vorgehend VG Halle (Saale), 19. Juni 2018, 2 B 66/18, Beschluss
I.
II.
20 (a) Nach § 58 Abs. 1 BauO LSA bedarf auch die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage der Baugenehmigung, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift statuiert die Pflicht, selbst dann eine Baugenehmigung einzuholen, wenn eine bauliche Maßnahme nicht durchgeführt wird, sondern eine bloße Umnutzung erfolgt, wenn also einer Anlage eine – wenigstens teilweise – neue Zweckbestimmung gegeben wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.04.2018 – 2 M 6/18 –, a.a.O. RdNr. 5; Jäde, a.a.O., § 3 BauO LSA RdNr. 35; Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 58 BauO LSA RdNr. 5).
21 Die Nutzungsänderung ist abzugrenzen von der bloßen Nutzungsintensivierung. Eine im Ausgangspunkt nicht genehmigungsbedürftige Nutzungsintensivierung liegt vor, wenn eine bloße Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – etwa eine veränderte Nutzerstruktur – ohne baurechtlich relevantes Zutun des Betreibers dazu führt, dass eine Anlage nunmehr baurechtlich anders zu beurteilen ist als bisher. Ändert der Betreiber demgegenüber objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale der baulichen Anlage, ist von einer Nutzungsänderung auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 – 4 C 9.97 –, juris RdNr. 14; NdsOVG, Beschl. v. 22.11.2013 – 1 LA 49/13 –, juris RdNr. 11; Jäde, a.a.O., § 3 BauO LSA RdNr. 35a).
22 Gemessen daran liegt mit Blick auf die Nutzung im 1. Obergeschoss eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i.S.d. § 58 Abs. 1 BauO LSA vor. Es ist nicht lediglich – ohne baurechtlich relevantes Zutun des Antragstellers – zu einer Zunahme der Zahl sich dort typischerweise aufhaltenden Personen gekommen. Vielmehr hat der Antragsteller das 1. Obergeschoss durch eine Änderung der Zweckbestimmung der Räume gegenüber der mit der Baugenehmigung zugelassenen Nutzung einer veränderten Nutzung zugeführt. Genehmigt waren eine Nutzung durch ein Sonnenstudio und ein Tattoo-Studio. Hiervon abweichend wird das 1. Obergeschoss tatsächlich als Fitnessraum mit Umkleide- und Sanitärräumen genutzt. Hierdurch ist es zu einer Zunahme der sich dort typischerweise aufhaltenden Personen gekommen. Während der Sachverständige (L.) in dem brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 bei einer Nutzung des 1. Obergeschosses durch ein Sonnenstudio und ein Tattoo-Studio noch mit einem gleichzeitigen Aufenthalt von etwa 10 Personen in Spitzenzeiten rechnete, geht er in seinen Stellungnahmen vom 16.01.2018 und 18.03.2018 nach der Änderung in einen Fitnessraum von 15 Personen aus.
23 (b) Die Änderung der Nutzung des 1. Obergeschosses von einem Sonnenstudio und einem Tattoo-Studio in einen Fitnessraum ist jedoch nicht genehmigungsbedürftig und führt daher für sich genommen nicht zur formellen Illegalität der Nutzung.
24 Gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach den §§ 63 und 65 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Hiernach sind nur solche Nutzungsänderungen genehmigungsbedürftig, bei denen sich aus der neuen Nutzung gemäß § 63 BauO LSA oder § 65 BauO LSA andere Anforderungen ergeben (vgl. LT-Drs. 6/1805, S. 76 f.). Es sollen nur solche Nutzungsänderungen bauaufsichtlich behandelt werden, die eine gewisse baurechtliche Relevanz aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die neue Nutzung baurechtlich anders beurteilt werden könnte, wenn also die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Belange möglicherweise neu und andersartig berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.04.2018 – 2 M 6/18 –, a.a.O. Rdnr. 5).
