Testo completo
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat — L 8 SO 13/18 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-28
Aktenzeichen: L 8 SO 13/18 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:0528.L8SO13.18BER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 SGB 12, § 53 SGB 12, § 14 SGB 11, § 51 SGG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Pflegeeltern selbst gehören weder nach dem SGB 12 noch nach dem SGB 11 zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis dieser Gesetzesbücher. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich die Personen, die selbst den Behindertenbegriff erfüllen.(Rn.32)
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Für die in § 51 SGG nicht genannten Streitigkeiten nach dem SGB 8 ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet.(Rn.33)
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Eine Blankettverpflichtung des Sozialhilfeträgers, Leistungen eines Leistungserbringers zu bewilligen, ist im Sozialhilferecht nicht vorgesehen. Das Leistungsrecht der Sozialhilfe setzt voraus, dass sozialhilferechtlich ein relevanter Bedarf besteht.(Rn.37)