungsbedarf
hin (VGH BW, Beschluss vom 7. Mai 1987 - A 12 S 348/87 -, InfAuslR
1987, 259; GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 148).
11 Die Grundsatzzulassung wegen Tatsachenfragen dient auch
nicht etwa der umfassenden Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen
Ermittlung und Bewertung des individuellen Sachverhaltes und der
Verfolgungslage im Herkunftsstaat. Um einen weitergehenden,
berufungsgerichtlicher Klärung bedürftigen Zweifel zu wecken und dem
Einwand der nicht rügefähigen Tatsachenwürdigung zu entgehen, müssen
zusätzliche besondere Umstände vorliegen (und bezeichnet) werden.
Solche zusätzlichen Umstände können etwa darin liegen, dass die von
dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel als erkennbar
lückenhaft und unvollständig die hinreichend sichere Beantwortung
der aufgeworfenen Tatsachenfrage nicht erlauben oder sie in einem
Maße uneinheitlich, unübersichtlich oder in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sind, dass sich die von dem Verwaltungsgericht
gewonnene Bewertung gewichtigen Zweifeln ausgesetzt sieht (vgl.
GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 136). Klärungsbedarf kann auch dadurch
aufgezeigt werden, dass dargelegt wird, warum das Verwaltungsgericht
die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt hat, es also
z.B. einschlägige Erkenntnismittel unberücksichtigt gelassen hat,
das Gewicht der abweichenden Meinung verkannt hat oder die
Bewertungen nicht haltbar sind. Die bloße Mitteilung seiner aus
denselben Erkenntnisquellen gewonnenen gegenteiligen Einschätzung
genügt hingegen nicht (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 78
Rn. 37 m.w.N.).
12 Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer
Tatsachenfrage setzt dabei eine intensive, fallbezogene
Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen
und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des
Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter
Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger
Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür
darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und
Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen
Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur
Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines
Berufungsverfahrens bedarf. Dies kann durch eine eigenständige
Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen
Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere,
neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte
Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an
die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der
Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben
(vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 -, juris
m.w.N.).
13 Beruft sich der Antragsteller darauf, dass andere
Oberverwaltungsgerichte denselben Tatsachenstoff zu derselben
Tatsachenfrage auf der Grundlage derselben rechtlichen Maßstäbe
anders bewertet haben, vermag dies - aus den eingangs dargelegten
Gründen - die fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom
Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung herangezogenen
Erkenntnismittel nicht zu ersetzen. Auch in diesem Fall muss der
Antragsteller darlegen, aus welchen Gründen nicht die
Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des
Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen der
anderen (Ober-)Verwaltungsgerichte zutreffend sind. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Bewertung dieser Tatsachenfrage - wie hier
- auch zwischen den Oberverwaltungsgerichten umstritten ist.
14 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht
gerecht. Die Beklagte hat sich mit dem vom Verwaltungsgericht
herangezogenen Erkenntnismaterial und den konkreten Erwägungen des
Verwaltungsgerichts nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die
geeignet wäre, zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür
darzulegen, dass nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts,
sondern die Bewertung durch die von ihr benannten
Oberverwaltungsgerichte zutreffend ist.
15 Das Verwaltungsgericht stützt seine Einschätzung, wonach
Personen, die sich dem Militärdienst durch Flucht in das Ausland
entzogen haben, in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle
Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende
Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe (S. 9 ff. des
Urteils), auf eine Vielzahl von Erkenntnismitteln (Danish Refugee
Council (DRC) "Update on Military Service, Mandatory Self-Defence
Duty and Recruitment to the YPG" (Stand: September 2015, S. 19);
Finnish Immigration Service (FIS),
Fact-Findung-Mission-Report: SYRIA: MILITARY SERVICE,
NATIONAL DEFENSE FORCES, ARMED GROUPS SUPPORTING SYRIAN REGIME
AND ARMED OPPOSITION, Stand: August 2016, S. 7, 12 f.;
SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Stand: 28. März
2015, S. 3 f.; Amnesty International: “Between Prison and Grave”-
Enforced Displacement in Syria, Stand: November 2015, S. 8, 44;
Human Rights Watch: If the Dead could speak, 2015, S. 8; Auswärtiges
Amt, Deutsche Botschaft vom 3. Februar 2016 an das BAMF;
UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der
Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung,
November 2015, S. 26 sowie UNHCR, "Relevante
Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der
UNHCR-Länderleitfadens für Syrien", Februar 2017, S. 22 ff.; IRB
Canada, Syria: Treatment of Returnees upon Arrival at Damascus
International Airport und International Land Border Crossing Points,
19. Januar 2016). Bei der Bewertung der Rückkehrgefährdung nach
Syrien zurückkehrender wehrpflichtiger Personen handelt es sich um
eine den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und
Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017, a.a.O.
juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht ist bei dieser Bewertung - wie
etwa auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom
14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 -, juris) und der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 14. Februar 2017 - 21 B 17.30073
-, juris) - zu dem Ergebnis gelangt, dass in Syrien der Wehrpflicht
unterliegende Männer, die ohne Genehmigung der zuständigen
Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten
haben, im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
16 Auf den Inhalt dieser vom Verwaltungsgericht für seine
Einschätzung herangezogenen Erkenntnismittel geht die Beklagte in
der Zulassungsschrift nicht ein.
17 Sie stellt unter Hinweis auf die Entscheidung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2016 (- 21 B
16.30371 -, juris) zunächst fest, „es sei nicht beachtlich
wahrscheinlich, dass ein syrischer Staatsangehöriger aus Damaskus,
der als einziger Sohn der Familie endgültig vom Militärdienst
freigestellt sei, im Falle einer Rückkehr über den Flughafen
Damaskus von staatlichen Stellen in Anknüpfung an eine ihm
(unterstellte) oppositionelle Gesinnung verfolgt werde”. Auf den
Inhalt dieser Entscheidung vermag sich die Beklagte allerdings schon
deshalb nicht zu berufen, weil nicht ersichtlich ist, dass der
Kläger zu 1. vorliegend nach der in Syrien in die Praxis umgesetzten
„Einziger-Sohn-Regelung“ endgültig vom Militärdienst freigestellt
wurde. Für den „Regelfall“ geht im Übrigen auch der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die syrischen
Sicherheitsbehörden einen Reservisten, der sich durch seinen
Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat, bei seiner
Rückkehr als Oppositionellen behandeln und deshalb mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Folter droht (BayVGH, Urteile vom 14. Februar
2017, a.a.O., sowie vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -,
juris).
18 Die Beklagte verweist des weiteren auf eine Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, das mit Urteil vom 2.
Februar 2017 (a.a.O.) entschieden habe, „dass wegen
Wehrdienstentziehung keine politische Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohe“. Auch das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 16. Dezember 2016 (a.a.O.) eine
regelmäßige beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung
wegen Wehrdienstentziehung verneint, „denn der syrische Staat habe
kein Sanktionsinteresse bei Wehrdienstentziehung von
Bürgerkriegsflüchtlingen und unterstelle insofern auch keine
oppositionelle Gesinnung“. Ebenso habe das OVG Münster mit Urteil
vom 4. Mai 2017 (a.a.O.) entschieden, „dass ein Anspruch auf
Flüchtlingsanerkennung nicht aus dem Umstand resultiere, dass sich
ein wehrdienstpflichtiger Syrer durch seine Ausreise dem drohenden
Wehrdienst entzogen habe und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer
Bestrafung rechnen müsse“.
19 Die Beklagte hat allerdings nicht dargelegt, dass sich
die genannten Obergerichte in ihren Entscheidungen mit den vom
Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung herangezogenen
Erkenntnismitteln auseinandergesetzt haben. Ebenso wenig lässt sich
der Zulassungsschrift entnehmen, ob die Oberverwaltungsgerichte ihre
Einschätzung auf Erkenntnismaterial gestützt haben, das vom
Verwaltungsgericht nicht, unvollständig oder in verfehlter Weise
berücksichtigt wurde. Die Beklagte legt auch nicht dar, aus welchen
Gründen das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse -
anders als die von ihr benannten Oberverwaltungsgerichte -
unzutreffend beurteilt hat. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die von
der Beklagten zitierte obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich
der dort herangezogenen Erkenntnismittel einer Überprüfung zu
unterziehen und diejenigen Erkenntnismittel „herauszufiltern“, die
geeignet sein könnten, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene
Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Dies zu
leisten ist Sache des Antragstellers. Das fristgebundene
Darlegungserfordernis dient der Verfahrensbeschleunigung durch
Entlastung des Berufungsgerichts, indem es den Aufwand für die
Bearbeitung des Zulassungsantrags begrenzt. Die Zulassungsgründe
sind deshalb so darzulegen, dass das Oberverwaltungsgericht in die
Lage versetzt wird, allein anhand der Antragsbegründung über den
Zulassungsantrag zu entscheiden. Die Antragsschrift muss
grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein (vgl. BayVGH,
Beschluss vom 27. Juni 2016 - 20 ZB 16.50021-, juris). Diesen
Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht, indem sie
schlicht auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte
verweist.