25 Hiernach bedarf die Änderung der Nutzung des 1. Obergeschosses von einem Sonnenstudio und einem Tattoo-Studio in einen Fitnessraum (Fitness-Geräteraum) mit Umkleideräumen und Sanitärräumen keiner Baugenehmigung. Es ist nicht ersichtlich, welche anderen oder zusätzlichen, in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Anforderungen an die neue Nutzung zu stellen sind, die nicht bereits von der genehmigten Nutzung einzuhalten waren. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich aufgrund der Änderung und der damit verbundenen Zunahme der Zahl der sich dort aufhaltenden Personen im Hinblick auf die Bestimmungen über den ersten und zweiten Rettungsweg gemäß § 32 BauO LSA neue oder andere Anforderungen ergeben. Durch die Änderung der Nutzung dürfte vielmehr keine relevante Änderung der für die Erforderlichkeit eines (baulichen) zweiten Rettungsweges maßgeblichen Faktoren eingetreten sein.
26 Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Gemessen daran war die Zulassung eines zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr für das vom Antragsteller betriebene Fitness-Center von Anfang an problematisch, ohne dass sich durch die Nutzungsänderung hieran etwas Entscheidendes geändert hätte. Nach Ansicht des Antragsgegners können aus den Obergeschossen im Brandfall nur bis zu 27 Personen über Leitern der Feuerwehr gerettet werden. Maßgeblich hierfür sind folgende Überlegungen (BA B Bl. 125): Die Treppe in dem Gebäude erfülle nicht die Brandschutzanforderungen entsprechend der Gebäudeklasse; ebenso wenig würden diese Anforderungen durch die Abtrennungen zu den angebundenen Fluren erfüllt. Bei einem Brandereignis sei somit von einem raschen Ausfall des ersten Rettungsweges "Treppenraum" durch Verrauchung und später Brandbeeinflussung auszugehen. Durch branddynamische Prozesse sei ca. 20 – 30 Minuten nach Brandausbruch mit einer Ausbreitung des Ereignisses auf die Flure/Etagen zu rechnen. Für die Rettung durch die Feuerwehr blieben also nur ca. 30 Minuten Zeit. Bemessungskriterium sei der ungünstigste, aber zu erwartende Schadensfall. Dies sei ein Brandausbruch im Erdgeschoss, wobei die Personen im Erdgeschoss und Kellergeschoss das Gebäude selbständig verlassen können. Für eine Rettung stünden drei Feuerwehreinheiten zur Verfügung (Hauptamtliche Wachbereitschaft der Feuerwehr Wittenberg, FF Teuchel, FF Wittenberg-West), von denen jede nur eine Leiter zum Einsatz bringen könne. Das Hubfahrzeug der Hauptwache sei nach ca. 17 Minuten einsatzbereit und könne 13 Personen retten (1 Person pro Minute). Die tragbare Steckleiter der FF Teuchel sei nach ca. 15 Minuten einsatzbereit. Hiermit könnten 7 – 8 Personen gerettet werden (0,5 Personen pro Minute). Die tragbare Steckleiter der FF Wittenberg-West sei nach ca. 18 Minuten einsatzbereit. Über diese könnten 6 Personen gerettet werden (0,5 Personen pro Minute).
27 Gemessen an diesen Rettungskapazitäten war die Erteilung einer Baugenehmigung unter Zulassung eines zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr von Anfang an problematisch. In dem brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 ging der Sachverständige (L.) davon aus, dass sich zu den Hauptgeschäftszeiten (in den Abendstunden) etwa 25 – 30 Personen in den Obergeschossen aufhalten (10 Personen im 1. Obergeschoss, 15 Personen im 2. Obergeschoss und 5 Personen im 3. Obergeschoss). Bei einer angenommenen Rettungskapazität von 27 Personen dürften die Anforderungen des § 32 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA nicht erfüllt gewesen sein. Hieran hat sich durch die Nutzungsänderung nichts geändert. Der Sachverständige (L.) geht in seinen Stellungnahmen vom 16.01.2018 und 18.03.2018 davon aus, dass sich derzeit in den Obergeschossen bis zu 46 Personen aufhalten (15 Personen im 1. Obergeschoss, 16 Personen im 2. Obergeschoss und 15 Personen im 3. Obergeschoss). Damit hat sich zwar die Zahl der anwesenden Personen von 30 auf 46 erhöht. Eine Änderung des Ergebnisses der gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA vorzunehmenden Beurteilung ist damit jedoch nicht verbunden. Hiermit im Ergebnis übereinstimmend hat auch der Sachverständige (L.) in seinen Stellungnahmen vom 16.01.2018 und 18.03.2018 erklärt, dass mit der Änderung der Nutzung des 1. Obergeschosses von einem Sonnenstudio und Tattoo-Studio in einen Fitnessraum kein erhöhtes Personenschutzrisiko verbunden sei.
