Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 L 141/25.Z — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-04
Aktenzeichen: 2 L 141/25.Z
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0804.2L141.25.Z.00
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Der Nachbarschutz gebietet einen Erst-Recht-Schluss des Inhalts, dass eine Grenzbebauung erst recht im Widerspruch zu § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA steht, wenn sie bei einem bereits bestehenden Verstoß eines Gebäudes gegen die Höhenbegrenzung im Zuge der Errichtung eines zweiten Gebäudes zusätzlich zu einer Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge führt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 2. September 2025, 4 A 169/23 MD, Urteil
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 2. September 2025 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1 Die Kläger begehren ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen eine auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen errichtete Grenzgarage. Im erstinstanzlichen Verfahren haben sie beantragt, den Beklagten zur Anordnung der Beseitigung der Garage, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über ihren entsprechenden behördlichen Antrag zu verpflichten.
2 Mit Urteil vom 2. September 2025 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg dem hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
3 Der Hauptantrag sei unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Beseitigung der Garage anordne. Die Garage halte zwar den nach § 6 BauO LSA erforderlichen Grenzabstand nicht ein und sei auch nicht in Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA zulässig, weil sie zusammen mit einer ebenfalls an die Grenze gebauten Laube eine Länge von insgesamt 9,30 m habe, welche die nach dieser Vorschrift für grenzständige Nebenbauten zulässige Gesamtlänge von 9 m überschreite. Etwas Anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Laube die nach dieser Vorschrift zulässige Höhe von 3 m überschreite. Werde bei den zu berücksichtigenden Nebengebäuden nicht nur die zulässige Gesamtlänge, sondern auch die zulässige Höhe überschritten, stehe die Garage erst recht im Widerspruch zu § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA. Aus dem Verstoß gegen diese Vorschrift könnten die Kläger aber keinen Anspruch darauf ableiten, dass der Beklagte die Beseitigung der Garage anordne. Diese Entscheidung stehe in seinem Ermessen, das aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht auf Null reduziert sei.
4 Der Hilfsantrag sei indessen begründet. Der Beklagte sei zur erneuten Entscheidung über den bei ihm gestellten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verpflichten. Die Entscheidung, den Antrag abzulehnen, sei ermessensfehlerhaft, weil sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde hierbei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen seien. Sie hätten angenommen, dass die Gesamtlänge der Laube und der Garage nicht 9,30 m, sondern lediglich 8,60 m (Beklagter) bzw. 9,03 m (Widerspruchsbehörde) betrage.
II.
5 I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. September 2025 hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist allein vorgebrachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
6 Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht hinreichend geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. Januar 2025 - 2 L 71/24.Z - juris Rn. 39). Diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsschrift nicht.
7 1. In seiner Zulassungsschrift hat der Beklagte erstens die Frage aufgeworfen, ob eine bauliche Anlage, die gegen die Vorgaben zur mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m verstößt, weil diese nach oben überschritten wird, bei der Berechnung der zulässigen Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA zu berücksichtigen ist oder nicht.
8 a) Dem Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass diese Frage für ein Berufungsverfahren erheblich ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Verwaltungsgericht mit der abstandsflächenrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nur im Rahmen seiner Entscheidung über den Hauptantrag auseinandergesetzt hat, während der Beklagte im Berufungsverfahren die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zulässigerweise nur im Umfang seines Unterliegens, das heißt hinsichtlich des Hilfsantrags, verlangen kann. Der Beklagte hat zurecht ausgeführt, dass er bei seiner erneuten Entscheidung über den Antrag der Kläger, zu der er nach dem erstinstanzlichen Urteil verpflichtet worden ist, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts beachten muss. Dazu zählt der vom Verwaltungsgericht angenommene und seiner eigenen Auffassung widersprechende Verstoß gegen die abstandsflächenrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA. Ein solcher Verstoß ist Voraussetzung dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten überhaupt vorliegen.
9 b) Die aufgeworfene Frage ist aber nicht klärungsbedürftig, weil sie ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden kann. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA schreibt eindeutig vor, dass bei der Berechnung der danach zulässigen Gesamtlänge von 9 m auch solche Gebäude zu berücksichtigen sind, die die nach dieser Vorschrift zulässige Höhe von 3 m überschreiten.