20 Soweit die Beklagte ausführt, dass eine mögliche
Bestrafung wegen Desertion bzw. Wehrdienstentziehung bei
unterschiedsloser, allgemeiner Anwendung auf alle betroffenen
Bevölkerungsgruppen und ohne das Hinzutreten besonderer Umstände
nicht als politische Verfolgung angesehen werden könne, geht dieser
Einwand nicht über die Einnahme einer schlichten Gegenposition
hinaus, zumal sie auch keine Erkenntnismittel benennt, die ihre
Ansicht belegen könnten.
21 Ohne Erfolg hält die Beklagte dem Verwaltungsgericht
unter Hinweis auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 2)
insbesondere entgegen, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Auswahl
anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiere die
syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem
ethnischen und religiösen Hintergrund. Die Beklagte zeigt insoweit
schon nicht auf, inwieweit die Umstände der (drohenden) Heranziehung
zum Wehrdienst für die Frage von Relevanz sein soll, ob einem
Rückkehrer wegen seiner Wehrdienstentziehung eine politische
Verfolgung droht. Die von der Beklagten aufgeworfenen und für
grundsätzliche zulassungsbedürftig gehaltenen Fragen betreffen nicht
die Frage, ob die Heranziehung zum Wehrdienst anhand der in § 3
AsylG genannten Kriterien erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte die
Frage aufgeworfen, ob einem Rückkehrer wegen seiner
Wehrdienstentziehung eine an seine politische Überzeugung
anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich drohen würde.
22 Auch die von der Beklagten in Bezug genommenen
Presseartikel der Zeit online vom 26. Juli 2015 („Assad gehen die
Soldaten aus“) sowie der FAZ.Net vom 19. September 2015 („Assads
Armee gehen die Männer aus“), wonach der syrische Staatspräsident
Assad als weitere Maßnahme zur personellen Verstärkung der syrischen
Armee eine Generalamnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer
erlassen habe, sind nicht geeignet, die Einschätzung des
Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht nimmt in
seiner Entscheidung ausdrücklich die mit Dekret Nr. 32/2015
ergangene Generalamnestie des Präsidenten Assad aus Juli 2015 in den
Blick und stellt hierzu fest, der Kläger zu 1. sei hiervon nicht
erfasst. Ihm sei es jedenfalls mit der bloßen theoretischen
Möglichkeit des künftigen Erlasses weiterer, ihn ggf. erfassender
Amnestien nicht zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren
(Seite 10 des Urteils). Mit diesen vom Verwaltungsgericht gegenüber
der Generalamnestie erhobenen Bedenken setzt sich die Beklagte nicht
weiter auseinander (zur Relevanz der verkündeten Amnestien für die
hier interessierende Fragestellung siehe auch VGH BW, Urteil vom 14.
Juni 2017, a.a.O., Rn. 49).
23 Die Beklagte weist daneben darauf hin, dass gegen die
beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle
bloßer Wehrdienstentziehung nicht zuletzt das erhebliche
Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee spreche. Dies zeige sich
etwa daran, dass das wehrpflichtige Alter für Reservisten inzwischen
auf 54 erhöht worden sei, was aus einer Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 17. Januar 2017 (Rekrutierung für den
Militärdienst) folge. In welcher Weise allerdings das erhebliche
Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee (also das Interesse des
syrischen Staates an der Einziehung zum Wehrdienst) gegen die
beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der
Wehrdienstentziehung sprechen soll, legt die Beklagte nicht dar (zu
diesen Gesichtspunkte ebenfalls VGH BW, Urteil vom 14. Juni 2017,
a.a.O., Rn. 71).
24 Was schließlich den Hinweis der Beklagten auf eine
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das
Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz: 508-9-516.80/48808) anbelangt,
wonach derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein
Auslandsaufenthalt und eine Asylantragstellung zu einer härteren
Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung führten, so vermag die
Beklagte hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht über die Einnahme einer
schlichten Gegenposition hinausgeht, verhält sich die Auskunft nicht
zu der Frage, ob eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung
gerade wegen einer unterstellten regimefeindlichen Haltung droht.
Kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass bereits die
„übliche/reguläre Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung“, von der in
der Auskunft unter Punkt L. die Rede ist, in Anknüpfung an die
politische Überzeugung erfolgt, hat der Hinweis darauf, es gebe
keine Erkenntnisse darüber, dass allein das Stellen eines
Asylantrages eine härtere Bestrafung zur Folge habe, für die hier
interessierende Frage keinen Erkenntniswert.
25 Hat sich die Beklagte mit dem vom Verwaltungsgericht
herangezogenen Erkenntnismaterial nicht hinreichend
auseinandergesetzt und vermag sie sich auch auf andere, vom
Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel nicht mit
Erfolg zu berufen, kommt dem Inhalt der im Übrigen durch die
Antragsschrift in Bezug genommenen Rechtsprechung anderer
Verwaltungsgerichte (Schleswig-Holsteinisches VG, Ur- teil vom 14.
April 2015 - 7 A 280/13 -, juris; VG Trier, Urteil vom 10. Mai 2016
- 1 K 771/16 -, juris) keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Fehl
geht insbesondere der Einwand der Beklagten, bereits die Zuerkennung
des subsidiären Schutzstatus biete absoluten Schutz vor den
allgemeinen Bürgerkriegsgefahren in Syrien und/oder möglichen
Sanktionen aufgrund des syrischen Wehrrechts. Denn auf die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat der
Ausländer einen Anspruch, wenn die Voraussetzungen dieser Norm
gegeben sind.
26 Letztlich läuft das Zulassungsbegehren darauf hinaus,
der Senat möge sich hinsichtlich der Bewertung der
Rückkehrgefährdung nach Syrien zurückkehrender wehrpflichtiger
Personen - nach eigener Würdigung der von den Gerichten
herangezogenen Erkenntnisquellen - der von der Beklagten zitierten
Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte anschließen. Das
Oberverwaltungsgericht darf die Berufung allerdings nicht allein
deshalb zulassen, weil Umstände gegeben sind, die eine
berufungsgerichtliche Entscheidung wünschenswert erscheinen
lassen.
27 Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Gesetzgeber
mehrere Instanzen geschaffen hat, weshalb der Zugang zu ihnen nicht
in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden darf (hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.
November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris Rn. 10). Ebenso wenig hat der
Senat außer Acht gelassen, dass es im Interesse sowohl der
Allgemeinheit als auch des individuellen Rechtsschutzes liegt, dass
zur Klärung der in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall
hinausreichenden Fragen zu den in den Herkunftsländern der
Asylbewerber generell bestehenden staatlichen und politischen
Verhältnissen der Weg in eine zweite Tatsacheninstanz freigegeben
wird (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984, a.a.O.). Allerdings
erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer
Tatsachenfrage - mit Blick auf den bereits erwähnten
Beschleunigungsgedanken im Zulassungsverfahren - ein Mindestmaß an
fallbezogener Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht
herangezogenen Erkenntnismitteln. Diesen Anforderungen wird die
Zulassungsschrift nicht gerecht.
28 2. Soweit die Beklagte ihr Zulassungsbegehren auf eine
Divergenz i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG stützt und eine
Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des
Senats vom 29. März 2017 (- 3 L 249/16 -, juris) sowie vom 4. April
2017 (- 3 L 69/17 -, juris) geltend macht, vermag sie hiermit
ebenfalls nicht durchzudringen.
29 In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78
Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche
Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick
auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der
Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die
grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78
Abs. 3 Nr. 1 AsylG (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9
C 46.84 -, juris) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche
Fragenbereiche betreffen. Eine die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2
AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4
Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag -
erstens - einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung
des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechts- oder
Tatsachensatz benennt, und - zweitens - einen ebensolchen in der
Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten, dessen
Entscheidung tragenden Tatsachen- oder Rechtssatz bezeichnet und
gegenüberstellt, dem das Verwaltungsgericht widersprochen hat. Unter
Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes ist nachvollziehbar zu
erläutern und zu erklären, worin nach Auffassung des Antragstellers
die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen
reicht es nicht, dass das Rechtsmittelgericht die Divergenz
womöglich selbst feststellen könnte (ständige Rechtsprechung des
Senates, etwa: Beschluss vom 5. Juli 2016 - 3 L 109/16 -; zudem VGH
BW, Beschluss vom 25. Juni 1993 - A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73
[74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - Bs VI 158/96 -,
juris).