28 Die Nutzungsänderung ist auch nicht deshalb genehmigungsbedürftig, weil die mit der aktuellen Nutzung verbundene Personenzahl die Zahl der in den Obergeschossen zugelassenen Personen übersteigt. Eine Festlegung der maximal zulässigen Personenzahl pro Geschoss ist der Baugenehmigung vom 14.12.1998 nicht zu entnehmen. Zwar erhebt Auflage 23 die im brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 festgelegten und erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zu Auflagen dieser Genehmigung. Bei den in dem Gutachten zugrunde gelegten Annahmen über die Zahl der sich in den Obergeschossen aufhaltenden Personen handelt es sich jedoch lediglich um die tatsächlichen Voraussetzungen für die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen, nicht jedoch um eigenständige Brandschutzmaßnahmen.
29 Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier – wie das Verwaltungsgericht meint – aufgrund von baulichen Veränderungen wie etwa der Entfernung von Mauern von der Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung auszugehen sein soll.
30 (2) Die Nutzung des Gebäudes – einschließlich des 1. Obergeschosses – ist jedoch deswegen formell illegal, weil es in dem Gebäude – soweit derzeit ersichtlich – immer noch in erheblichem Maße an einer Umsetzung der im brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 festgelegten und in Auflage 23 zur Baugenehmigung vom 14.12.1998 und in Auflage 4 zur Baugenehmigung vom 16.12.1998 in die jeweiligen Baugenehmigungen aufgenommenen Brandschutzmaßnahmen fehlt. Damit genießt die derzeitige Nutzung keinen Bestandsschutz, obwohl die Nutzung der Obergeschosse als Fitness-Studio bzw. Sonnenstudio und Tattoo-Studio durch die Baugenehmigung vom 14.12.1998 grundsätzlich genehmigt worden ist.
31 Zwar führt ein Verstoß gegen eine der Baugenehmigung beigefügte Auflage, soweit diese die Baugenehmigung nicht inhaltlich ändert, sondern lediglich zusätzliche Handlungspflichten begründet, nicht dazu, dass die Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.07.2015 – 2 M 49/15 –, a.a.O. Rdnr. 15). Bei den in der "Auflage" 23 zur Baugenehmigung vom 14.12.1998 sowie bei den in den "Auflagen" 4 – 7 zur Baugenehmigung vom 16.12.1998 festgelegten Brandschutzmaßnahmen handelt es sich jedoch nicht um Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, sondern um den Inhalt der Baugenehmigung bestimmende Regelungen (sog. Inhaltsbestimmungen).