10 aa) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsfläche zulässig sind nach dieser Vorschrift Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Nach dieser Vorschrift handelt es sich bei der Höhen- und der Längenbegrenzung, wie aus dem zwischen diesen Merkmalen stehenden Wort „und“ deutlich wird, um zwei kumulative Voraussetzungen dafür, dass eine Grenzbebauung von Garagen und anderen Nebengebäuden zulässig ist. Dies gilt auch für eine Grenzgarage, die zusammen mit einer bereits bestehenden und bestandsgeschützten Laube mit einer Höhe von mehr als 3 m die zulässige Gesamtlänge von 9 m überschreitet. Handelt es sich bei der Höhen- und der Längenbegrenzung um zwei kumulative Voraussetzungen, führt ein Verstoß gegen die erste nicht dazu, dass auch gegen die zweite verstoßen werden darf. Dies liefe, wie die Vorinstanz zurecht betont hat, dem nachbarschützenden Zweck des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA zuwider (vgl. zum nachbarschützenden Charakter der entsprechenden Regelung in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz: OVG RPf, Urteil vom 2. August 2007 – 1 A 10230/07 – juris Rn. 24 f.). Vielmehr gebietet dieser Nachbarschutz einen Erst-Recht-Schluss des Inhalts, dass eine Grenzbebauung erst recht im Widerspruch zu dieser Vorschrift steht, wenn sie bei einem bereits bestehenden Verstoß eines Gebäudes gegen die Höhenbegrenzung im Zuge der Errichtung eines zweiten Gebäudes zusätzlich zu einer Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge führt.
11 bb) Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Grenzgarage für sich betrachtet den Vorgaben des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA entspreche und nur die Laube die zulässige Höhe von drei Metern überschreite. Eine solche Einzelbetrachtung steht mit dieser Vorschrift nicht im Einklang. Maßgeblich ist danach eine Gesamtschau aller Nebengebäude, die jeweils eine Höhe von 3 m einhalten müssen und insgesamt, wie sich aus dem Merkmal „Gesamtlänge“ ergibt, die Länge von 9 m nicht überschreiten dürfen.
12 2. Für klärungsbedürftig hält der Beklagte zweitens die Frage, ob ein Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten besteht, wenn der Antragsteller das Einschreiten einer Behörde unter Berufung auf § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA begehrt, sofern der Antragsteller verlangt, ein unter dem Gesichtspunkt der Abstandsflächen materiellrechtlich zulässiges Vorhaben in der Länge einzukürzen und der Behörde gleichzeitig vorgibt, dass eine materiellrechtlich unzulässige bauliche Anlage unangetastet bleiben soll. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
13 a) Hinsichtlich des Hauptantrags wäre die Frage, ob die Kläger einen auf die Garage beschränkten Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten haben, in einem Berufungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich. Mit dem auf dieses Begehren gerichteten Hauptantrag hat das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger abgewiesen. Da diese hiergegen keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt haben, ist das erstinstanzliche Urteil insoweit unanfechtbar geworden.
14 b) Entscheidungserheblich ist die aufgeworfene Frage aber auch nicht im Hinblick auf den auf eine Verpflichtung zur Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag. Insoweit hat zwar das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Die aufgeworfene Frage ist aber so, wie sie gestellt ist, auch insoweit nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte will geklärt wissen, ob ein Antragsteller einen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten mit Bezug auf ein Gebäude haben kann, das abstandsflächenrechtlich zulässig ist. Die Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, wäre im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden, weil ihn die Kläger so nicht gestellt haben. Ihr Anspruch bezieht sich nicht auf ein abstandsflächenrechtlich zulässiges Gebäude, sondern auf ein Gebäude, das der abstandsflächenrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA widerspricht. Zulässig wäre die streitgegenständliche Garage nur, wenn man sie im Rahmen dieser Vorschrift isoliert betrachten könnte. Eine solche isolierte Betrachtung wäre aber mit der nach dieser Vorschrift gebotenen Gesamtbetrachtung – wie ausgeführt – nicht vereinbar.
15 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
16 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025. Danach ist bei einer Klage eines drittbetroffenen Nachbarn in der Regel ein Streitwert in Höhe von 10.000,- Euro bis 20.000,- Euro anzusetzen. Die Abweichung gegenüber der erstinstanzlichen Festsetzung (7.500,- Euro) ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz seiner Entscheidung noch den Streitwertkatalog in der Fassung aus dem Jahre 2013 zugrunde gelegt hat.
17 IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).