30 Gemessen an diesen Anforderungen mangelt es dem
Antragsvorbringen bereits an einer zureichenden Gegenüberstellung
der (vermeintlich) voneinander abweichenden Rechtssätze oder
Tatsachenfeststellungen. Die Beklagte weist hinsichtlich der
angefochtenen Entscheidung darauf hin, das Verwaltungsgericht sei
davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2. bei Rückkehr ebenfalls
von politischer Verfolgung betroffen sei. Es habe festgestellt, dass
die Klägerin zu 2. als Ehefrau das Schicksal ihres Ehemannes, des
Klägers zu 1., teile, da sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
damit zu rechnen habe, dass gegen sie z. B. Druckmittel eingesetzt
würden, „um Aussagen und Handlungen von Oppositionellen zu
erzwingen“; Familienangehörige bildeten „mithin den Bezugsrahmen“,
da für die Verfolgungsmaßnahmen „allein auf die objektiven
Auswirkungen für den Betroffenen abzustellen“ sei. In diesen
Formulierungen ist weder eine verallgemeinerungsfähige
Tatsachenfeststellung noch ein bestimmter Rechtssatz - also die
Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage - zu erkennen. Denn die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts knüpfen, soweit sie durch die
Beklagte referiert werden, lediglich an die Anspruchsberechtigung
der Klägerin zu 2. im konkreten Fall an. Allein die Wiedergabe von
Textpassagen aus dem angefochtenen Urteil erfüllt nicht die
Anforderungen, die an eine zureichende Darstellung eines vom
Verwaltungsgericht (vermeintlich) aufgestellten Tatsachen- oder
Rechtssatzes zu stellen sind.
31 Im Übrigen scheidet eine Berufungszulassung gemäß § 78
Abs. 3 Nr. 2 AsylG auch deswegen aus, weil die Beschlüsse des Senats
vom 29. März 2017 sowie vom 4. April 2017 entgegen der Annahme der
Beklagten nicht tragend auf der Annahme beruhen, dass „nach
derzeitiger Erkenntnislage davon [auszugehen sei], dass die
syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden Asylbewerbern
selektiv vorgehen [und] erst das Hinzutreten von zusätzlichen
signifikanten, gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen die
beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründet“. Ebenso
wenig beruhen die Beschlüsse tragend auf der Annahme, „dass dem
syrischen Staat mittlerweile bekannt sein dürfte, dass die weit
überwiegende Anzahl der Flüchtenden (allein) aus Angst vor dem
Bürgerkrieg und dessen Folgen ihr Heimatland verlassen haben“.
32 Der Senat hat in den zitierten Beschlüssen lediglich
festgestellt, dass die Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2012 (-
3 L 147/12 -, juris), mit der einem syrischen Staatsangehörigen
wegen Rückkehrgefährdung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde,
als überholt anzusehen sei, weil sich die politischen und
militärischen Verhältnisse in Syrien inzwischen nachhaltig verändert
hätten. Zur Begründung hat der Senat u.a. auf obergerichtliche
Rechtsprechung hingewiesen, die auf der Grundlage der zur Verfügung
stehenden Erkenntnismittel davon ausgegangen sei, dass „die
syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen
Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante
gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen […] bzw. der
Auffassung sind, dass zwischenzeitlich auch dem syrischen Staat
bekannt sein dürfte, dass die weit überwiegende Anzahl der
Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus
resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben“. Eine eigene
Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf Basis der zur Verfügung
stehenden Erkenntnismittel zu der in Syrien bestehenden
Gefährdungslage hat der Senat hierbei nicht vorgenommen. Er hat
lediglich festgestellt, dass sich die maßgeblichen tatsächlichen
Verhältnisse verändert haben und darauf hingewiesen, dass bei dieser
Sachlage im Zulassungsverfahren nur die Rüge der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache wegen neuerlichen Klärungsbedarfs in
Betracht kommt. Allerdings genügte die Zulassungsschrift nicht den
Darlegungsanforderungen, weshalb der Antrag auf Zulassung abgelehnt
wurde.