32 Bei der Abgrenzung zwischen Inhaltsbestimmung und Auflage ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Regelung Gestalt und Beschaffenheit der Anlage unmittelbar betrifft oder ob sie als zusätzlich zu der Genehmigung hinzutretendes, selbständiges Handlungs- oder Unterlassungsgebot verstanden werden muss. Die Qualifizierung als Auflage hat zur Voraussetzung, dass die Behörde die Selbständigkeit der auferlegten Maßnahme gegenüber dem hauptsächlichen Gegenstand der Regelung anstrebt und dies von der Sache her auch möglich ist. Der Bezeichnung der Regelung als "Auflage" kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr deren objektiver Erklärungsinhalt (vgl. OVG NW, Urt. v. 25.08.2010 – 7 A 749/09 –, juris RdNr. 70). Hiervon ausgehend erweisen sich die in Rede stehenden "Auflagen" als Bestimmungen des Inhalts der Baugenehmigungen vom 14.12.1998 und 16.12.1998. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt diente die Anordnung der im brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 festgelegten Brandschutzmaßnahmen nicht dazu, dem Bauherrn eine zum genehmigten Vorhaben hinzutretende selbständige Verhaltenspflicht aufzuerlegen. Vielmehr betraf diese Anordnung unmittelbar die Beschaffenheit des genehmigten Vorhabens selbst. Mit den "Auflagen" sollte den brandschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen werden. Deren Erfüllung gehörte zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Genehmigung selbst.
33 Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass eine vollständige Umsetzung der in dem brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 festgelegten Brandschutzmaßnahmen bislang noch nicht erfolgt ist.
34 (a) Es ist zweifelhaft, ob inzwischen eine ausreichende Abtrennung des Treppenraums durch Brand- und Rauchschutztüren erfolgt ist. Das brandschutztechnische Gutachten vom 23.10.1998 forderte insoweit unter Nr. 4.2 rauchdichte Abschlüsse der Treppenräume, im Erdgeschoss durch eine rauchdichte Tür (RS-Tür), geprüft nach DIN 18095, im Dachgeschoss durch Wohnungstüren in T-30, 3-seitig mit Abdichtung und unterem Anschlag versehen, und in allen anderen Geschossen durch RS-Türen, rauchschutzgeprüft nach DIN 18095, einschließlich rauchdichter Abschlüsse der feststehenden Seitenteile. Hierzu führt der Sachverständige (L.) in seiner Stellungnahme vom 18.03.2018 aus, im Kellergeschoss sei der Kraftraum vom Vorraum durch eine T30+RS-Tür abgetrennt worden. Die T30-Tür der Treppe zum Erdgeschoss sei technisch dichtschließend hergestellt worden. Im Hausanschlussraum sei eine T30+RS-Tür (Sonderanfertigung) eingebaut worden. Im Erdgeschoss sei die RS-Treppenraumtür instandgesetzt worden. Der Heizraum habe eine T30+RS-Tür erhalten. Im 1., 2. und 3. Obergeschoss seien die RS-Treppenraumtüren instandgesetzt worden. Im Dachgeschoss sei die Abtrennung der SPA-Einheit und des nichtausgebauten Dachgeschosses zum Treppenraum in F90/T30+RS "zu beachten".
35 Hiernach ist unklar, ob die im Gutachten vom 23.10.1998 festgelegte Abtrennung des Vorraums vom Treppenraum im Kellergeschoss durch eine RS-Tür realisiert wurde. Zudem dürfte sich aus der Formulierung, die Anforderungen an die Abtrennung des Dachgeschosses seien "zu beachten", ergeben, dass diese derzeit noch nicht den Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 29.01.2018 aufgefordert, eine Erklärung der einbauenden Unternehmen über die ordnungsgemäße Montage der Feuerschutzabschlüsse (z.B. Brandschutztüren) und Rauchschutztüren nach DIN 18095 vorzulegen. Ergänzend hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 22.02.2018 aufgefordert, die zutreffende allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik für die neu eingebauten Feuer- und Rauchschutztüren zum Kraft- und Heizungsraum im Kellergeschoss sowie zum Heizungsraum im Erdgeschoss vorzulegen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller dem bislang nachgekommen ist.
