Testo completo
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 295/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-18
Aktenzeichen: L 5 AS 295/18
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:1018.L5AS295.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 54 Abs 4 SGG, § 22 Abs 6 S 1 Halbs 2 SGB 2, § 22 Abs 6 S 3 SGB 2, § 42a Abs 1 S 3 SGB 2, § 42a Abs 2 SGB 2 ... mehr
Leitsatz
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Begehrt ein Kläger als Leistung für eine Mietkaution im Sinne von § 22 Abs 6 SGB II einen Zuschuss anstelle eines Darlehens, ist statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Eine isolierte Anfechtungsklage ist unzulässig. (Rn.31)
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Auf die Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution findet das sog Kopfteilprinzip keine Anwendung. Leistungsberechtigt ist grundsätzlich nur derjenige, der nach dem Mietvertrag Schuldner der Mietsicherheit ist. (Rn.35)