33 Soweit die Beklagte dem Verwaltungsgericht weiter
entgegenhält, es fehle an einer (tragfähigen) Begründung für die
dargestellte Verfolgungsgefahr hinsichtlich der Klägerin zu 2.,
macht sie sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des angegriffenen Urteils stellen aber nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3
AsylG im Asylklageverfahren keinen Berufungszulassungsgrund dar
(vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 3 L 20/16 -;
BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 13a ZB 12.30423 -,
juris).
34 Aus den gleichen Gründen vermag die Beklagte dem
Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, der Hinweis
auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen „gilt hier
nicht, da weder eine eindeutige Bezugnahme erfolgt noch eine
klärende Darstellung der Erkenntnisse in der dortigen Entscheidung,
noch eine Auseinandersetzung mit sonstigen Erkenntnismitteln im
Sinne einer tragfähigen Begründung transparent werden“ und „die
Klägerin zu 2. selbst in ihrer Anhörung beim Bundesamt auf die
Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte,
lediglich geantwortet [habe], sie wisse das nicht, da sie sich diese
Frage nicht gestellt habe“. Soweit die Beklagte meint, das
Verwaltungsgericht hätte insoweit „zu einer anderen, eben nicht der
aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung widersprechenden,
Entscheidung gelangen müssen“, macht sie ebenfalls lediglich
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.
35 3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt auch nicht
der weitere Einwand der Beklagten, „in der deutschen Rechtsprechung
[sei] unstreitig, dass in der alleinigen (illegalen) Ausreise, einer
Asylantragstellung und einem (auch) längeren Verbleib im westlichen
Ausland selbst der syrische Staat keine verfolgungsrelevanten
Anknüpfungspunkte sieht (zuletzt und für viele: OVG Lüneburg, Urt.
v. 27.06.2017 - 2 LB 117/17, Pressemitteilung vom 27.06.2017)“.
36 Soweit die Beklagte mit dem Hinweis auf das Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung
wegen Divergenz geltend machen will, hat ihr Zulassungsbegehren
schon deshalb keinen Erfolg, weil es sich hierbei nicht um das dem
Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete
Oberverwaltungsgericht handelt, mithin eine „Abweichung“ von dessen
Entscheidungen keinesfalls zulassungsbegründend sein kann (vgl.
insoweit zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: OVG LSA, Beschluss vom 30.
Oktober 2007 - 1 L 164/07 -, juris).
37 Soll mit dem Hinweis auf die „deutsche Rechtsprechung“
im Allgemeinen und die Rechtsprechung des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts im Besonderen hingegen die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden, genügt die Beklagte
ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.
38 Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer
Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung
von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweicht als die in § 78
Abs. 3 Nr. 2 AsylG (abschließend) aufgeführten Divergenzgerichte.
Allerdings hat der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner
Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im
Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG -
die Entscheidung des Divergenzgerichts unter Angabe von Datum,
Aktenzeichen und ggf. Fundstelle - zu bezeichnen (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 - IV CB 10.64
-, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 - VIII B 159.60 -,
DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden
(abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichts einerseits und der
angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag
aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und
Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu
erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur
einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll.
39 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift
vorliegend nicht gerecht. Insoweit bleibt bereits offen, welche
konkreten Entscheidungen mit der „deutschen Rechtsprechung“ gemeint
sein sollen. Nicht ersichtlich ist zudem, welcher Sachverhalt der
zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
zugrunde lag und worin nach der Auffassung der Beklagten unter
Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes sowie Benennung von
Tatsachen und Erkenntnisquellen die - nicht nur einzelfallbezogene -
Abweichung liegen soll. Im Übrigen stützt das Verwaltungsgericht die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 2. gerade
nicht auf deren (illegale) Ausreise, die Asylantragstellung oder dem
längeren Verbleib im westlichen Ausland. Vielmehr führt es zur
Begründung aus, dass die Familienangehörigen von Personen, denen der
syrische Staat - wie hier im Fall des Klägers zu 1. - eine
oppositionelle Haltung unterstelle, mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ebenfalls von Verfolgungsmaßnahmen betroffen
seien. Sie würden u. a. als Druckmittel eingesetzt, um Aussagen und
Handlungen von Oppositionellen zu erzwingen. Bezugspunkt für die
durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Klägerin zu 2.
angestellte Verfolgungsprognose war folglich nicht deren Ausreise
und die Asylantragstellung im westlichen Ausland, sondern die
(unterstellte) oppositionelle Haltung des Klägers zu 1.
40 II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2
VwGO, 83b AsylG.
41 III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).