36 (b) Es ist darüber hinaus zweifelhaft, ob die Brandmeldeanlage und die Alarmierungsanlage (Hauswarnanlage) den Anforderungen entsprechen. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass inzwischen eine Brandmeldeanlage der Kategorie I verbaut worden sei. Ergänzend hat er ein Schreiben der (S.) D3F GmbH, A-Stadt, vom 24.05.2018 vorgelegt, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass die zu installierende Brandmeldeanlage im Objekt "(K.)" errichtet und teilweise auch in Betrieb genommen worden sei. Bereits hieraus dürfte sich ergeben, dass die unter Nr. 5.1 des brandschutztechnischen Gutachtens vom 23.10.1998 geforderten Maßnahmen zur schnellen Branderkennung und Alarmierung noch nicht vollständig umgesetzt sind, da dies eine vollständige Inbetriebnahme der Brandschutzmeldeanlage voraussetzt. Zudem hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 29.01.2018 aufgefordert, eine Bescheinigung über die Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der automatischen Brandmeldeanlage und der automatischen Alarmierungsanlage einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen und Einrichtungen <Wirk-Prinzip-Prüfung> gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TAnlVO) vom 29.05.2006 (GVBl. S. 337) vorzulegen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller dem nachgekommen ist.
37 (c) Ebenfalls fraglich ist, ob die Rauchabzugsanlage den Anforderungen entspricht. Der Sachverständige (L.) führt in seiner Stellungnahme vom 18.03.2018 auf Seite 6 dazu aus, die Rauchabzugsvorrichtung müsse gemäß Nr. 5.2 des brandschutztechnischen Gutachtens vom 23.10.1998 ausgeführt werden. Die Rauchabzugsöffnung müsse einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² haben. Eine Bestätigung, dass die Rauchabzugsanlage den genannten Anforderungen tatsächlich entspricht, ist das nicht. Der Antragsgegner macht in dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2018 geltend, der eingebaute Rauchabzug weise nicht die in der Baugenehmigung vorgesehene Größe von 1 m² freiem Rauchabzug auf und sei auch nur eingeschränkt funktionsfähig. Zudem hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 29.01.2018 aufgefordert, eine Bescheinigung über die Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage zur Rauchableitung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TAnlVO vorzulegen. Auch insoweit ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller dem bislang nachgekommen ist.
38 (d) Fraglich ist weiterhin, ob im Objekt "(K.)" unzulässig Brandlasten im Treppenhaus vorhanden sind. Auflage 7 zur Baugenehmigung vom 16.12.1998 bestimmte, dass im Gebäude ein Treppenraum ohne zusätzliche Brandlasten (brennbare Beläge) auszubilden sei. Der Antragsgegner weist insoweit auf die eingebaute Holztreppe zwischen dem 3. Obergeschoss und Dachgeschoss sowie auf die Herstellung des Absatzes des Dachgeschosses aus brennbarem Material hin. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung vom 25.07.2018 geltend macht, das Dachgeschoss werde seit Dezember 2017 nicht mehr genutzt, ist dies ohne Belang, da die Einstellung der Nutzung das Vorhandensein von (unzulässigen) Brandlasten nicht beseitigt.
39 (e) Ebenfalls zweifelhaft ist, ob die in dem brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 geforderte feuerbeständige Ertüchtigung der Fachwerkwand im Treppenraum mit Vollziegelausfachung zwischen dem 3. Obergeschoss und dem Dachgeschoss erfolgt ist. Der Sachverständige (L.) hat in seiner Stellungnahme vom 18.03.2018 hierzu auf Seite 6 ausgeführt, die unter Nr. 4.2 im brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 festgelegten und noch nicht durchgeführten Maßnahmen müssten in der angegebenen Art nachweislich erbracht werden.
40 (f) Schließlich hat der Antragsteller im Hinblick auf die Einhausungen für Leitungen und Rohre im Hausanschlussraum den vom Antragsgegner mit Schreiben vom 22.02.2018 geforderten Nachweis, dass es sich um feuerbeständige Schachtsysteme handelt, soweit ersichtlich, noch nicht vorgelegt.
41 bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt die angefochtene Verfügung auch keine Ermessensfehler erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 10.04.2018 – 2 M 6/18 –, a.a.O. RdNr. 31 m.w.N.) entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die daran anknüpfende Rechtsfolge indiziert. Es handelt sich insoweit um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens. Die Behörde macht deshalb im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die formell rechtswidrige Nutzung einer Anlage unterbindet.
42 Besondere Umstände, die ausnahmsweise das Absehen von einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die derzeitige Nutzung ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es ist insbesondere nicht offensichtlich, dass die derzeitige Nutzung keine brandschutztechnischen Mängel aufweist. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil etwaige Mängel nach den Angaben des Sachverständigen (L.) behebbar sind. Bei formell rechtswidriger Nutzung muss sich die Bauaufsichtsbehörde nicht darauf verweisen lassen, dass Mängel beim vorbeugenden und baulichen Brandschutz, die der Genehmigungsfähigkeit der Anlage bislang entgegenstehen, quasi im laufenden Betrieb nach und nach beseitigt werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.04.2018 – 2 M 6/18 –, a.a.O. RdNr. 33).
43 (1) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Nutzung des Objekts "(K.)" keinen brandschutztechnischen Bedenken begegnet. Die Stellungnahme des Sachverständigen (L.) vom 18.03.2018 reicht dafür nicht aus. Dieser hat darauf hingewiesen, dass sich durch die temporäre Errichtung des zweiten baulichen Rettungsweges über die stationäre Gerüstbaufluchttreppe die Rettungssituation im 1. bis 3. Obergeschoss im Vergleich zu der Baugenehmigung vom 14.12.1998 verbessert habe. Auch würden mit dem vorliegenden Bauantrag zur Nutzungsänderung und zur Errichtung der Außentreppe die gestellten Grundanforderungen an Bauwerke erfüllt. Es bestünden keine brandschutztechnischen Bedenken, die Nutzungen bis zur Genehmigung der Nutzungsänderung fortzuführen.
44 Diese Ausführungen hat der Antragsgegner zu Recht nicht zum Anlass genommen, von einer Nutzungsuntersagung abzusehen. Maßgeblich ist insoweit das Fehlen eines einwandfreien baulichen zweiten Rettungsweges. Gemessen an der Rettungskapazität der Feuerwehr von 27 Personen ist die Entscheidung des Antragsgegners, auf einen einwandfreien zweiten baulichen Rettungsweg nicht zu verzichten, rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der derzeit vorhandenen stationären Gerüstbautreppe handelt es sich nicht um einen solchen Rettungsweg. Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 29.01.2018 darauf hingewiesen, dass der Abstand zwischen der Treppe und der Außenwand im 1. Obergeschoss von ca. 20 cm zu weit sei, was allerdings inzwischen behoben ist, und der Höhenunterschied zwischen der Geschossebene und der Treppe im 2. Obergeschoss ca. 80 cm betrage. Mit Schreiben vom 22.02.2018 hat der Antragsgegner auf weitere Mängel der Gerüsttreppe hingewiesen. Treppen, die als Fluchtweg dienten, seien gemäß DIN EN 1991-1-1 mit einer Verkehrslast von mindestens 5,0 kN/m² zu berechnen. Der hier errichtete Gerüstbau der Lastklasse 4 könne jedoch nur mit maximal 3,0 kN/M² belastet werden. Zudem widerspreche die Ausführung der Treppenkonstruktion der DIN 18065, da die Treppenlaufbreite bei Gebäudetreppen mit mindestens 100 cm auszulegen sei, während der Treppenlauf der Gerüstbautreppe nur eine Breite von 60 cm aufweise. Am Anfang und am Ende eines jeden Treppenlaufs fehlten die erforderlichen Treppenpodeste. Auch fehle eine Absturzsicherung durch Geländer. Die Befestigung der Treppenlaufkonstruktion an der Gerüstkonstruktion mittels "Rohrschellen" sei nicht ausreichend. Die Mischung der Gerüstbausysteme verschiedener Anbieter der provisorischen Fluchttreppe (Firma (P.) und Firma (A.)) sei nicht zulässig. Mit weiterem Schreiben vom 03.04.2018 bemängelte der Antragsgegner, dass noch kein Standsicherheitsnachweis für die Gerüstbautreppe vorliege. Auch der Antragsteller selbst geht in seiner Beschwerdebegründung vom 25.07.2018 davon aus, dass das angebrachte Gerüst nicht den Anforderungen eines zweiten Flucht- und Rettungsweges entspricht, insbesondere die Vorgaben für die Breite einer Fluchttreppe nicht erfüllt.
45 (2) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rettung der im 1. Obergeschoss befindlichen Personen über die vorhandene Gerüsttreppe im Brandfall ohne weiteres möglich ist. Die Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23.04.2018 reichen hierfür nicht aus. Der Antragsteller hat ausgeführt, die vom Antragsgegner angenommene Zahl von 46 Personen im 1. bis 3. Obergeschoss sei falsch. In den Spitzenzeiten in den Abendstunden seien maximal 43 Personen im gesamten Objekt. Hiervon befänden sich maximal 32 Personen in den Obergeschossen, die im Brandfall auch evakuiert werden könnten. Bei einem Versuch am 19.04.2018 habe sich herausgestellt, dass die Evakuierung von 20 Personen aus dem 1. Obergeschoss in 5 Minuten über die vorhandene Gerüsttreppe möglich sei. Auch diese Ausführungen führen nicht dazu, dass von einer Nutzungsuntersagung abgesehen werden muss. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner auf die Errichtung eines einwandfreien baulichen zweiten Rettungsweges besteht.
46 (3) Auch der Hinweis des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23.04.2018 auf die Möglichkeit, die Zahl der im 1. Obergeschoss befindlichen Personen zu kontrollieren und sie auf 10 Personen zu begrenzen, lässt die Nutzungsuntersagung nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Diese Maßnahme würde an den Mängeln der Gerüsttreppe nichts ändern. Bei fachlich begründeten Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage ist diese ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchzusetzen. Lassen sich die erkannten Brandschutzmängel – wie hier – nicht umgehend beheben, kann die Nutzungsuntersagung eine geeignete und erforderliche Maßnahme sein, den mit den Brandschutzmängeln einhergehenden Gefahren zu begegnen. Finanzielle Interessen der betroffenen Eigentümer müssen gegenüber dem Interesse an der Minimierung der Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leib und Leben grundsätzlich zurücktreten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.04.2012 – 10 B 382/12 –, juris RdNr. 7 m.w.N.).
47 (3) Ein Ermessensfehler folgt auch nicht daraus, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 10.04.2018 die Möglichkeit der Rettung über Sprungtücher nicht erwogen hat. Hierzu hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 08.05.2018 ausgeführt, dass Sprungtücher bereits seit längerer Zeit nicht mehr zulässig und auch auf den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr nicht mehr vorhanden seien. Zudem hat er auf die Verletzungsgefahr für Springer und Haltemannschaft hingewiesen.
48 (4) Schließlich ergibt sich ein Ermessensfehler auch nicht daraus, dass – wie der Antragsteller meint – ein zweiter (baulicher) Rettungsweg überhaupt nicht erforderlich sei, da eine Rettung über Maßnahmen der Feuerwehr gewährleistet sei. Dies ist auch nicht aufgrund der Stellungnahme des Sachverständigen (L.) vom 14.04.2018 anzunehmen. Dieser geht davon aus, dass der im Jahr 1998 genehmigte zweite Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr auch derzeit nicht zu beanstanden sei. Die Annahme des Antragsgegners, die Rettungskapazität der Feuerwehr sei zu gering, sei fehlerhaft, da der innere Evakuierungsablauf beginnend mit der automatischen Branderkennung mit Alarmierung im Objekt mit Selbstrettung überhaupt nicht betrachtet worden sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner als Bemessungskriterium den ungünstigsten, aber zu erwartenden Schadensfall herangezogen hat und davon ausgegangen ist, dass bei einem Brandereignis ein rascher Ausfall des ersten Rettungsweges "Treppenraum" durch Verrauchung und später durch Brandbeeinflussung eintritt und dem zweiten Rettungsweg daher entscheidende Bedeutung zukommt.
49 2. Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 10.04.2018 Bezug genommen.
50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
52 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).